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Solothurn Obergericht Zivilkammer 18.09.2019 ZKBER.2019.40

18 septembre 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·4,280 mots·~21 min·1

Résumé

Abänderung Scheidungsurteil

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,

Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ wurden am 14. April 2015 vor dem Richteramt Thal-Gäu geschieden. Soweit hier interessierend, genehmigte die Amtsgerichtsstatthalterin folgende, von den Parteien abgeschlossene, Konvention:

3.7.           Kinderunterhalt

Der Vater A.___ verpflichtet sich, für die Söhne C.___ und D.___ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils jeweils im Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen:  

-    Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr pro Kind:             CHF 790.00

-    Ab 13. Altersjahr bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit pro Kind:          CHF 890.00

Art. 276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.

Der Vater A.___ verpflichtet sich, den Unterhaltsbeitrag von je CHF 890.00 über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist.

Die Kinderzulagen sind im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn A.___ darauf Anspruch hat und sie nicht von B.___ bezogen werden. Sie werden in erster Linie von A.___ bezogen.

Von den Kinderzulagen stehen ¾ der Kindsmutter und ¼ dem Kindsvater zu.

Aktuell betragen die Kinderzulagen für die beiden Kinder CHF 400.00. Der Kindsvater bezahlt der Kindsmutter somit aktuell CHF 300.00 Kinderzulagen aus.

Die Ehegatten tragen ausserordentliche Kosten der Kinder wie Auslagen und Zahnkorrekturen, Sehhilfen, Förder- und Nachhilfeunterricht, Ferienlager sowie allfällige Privatschulkosten nach vorgängiger schriftlicher Absprache je zur Hälfte.

2. Auf Klage des Ehemannes und hiesigen Berufungsklägers wurde dieses Urteil am 6. August 2015, aufgrund einer neuen Vereinbarung der Parteien, wie folgt abgeändert:

1.       Die von den Parteien am 6. August 2015 abgeschlossene Vereinbarung wird mit folgendem Wortlaut genehmigt:

          1.1.             Ziffer 3.7 Abs. 1 - 3 des Ehescheidungsurteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 14. April 2015 wird durch folgende Fassung ersetzt:

          «3.7 Der Vater A.___ verpflichtet sich, für die Söhne C.___ und D.___ ab Rechtskraft des Abänderungsurteils bis zur Mündigkeit jeweils im Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge von je CHF 710.00 zu bezahlen.

          Art. 276 Abs. 3, Art. 277 Abs. 2 und Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.

          Der Vater A.___ verpflichtet sich, den Unterhaltsbeitrag von je CHF 710.00 über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist.»

3. Auf erneute Klage des Berufungsklägers auf Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 31. Januar 2019 folgendes Urteil:

1.    Die Klage auf Abänderung des Urteils vom 6. August 2015, d.h. eine weitere Abänderung des Scheidungsurteils vom 14. April 2015 des Richteramtes Thal-Gäu, ist abgewiesen.

2.    A.___ hat B.___ die Abrechnungen der ausbezahlten Qualitätsboni der E.___ AG vom 1. September 2015 bis 31. Dezember 2017 zuzustellen.

3.    A.___ wird mit Wirkung ab Prozessbeginn unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Gerichtskosten bewilligt (Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten).

4.    B.___ wird mit Wirkung ab Prozessbeginn unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten). Als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird ihr Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, […], beigeordnet.

5.    Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selber.

6.    Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___ hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, […], eine Entschädigung von CHF 2'354.00 (CHF 1'959.00 Honorar, CHF 226.70 Auslagen, CHF 168.30 MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.    Die Gerichtskosten von CHF 2'400.00 sind von A.___ zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.    Wird keine Begründung des Entscheides verlangt und somit auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet, reduzieren sich die Gerichtskosten um CHF 800.00 auf CHF 1'600.00.

4. Fristund formgerecht erhob der Kläger am 18. Juni 2019 Berufung gegen Ziffer 1 dieses Urteils. Er beantragt:

1.    Ziff. 1 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 31. Januar 2019 sei aufzuheben.

2.    A.___ sei in Abänderung von Ziff. 3.7 des Urteiles vom 14. April 2015 zu verpflichten, für die Söhne D.___, geb. [...] 2003, und C.___, geb. [...] 2011, ab sofort jeweils im Voraus geschuldete Unterhaltsbeiträge von je Fr. 283.00 pro Kind zu bezahlen.

Art. 276 Abs. 3 und Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB seien vorzubehalten.

3.    Ev. Ziff. 1 des Urteils vom 31. Januar 2019 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    Dem Kläger sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

5.    Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Ebenfalls frist- und formgerecht reichte die Beklagte und hiesige Berufungsbeklagte eine Berufungsantwort ein und stellt folgende Anträge:

1.  Die Berufung des Berufungsklägers vom 18. Juni 2019 sei abzuweisen.

2.  Das Urteil vom 31. Januar 2019 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt (BWZPR.2018.01046) sei zu bestätigen.

3.  Der Berufungskläger habe die Verfahrenskosten zu tragen und der Berufungs-beklagten eine Parteientschädigung für die Bemühungen ihrer Anwältin auszu-richten.

4.  Es sei der Berufungsbeklagten ab Prozessbeginn die volle unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren und die unter-zeichnende Anwältin als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.

     U.K.u.E.F.

5. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird im Folgenden darauf eingegangen.

II.

1.1 Der Berufungskläger macht sinngemäss unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtige Rechtsanwendung geltend.

Er rügt vorab, weil er bei der Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, seien die Anträge nicht nach ZPO gestellt worden. So sei es unterlassen worden, das Gemeinwesen aufzuführen. Da die Unterhaltsbeiträge bevorschusst würden, sollte es beigezogen werden (BGE 143 III 177 ff.). Eventualiter sei die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bestritten werde die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Berufungsklägers mit der Begründung, dass ein Vater die Verantwortung für die Kinder wahrzunehmen habe und seine Bedürfnisse nach einem Umzug ins Ausland keine Priorität hätten. Der Gesetzgeber habe mit einer bewussten Wertung die Niederlassungsfreiheit der Elternteile respektieren wollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2017). Es sollten gerade keine, meist nur schwer zu eruierende, elterliche Wegzugsmotive aufgeführt werden müssen.

Die Mutter betreue die Kinder. Der Vater sei in der Pflicht, für den Unterhalt zu sorgen. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge sei das hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten zudem nicht berücksichtigt worden. Die Praxis habe sich mit dem Leitentscheid des Bundesgerichts vom September 2018 grundlegend geändert. Der betreuenden Person werde zugemutet, ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe ein Pensum von 80 % zu erfüllen. Die Alimentenberechnung sei daher anzupassen. Der Unterhalt der Söhne sei mit einem Bar- und Betreuungsunterhalt festzuhalten. Auch wenn der Berufungskläger vor der ersten Instanz die Rechtsbegehren nicht konkret gestellt habe, wäre eine Staffelung durch die Vorinstanz zu prüfen gewesen.

1.2 Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass die Klage abgewiesen worden sei, weil die Vorinstanz beim Kläger von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von CHF 5'422.70 ausgegangen sei und deshalb kein Grund für eine Änderung des Ehescheidungsurteils vorgelegen habe. Auch eine allfällige Parteistellung des Gemeinwesens hätte daran nichts geändert.

2. Der Berufungskläger rügt vorab, dass das Gemeinwesen hätte in das Verfahren involviert werden müssen, zumal dieses die Unterhaltsbeiträge bevorschusse. Er anerkennt, dass dieses Versäumnis auf einen Fehler seinerseits zurückzuführen sei. Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass das vorliegend ohne Konsequenzen geblieben sei, zumal die Klage ohnehin abgewiesen worden sei.

2.1 Die Prozesseinleitung ist Sache der Parteien. Der Staat wird im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung nicht von sich aus tätig. Der Kläger entscheidet, wann und gegen wen er ein Verfahren einleitet und welche Rechtsbegehren er stellt. Das gilt unabhängig von der Prozessmaxime, also auch dann, wenn für den eingeklagten Anspruch, wie hier, die Offizial- oder die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., N. 29 zu Art. 58 ZPO und Christoph Hurni [Hrsg.], in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Band 1, Bern 2012, Berner Kommentar, N. 62 zu Art. 58 ZPO). Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und der Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGE 137 III 621 E. 5.2, mit Hinweis). Hat der Kläger den Staat, auf den der Unterhaltsanspruch infolge Bevorschussung gemäss Art. 289 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) ganz oder teilweise übergegangen ist, nicht eingeklagt, so bleibt es dabei. Eine Möglichkeit zum nachträglichen Einbezug des Staates in das Verfahren in zweiter Instanz gibt es nicht. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zum nachträglichen Beizug des Staates auf Seiten der Beklagten ist ebenso wenig möglich. Der Gerichtspräsident hätte diesbezüglich auch nicht von Amtes wegen tätig werden können.

Vorliegend bezahlt der Berufungskläger die Kinderunterhaltsbeiträge seit seinem Wegzug aus der Schweiz nur noch teilweise. Der Rest wird vom Oberamt bevorschusst, weshalb der Anspruch in diesem Umfang mit allen Rechten auf den Kanton übergegangen ist (Art. 289 Abs. 2 ZGB), der die Unterhaltsbeiträge anstelle des Klägers an die Beklagte zahlt.  

3.1 Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Art der Unterhaltsleistung, welche die Eltern zu erbringen haben, hängt von der Obhut ab. Besteht kein gemeinsamer Haushalt, kann nur derjenige Elternteil den Unterhalt in natura (Pflege und Erziehung) leisten, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Elternteil ohne Obhut muss dann den Unterhalt durch Geldzahlung leisten (vgl. Hegnauer [Hrsg.], in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern, Berner Kommentar, N. 77 und 88 zu Art. 276 ZGB). Ist der Unterhaltsbeitrag für den nicht obhutsberechtigten Elternteil rechtsverbindlich festgesetzt worden, so kann er auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes nur noch bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse durch das Gericht neu festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Vorausgesetzt sind somit kumulativ eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse und ein Antrag an das Gericht. Die Veränderung ist erheblich, wenn sich die Unterhaltslast in unzumutbarem Mass zuungunsten des Kindes oder des Beitragspflichtigen verschiebt. Das setzt voraus, dass die Veränderung quantitativ ins Gewicht fällt, voraussichtlich dauernd ist, sie bei der geltenden Bemessung des Beitrags nicht berücksichtigt wurde (Abs. 1), nicht durch gegenläufige Veränderung anderer Bemessungsfaktoren (z.B. Senkung des Bedarfs) ausgeglichen wird und auch künftig nicht durch die Beteiligten (durch Einschränkung der Bedürfnisse oder Vermehrung der Einkünfte) ausgeglichen werden kann. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Beachtlich sind nur Veränderungen, die nach der rechtskräftigen Festlegung der Beiträge eingetreten sind (vgl. Hegnauer, a.a.O., N. 67 zu Art. 286 ZGB). Unbeachtlich ist seitens des Beitragsschuldners die Einkommenseinbusse infolge eines freiwilligen Berufswechsels (BJM 1991, 285, 287, BJM 1992 252, 255; Hegnauer, a.a.O., N. 73 zu Art. 286).

3.2.1 Vorliegend hat der Berufungskläger seine Anstellung bei der Firma E.___ AG als […] per Ende September 2018 aufgegeben, um zu seiner neuen Lebenspartnerin nach [...] (D) zu ziehen. Daselbst arbeitet er wiederum als […] nun für die Firma F.___ AG. Bei seinem Arbeitgeber in der Schweiz verdiente er CHF 5'730.00 x 13 brutto, d.h. netto CHF 5'422.00 pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen (vgl. Lohnabrechnung September 2018). Bei seinem neuen Arbeitgeber in Deutschland erhält er einen Tariflohn von € 2’643.00 brutto. Ausbezahlt werden ihm im Durchschnitt € 1'742.00 (vgl. Lohnabrechnungen Oktober-Dezember 2018, inkl. Zuschlägen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld), d.h. umgerechnet knapp CHF 1'900.00.

3.2.2 Der Berufungskläger hält dafür, dass ihm nicht verwehrt werden dürfe, seinen Wohnsitz zurück nach Deutschland zu verlegen. Es gelte die Niederlassungsfreiheit. Das ist zutreffend. Indessen geht es vorliegend nicht darum, wo der Berufungskläger seinen Wohnsitz hat. Diesen kann er selbstredend so wählen, wie es ihm beliebt. Prozessthema ist die Höhe der Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne. Ihnen gegenüber hat der Berufungskläger eine Verpflichtung und er ist insofern in der Gestaltung seiner Lebensführung eingeschränkt, als er sich ausreichend bemühen muss, der bestehenden Verpflichtung nachkommen zu können. Nur wenn er dies tut und dennoch nicht in der Lage ist, die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge vollständig zu bezahlen, kommt eine Reduktion in Frage.

3.3.1 Mit Urteil vom 14. April 2015 war der Berufungskläger verpflichtet worden, an den Unterhalt seiner beiden Kinder je CHF 790.00 pro Monat (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, worauf sich die Parteien vorgängig in einer Ehescheidungskonvention geeinigt hatten. Ausserdem wurden ihm CHF 100.00 je Kind der ausbezahlten Kinderzulagen zugestanden. Die Zahlungspflicht des Berufungsklägers betrug somit ursprünglich netto CHF 690.00 je Kind. Mit Urteil vom 6. August 2015 wurden die Unterhaltsbeiträge (aufgrund einer Klage des hiesigen Klägers und einer erneuten Vereinbarung der Parteien im Verfahren) reduziert auf je CHF 710.00 pro Kind. Dass CHF 100.00 der Kinderzulagen je Kind beim Berufungskläger verbleiben sollten, wurde nicht geändert. Nun will er die Kinderunterhaltsbeiträge erneut reduziert haben.

3.3.2 Der Berufungskläger verdient an seiner neuen Arbeitsstelle in Deutschland umgerechnet rund CHF 1'900.00 netto. Es ist nachvollziehbar, dass er mit diesem Lohn die Unterhaltsbeiträge von total CHF 1'220.00 (nach Abzug seines Anteils an den Kinderzulagen) nicht bezahlen kann. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, näher auf den vom Berufungskläger geltend gemachten Bedarf einzugehen.

Indessen führt die durch den Berufungskläger freiwillig herbeigeführte Mankosituation nicht automatisch zur Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge. Nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei knappen Verhältnissen wie hier an die Ausschöpfung der Erwerbskraft besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn es um die Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht. Der Pflichtige hat alles in seiner Macht Stehende zu tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, um das erforderliche Einkommen zur Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 5D_183/2017 E. 4.1). In einem anderen Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt: Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht fei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 E. 5.3.1). Erst wenn diese Kriterien erfüllt sind, kommt eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge in Frage.

3.4. Anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz hat der Berufungskläger ausgeführt, bei der aktuellen Anstellung handle es sich um eine gute Stelle. Er werde nach «Tarif» (ähnlich einem Gesamtarbeitsvertrag) bezahlt. Es ist daher davon auszugehen, dass er etwa so viel verdient, wie ein […] in jener Region Deutschlands zu verdienen in der Lage ist. Über die Ausbildung des Berufungsklägers ist nichts bekannt, so dass nicht beurteilt werden kann, ob für ihn auch eine Anstellung in einer anderen, besser bezahlten, Branche in Frage käme. Es ist folglich davon auszugehen, dass es dem Berufungskläger schwerfallen dürfte, in Deutschland einen Lohn zu erzielen, der ihm die Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge in der vom Gericht festgesetzten Höhe ermöglichen würde.

Es stellt sich folglich die Frage, ob es dem Berufungskläger zumutbar ist, zum Zweck der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht weiterhin in der Schweiz zu arbeiten. Nach seinen Angaben in der Parteibefragung bei der Vorinstanz, lebte der Berufungskläger seit ca. Mitte des Jahres 2000 in der Schweiz und hat hier gearbeitet. Er hat die Berufungsbeklagte kennengelernt als er bereits in der Schweiz lebte. Er ist nicht wegen der Heirat mit ihr in die Schweiz gekommen. Er war bereits vor der Heirat mit der Berufungsbeklagten in der Schweiz verheiratet. Sein Vater lebt in […], die Mutter in […], der Bruder in der Nähe von […]. Der Berufungskläger hat somit nebst seinen Söhnen noch einen weiteren nächsten Verwandten in der Schweiz. Nach seinen Angaben hat er darüber hinaus keine sozialen Kontakte mehr in der Schweiz. Seine restliche Herkunftsfamilie lebt in und um […] in Süddeutschland, wo der Berufungskläger auch aufgewachsen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem Berufungskläger aufgrund seiner fast zwanzigjährigen Wohn- und Arbeitsbiographie in der Schweiz und seines familiären Hintergrunds in der Schweiz und in Süddeutschland ohne weiteres zumutbar ist, weiterhin in der Schweiz zu arbeiten, zumal sich auch sein näheres familiäres Umfeld im Umkreis von gut 100 km von seinem früheren Wohn- und Arbeitsort befindet.

3.5 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist in solchen Fällen festzustellen, welche Tätigkeit auszuüben dem Berufungskläger möglich und ob das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3, mit Hinweisen). Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger zur Zeit der Scheidung während rund eines Jahres als […] bei seinem vormaligen Arbeitgeber gearbeitet hat. Davor und danach arbeitete er als […] bei derselben Firma. Mehr ist über seine berufliche Laufbahn nicht bekannt.

Bei der Vorinstanz hat der Berufungskläger nebst dem Wunsch nach Deutschland zu seiner neuen Lebenspartnerin zu ziehen gesundheitliche Beschwerden ([…], […]) als Grund für die Kündigung seiner vormaligen Anstellung und den Wegzug aus der Schweiz geltend gemacht. Im Recht liegen Zeugnisse seines früheren Hausarztes vom Januar 2019 und des leitenden Arztes der Abteilung […] des Kantonsspitals Olten vom September 2018, worin die Erkrankung an […] bestätigt wird. In der Parteibefragung bei der Vorinstanz hat der Berufungskläger ausserdem von […]- und […] gesprochen. Ersteres ist im Arztbericht des Kantonsspitals Olten ebenfalls erwähnt. Nachdem er in Deutschland weiterhin als […] arbeitet, ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger seine gesundheitlichen Probleme so weit im Griff hat, dass er diesen Beruf nach wie vor ausüben kann. Dies gilt umso mehr, als er ausgesagt hat, dass er bisher in Deutschland noch kein […] erhalten habe und seiner […]fähigkeit als […] offenbar trotzdem nichts entgegensteht. Es ist folglich davon auszugehen, dass ihm die Tätigkeit als […] nach wie vor möglich und zumutbar ist. Hinzu kommt, dass die weitere Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme zum Erhalt seiner […]fähigkeit offensichtlich auch in der Schweiz möglich gewesen wäre.

Weiter ist zu klären, ob dem Berufungskläger die Erzielung eines Einkommens in der Höhe von rund CHF 5’400.00 netto, wie er es bei der vormaligen Anstellung erzielt hat, noch möglich ist. Die Chancen für die Stellensuche als […] sind intakt. Auf der Stellenplattform jobs.ch sind in den Region Mittelland (AG/SO), wo der Berufungskläger zuletzt tätig war, mehrere -zig Stellen als […] ausgeschrieben, u.a. auch bei der Schweizer Firma seines jetzigen Arbeitgebers. Gemäss dem statistischen Lohnrechner des Bundes 2016 (Salarium; www.gate.bfs.admin.ch>salarium >public) ist ein Lohn zwischen rund CHF 5'450.00 und CHF 6’470.00 brutto (inkl. Anteil 13. Monatslohn) pro Monat erzielbar. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Berufungskläger möglich ist, in der Schweiz wieder eine vergleichbar dotierte Anstellung zu finden, wie er sie bei seinem vormaligen Arbeitgeber hatte.

Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass es dem Berufungskläger nach wie vor zumutbar und möglich ist, einen Lohn in der Grössenordnung von CHF 5'400.00 netto pro Monat wie bei seinem vormaligen Arbeitgeber in der Schweiz zu erzielen. Der Antrag des Berufungsklägers auf Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge muss daher grundsätzlich abgewiesen werden.

3.6 Der Berufungskläger beantragt weiter, dass bei Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss der vom Bundesgericht in BGE 144 III 481 ff. begründeten Praxis ein Bar- und ein Betreuungsanteil auszuscheiden sei. Die Unterhaltsberechnung sei daher vorliegend an das neue Recht anzupassen. Bis zum Eintritt des jüngeren Sohnes in die Oberstufe gibt es vorliegend keinen Grund, die mit Urteil vom 6. August 2015 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne abzuändern. Eine neue Berechnung ist daher nicht nötig, zumal die Söhne Unterhalt im bisherigen Umfang unter dem einen oder anderen Titel beanspruchen können.

3.7.1 Der Berufungskläger beantragt, dass die Unterhaltsbeiträge spätestens ab August 2024, wenn der jüngere Sohn in die Oberstufe komme, anzupassen seien. Die Mutter sei dannzumal gehalten, ihr Pensum auf 80 % aufzustocken. Das sei bei der Höhe der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Dieser Antrag ist neu. Bei der Vorinstanz wurde keine Abstufung der Unterhaltsbeiträge beantragt. Der Berufungskläger hält dafür, dass die Vorinstanz das auch ohne konkreten Antrag seinerseits hätte prüfen müssen. Er wirft dem Vorderrichter in diesem Zusammenhang sinngemäss falsche Rechtsanwendung vor.

3.7.2 Das Berufungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid gemäss Art. 310 ZPO anhand der vorgebrachten Rügen. Der Berufungskläger hat vor der Vorinstanz beantragt, die Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne seien auf CHF 500.00 (je Kind CHF 250.00) zu reduzieren. Der Antrag, dass die Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2024 (voraussichtlicher Übertritt des jüngeren Sohnes in die Oberstufe) aufgrund eines dannzumal höheren Einkommens der Mutter zu reduzieren seien, wird erstmals im Berufungsverfahren gestellt.

Gemäss Art. 296 ZPO gilt für die Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Abs. 1) und das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Abs. 3). Diese Bestimmung entspricht den vorher im Zivilgesetzbuch statuierten Regeln (Art. 145, Art. 254 und Art. 280 Abs. 2 a.E. ZGB), die mit Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung aufgehoben wurden (Botschaft ZPO, BBl 2006 7407) sowie der Bundesgerichtspraxis (BGE 128 III 412 ff.). Zwischen dem bisherigen und dem neuen Recht bestehen inhaltlich keine Unterschiede. Die Untersuchungs- und Offizialmaxime kommt in Kinderbelangen in allen familienrechtlichen Verfahren in allen Verfahrensstadien als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung und ist von allen kantonalen Instanzen zu beachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_513/2014 E. 4.1; 5A_394/2008 E. 2.2; 5A_388/2008 E. 3 etc.; vgl. zum Ganzen Schweighauser in: FamKommentar Scheidung, Ingeborg Schwenzer, Roland Fankhauser [Hrsg.], 3. Aufl., Band II, Anhänge, N. 1ff. zu Art. 296 ZPO). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits unter dem alten Recht mehrfach ausgeführt, dass das Gericht im Bereich der Offizialmaxime nicht an die Parteianträge gebunden sei (BGE 128 III 411 E. 3.1 und 129 III 417 E. 2.1.1). In einem nach Offizialmaxime durchgeführten Verfahren obliegt die Verfügung über den Streitgegenstand allein dem Gericht. Das Gericht muss die Kinderbelange in familienrechtlichen Verfahren so regeln, wie es das materielle Recht vorsieht, ohne sich dabei an Parteianträge halten zu müssen (Christoph Hurni, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 58, N. 67).

Daraus folgt vorliegend, dass die Vorinstanz von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Inhaberin der Obhut über die Kinder nach Übertritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe gehalten sei einer Erwerbstätigkeit mit einem 80 % Pensum nachzugehen, vorliegend zu einer Senkung der Unterhaltsbeiträge führen würde (vgl. BGE 144 III 491 E. 4.6.1). Die Vorinstanz hat sich auf die Prüfung von Einkommen und Bedarf des Berufungsklägers konzentriert. Sie hat weder verbindliche Feststellungen zu Pensum und Einkommen der Berufungsbeklagten, noch zum konkreten Bedarf von ihr und den beiden Söhnen, weder jetzt, noch im Zeitpunkt nach dem Übertritt des jüngeren Sohnes in die Oberstufe, gemacht. Es fehlt somit an den nötigen tatsächlichen Feststellungen, um über diesen Antrag zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass eine mögliche Senkung nur in dem Umfang in Frage kommt, als die Unterhaltsbeiträge nicht vom Oberamt bevorschusst werden, mithin die Berufungsbeklagte anspruchsberechtigt und folglich passivlegitimiert ist. Die Streitsache muss in diesem Punkt zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des Urteils vom 31. Januar 2019 aufgehoben.

III.

1. Beide Parteien sind prozessarm. Beiden ist folglich antragsgemäss für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit unentgeltlicher Parteivertretung zu bewilligen.

2. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zu 3/4 dem Berufungskläger und zu 1/4 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt die Kosten vorderhand der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

3.1 Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'409.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien wird das amtliche Honorar von Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart in der Höhe von CHF 1'990.30 vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren und die Nachforderung der Rechtsanwältin von CHF 827.15 sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Festzuhalten ist, dass die von Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart geltend gemachten Auslagen nicht in vollem Ausmass honoriert werden können. Die Rechtsanwältin hat die Berufungsklägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten und war daher aktenmässig dokumentiert. Die im zweitinstanzlichen Verfahren neu vorgelegten Akten musste die Gegenpartei im Doppel einreichen und wurden ihr folglich vom Gericht zur Verfügung gestellt. Zu kopieren waren lediglich die neuen Akten der Berufungsbeklagten. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei der beklagtischen Anwältin mehr Kopien als bei der Gegenanwältin nötig gewesen sein sollen. Ebenfalls scheinen die geltend gemachten Telefonauslagen von CHF 2.00 pro 10 min. exorbitant. Insgesamt sind Auslagen von CHF 120.00 angemessen. Die Honorarforderung ist entsprechend anzupassen.

3.2 Die Kostennote der Vertreterin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, […], wird festgesetzt auf CHF 1'884.90 zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung des Staates innert 10 Jahren und die Nachforderung der Anwältin im Betrag von CHF 766.80, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

2.    Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 31. Januar 2019 wird aufgehoben.

3.    Die Sache geht zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz.

4.    Die Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00 werden A.___ zu 3/4 und B.___ zu 1/4 auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien erliegen die Kosten vorderhand auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch innert 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5.    A.___ hat B.___ vertr. durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’409.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, […], CHF 1'990.30 und Rechtsanwältin Cornelia Dippon, […], CHF 1'884.90 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren, sobald A.___/B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___/B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwältinnen die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Cornelia Dippon CHF 766.80 und für Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart CHF 827.15.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

ZKBER.2019.40 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 18.09.2019 ZKBER.2019.40 — Swissrulings