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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.02.2019 ZKBER.2019.4

19 février 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,847 mots·~9 min·1

Résumé

Schuldneranweisung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Februar 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Rechtspraktikantin Büttler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

Berufungsbeklagter

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Scheidungsurteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni 2017 wurde der Ehemann B.___ dazu verpflichtet, der Ehefrau A.___ vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2021 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeträge i.S.v. Art. 125 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in der Höhe von CHF 320.00 zu bezahlen.

2. Mit Eingabe vom 28. September 2018 ersuchte A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt um Anweisung der Arbeitgeberin von B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner), mit sofortiger Wirkung von dessen monatlichen Gehalt den Betrag von CHF 320.00 abzuziehen und auf das Konto der Gesuchstellerin zu überweisen. Zudem sei die Arbeitgeberin darauf hinzuweisen, dass sie bei Gefahr der Doppelzahlung mit befreiender Wirkung nur noch an die Gesuchstellerin leisten dürfe. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt liess mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuchstellerin zukommen und räumte ihm mit einer Frist von 10 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

4. Nachdem die Frist zur Stellungnahme des Gesuchsgegners am 18. Oktober 2018 verstrichen war, bat die Gesuchstellerin das Richteramt mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 um möglichst raschen Entscheid.

5. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 erklärte der Gesuchsgegner, er anerkenne die Forderung der Gesuchstellerin und er werde die Ausstände rückwirkend und ab sofort pünktlich überweisen.

6. Am 25. Oktober 2018 liess der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt der Gesuchstellerin die Stellungnahme des Gesuchsgegners zukommen und setzte ihr wiederum bis zum 5. November 2018 Frist, sich dazu zu äussern.

7. Die Gesuchstellerin monierte mit Eingabe datiert vom 31. Oktober 2018, die schriftliche Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 24. Oktober 2018 sei verspätet und somit nicht zu berücksichtigen. Dennoch bemerkte sie, entgegen der Versprechung des Gesuchsgegners seien die Ausstände bis dato nicht beglichen worden. Erneut bat sie um unverzüglichen Entscheid.

8. Mit Verfügung vom 9. November 2018 wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, Belege über die Zahlung der Unterhaltsbeiträge von CHF 320.00 für die Monate September, Oktober und November 2018 bis spätestens 15. November 2018 einzureichen.

9. Mit Schreiben vom 12. November 2018 wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass die Unterhaltsbeiträge nach wie vor noch nicht bezahlt worden seien und beanstandete, dass dem Gesuchsgegner immer wieder neue Fristen für die Bezahlung längst geschuldeter Unterhaltsbeiträge gewährt würden.

10. Am 15. November 2018 (durch persönliche Überbringung und am Vortag bereits per Fax) reicht der Gesuchsgegner einen Beleg über die Zahlung der Unterhaltsbeiträge Oktober bis Dezember 2018 an die Gesuchstellerin mit Ausführungsdatum vom 13. November 2018 ein.

11. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 15. November 2018 wies der Vorderrichter das Gesuch um Anweisung an die Arbeitgeberin ab und entschied weiter, jede Partei habe die ihr entstandenen Kosten selbst zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

12. Gegen das begründete Urteil vom 15. November 2018 reichte die Gesuchstellerin (von nun an: Berufungsklägerin) am 11. Januar 2019 frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung ein und beantragt dessen Aufhebung sowie die Gutheissung der bereits vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren.

13. Der Gesuchsgegner (von nun an: Berufungsbeklagte) reichte keine Stellungnahme ein.

14. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter stellte fest, die Voraussetzung für die Anordnung einer Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 132 ZGB sei, dass ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliege und der Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht vernachlässige. Da die Anweisung zu einer Blossstellung des Pflichtigen gegenüber Dritten führe, müsse der Eingriff verhältnismässig sein und dürfe nicht schon bei jeder geringfügigen Verzögerung oder bei ausnahmsweisem Ausbleiben der Leistung erfolgen. Erforderlich sei vielmehr, dass die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten ernstlich gefährdet seien. Das Scheidungsurteil vom 30. Juni 2017 stelle zwar einen gültigen Rechtstitel dar, die Berufungsklägerin aber habe bereits weniger als 30 Tage nach Säumnis der ersten Zahlung des Berufungsbeklagten dem Gericht ihr Gesuch um Schuldneranweisung eingereicht. Aufgrund des Schreibens des Berufungsbeklagten vom 16. September 2018 sei sie in der Annahme gewesen, dass die Unterhaltszahlungen auch zukünftig nicht erfolgen würden. Der Vorderrichter erachtete es dennoch als übereilt, bereits nach Versäumnis einer Zahlung die Schuldneranweisung zu verlangen, zumal diese eine einschneidende Zwangsmassnahme darstelle. Der Berufungsbeklagte habe mittlerweile alle ausstehenden Zahlungen, wie auch die Zahlung für den Monat Dezember, geleistet und betont, er werde künftig die geschuldeten Unterhaltsbeträge ohne Verzug zahlen. Es könne damit zumindest momentan nicht von einer Gefährdung des Unterhaltsanspruchs der Berufungsklägerin ausgegangen werden. Es sei dem Berufungsbeklagten Gelegenheit zu geben, seinen Verpflichtungen ohne Zwangsmassnahmen nachzukommen und sich zu bewähren. Dass der Berufungsbeklagte aber erst auf Druck des Verfahrens die geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt hatte und obwohl er versprochen hatte, Zahlungen zu leisten, diese verspätet erfolgten, berücksichtigte der Amtsgerichtspräsident in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), indem er die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegte.

2. Die Berufungsklägerin moniert, indem der Vorderrichter ausführte, es liege derzeit keine Gefährdung der Ansprüche vor, habe er die Sachlage willkürlich gewürdigt. Der Berufungsbeklagte habe die Unterhaltsbeiträge für die Monate September bis Dezember 2018 erst Valuta 13. November 2018 bezahlt, nachdem er von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. November 2018 zur Einreichung entsprechender Belege aufgefordert worden war. Den Unterhalt für den Monat Januar 2019 habe der Berufungsbeklagte ausserdem, entgegen seiner Versprechungen, nicht bezahlt. Der Berufungsbeklagte unterliege der Lohnpfändung. Die gepfändeten Lohnanteile habe die Berufungsklägerin mit anderen Gläubigern zu teilen. Die Unterhaltsbeiträge seien im Existenzminimum nicht mehr eingerechnet. Ohne eine Schuldneranweisung müsse die Berufungsklägerin somit bei jedem erneuten Ausbleiben der Unterhaltszahlung eine neue Betreibung einleiten, was mit Aufwand und Kosten verbunden sei. Da der Berufungsbeklagte der Lohnpfändung unterliege und eine Forderung von rund CHF 430'000.00 in Betreibung gesetzt sei, seien die Aussichten, dass die Berufungsklägerin die ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge tatsächlich erhalten werde, ohne Schuldneranweisung äusserst gering. Eine Gefährdung der Ansprüche der Berufungsklägerin seien somit geradezu offensichtlich. Eine Schuldneranweisung sei angesichts der gesamten Umstände sowohl verhältnismässig als auch gerechtfertigt.

3.1 Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hatte, führt die Schuldneranweisung zu einer Blossstellung des Pflichtigen gegenüber Dritten, weshalb der Eingriff verhältnismässig sein muss und nicht bereits bei jeder geringfügigen Verzögerung oder bei ausnahmsweisem Ausbleiben der Leistung erfolgen darf (Ingeborg Schwenzer / Andrea Büchler in: Ingeborg Schwenzer et al. [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2017, Art. 132 N 2). Es wird folglich eine gewisse Schwere der Vernachlässigung der Unterhaltszahlungen verlangt.

3.2 Der Vorderrichter erachtete das Ersuchen um Schuldneranweisung nach lediglich einer ausgebliebenen Zahlung als übereilt. Dies, obwohl der Berufungsbeklagte bis kurz vor dem Entscheid nicht bloss mit einer Unterhaltszahlung, sondern mit dreien im Rückstand war. Rückblickend erscheint es damit nicht gerechtfertigt, das Gesuch der Berufungsklägerin um Schuldneranweisung als übereilt zu bezeichnen, zumal sie aufgrund des Schreibens des Berufungsbeklagten vom 16. September 2018 Grund zu der Annahme hatte, dass der Berufungsbeklagte auch künftig keine Zahlungen vornehmen würde. Der Berufungsbeklagte erklärte am 24. Oktober 2018, nota bene sechs Tage nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme und als er bereits mit zwei Unterhaltszahlungen im Rückstand war, er anerkenne die Forderung und er werde die Ausstände rückwirkend und ab sofort pünktlich überweisen. Effektiv erfolgte die Zahlung aber erst mit Ausführdatum vom 13. November 2018, als der Berufungsbeklagte auch bereits mit der dritten Unterhaltszahlung in Verzug war und nachdem der Amtsgerichtspräsident die Einreichung der Belege über die Zahlungen bis zum 15. November 2018 verlangt hatte. Der Berufungsbeklagte hat zwar mit selbigem Datum auch die (noch nicht fällige) Unterhaltszahlung für den Monat Dezember 2018 vorgenommen und erneut versichert, er werde die Überweisungen künftig pünktlich vornehmen, nichtsdestotrotz liess seine Nachlässigkeit bei der Unterhaltszahlung während des Verfahrens stark an seiner guten Zahlungsmoral zweifeln. Ob trotz dieser Sachlage die Abweisung des Begehrens um Schuldneranweisung noch gerechtfertigt war, ist äusserst fraglich.

3.3 In ihrer Berufung bringt die Berufungsklägerin nun vor, der Berufungsbeklagte habe den Unterhaltsbeitrag für den Monat Januar 2019 nicht bezahlt. Der Berufungsbeklagte reichte keine Stellungnahme ein und bestreitet seinen Zahlungsverzug folglich nicht. Bei dem Vorbringen handelt es sich um ein echtes Novum, das es, anders als die mit der Berufung eingereichten Beweismittel, zu berücksichtigen gilt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Spätestens damit ist erwiesen, dass der Berufungsbeklagte, entgegen seiner Beteuerungen vor der Vorinstanz, nicht gewillt ist, seiner Pflicht zur (termingerechten) Unterhaltszahlung nachzukommen. Von einer bloss geringfügigen Verzögerung oder einem ausnahmsweisen Ausbleiben der Zahlung kann keine Rede sein. Damit sind die Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung definitiv erfüllt.

4. Der Lohn des Berufungsbeklagten ist gepfändet. Die Anweisung geniesst jedoch den Vorrang vor einer bestehenden oder nachfolgenden Lohnpfändung. Demzufolge ist der Unterhaltsbeitrag bei der Berechnung des Existenzminimums im Rahmen einer Lohnpfändung zu berücksichtigen. Allenfalls ist das Existenzminimum vom Betreibungsamt neu zu berechnen und die Lohnpfändung anzupassen (vgl. Ingeborg Schwenzer / Andrea Büchler, a.a.O., N 10; Ivo Schwander in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 177 N 6).

5. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als begründet und ist gutzuheissen.

6.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00 sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge Verrechnung mit den von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe hat der Berufungsbeklagte die Verfahrenskosten von total CHF 1’350.00 direkt an die Berufungsklägerin zu leisten.

6.2 Demzufolge hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin für die Verfahren vor erster und zweiter Instanz auch eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung für die beiden Verfahren wird entsprechend dem Begehren der Berufungsklägerin (basierend auf der eingereichten Honorarnote) auf pauschal CHF 1'650.00 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Berufung wird gutgeheissen.

2.     Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 15. November 2018 wird aufgehoben.

3.     Die C.___ [...] wird angewiesen, mit sofortiger Wirkung vom monatlichen Gehalt von B.___ den Betrag von CHF 320.00 abzuziehen und auf das Konto Nr.[...] von A.___ bei der [...] zu überweisen.

4.     Die C.___ wird darauf hingewiesen, dass sie bei Gefahr der Doppelzahlung mit befreiender Wirkung nur noch an A.___ leisten darf.

5.     B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 600.00 sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit den von A.___ geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat A.___ die insgesamt CHF 1'350.00 zu ersetzen.

6.     B.___ hat A.___ für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von zusammen pauschal CHF 1’650.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                   Büttler

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