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Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.07.2019 ZKBER.2019.30

24 juillet 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·5,125 mots·~26 min·1

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller  

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren. Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 schied die Amtsgerichtspräsidentin die von den Parteien am [...] 1998 abgeschlossene Ehe. Sie verpflichtete dabei den Ehemann, der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'300.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss der ersten Ausbildung der bereits volljährigen Tochter C.___ (geb. [...] 2000) und von CHF 2'000.00 nach Abschluss der ersten Ausbildung der Tochter C.___ bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Ehemannes zu bezahlen (Ziffer 2 des Urteils).

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann im Anschluss an die Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und den nachehelichen Unterhalt bis zum 31. Dezember 2019 auf CHF 0.00, vom 1. Januar 2020 bis zum Ende der Erstausbildung der gemeinsamen Tochter auf CHF 550.00 und ab Ende der Erstausbildung der gemeinsamen Tochter bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes auf CHF 955.00 festzusetzen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ehefrau schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung. Mit der gleichzeitig erhobenen Anschlussberufung stellt sie das Rechtsbegehren, Ziffer 2 des Urteils aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'215.00 zu bezahlen. Der Ehemann beantragt, die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen. Gleichzeitig replizierte er zur Berufungsantwort. Am 8. und 9. Juli 2019 reichten die Parteivertreter ihre Honorarnoten für das obergerichtliche Verfahren ein.

3. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die eingereichten Rechtsmittel ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Berufung und die Anschlussberufung beziehen sich beide auf den in Ziffer 2 des angefochtenen Urteils geregelten Ehegattenunterhalt. Die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Nach dieser Bestimmung hat ein Ehegatte, wenn dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person (Ziffern 1-7). Die Rechtsprechung zu dem nach diesen Grundsätzen zu bemessenden nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018, E. 3.1).

Unbestritten ist, dass die Ehe der Parteien lebensprägend war. Die von der Vorderrichterin für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages angewandte Bemessungsmethode – zweistufig-konkrete Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung – wird vom Grundsatz her ebenfalls von keiner Seite in Frage gestellt. Beanstandet werden vom Ehemann mit seiner Berufung diverse Positionen der für ihn, die Ehefrau und für die Tochter vorgenommenen Bedarfsrechnungen. Die Ehefrau rügt mit ihrer Anschlussberufung die Art und Weise, wie die Vorderrichterin den Unterhalt der volljährigen, aber noch in Ausbildung stehenden Tochter berücksichtigt hat. Zudem richtet sich ihr Rechtsmittel gegen die Höhe des zugestandenen Vorsorgeunterhalts sowie den dem Ehemann angerechneten Betrag für die Steuern. Die Rügen der Parteien sind nachfolgend zu prüfen.

2. Die Amtsgerichtspräsidentin rechnete dem Ehemann folgenden Bedarf an: Grundbetrag CHF 1'200.00, Mietzins inklusive Nebenkosten CHF 1'245.00, Krankenkassenprämien CHF 391.00, Telekommunikation CHF 60.00, Arbeitsweg CHF 470.00, Laufende Steuern CHF 419.00, total CHF 3'785.00. Der Ehemann beanstandet für die Dauer einer ihm zu gewährenden Übergangszeit die Höhe des berücksichtigten Mietzinses und der Krankenkassenkosten sowie der Steuern. Die Ehefrau anderseits verlangt insbesondere, beim Ehemann für Steuern überhaupt keinen Betrag einzusetzen.

2.1.1 Der Ehemann machte bei der Vorinstanz für sich einen Mietzins von CHF 2'200.00 pro Monat geltend. Die Vorderrichterin erachtete diesen für die 5,5-Zimmerwohnung angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse als unangemessen hoch. Auch die Sozialregion [...] habe festgehalten, dass ein Mietzins von rund CHF 1'500.00 orts- und sachüblich sei. Dementsprechend sei dem Ehemann ein Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 1'245.00 anzurechnen. Der Mietanteil der Tochter betrage 17 % des gesamten Mietzinses, was einem Betrag von CHF 255.00 entspreche.

2.1.2 Der Ehemann erachtet die Korrektur der Vorderrichterin grundsätzlich als nachvollziehbar. Es gehe jedoch nicht an, ihm keine Übergangsfrist zuzugestehen, während der er sich wenigstens um die Reduktion der Kosten kümmern könne. Eine umgehende Reduktion der Wohnkosten sei nicht möglich. Immerhin habe er einen fixen Mietvertrag bis zum Jahr 2023. Diesen könne er nicht einfach auflösen und schon gar nicht umgehend. Zudem sehe seine finanzielle Situation düster aus. Mit seinem Betreibungsauszug werde er es sehr schwierig haben, eine neue und günstigere Wohnung zu finden. Während einer Übergangsfrist bis Ende des laufenden Jahres seien ihm deshalb noch die aktuell anfallenden Wohnkosten zuzubilligen.

2.1.3 Die Rüge des Ehemannes ist unbegründet. Der aktuelle Mietvertrag mit dem Mietzins von CHF 2'200.00 (inkl. Nebenkosten) wurde nicht nur von ihm selber, sondern zusätzlich von einer weiteren Person als Solidarmieterin unterzeichnet (Urkunde 4 des Ehemannes). Dass diese Person in der Zwischenzeit offenbar ausgezogen ist, ändert nichts daran, dass sich der Ehemann im internen Verhältnis für die Hälfte des Mietzinses an seine ehemalige Wohnungspartnerin halten kann (Art. 148 Obligationenrecht, OR, SR 220). Wenn er das unterlässt oder dabei erfolglos bleibt, kann er die Folgen nicht seiner Ehefrau anlasten: Familienrechtliche Unterhaltspflichten gehen vor. Ganz abgesehen davon, musste dies dem Ehemann bereits im vor dem Scheidungsverfahren durchgeführten Eheschutzverfahren (OGZPR.2017.747-AOGHUN) bewusst geworden sein, wird im Eheschutzurteil vom 27. Oktober 2017 doch unmissverständlich festgehalten: «Dass er aus Gründen eines möglichen späteren Konkubinats mit seiner neuen Partnerin eine grössere und teurere Wohnung mieten will, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Ehemann einräumt, dass noch keine definitive Entscheidung über eine gemeinsame Wohnung gefallen sei» (Urteilsbegründung, S. 3). Die Amtsgerichtspräsidentin gestand dem Ehemann für die Anpassung der Wohnkosten deshalb zu Recht keine Übergangsfrist zu.

2.2.1 Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 4. Dezember 2018 die monatlichen Prämien für die Krankenkasse auf CHF 472.00 beziffert (Verhandlungsprotokoll, S. 3, AS 81). Die Ehefrau hatte CHF 452.00 zugestanden (Plädoyernotizen, S. 5, AS 87), was offensichtlich den vom Ehemann für das Jahr 2018 belegten Prämien entspricht (Urkunde 5 des Ehemannes). Die Vorderrichterin erwog, die geltend gemachten Prämien seien überhöht. Ein Vergleich zeige, dass für den Ehemann bei einer Franchise von CHF 300.00 bereits Versicherungen ab CHF 391.00 verfügbar seien, weshalb bloss dieser Betrag berücksichtigt werden könne.

Der Ehemann erachtet auch diese Reduktion als nachvollziehbar, beanstandet aber wiederum, dass ihm für die Anpassung keine Übergangsfrist bis Ende des laufenden Jahres zugestanden worden sei. Die Krankenkassenprämien könnten nur auf Jahresbeginn angepasst werden. 

2.2.2 Die Rüge ist an sich begründet. Angesichts der relativ bescheidenen Differenz rechtfertigt es sich jedoch nicht, allein deswegen für das Jahr 2019 einen eigenen, von den späteren Unterhaltsbeiträgen abweichenden Betrag festzulegen. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen wird beeinflusst von zahlreichen Annahmen, die für die Zukunft zu treffen sind. Es ist deshalb beispielsweise sehr wohl möglich, dass die Differenz bei der Krankenkassenprämie für das Jahr 2019 durch andere Differenzen in den folgenden Jahren aufgewogen oder sogar überkompensiert wird. Aufgrund dieser Unabwägbarkeiten ist es nicht angezeigt, wegen geringfügigen Differenzen in Einzelpositionen bei der Bemessung von Alimenten allzu sehr zu differenzieren. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist in erster Linie eine Ermessensfrage und nicht eine Mathematikaufgabe. Das Vorgehen der Amtsgerichtspräsidentin ist deshalb auch in diesem Punkt nicht zu korrigieren.

2.3.1 Für Steuern setzte die Amtsgerichtspräsidentin in der Bedarfsrechnung des Ehemannes einen Betrag von CHF 419.00 ein. Der Ehemann bringt dagegen vor, es sei nicht ersichtlich, wie sie auf diesen Betrag komme. Gemäss seiner eigenen Berechnung resultiere eine ganz andere Zahl, nämlich ein Steuerbetrag von CHF 458.00. Der Betrag von CHF 419.00 sei deshalb zu tief bemessen. Die Ehefrau hält dem entgegen, Steuern seien bei der Bedarfsrechnung analog der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nur zu berücksichtigen, wenn deren effektive Bezahlung nachgewiesen sei. Dies treffe beim Ehemann nicht zu. Auch im Eheschutzurteil seien ihm deswegen keine Steuern angerechnet worden. Sie verlangt deshalb mit ihrer Anschlussberufung, beim Ehemann überhaupt keinen Betrag für Steuern zu berücksichtigen. Der Ehemann räumt in seiner Replik zur Berufungsantwort und Anschlussberufungsantwort ein, es sei korrekt, dass er nicht nachgewiesen habe, die angefallenen Steuern bezahlt zu haben. Korrekt sei auch, dass es ihm zu Zeiten des Eheschutzurteils für eine gewisse Zeit nicht möglich gewesen sei, Steuern zu bezahlen. Inwiefern dies einen Einfluss auf das Ehescheidungsverfahren haben soll, sei jedoch nicht nachvollziehbar, entbinde ihn dies doch nicht von der diesbezüglichen Verpflichtung. Folge man der Argumentation der Ehefrau, könnten auch bei ihr die Steuern nicht in den Bedarf eingerechnet werden. Auch sie habe keine Zahlungsnachweise erbracht.

2.3.2 Wie die Ehefrau zutreffend entgegnet, setzt die Berücksichtigung von Auslagen in der Bedarfsrechnung voraus, dass für die Dauer der Unterhaltspflicht erwartet werden kann, dass diese von der betreffenden Person auch effektiv bezahlt werden. Im Eheschutzverfahren hatte die Amtsgerichtspräsidentin erwogen, die Steuern seien angesichts des Mankos nicht zu berücksichtigen, zudem zeige «ein Blick in die Betreibungsregisterauszüge der Ehegatten, dass seit Jahren keine Steuern bezahlt wurden» (Eheschutzurteil vom 27. Oktober 2017, S. 3).

Die Feststellung im Eheschutzverfahren blieb von beiden Parteien unbestritten. Angesichts dieser Ausgangslage geht es auch bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages nicht an, in der Bedarfsrechnung des Ehemannes einen Betrag für die Steuern zu berücksichtigen. Wie er zu Recht ausführt, dürfen konsequenterweise aber auch auf Seiten der Ehefrau keine Steuern einberechnet werden. Dies auch deshalb, weil noch anlässlich der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz die Ehefrau ebenfalls diese Auffassung vertreten hatte: «Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind knapp, weshalb man keine Steuern einrechnen sollte. Wenn man die Steuern einberechnen würde, hätte dies trotzdem keine Auswirkungen, da die Steuern der Parteien sich ausgleichen» (AS 80 und 87). Die vorinstanzliche Ermittlung der Alimente ist deshalb in dem Sinne zu korrigieren, dass bei der Bedarfsrechnung beider Parteien für Steuern kein Betrag aufzurechnen ist.

2.4 Der Ehemann erachtet es als nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den ihm angerechneten Mietzins von CHF 1'500.00 aufgrund des Wohnanteils der Tochter auf CHF 1'245.00 und die Telekommunikationskosten von CHF 100.00 auf CHF 60.00 reduziert hat. Er rügt indessen, die Amtsgerichtspräsidentin habe es fälschlicherweise unterlassen, diese Reduktionen wieder rückgängig zu machen ab dem Zeitpunkt, in welchem die gemeinsame Tochter die Erstausbildung abgeschlossen habe. Ab diesem Zeitpunkt seien ihm wieder die gesamten Wohnkosten anzurechnen. Die Ehefrau ist damit nicht einverstanden. Wenn die Tochter die Ausbildung beendet habe, bestünden für den Ehemann zwei Möglichkeiten: Erstens sie wohne noch zu Hause und dann erhöhe sich ihr Wohnkostenanteil zufolge ihres entsprechend höheren Einkommens oder zweitens sie ziehe aus, so dass der Ehemann sich für eine kleinere Wohnung umsehen müsse, was eine entsprechende Senkung der Wohnkosten auf eine für eine Einzelperson übliche Miete von monatlich CHF 1'250.00 zur Folge habe.

Der Einwand der Ehefrau überzeugt. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse erscheint der vom Ehemann für sich allein beanspruchte Mietzins von CHF 1'500.00 pro Monat als überhöht. Der Ehefrau gestand die Vorderrichterin ebenfalls bloss einen Betrag von CHF 1'200.00 zu (den der Ehemann zudem noch reduziert haben will, worauf später einzugehen ist). Dass die Amtsgerichtspräsidentin den Mietzins des Ehemannes auf den Zeitpunkt, in dem die Tochter ihre Ausbildung abgeschlossen haben wird, nicht erhöhte, ist daher nicht zu beanstanden. Theoretisch diskutiert werden könnte höchstens über eine Korrektur des Betrages von CHF 40.00 für Telekommunikationskosten. Einerseits ist dieser Betrag aber zu gering, um eine Korrektur zu rechtfertigen. Anderseits entspricht der Betrag in etwa genau der Differenz, um welche der dem Ehemann nach dem Abschluss der Ausbildung der Tochter angerechnete Mietzins denjenigen der Ehefrau übersteigt. Auch in diesem Punkt ist folglich keine Korrektur vorzunehmen.

3. Bei der von der Vorderrichterin für die Ehefrau angestellten Bedarfsrechnung rügt der Ehemann den Grundbetrag, den Mietzins, die Kosten für die Telekommunikation, die Steuern sowie den Vorsorgeunterhalt. Diesen beanstandet auch die Ehefrau. Sie erachtet den ihr zugestandenen Betrag als zu gering.

3.1 Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, die Ehefrau lebe alleine, weshalb ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 einzusetzen sei. Gemäss Mietvertrag betrage der Mietzins gerundet CHF 1'200.00 inklusive Nebenkosten. Ebenso sei bei der Telekommunikation ein Betrag von CHF 100.00 einzusetzen.

Der Ehemann bringt in seiner Berufung vor, es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau maximal einen Betrag von CHF 589.00 pro Monat als Mietzins zu bezahlen habe. Das Sozialamt habe ihr nur einen Betrag von CHF 589.00 pro Monat eingerechnet. Gleiches gelte für die Ausgleichskasse, die bei der Berechnung allfälliger Ansprüche auf Ergänzungsleistungen zu Gunsten der Ehefrau ebenfalls nur von Wohnkosten im Umfang von CHF 589.00 pro Monat ausgegangen sei. Auch dort seien Kosten für einen Mitbewohner abgezogen worden. Dies habe er bei der Vorinstanz vorgetragen. Weshalb diese Wohnkosten im Umfang von CHF 1'200.00 angerechnet habe, sei schleierhaft. Auch im Eheschutzverfahren sei die Vorinstanz von Wohnkosten von CHF 589.00 und einem Grundbetrag von CHF 850.00 ausgegangen. Nachdem auch in der Verfügung der Ausgleichskasse von einem Mitbewohner gesprochen werde, könne der Ehefrau bloss ein Grundbetrag von CHF 850.00 angerechnet werden. Ebenso sei nur die Hälfte der Telekommunikationskosten, das heisst ein Betrag von CHF 50.00, zu berücksichtigen.  

3.2 Die Wohnkosten sind bei der Bedarfsrechnung grundsätzlich in dem Umfang zu berücksichtigen, in welchem sie auch tatsächlich anfallen. Bei vorübergehend besonders günstigem Wohnen, zum Beispiel bei Verwandten, sind die (höheren) angemessenen Wohnkosten einzusetzen. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die längerfristig zu treffen sind, wie das bei einer Scheidung der Fall ist. Dieser Grundsatz ist unter Umständen aber auch bereits im Eheschutzverfahren zu berücksichtigen (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, RZ 2.103). Bei lebensprägenden Ehe ist ganz allgemein zu beachten, dass die Ehegatten Anspruch auf die Weiterführung des letzten ehelichen Lebensstandards, wozu auch der Wohnstandard gehört, haben. In diesem Sinne ist auch darauf hinzuwirken, dass beide Ehegatten in etwa gleich behandelt werden.

3.3 Die Ehefrau machte bei der Vorinstanz geltend, sie lebe in der ihrer Schwester gehörenden Eigentumswohnung. Formell sei zwar auch noch ihr Vater eingemietet. Dieser lebe aber ständig in seiner Heimat [...] und komme pro Jahr nur ganz selten in die Schweiz, und dies wegen der hier durchgeführten Krebstherapien. Effektiv wohne sie alleine. Sie habe deshalb die gesamten Mietkosten von CHF 1'178.00 plus Heizund Nebenkosten alleine zu bezahlen, was auch die Schwester mit Schreiben vom 7. Juni 2016 bestätigt habe (Klagebegründung, S. 6, AS 29). Im Rahmen der Parteibefragung an der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2018 bestätigte die Ehefrau, dass sie in der Wohnung ihres Vaters lebe. Sie sei dort eingezogen, weil sie damals nicht mehr habe beim Ehemann wohnen können. Ihr Vater lebe mehrheitlich in [...] und sei mindestens elf Monate im Jahr abwesend. Früher sei er öfter hier gewesen (Protokoll der Parteibefragung, RZ 16 – 23, AS 91 f.).

Der Ehemann hatte die Vorbringen der Ehefrau zu ihrer Wohnsituation weder in der Klageantwort noch an der Hauptverhandlung bestritten, sondern lediglich darauf verwiesen, dass sowohl das Sozialamt als auch die Ausgleichskasse der Ehefrau bloss einen Betrag von CHF 589.00 zugestanden hatten (Klageantwort RZ 20.1 – 20.3, AS 52 f.; Protokoll der Verhandlung vom 4. Dezember 2018, S. 2 unten, AS 80). Obwohl die Begründung der Vorinstanz in dieser Hinsicht in der Tat äusserst knapp ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich in Bezug auf die Wohnsituation auf die unbestritten gebliebene Sachdarstellung der Ehefrau abstützte. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Schilderungen der Ehefrau deuten sehr darauf hin, dass die aktuelle Wohnsituation nur vorübergehenden Charakter hat und nicht bis zum ordentlichen Pensionsalter des Ehemannes – das heisst zum Zeitpunkt, in welchem dessen Unterhaltspflicht endet - so bleiben wird. Dafür spricht auch das Schreiben der Schwester der Ehefrau vom 7. Juni 2016 an das Sozialamt (Urkunde 5 des Ehemannes). Die Schwester der Ehefrau bemerkt in diesem Schreiben unter anderem, dass diese «vorübergehend (bis sie eine eigene Wohnung gefunden hat)» die Wohnung ihres Vaters benutzen dürfe. Dem von der Ehefrau eingereichten Mietvertrag vom 14. April 2009 zufolge beträgt der monatliche Mietzins CHF 1'178.00 (Urkunde 6 der Ehefrau).

Dass die Amtsgerichtspräsidentin der Ehefrau Wohnkosten von CHF 1'200.00 pro Monat zugestand, ist bei dieser Ausgangslage ebenso wenig zu beanstanden, wie der ihr angerechnete Grundbetrag von CHF 1'200.00 und die Telekommunikationskosten von CHF 100.00. Angesichts der unbestritten gebliebenen elfmonatigen Abwesenheit des Vaters der Ehefrau gilt sie als alleinstehende Person. Dass die Ausgleichskasse und das Sozialamt der Ehefrau bloss CHF 589.00 zubilligten, vermag daran nichts zu ändern, beruhen deren Verfügungen doch auf der aktuellen Situation. Bei der Festsetzung von Scheidungsalimenten ist indessen eine langfristige Betrachtungsweise gefordert. Auch die Gleichbehandlung mit dem Ehemann, dem Wohnkosten von CHF 1'245.00 angerechnet wurden, gebietet die Berücksichtigung dieser Beträge. Die Berufung des Ehemannes ist auch in diesem Punkt unbegründet.

3.4 Wie bereits im Zusammenhang mit der Bedarfsrechnung des Ehemannes dargelegt (E. 2.3.2), ist auch bei der Ehefrau – im Gegensatz zur Vorinstanz – für die Steuern kein Betrag in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen.

3.5.1 Von beiden Parteien angefochten wird der von der Amtsgerichtspräsidentin im Umfang von CHF 423.00 berücksichtigte Vorsorgeunterhalt. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Ehefrau bereits 52 Jahre alt sei, sich während der Ehe um die Erziehung der Tochter gekümmert und so keiner Ausbildung habe nachgehen können. Sie habe Anspruch auf die Fortführung der Lebenshaltung wie zum Zeitpunkt der Ehe. Zudem beziehe sie eine IV-Rente und sei dadurch nicht in der Lage, eine eigene ausreichende Altersvorsorge anzulegen. Der Ehemann rügt, nach seiner Kalkulation des Berechnungsblattes resultiere – ausgehend von den von der Vorinstanz angenommenen Zahlen - maximal ein zu berücksichtigender Vorsorgebetrag von CHF 342.00. Die Vorinstanz habe mit dem Betrag von CHF 423.00, der nicht nachvollziehbar sei, sicherlich übers Ziel hinausgeschossen. Aufgrund der Tatsache, dass die Bedarfszahlen gestützt auf die Berufung anzupassen seien, ergebe sich ein noch geringerer Betrag. Die Ehefrau anderseits verlangt mit ihrer Anschlussberufung unter Hinweis auf ihre eigene Berechnung, einen Betrag von CHF 580.00 einzusetzen.

3.5.2 Der Ehemann wirft der Ehefrau in seiner Anschlussberufungsantwort vor (Ziff. 112), sie versuche mit dem von ihr eingereichten Berechnungsblatt (Beilage 2 der Ehefrau um Berufungsverfahren) das Gericht dadurch zu täuschen, dass sie für ihr Einkommen nur einen Betrag von CHF 1.00 statt CHF 1’633.00 eingesetzt habe, was letztlich zu einem übersetzten Vorsorgeunterhalt führe. Der Vorwurf ist unbegründet. Zwar enthält das von der Ehefrau eingereichte Berechnungsblatt in den Abschnitten «Effektives Einkommen netto» und «Effektives Einkommen brutto» in der Tat bloss den Betrag von einem einzigen Franken. Da die Angabe dieses Einkommens aber dazu dient, die effektiv zu bezahlenden AHV- und BVG-Beiträge zu ermitteln, von der IV-Rente der Ehefrau von CHF 1'633.00 aber keine solche geleistet werden, muss dieses Einkommen zwangsläufig ausser Betracht bleiben. Vom Grundsatz her ist an dem von der Ehefrau im Berufungsverfahren eingereichten Berechnungsblatt daher nichts auszusetzen. Da aufgrund des vorliegenden Verfahrens nicht genau derselbe Verbrauchsunterhalt der Ehefrau resultiert, kann für die Höhe des vorliegend zu berücksichtigenden Vorsorgeunterhalts aber dennoch nicht vollständig auf die Berechnung der Ehefrau abgestellt werden.

3.6 Der monatliche Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3'366.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'245.00, KVG CHF 391.00, Telekommunikation CHF 60.00, Arbeitsweg CHF 470.00), derjenige der Ehefrau CHF 3’027.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'200.00, Telekommunikation CHF 100.00, Vorsorgeunterhalt CHF 527.00), total somit CHF 6'393.00. Der Vorsorgeunterhalt von CHF 527.00 basiert dabei auf einem gebührenden Verbrauchsunterhalt von CHF 3'107.00 netto (Bedarf CHF 3'027.00, zuzüglich Überschussanteil CHF 607.00, abzüglich Vorsorgeunterhalt CHF 527.00) beziehungsweise CHF 3'571.00 brutto (zur Berechnungsweise vgl. BGE 135 III 158 und Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2012 vom 18. Februar 2013, E. 3.6). Bei diesem Verbrauchsunterhalt resultieren gebührende AHV- und BVG-Beiträge von insgesamt CHF 527.00. Da die Ehefrau bloss über eine IV-Rente verfügt und damit effektiv keine Vorsorgebeiträge leistet, entspricht dieser Betrag der Beitragslücke und damit dem vom Ehemann im Rahmen des nachehelichen Unterhaltsbeitrages zu entgeltenden Vorsorgeunterhalt.

Das Einkommen des Ehemannes beläuft sich auf CHF 5'974.00, dasjenige der Ehefrau auf CHF 1'633.00, was einem Total CHF 7'607.00 entspricht. Der Überschuss beträgt CHF 1'214.00. Die Ehefrau hat rein rechnerisch Anspruch auf einen Betrag von CHF 2’001.00 (Eigenbedarf von CHF 3'027.00, zuzüglich der Hälfte des Überschusses CHF 607.00, abzüglich Eigenverdienst CHF 1'633.00). Die Amtsgerichtspräsidentin hat den Unterhaltsbeitrag für die Zeit nach Abschluss der ersten Ausbildung der Tochter somit zutreffend auf CHF 2'000.00 bemessen.

4.1 Die Amtsgerichtspräsidentin ermittelte einen rechnerischen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau von monatlich CHF 1'960.00 und einen solchen an die Tochter von CHF 579.00. Davon ausgehend setzte sie den vom Ehemann der Ehefrau bis zum Abschluss der ersten Ausbildung der Tochter zu leistenden Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'300.00 fest. Sie ging dabei von einem Bedarf der volljährigen, aber noch in der Ausbildung stehenden Tochter von CHF 1'699.00 aus (Grundbetrag CHF 850.00, Mietanteil CHF 255.00, KVG CHF 294.00, Berufszuschlag CHF 100.00 Arbeitsweg CHF 200.00). Die Einkünfte der Tochter veranschlagte sie auf total CHF 1'120.00 (Nettoeinkommen CHF 200.00, 13. Monatslohn CHF 17.00, Kinder IV-Rente CHF 653.00, Familienzulage CHF 250.00). Sie erwog, für die Differenz von CHF 579.00 habe der Ehemann aufzukommen. Grundsätzlich gehe die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten dem Mündigenunterhalt vor. Somit müsse sich das mündige Kind an den anderen – unterhaltsberechtigten – Elternteil wenden, soweit dieser leistungsfähig sei, wenn seine Ansprüche nicht erfüllt werden könnten. Diese Rechtsprechung sei aber mehrfach auf Kritik gestossen. Insbesondere in den Fällen, in denen das mündige Kind beim unterhaltspflichtigen Elternteil wohne, sei eine Einzelfallbeurteilung angebracht. Vorliegend wohne die Tochter beim Vater und unterhaltspflichtigen Elternteil. Die Mutter erhalte eine IV-Rente. Sie werde nicht mehr Einkommen generieren können, so dass die Tochter weder vom Vater noch von der Mutter genügend Unterhalt erhalten würde. Eine Ausklammerung des Mündigenunterhalts sei jedoch rechtlich gar nicht zwingend geboten, wie die Rechtsprechung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts zeige. Der Unterhalt des mündigen Kindes werde nämlich im Existenzminimum des Schuldners berücksichtigt, soweit eine Verpflichtung zur Leistung des Mündigenunterhalts bestehe und die Eltern diese Verpflichtung wahrnähmen. Ebenfalls könne im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht eine Verpflichtung bestehen, für ein aussereheliches Kind aufzukommen oder gar die Verwandtenunterstützungspflicht bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen. Wenn demgegenüber die legitimen Unterhaltsansprüche eigener mündiger Kinder ausgeklammert würden, stelle dies einen eigenartigen Wertungswiderspruch dar. Es sei mit Sicherheit nicht der Wille des Gesetzgebers, den Bedarf der mündigen Tochter nicht zu berücksichtigen und so deren Ausbildung zu gefährden, einzig um den vollen nachehelichen Unterhalt für den unterhaltsberechtigten Elternteil - auch während der Ausbildung des Kindes - gewährleisten zu können. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich im vorliegenden Fall, den Bedarf der Tochter beim Vater zu berücksichtigen und von dem zu leistenden Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau abzuziehen.

4.2 Die Ehefrau sieht im Umstand, dass die Vorderrichterin dem Ehemann bei der Berechnung seines Bedarfes einen Mündigenunterhalt zu Gunsten der noch in der Ausbildung stehenden Tochter in der Höhe von monatlich CHF 579.00 zugestand, eine unrichtige Rechtsanwendung. Der Ehegattenunterhalt gehe dem Mündigenunterhalt vor. Auch gemäss dem seit dem 1. Januar 2017 geltenden Art. 276a ZGB gehe nur der Unterhaltsanspruch der unmündigen Kinder den anderen familienrechtlichen Verpflichtungen vor. Daraus sei der Umkehrschluss zu ziehen, dass eben der Unterhaltsanspruch der mündigen Kinder in der Erstausbildung den anderen familienrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere dem Ehegattenunterhalt, nicht vor-, sondern im Gegenteil diesem nachgingen. Wenn der Ehegattenunterhalt dem Mündigenunterhalt vorgehe, so spielten weder das Einkommen noch der Bedarf der Tochter eine Rolle. Wenn sie Mündigenunterhalt zu Gute haben sollte, habe darüber nicht der Scheidungsrichter zu entscheiden, sondern dann müsse die Tochter ihren Anspruch selbst geltend machen, wobei dann die Leistungsfähigkeit beider Elternteile zu berücksichtigen wären. Indem die Vorderrichterin den Mündigenunterhaltsanspruch überhaupt beurteilt und berücksichtigt habe, habe sie nicht nur den rechtlich verankerten Vorrang des Ehegattenunterhaltes verletzt, sondern auch über eine Forderung entschieden, die einzig der Tochter zustehe, die ihrerseits aber soweit erkennbar gar keinen Mündigenunterhalt eingefordert habe. Die Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages beim Bedarf des Ehemannes sei deshalb bundesrechtswidrig.

Selbst wenn ein Mündigenunterhalt zu prüfen wäre, erweise sich der Entscheid der Vorderrichterin in diesem Punkt als rechtswidrig. Beim Mündigenunterhalt sei stets das volle Einkommen des mündigen Kindes anzurechnen und nicht nur ein Teil, wie dies die Vorderrichterin getan habe. Die Tochter sei in der Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit. Erfahrungsgemäss und anhand der einschlägigen Lohnempfehlungen könne im Rahmen des richterlichen Ermessens von folgenden Lehrlingslöhnen ausgegangen werden: 1. Lehrjahr CHF 706.00, 2. Lehrjahr CHF 918.00 und 3. Lehrjahr CHF 1‘259.00, was einen durchschnittlichen Lehrlingslohn für die gesamte Ausbildungszeit inklusive eines Anteils des üblichen 13. Monatslohnes von rund CHF 1‘040.00 ergebe. Dazu komme die IV-Rente von CHF 653.00 und die Ausbildungszulage, so dass von einem während der Ausbildungszeit massgeblichen und durchschnittlichen Einkommen der Tochter von monatlich CHF 1‘943.00 auszugehen sei. Dieses Einkommen decke den Bedarf der Tochter, wie ihn die Vorderrichterin berechnet habe, bei weitem ab, so dass kein Mündigenunterhalt zu berücksichtigen sei. Selbst wenn bei Berücksichtigung des Mündigenunterhaltes ein Manko bestehen würde, so dürfe dieses nicht einseitig einem Elternteil angelastet werden. Vielmehr sei ein solches zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu verteilen. Indem die Vorderrichterin den gesamten angeblichen Unterhaltsanspruch der Tochter dem Unterhaltsbeitrag der Ehefrau belaste, werde die gesetzliche Verteilungslastregelung verletzt. Wenn schon ein Mündigenunterhalt berücksichtigt werden könnte, dann müsste dieser ermessensweise auf beide Elternteile je zur Hälfte verteilt werden.

4.3 Die von der Ehefrau mit ihrer Anschlussberufung vorgebrachten Rügen sind vollumfänglich begründet. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten geht derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor, weshalb die Unterhaltskosten für das mündige Kind nicht in das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden dürfen (BGE 132 III 209). Daran ändert auch das auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretene neue Kindesunterhaltsrecht nichts. Zutreffend ist weiter, dass die Tochter mit den von der Ehefrau im Berufungsverfahren vom Grundsatz her nicht bestrittenen eigenen Einkünften von total CHF 1‘943.00 pro Monat – die vollumfänglich zu berücksichtigen sind - den eigenen Barbedarf decken kann. Daran ändert auch nichts, dass die vorinstanzliche Bedarfsrechnung für die Tochter – wie der Ehemann an sich zu Recht bemerkt - keinen Anteil für Telekommunikation enthält. Dass die Ehefrau an den Unterhalt der Tochter nichts leistet, trifft im Übrigen nicht ganz zu, hat die Tochter doch Anspruch auf eine Kinderrente zur Invalidenrente der Ehefrau. Der Unterhaltsbeitrag ist deshalb im Gegensatz zur Vorinstanz auch für die noch verbleibende Dauer bis zum Abschluss der ersten Ausbildung der Tochter auf CHF 2'000.00 festzusetzen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz festgesetzte monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 angemessen ist. Dies aber nicht erst ab Abschluss der ersten Ausbildung der Tochter, sondern bereits auch für die Zeit vorher. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung ist Ziffer 2 des angefochtenen Urteils in diesem Sinne neu zu formulieren. Die Berufung des Ehemannes hingegen muss vollumfänglich abgewiesen werden.

6. Die Berufung des Ehemannes wird vollumfänglich abgewiesen, die Anschlussberufung der Ehefrau teilweise gutgeheissen. Bei einer rein quantitativen Gegenüberstellung der Rechtsbegehren der Parteien zeigt sich, dass die Ehefrau in einem Ausmass durchdringt, das keine Aufteilung der Kosten mehr rechtfertigt. Die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Ehemann zu überbinden, wobei beiden Parteien wie im vorinstanzlichen Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 3'000.00. Die vom Vertreter der Ehefrau eingereichte Honorarnote ist mit einem geltend gemachten Aufwand von 10 Stunden angemessen, weshalb der fakturierte Totalbetrag von CHF 2'007.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) ohne weiteres zugesprochen werden kann. Massiv übersetzt ist hingegen die Honorarnote des Vertreters des Ehemannes, der einen Aufwand von insgesamt 49,58 Stunden fakturiert. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass er mit der Anschlussberufungsantwort eine Rechtsschrift mehr als der Vertreter der Ehefrau verfassen musste, ist eine derart grosse Differenz zur Honorarnote der Gegenpartei nicht mehr erklärbar.

Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der Mehraufwand, der sich aufgrund der Mandatsführung durch zwei Anwälte ergab, nicht entschädigt werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, S. 12). Die mit dem Hinweis «Review» versehenen Tätigkeiten von total 5,83 Stunden müssen deshalb ausser Betracht bleiben. Für die Analyse und Sichtung des angefochtenen Urteils genügen zwei Stunden (geltend gemacht wurden total 4,5 Stunden). Für die Redaktion der Berufungsschrift, die nicht derart ausufernd hätte ausfallen müssen, wären 10 Stunden angemessen gewesen. Der geltend gemachte Aufwand von 22,75 Stunden ist deshalb entsprechend zu kürzen. Immerhin hatte es der Gegenanwalt verstanden, eine auf das Wesentliche konzentrierte Berufungsantwort, die er erst noch mit einer Anschlussberufung verbunden hatte, in 8 Stunden zu verfassen. Dasselbe gilt für die Anschlussberufungsantwort, die mit Fug in 8 Stunden und nicht wie in der Honorarnote aufgeführt in insgesamt 14,5 Stunden hätte ausgefertigt werden können. Ganz abgesehen davon, wäre es nicht nötig gewesen, diese auch noch mit einer Replik zur Berufungsantwort zu verbinden. Entschädigungsberechtigt bleibt somit unter dem Strich ein Aufwand von 22 Stunden (49,58 gemäss Honorarnote, abzüglich Differenzen von 5,83 Review, 2,5 Sichtung angefochtenes Urteil, 12,75 Redaktion Berufung, 6,5 Redaktion Anschlussberufungsantwort). Gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände CHF 180.00. Zusammen mit den Auslagen von CHF 20.90 und der Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von CHF 4'287.45. Da der Vertreter des Ehemannes keine Honorarvereinbarung eingereicht hat, kann für seinen Nachzahlungsanspruch nicht von dem von ihm geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00, sondern bloss vom minimalen Ansatz von CHF 230.00 (§ 160 Abs. 2 GT) ausgegangen werden. Die Differenz zum vollen Honorar beträgt folglich CHF 1’184.70.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung von B.___ wird Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 4. Dezember 2018 aufgehoben.

2.    Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem ordentlichen Pensionsalter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3.    Die Berufung von A.___ wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 3'000.00 auferliegen A.___. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Benno Mattarel, eine Parteientschädigung von CHF 2'007.40 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Hans M. Weltert eine Entschädigung von CHF 4'287.45 und Rechtsanwalt Benno Mattarel eine Entschädigung von CHF 2'007.40 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und / oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Rechtsanwalt Hans M. Weltert die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 1'184.70.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

ZKBER.2019.30 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.07.2019 ZKBER.2019.30 — Swissrulings