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Solothurn Obergericht Zivilkammer 18.10.2019 ZKBER.2019.25

18 octobre 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·5,176 mots·~26 min·2

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Camastral,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 25. März 2019 stellte die Amtsgerichtspräsidentin fest, dass B.___ (nachfolgend: Ehefrau) die eheliche Wohnung am 25. August 2018 verlassen hatte und teilte den der Ehe entsprossenen Sohn C.___ (geb. [...] 2016) deren Obhut zu. Soweit nachfolgend von Bedeutung, erkannte sie weiter Folgendes:

4.  Den Kontakt zwischen Vater und Sohn regeln die Parteien in freier Vereinbarung. Im Konfliktfall gilt folgende Regelung: Der Vater betreut den Sohn alle 14 Tage von Arbeitsschluss bis Montagabend 19.00 Uhr. In den ungeraden Jahren über Pfingsten von Freitag, 19.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr. In geraden Jahren von Gründonnerstag 19.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr und über Silvester vom 31. Dezember 16.00 Uhr bis 2. Januar sowie jedes Jahr am 25. Dezember. Der Vater hat ausserdem das Recht, den Sohn während 3 Wochen pro Jahr jeweils eine Woche am Stück zu sich oder mit sich auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen.

5.  Der Vater hat mit Wirkung ab 25. August 2018 für den Sohn einen monatlich vor-auszahlbaren Barunterhalt von CHF 430.00 und Betreuungsunterhalt bis und mit Oktober 2018 von CHF 1'360.00, für November 2018 CHF 635.00, für Dezember und Januar 2019 CHF 170.00, ab Februar wieder einen solchen von CHF 1'360.00. Ab Juli 2019 sind CHF 480.00 Barunterhalt und CHF 1'920.00 Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Hinzu kommen die Kinderzulagen solange diese vom Ehemann bezogen werden.

Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

6.  Es wird festgestellt, dass der Ehemann bis und mit Juni 2019 nicht in der Lage ist, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

Ab Juli 2019 hat der Ehemann der Ehefrau einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 95.00 zu bezahlen.

Weiter bewilligte sie dem Ehemann ab 31. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand (Ziffer 11 des Urteils). Auch der Ehefrau bewilligte sie teilweise die unentgeltliche Rechtspflege.

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) Berufung gegen das Urteil mit folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei Ziffer 3 des Urteils vom 25. März 2019 aufzuheben, und es sei dem Berufungskläger in teilweiser Abweichung desselben das folgende Besuchsrecht einzuräumen:

Jedes Wochenende von Samstag nach Arbeitsschluss um 15.00 Uhr bzw.  20.00 Uhr, bis Montagabend, 19.00 Uhr;

Im Jahr 2019 während fünf Wochen Ferien und ab 2020 während vier Wochen pro Kalenderjahr.

Das übrige Besuchsrecht sei zu bestätigen.

2.    Es sei Ziffer 5 des Urteils vom 25. März 2019 aufzuheben, und der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt von C.___ die folgenden Unterhaltsbeiträge inklusive allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates, erstmals ab 25. August 2018:

-           25. August bis Oktober 2018: CHF 1‘965.00 (davon CHF 1‘606.00 BU)

-           November 2018 bis Januar 2019: CHF 668.00 (davon CHF 0.00 BU)

-           Februar 2019: CHF 1‘965.00 (davon CHF 1‘606.00 BU)

-           Ab März 2019: CHF 1‘506.00 (davon CHF 706.00 BU)

Bereits bezahlte Unterhaltszahlungen seien anzurechnen.

3.    Es sei Ziffer 6 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten persönlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates, erstmals ab 1. September 2018

-           März 2019: CHF 239.00

-           Ab Juli 2019: CHF 710.00

4.    Es sei Ziffer 11 des Urteils vom 25. März 2019 aufzuheben, und es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft mit Wirkung ab 16. Januar 2019 zu bewilligen.

Der Instruktionsrichter verfügte nach Eingang der Berufung, für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werde unter der Verfahrensnummer ZKBES.2019.52 ein separates Dossier eröffnet. Die Ehefrau (nachfolgend auch als Berufungsbeklagte bezeichnet) stellte in ihrer Berufungsantwort folgende Anträge:

1.    Die Anträge in den Ziffern 1, 2 und 4 des Berufungsklägers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 3 (recte 4), 5 und 11 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 25. März 2019 seien vollumfänglich zu bestätigen. Der Antrag in Ziffer 3 des Berufungsklägers sei gutzuheissen. Ziffer 6 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 25. März 2019 sei antragsgemäss abzuändern.

2.    Eventualiter seien die Anträge in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Berufungsklägers allesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 3 (recte 4), 5, 6 und 11 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 25. März 2019 seien vollumfänglich zu bestätigen.

Der Berufungskläger reichte am 27. Mai 2019 – ohne dass ihm dazu Frist angesetzt worden wäre – eine Replik beziehungsweise Stellungnahme zu den Noven ein und stellte dabei neu folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei Ziffer 3 des Urteils vom 25. März 2019 aufzuheben, und es sei dem Berufungskläger in teilweiser Änderung desselben das folgende Besuchsrecht einzuräumen:

Jedes Wochenende von Samstag nach Arbeitsschluss um 15.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr, bis Montagabend, 19.00 Uhr;

Im Jahr 2019 während fünf Wochen Ferien und ab 2020 während vier Wochen pro Kalenderjahr.

Das übrige Besuchsrecht gemäss Ziffer 3 des Urteils vom 25. März 2019 sei zu bestätigen.

2.    Es sei Ziffer 5 des Urteils vom 25. März 2019 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger in teilweiser Änderung derselben zu verpflichten, an den Unterhalt von C.___ die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Ab Juli 2019: CHF 1‘866.00 zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen.

Im Übrigen sei Ziffer 5 des Urteils vom 25. März 2019 zu bestätigen.

Bereits bezahlte Unterhaltszahlungen des Berufungsklägers seien anzurechnen.

3.    Es sei Ziffer 6 des Urteils vom 25. März 2019 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger in teilweiser Änderung derselben zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten ab Juli 2019 CHF 115.00 zu bezahlen.

Im Übrigen sei Ziffer 6 des Urteils vom 25. März 2019 zu bestätigen.

Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer ebenfalls unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 7. Juni 2019 neu, die Anträge des Berufungsklägers vom 27. Mai 2019 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Berufungskläger nahm dazu in einer Eingabe vom 5. Juli 2019 Stellung, worauf sich die Berufungsbeklagte am 15. Juli 2019 nochmals äusserte.

3. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Über die Berufung und die Beschwerde ist im vorliegenden Urteil gemeinsam zu befinden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Umstritten ist zunächst die Regelung des persönlichen Verkehrs von Eltern und Kind. Die Vorderrichterin erwog dazu, die Parteien hätten sich bis jetzt über die Betreuung des Sohnes einigen können. Für den Fall, dass das in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte, sei ein Minimalstandard festzulegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Sohn erst 2 Jahre alt sei. Er sei daher jeweils so früh zur Mutter zurückzubringen, dass er sich bei ihr eingewöhnen könne, bevor er ins Bett müsse. Auch die Ferien seien aus diesem Grund vorerst nur in kurzen Abschnitten zu gewähren, sofern sich die Eltern nicht anders einigten.

1.2 Der Berufungskläger macht geltend, das Besuchsrecht werde seit Dezember 2018 von den Parteien einvernehmlich und regelmässig jedes Wochenende von Samstagabend nach seinem Arbeitsschluss bis Montagabend, 19.00 Uhr, ausgeübt. Er habe zu diesem Zweck seit 1. Dezember 2018 seine Arbeitszeiten in Absprache mit seiner Arbeitgeberin eigens so verlegt, damit er sich am Montag ganztags um seinen Sohn kümmern könne. Die Berufungsbeklagte ihrerseits arbeite jeden Sonntag in der [...] und seit 1. März 2019 nun auch jeden Montag in einem Büro in [...]. Sie sei daher darauf angewiesen, dass er C.___ an diesem Tag regelmässig betreue. Diese zwischen ihnen vereinbarte und seit längerer Zeit regelmässig ausgeübte Besuchsrechtsregelung habe sich bewährt. Sie sei zudem auf die Arbeitszeiten der Parteien abgestimmt, womit gewährleistet werde, dass C.___ an den Arbeitstagen seiner Eltern nicht fremdbetreut werden müsse. Eine Abweichung von dieser Betreuungsregelung entspreche nicht dem Kindeswohl. Gründe, weshalb im Interesse des Sohnes eine Änderung der bisherigen Betreuungssituation angezeigt wäre, lege auch die Vorinstanz nicht dar. Er sei daher auch weiterhin für berechtigt zu erklären, C.___ jedes Wochenende von Samstag nach Arbeitsschluss um 15.00 Uhr beziehungsweise 20.00 Uhr, bis Montagabend, 19.00 Uhr, mit oder auf sich zu Besuch zu nehmen. Des Weiteren habe er beantragt, es sei ihm im Jahr 2019 ein Ferienbesuchsrecht von fünf Wochen und ab 2020 ein solches von vier Wochen pro Kalenderjahr einzuräumen. Ohne Begründung oder irgendwelcher Abklärungen habe ihm die Vorinstanz lediglich ein solches von drei Wochen eingeräumt. Er pflege ein enges und liebevolles Verhältnis zu seinem Sohn und dieser hänge ebenfalls sehr an seinem Vater. Er habe denn auch schon Ferien mit ihm verbracht, und zwar auch länger als eine Woche am Stück. Das Alter des Sohnes rechtfertige es angesichts der konkreten und von der Vorinstanz nicht abgeklärten Umstände auf jeden Fall nicht, ihm nur drei Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu gewähren. Da er noch Überstunden aus dem Vorjahr zu kompensieren habe, sei ihm daher für das Jahr 2019 ein Ferienbesuchsrecht von fünf Wochen und ab 2020 ein solches von vier Wochen einzuräumen.

Die Berufungsbeklagte und Ehefrau entgegnet im Wesentlichen, 19 Uhr als Rückgabezeit und die Anzahl Ferienwochen seien unter Hinweis auf das junge Alter des Sohnes gewählt worden. Zudem sei zu beachten, dass es sich um ein Minimalrecht handle, welches nicht die gelebte Realität abzubilden habe, sondern eben für den Streitfall dem Vater ein Mindestrecht garantiere. Im Übrigen könne während der Zeit bis zur erstinstanzlichen Verhandlung und besonders im Herbst 2018 nicht von einer Regelmässigkeit jedes Wochenende gesprochen werden. Der Berufungskläger, welcher Wochen lang krank gewesen sei, habe C.___ teilweise anstatt am Wochenende unter der Woche betreut. Selbstverständlich habe sie auch das Interesse und Recht, das gemeinsame Kind, wenn sie es beruflich einrichten könne oder wenn sie in die Ferien gehe, übers Wochenende bei sich zu haben. Der Berufungskläger halte zutreffend fest, dass sie teilweise darauf angewiesen sei, dass er sein Besuchsrecht wahrnehme, da sie dann jeweils arbeiten könne. Auf das Wahrnehmen des Besuchsrechts könne sie jedoch nicht vertrauen, auch wenn sie derzeit ihre Arbeitszeiten auf die Besuchszeiten habe legen können. Sollte der Berufungskläger aus irgendwelchen Gründen auch nur teilweise auf die Ausübung seines von ihm verlangten Minimalrechts verzichten, müsste sie um die Betreuung besorgt sein, was sie ohne weiteres garantieren könne. Ein erweitertes Minimalrecht würde an dieser Situation nichts ändern. Auch sie habe das Interesse, ab und zu ein volles Wochenende mit ihrem Sohn zu verbringen, was sie beruflich ohne weiteres einrichten könne. Sie habe folglich nicht das Interesse, dass ein minimales Besuchsrecht für jedes Wochenende festgelegt werde. Ein minimales Besuchsrecht, das jedes Wochenende beinhalte, würde die Konflikte zwischen den Eltern noch mehr schüren und wäre dem Kindswohl abträglich. Die Einsetzung eines Beistands, der das Besuchs- und Ferienrecht regeln müsse, wäre absehbar, weshalb auf eine Ausweitung zu verzichten sei. Eine eigentliche Fremdbetreuung komme so oder anders nicht in Frage, weil die Mutter der Berufungsbeklagten in unmittelbarer Nachbarschaft wohne. Sie könne, wenn der Berufungskläger sich nicht an Vereinbarungen halte, jederzeit auf die Mutter zurückgreifen. Nicht dem Kindswohl entspreche es, wenn sie in Zukunft nicht sieben Tage am Stück Ferien mit ihrem Sohn verbringen könnte. Ebenso wenig entspreche es dem Kindswohl, dass C.___ gemäss den Anträgen des Berufungsklägers kein Wochenende an seinem Wohnort verbringen dürfte, dies insbesondere, wenn er ins schulpflichtige Alter komme. Dass C.___ im Rahmen der freien Absprache seinen Vater heute häufiger sehe, vermöge kein Minimalrecht, welches nur im Streitfall gelte, zu begründen. Im Alter von C.___ würde als Minimalrecht üblicherweise gar keine Ferien oder maximal eine Woche verfügt. Eine Ausweitung auf fünf oder vier Wochen könne kaum verantwortet werden. Bis zur Trennung im August 2018 und bis zu ihrer Anstellung sei C.___ vorher ausschliesslich von ihr betreut worden.

1.3 Gemäss der Bestimmung von Art. 273 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), die auch für die Massnahmen betreffend minderjährige Kinder im Eheschutzverfahren gilt (Art. 176 Abs. 3 ZGB), haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können. Trennen sich die Eltern, so ist das Kontinuitätsprinzip zu beachten. Dieses bezieht sich auf die von den Eltern vereinbarte Rollen- und Lastenverteilung beziehungsweise auf das von ihnen gewählte Betreuungskonzept und besagt, dass die konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung für eine gewisse Zeit weiterzuführen ist. Der Grundsatz fusst zum einen auf der Überlegung, dass dem Elternteil, der sich bislang ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung widmete und für die Zeit nach der Trennung die Obhut übernimmt, die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nicht sofort zugemutet werden kann. Zum andern bedeutet die Trennung für das Kind eine einschneidende Zäsur, die es zuerst verarbeiten muss. Eine gleichzeitig mit der Trennung einhergehende Umgestaltung des Betreuungsmodells würde sich deshalb schlecht mit dem Kindeswohl vereinbaren lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1).

Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Das Besuchsrecht ist nicht nur ein Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes. Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 23 zu Art. 273, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre). Letztlich muss sich die Festlegung des Besuchsrechts aber am Einzelfall orientieren. Dazu gehört, dass auch die individuellen Umstände der Beteiligten, wie etwa die Arbeitspläne, zu berücksichtigen sind (Büchler, a.a.O., N 25).  

1.4 Die Vorderrichterin gewährte für den Konfliktfall ein Besuchsrecht alle 14 Tage von Arbeitsschluss bis Montagabend 19 Uhr. Mit seiner Berufung verlangt der Ehemann, ihm dieses Besuchsrecht nicht bloss alle 14 Tage, sondern jedes Wochenende zu gewähren. Ein solches Besuchsrecht geht über das Praxisübliche hinaus. Das Besuchsrecht darf indessen nicht bloss mit Hinweis auf das «Gerichtsübliche» festgelegt werden, wenn Besonderheiten des Einzelfalles ins Auge springen. Und solche Besonderheiten liegen tatsächlich vor. Die Ehefrau ist jeden Sonntag ab frühmorgens und neu auch am Montag erwerbstätig. Sie ist daher darauf angewiesen, dass der Sohn während dieser Zeit drittbetreut wird. Ihre Mutter ist offenbar bereit, diese Aufgabe zu übernehmen. Da sich aber auch der Vater selber dazu bereit erklärt und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach er dafür nicht dem Kindswohl entsprechend in der Lage wäre, ist diese Regelung vorzuziehen. Wie der Berufungskläger an sich unwidersprochen ausführt, wurde dies von den Parteien in der Vergangenheit in der Regel auch so praktiziert. Die Ehefrau hatte sogar selber mit ihren Anträgen bereits im Eheschutzgesuch vom 6. September 2018 ein Besuchsrecht an jedem Sonntag von 8 – 18 Uhr und an der Verhandlung vom 31. Januar 2019 ein solches jeden Sonntag von 5 – 18 Uhr, eventualiter jeden Sonntagmorgen von 5 Uhr bis Montagabend 18 Uhr eingeräumt (AS 1 und 44). Aufgrund des Kontinuitätsprinzips drängt es sich deshalb auf, auch in Zukunft so zu verfahren. Dass für den Sohn die Wochenenden an Bedeutung gewinnen, wenn er ins schulpflichtige Alter kommt, versteht sich von selbst. Bei solchen Veränderungen besteht aber die Möglichkeit, die Besuchsrechtsregelung anzupassen. Das Ferienrecht eines Elternteils geht dem Betreuungsrecht vor, weshalb die Befürchtung der Berufungsbeklagten, sie werde in Zukunft nicht mehr sieben Tage am Stück Ferien mit ihrem Sohn verbringen können, unbegründet ist. Der Berufungskläger ist auf seiner entsprechenden Zusicherung zu behaften (Eingabe vom 27. Mai 2019, S. 3 f.).

Die Berufung gegen Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin ist in Bezug auf das Besuchsrecht somit gutzuheissen. Dem Ehemann und Vater ist im Konfliktfall ein Besuchsrecht jedes Wochenende von Samstag 18 Uhr bis Montag 19 Uhr zu gewähren (der Antrag des Berufungsklägers – «ab Arbeitsschluss um 15.00 Uhr bzw. 20.00 Uhr» – ist unpräzise). Die von der Vorinstanz getroffene Regelung für die Feiertage blieb unangefochten und ist somit zu bestätigen. Soweit der Ehemann mit der Berufung auch das Ferienrecht anficht, ist sein Rechtsmittel indessen unbegründet. Das von der Vorderrichterin festgelegte Ferienrecht geht bereits über das, was bei Kindern im vorschulpflichtigen Alter in der Regel gewährt wird, hinaus. Besonderheiten, die eine Abweichung von der Praxis gebieten würden, sind – im Gegensatz zum Besuchsrecht – im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

2.1 In den Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 25. März 2019 regelte die Amtsgerichtspräsidentin mit Wirkung ab 25. August 2018 die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber seinem Sohn und der Ehefrau. Nachdem der Ehemann in der Berufungsschrift die Unterhaltsbeiträge noch insgesamt angefochten hatte, beschränkte er seine Berufung mit der Eingabe vom 27. Mai 2019 auf die Zeit ab Juli 2019. Ab diesem Datum hatte die Vorderrichterin den Ehemann verpflichtet, monatlich für den Sohn Barunterhalt von CHF 480.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 1’920.00, insgesamt somit CHF 2'400.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (Ziffer 5). Weiter verpflichtete sie den Ehemann, für die Ehefrau persönlich ab Juli 2019 CHF 95.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 6). Die Vorderrichterin erwog dazu, der Ehemann verdiene derzeit als stellvertretender [...] netto CHF 4'336.00 x 13. Ausserdem beziehe er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) von durchschnittlich CHF 1'349.00, total somit CHF 6'046.00 pro Monat. Zirka ab Dezember 2019 falle die ALV-Entschädigung des Ehemannes weg. Wie die finanzielle Lage der Familie dannzumal aussehe, sei derzeit nicht abzuschätzen, weshalb gegebenenfalls eine Abänderung initiiert werden müsse. Die Ehefrau arbeite seit der Trennung jeweils am Sonntag im [...]. Sie verdiene monatlich durchschnittlich etwa CHF 800.00 netto. Im Verhältnis zum Lohn seien auch bei der Ehefrau die Berufsunkosten hoch, was vorliegend keine Auswirkungen zeitige, zumal eine Mankosituation bestehe und sie aufgrund des Alters des Kindes noch nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sei. Die eheliche 4 ½-Zimmer-Wohnung in [...] koste monatlich inklusive Nebenkosten CHF 1'670.00. Hinzu komme ein Parkplatz à CHF 50.00. Die Miete eines weiteren Parkplatzes und eines Einstellhallenplatzes seien unnötig. Die Wohnung sei für den Ehemann für die weitere Dauer der Trennung finanziell nicht mehr tragbar. Einerseits sei er als Einzelperson nicht auf eine so grosse Wohnung angewiesen, andererseits sei sie fast 30 km vom Arbeitsort entfernt. Er werde sich daher eine günstigere Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes suchen müssen. Die Wohnung sei daher spätestens auf Ende Juni 2019 zu kündigen und der Ehemann sei gehalten in die Nähe seines Arbeitsortes zu ziehen. Ab Juli 2019 seien dem Ehemann noch Wohnkosten von monatlich CHF 1'250.00 anzurechnen und Arbeitswegkosten von CHF 100.00.

Angesichts der einzelnen dem Ehemann ab Juli 2019 von der Amtsgerichtspräsidentin zugestandenen Bedarfspositionen resultiert ein Gesamtbedarf von CHF 3’129.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Miete CHF 1'250.00, Krankenkasse CHF 319.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg rund CHF 100.00, auswärtige Verpflegung CHF 160.00). Den Bedarf der Ehefrau bezifferte die Vorderrichterin auf CHF 2'606.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Miete CHF 1'090.00 abzüglich Anteil Sohn CHF 233.00, Krankenkasse CHF 352.00 minus Verbilligung zirka CHF 180.00, Telekom/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg zirka CHF 89.00, auswärtiges Essen zirka CHF 35.00).

2.2 Der Berufungskläger beantragt mit seinen in der Eingabe vom 27. Mai 2019 geänderten Rechtsbegehren, den Kinderunterhaltsbeitrag (Ziffer 5) auf CHF 1'866.00 pro Monat, zuzüglich Kinderzulage, und den Ehegattenunterhaltsbeitrag (Ziffer 6) auf CHF 115.00 festzusetzen. Er rügt, die massgebende Arbeitslosenentschädigung (Zwischenverdienst) belaufe sich im Schnitt bloss auf CHF 1'297.00 pro Monat, weshalb ihm Gesamteinkünfte von nur CHF 5'994.00 – und nicht wie von der Vorinstanz CHF 6'046.00 – angerechnet werden dürften. Weiter sei bei der Ehefrau von einem durchschnittlichen Monatslohn bei der [...] von CHF 1'000.00 – statt CHF 800.00 – auszugehen. Seit 1. März 2019 arbeite sie zudem jeden Montag noch in einem Büro, womit sie zusätzlich Einkünfte von CHF 900.00 pro Monat generiere. Total betrage das Einkommen der Ehefrau somit CHF 1'900.00. Bei seinem Bedarf sei zu berücksichtigen, dass er per 1. April 2019 in der gleichen Liegenschaft wie bisher eine neue Wohnung gefunden habe, deren Kosten sich auf CHF 1'340.00 beliefen. Nach wie vor habe er Fahrtkosten von CHF 463.00. Dass ihm die Vorinstanz nur Wohnkosten von CHF 1'250.00 und Wegkosten von CHF 100.00 zugestanden habe mit der Begründung, er sei gehalten, in die Nähe seines Arbeitsortes zu ziehen, greife in unzulässiger und auch unzumutbarer Weise in seine Niederlassungsfreiheit ein. Den neuen Mietvertrag habe er vor dem Vorliegen der eheschutzrichterlichen Verfügung abgeschlossen. Es könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, er habe damit neue Fakten schaffen wollen.

2.3 Bei der Ermittlung des Bedarfs ist sinngemäss von den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auszugehen. Nach Ziffer II dieser Richtlinien ist ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen.

Dass die Amtsgerichtspräsidentin angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien dem Ehemann ab Juli 2019 bloss noch Wohnkosten von CHF 1'250.00 und Arbeitswegkosten von CHF 100.00 anrechnete mit der Begründung, er könne in die Nähe seines Arbeitsortes ziehen, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere weil der Ehemann auch gegenüber seinem Kind unterhaltspflichtig ist, sind ihm besondere Anstrengungen zumutbar. In solchen Fällen ist der Bedarf restriktiv zu ermitteln (SOG 1995 Nr. 2). Dass der neue Mietvertrag am bisherigen Wohnort am 18. beziehungsweise 25. März 2019 unterzeichnet wurde (Berufungsbeilage 4), das heisst bevor die Vorinstanz dem Ehemann das angefochtene Urteil zustellte, ändert daran nichts. Da die Ehefrau bereits im Eheschutzgesuch vom 6. September 2018 darauf hingewiesen hatte, dass sich der Ehemann eine günstigere Wohnung suchen müsse (Gesuch S. 4 f., AS 3 f.) und die Amtsgerichtspräsidentin an der Verhandlung vom 31. Januar 2019 zusätzlich auch die Länge des Arbeitswegs thematisiert hatte (Protokoll der Verhandlung, S. 6, AS 49), musste der Ehemann mit einem solchen Entscheid rechnen. Dass er nun einen höheren Mietzins und höhere Arbeitswegkosten hat, als ihm die Vorderrichterin zugestand, ist somit einzig und allein auf sein eigenmächtiges Verhalten zurückzuführen. Es hat deshalb bei den von der Vor-instanz angerechneten Beträgen zu bleiben. Dem steht auch die Niederlassungsfreiheit nicht entgegen, ganz abgesehen davon, dass der Berufungskläger seine Behauptung, er habe eine besondere Beziehung zu seinem Wohnort, nicht weiter substanziiert. Die Bedarfsrechnung der Vorderrichterin ist aus diesen Gründen nicht zu korrigieren.

2.4 Ob dem Ehemann nun Einkünfte von monatlich CHF 5'994.00 (Standpunkt Berufungskläger) oder CHF 6'046.00 (angefochtenes Urteil) anzurechnen sind, kann offen bleiben. Die Bemessung von Alimenten ist, da sie sowohl auf der Bedarfsseite als auch bei den Einkünften zum Teil auf Annahmen über die zukünftige Entwicklung beruht, keine exakte Mathematik. Eine derart geringe Differenz vermag das Ergebnis deshalb von vornherein nicht entscheidend zu beeinflussen. Offen bleiben kann aber auch die genaue Höhe des Einkommens der Ehefrau. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag hat sie ihre Erwerbstätigkeit am 1. August 2018, das heisst fast gleichzeitig mit der am 25. August 2018 erfolgten Trennung, aufgenommen (vorinstanzliche Urk. 16 [Arbeitsvertrag]). Da die Ehefrau angesichts der Tatsache, dass sie die Obhut über ein dreijähriges Kind wahrzunehmen hat, so oder so in weit überobligatorischem Ausmass erwerbstätig ist (BGE 144 III 481), ist ihr bei der Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ein gewisser Betrag vorab zuzuteilen (Spycher/Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 01.73 f. S. 33 f.). Wenn ihr vor diesem Hintergrund der von der Berufungsbeklagten zugestandene Betrag von CHF 1'620.00 angerechnet wird (Eingabe vom 7. Juni 2019, S. 8), wird ihr angesichts der Vorbringen des Berufungsklägers, der die Anrechnung von CHF 1'900.00 verlangt, ein Freibetrag von CHF 280.00 zugestanden. Ein solcher Freibetrag ist keineswegs übersetzt.

2.5.1 Insgesamt verpflichtete die Amtsgerichtspräsidentin den Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'495.00 (für den Sohn Barunterhalt von CHF 480.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 1'920.00; für die Ehefrau CHF 95.00). Wie sie die Alimente konkret ermittelte und von welchem konkreten Bedarf des Kindes sie ausging, kann der Begründung des angefochtenen Urteils indessen nicht entnommen werden.

2.5.2 Für den Sohn der Parteien ist von einem Barunterhaltsanspruch von mindestens CHF 519.00 auszugehen (Grundbetrag von CHF 400.00, Wohnanteil von CHF 233.00 und Krankenkassenprämien von CHF 86.00 abzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00). Der Bedarf des Ehemannes beträgt wie aufgezeigt CHF 3'129.00, derjenige der Ehefrau CHF 2'606.00. Einkünfte sind dem Ehemann im Umfang von mindestens CHF 5'994.00 anzurechnen. Die Ehefrau gesteht für sich selber einen Betrag von CHF 1'620.00 zu; die Anrechnung eines höheren Einkommens fällt ausser Betracht. Geht man im Sinne einer Kontrollrechnung von einer Gesamtbetrachtung aus, steht Gesamteinkünften von CHF 7'614.00 (Ehemann CHF 5'994.00, Ehefrau CHF 1'620.00) ein Gesamtbedarf von CHF 6'254.00 (Ehemann CHF 3’129.00, Ehefrau CHF 2'606.00, Sohn CHF 519.00) gegenüber. Vom Überschuss von CHF 1'360.00 können die Ehefrau und der Sohn zwei Drittel beanspruchen, das heisst CHF 907.00. Der rechnerische Unterhaltsanspruch von Ehefrau und Sohn beträgt somit CHF 2'412.00 (Bedarf Ehefrau und Sohn zusammen CHF 3'125.00 [CHF 2'606.00 und CHF 519.00], zuzüglich Überschussanteil CHF 907.00, abzüglich massgebender Eigenverdienst CHF 1'620.00). Diese Vergleichsrechnung zeigt, dass die von der Vorderrichterin festgesetzten Unterhaltsbeiträge von total CHF 2'495.00 insgesamt durchaus angemessen sind. Die bei der vorliegenden Vergleichsrechnung resultierende geringe Differenz rechtfertigt keine Korrektur. Die Berufung ist deshalb, soweit sie sich gegen die Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 25. März 2019 richtet, abzuweisen.

3. Die Amtsgerichtspräsidentin bewilligte dem Ehemann die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 31. Januar 2019. Der Ehemann verlangt mit seinem in diesem Punkt als Beschwerde zu behandelnden Rechtsmittel, die unentgeltliche Rechtspflege sei ihm bereits ab 16. Januar 2019 zu gewähren. Er habe bereits an diesem Datum ein entsprechendes Gesuch gestellt.

Die Beschwerde ist begründet. Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz in der Tat bereits mit Eingabe vom 16. Januar 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (AS 42). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich ab Einreichung des Gesuchs ein (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 5 zu Art. 118 ZPO). Es sind keine Gründe ersichtlich, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen.

4.1 Der Berufungskläger obsiegt mit seiner Berufung zu einem grossen Teil, soweit sie sich gegen Ziffer 4 des angefochtenen Urteils richtet (persönlicher Verkehr). Soweit er die Unterhaltsbeiträge angefochten hat, unterliegt er (Ziffern 5 und 6). Bei diesem Ausgang und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Beiden Parteien ist auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

4.2 Die Vertreterin des Klägers macht für ihren Aufwand im Berufungsverfahren total 26.44 Stunden geltend. Ein Anteil von 1.44 Stunden davon – die Beschwerde betraf nur das Datum des Beginns der Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege – ist ermessensweise für das Beschwerdeverfahren auszuscheiden. Der für das Berufungsverfahren verbleibende Restaufwand von 25 Stunden ist massiv übersetzt. Das betrifft zunächst den Aufwand von insgesamt 10,17 Stunden für die Berufung selber. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war es angesichts der geringfügigen Differenz unter anderem keinesfalls nötig, das Einkommen des Ehemannes zu thematisieren. Für die Redaktion der Berufung hätten deshalb auch 2 Stunden weniger ausgereicht. Massiv übersetzt und nicht nötig war auch der Aufwand für die beiden Stellungnahmen, die vom Gericht gar nicht einverlangt worden waren. Der damit verbundene Aufwand von 10,77 Stunden ist deshalb um 7 Stunden zu reduzieren. Nicht entschädigungsberechtigt sind die beiden Fristerstreckungsgesuche von je 0,25 Stunden, das heisst total 0,5 Stunden. Nicht ersichtlich ist schliesslich, weshalb Besprechungen und Telefonate mit dem Ehemann während insgesamt 4,1 Stunden erforderlich waren. Auch dieser Aufwand ist um 2 Stunden zu kürzen. Der für das Berufungsverfahren zu entschädigende Aufwand beträgt damit 13,5 Stunden (26,44 – 1,44 – 2 – 7 – 0,5 – 2). Bei dem für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände massgebenden Ansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) resultiert zuzüglich den geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 2'805.05. Für den Nachzahlungsanspruch kann vom fakturierten Stundenansatz von CHF 220.00 ausgegangen werden.

Die Kostennote des Vertreters der Berufungsbeklagten ist mit einem geltend gemachten Totalaufwand von 12,75 Stunden – auch im Vergleich zur bereinigten Honorarnote der Vertreterin des Berufungsklägers – gerade noch im Rahmen. Dass sich die Ehefrau zu den unaufgeforderten Stellungnahmen des Ehemannes äusserte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden.

4.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer ist eine normale Parteientschädigung ausgehend vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 220.00 zuzusprechen (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Angesichts des dafür ausgeschiedenen Aufwandes von 1,44 Stunden ist die Entschädigung inklusiv Mehrwertsteuer auf den aufgerundeten Betrag von CHF 350.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25. März 2019 aufgehoben.

2.    Ziffer 4 des Urteils lautet neu wie folgt:

«Den Kontakt zwischen Vater und Sohn regeln die Parteien in freier Vereinbarung. Im Konfliktfall gilt folgende Regelung: Der Vater betreut den Sohn jedes Wochenende von Samstag 18.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr. In den ungeraden Jahren über Pfingsten von Freitag, 19.00 Uhr bis Montag 18.00 Uhr. In geraden Jahren von Gründonnerstag 19.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr und über Silvester vom 31. Dezember 16.00 Uhr bis 2. Januar sowie jedes Jahr am 25. Dezember. Der Vater hat ausserdem das Recht, den Sohn während 3 Wochen pro Jahr jeweils eine Woche am Stück zu sich oder mit sich auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen».

3.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4.    In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 11 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25. März 2019 aufgehoben. Dem Ehemann wird die unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand mit Wirkung ab 16. Januar 2019 gewährt.

5.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

6.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

-      Rechtsanwältin Claudia Camastral: CHF 2’805.05

-      Rechtsanwalt Andreas Ehrsam: CHF 2'609.30.

Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Vertretungen die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Claudia Camastral CHF 581.60 und für Rechtsanwalt Andreas Ehrsam CHF 823.90.

7.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

8.    A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Camastal, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 350.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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