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Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.04.2019 ZKBER.2019.11

4 avril 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,082 mots·~15 min·3

Résumé

Abänderung Eheschutzmassnahmen (Ehegattenunterhalt)

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,    vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,    

Berufungskläger

gegen

B.___,    vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller,    

Berufungsbeklagte

betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien, die seit 11. April 2015 getrennt leben, führten vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin vom 28. Januar 2016 konnten sie sich über die Modalitäten der Trennung einigen. Der Ehemann verpflichtete sich dabei, für die der Obhut der Ehefrau zugeteilte Tochter (geb. [...] 2004) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'600.00 (inklusive Kinderzulagen) zu bezahlen (Ziffer 5 der entsprechenden Abschreibungsverfügung). Weiter liess sich der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaften, an den Unterhalt der Ehefrau CHF 2'587.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 6). Am 23. September 2016 einigten sich die Parteien in Abänderung einer früheren Regelung zudem, dass der Ehemann 1/3 von einem das Jahresnettoeinkommen von CHF 105'600.00 (inkl. Kinderzulagen und Privatanteil Geschäftswagen) übersteigenden Nettoeinkommen, maximal CHF 10'140.00, an die Ehefrau zu bezahlen hat (Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 23. September 2016).

2. Am 28. Februar 2018 reichte der Ehemann beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch um Abänderung des Unterhaltsbeitrags ein. Er stellte dabei das Rechtsbegehren, den der Ehefrau zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 2'587.00 ab dem 1. Januar 2018 auf Null herabzusetzen. Die Amtsgerichtsstatthalterin erkannte am 27. September 2018, der Ehemann und Vater habe in Abänderung von Ziffer 5 der Verfügung vom 28. Januar 2016 mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 an den Unterhalt der Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'191.00, davon CHF 1'202.00 Barunterhalt und CHF 1'989.00 Betreuungsunterhalt, zu bezahlen, zuzüglich Kinderzulagen (Ziffer 1 des Urteils). Weiter verpflichtete sie ihn, in Abänderung von Ziffer 6 der Verfügung vom 28. Januar 2016 an den Unterhalt der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 CHF 483.00 pro Monat zu bezahlen.

3. Der Ehemann erhob am 22. Januar 2019 frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, das Urteil vom 27. September 2018 aufzuheben und die Verfügung vom 28. Januar 2016 insofern abzuändern, als dass ab 1. Januar 2018 der von ihm der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf Null herabzusetzen und der an die Tochter zu zahlende Barunterhalt auf CHF 1'202.00 festzusetzen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Ehefrau beziehungsweise dem Oberamt als Zessionarin die Vollstreckung aus den Verfügungen vom 28. Januar 2016 und 23. September 2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Berufung superprovisorisch zu untersagen. Die Ehefrau stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

4. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 hatte der Präsident der Zivilkammer den vom Ehemann gestellten superprovisorischen Antrag abgewiesen. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Amtsgerichtsstatthalterin erachtete die Voraussetzungen für eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge als erfüllt, weil sich seit dem Eheschutzverfahren die Wohnkosten und der Grundbetrag des Ehemannes erhöht hätten und die Ehefrau mehr verdiene. Weil seither auch das Kindesunterhaltsrecht geändert habe und namentlich neu ein Betreuungsunterhalt zu leisten sei, müsse auch der Unterhalt für die Tochter nach den neuen Bestimmungen angepasst werden.

Konkret erwog die Vorderrichterin im Zusammenhang mit den Einkünften der Parteien, der Ehemann arbeite als [...] im [...] Basel. Er erziele dabei ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'382.55 inklusive dem Anteil des 13. Monatslohnes und den Kinderzulagen von CHF 200.00. Gemäss der Lohnabrechnung Juni 2018 habe er jedoch aufgrund der definitiven Provisionsabrechnung 2017 seinem Arbeitgeber bevorschusste Provisionen in Höhe von CHF 1'251.90 wieder zurückbezahlen müssen. Monatlich ergebe sich deshalb ein Betrag von abgerundet CHF 104.00, welcher ihm vom monatlichen Nettoverdienst abzuziehen sei. Somit resultierten auf Seiten des Ehemannes verfügbare Mittel von CHF 8'079.00. Allfällige Bonuszahlungen seien nicht einzurechnen, da die Ehegatten diesbezüglich separate Regelungen in den Vorverfahren getroffen hätten und deren Abänderung im vorliegenden Verfahren nicht verlangt worden sei. Die diesbezüglichen Regelungen hätten deshalb weiterhin Gültigkeit. Unter dem Strich habe das Einkommen des Ehemannes gegenüber dem Zeitpunkt der Eheschutzverhandlung um CHF 41.00 abgenommen.

Die Ehefrau sei selbständige [...] und erziele dabei einen unregelmässigen Verdienst. Bei schwankenden Einkünften sei von Durchschnittszahlen auszugehen. Die Ehefrau habe Einkommensbelege für die Monate Januar 2017 – März 2018 eingereicht. In diesem Zeitraum habe sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 1’740.65 erzielt. Davon ausgehend, dass sie mehrheitlich CHF 25.00 pro Stunde verdiene, entspreche dieser Betrag einem monatlichen Pensum von gerundet 70 Arbeitsstunden. Dabei sei auch ihr Arbeitsweg mit zu berücksichtigen, weshalb bei der Ehefrau zurzeit von einem ungefähren Arbeitspensum von 50 % auszugehen sei, was nach den Grundregeln des Bundesgerichts im Zeitpunkt dieses Entscheids beim Ehegatten, der ein Kind im Alter zwischen 10 und 16 Jahren zu betreuen habe, als zumutbar und angemessen erachtet werde. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes bestehe somit keine Veranlassung, bei der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'000.00 anzunehmen. Seit dem Eheschutzverfahren habe die Ehefrau ihr monatliches Einkommen bereits um mehr als die Hälfte gesteigert und bemühe sich gemäss eigenen Aussagen weiterhin, neue Kunden zu gewinnen, um ihren Verdienst zu erhöhen. Auch sei sie dabei, besser Deutsch zu lernen. Dass es ihr zurzeit zumutbar und möglich sein soll, mehr als das Doppelte ihrer jetzigen Einkünfte zu erzielen, sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich, zumal der Ehemann für seine Ausführungen auch keine Beweismittel vorbringe. Zudem habe die Ehefrau ausgeführt, während der Ehe das klassische Rollenmodell gelebt zu haben. Das Einkommen der Ehefrau habe sich seit der Eheschutzverhandlung vom 28. Januar 2016 somit um CHF 740.00 pro Monat erhöht.

Der Gesamtgrundbedarf beider Ehegatten sowie der Tochter belaufe sich aktuell auf CHF 8’812.00, das Gesamteinkommen auf CHF 10’019.00. Würden zusätzlich auch noch die Steuern der Ehegatten angerechnet, resultiere ein Manko, weshalb diese nicht weiter zu berücksichtigen seien. Der sich ergebende Überschuss von CHF 1'207.00 sei nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, das heisst der Ehefrau und dem Ehemann seien monatlich je CHF 483.00 und der Tochter CHF 241.00 aus dem resultierenden Überschuss zuzuteilen. Die Steuern könnten mit dem Überschuss bezahlt werden.

2.1 Der Ehemann macht mit seiner Berufung geltend, die Tochter der Parteien gehe von Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr zur Schule und sei um 17 Uhr zu Hause. Sie esse sogar in der Schule, weshalb die Ehefrau seit 2016 eine 100%-Stelle hätte annehmen können. Sie habe denn auch nicht in Abrede gestellt 100% arbeiten zu können. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2018 habe er konkrete Vorschläge gemacht, im Gastronomiebereich, an der Kasse der Migros oder des Coop, oder in der Reinigungsbranche eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe der Ehefrau wiederholt Stellenanzeigen gesendet. Es sei im Ansatz nicht ersichtlich, weshalb die Vorderrichterin davon ausgehe, dass die Ehefrau ihre Tochter gleich einer 10-jährigen betreuen müsse und daher erwerbsbedingte Verdiensteinbussen haben solle. Die Frage der Eigenversorgungskapazität habe die Vorinstanz gänzlich ausgelassen.

Er selber verdiene als [...] viel weniger als in den Jahren zuvor. Der Lohnausweis 2017 zeige die Ertragslage des [...] im Jahre 2016, weil die Provisionen bevorschusst würden und die Marktlage daher immer ein Jahr später sichtbar werde. Der Absatz habe stark abgenommen und so verdiene auch er nur noch die Hälfte. Den Lohn selber habe die Vorinstanz falsch angenommen, weil er nicht CHF 8’382.55, sondern nur CHF 7’702.55 zur Verfügung habe. Die Differenz von CHF 680.00 betreffe den Abzug des Geschäftswagenanteils, den er benutzen müsse, weil er die [...] zu repräsentieren habe. Dieses Geld habe er nicht zur Verfügung.

Da die Tochter überhaupt keine Betreuung benötige, sei auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Und selbst wenn dieser geschuldet wäre, so habe es die Vorinstanz versäumt, die Eigenversorgungskapazität überhaupt anzusprechen. Die Ehefrau sei gesund und habe vorgetragen, dass sie für ihre [...]tätigkeit in verschiedenen [...] sehr lange Fahrtwege auf sich nehme. Sie habe aber weder behauptet noch vorgetragen, dass ihre Tochter sie in der Zeit von 8 bis 17 Uhr benötige. Sie sei in dieser Zeit nämlich in der Schule. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter in dieser Zeit nicht 8 Stunden arbeiten könnte. Ihre Passivität führe dazu, dass sie sich den erzielbaren Lohn anrechnen lassen müsse. Gehe man davon aus, dass die Berufungsbeklagte bereits ab dem 1.1.2018 ein 100%-iges Einkommen hätte erzielen können, sei es nur recht und billig, die Abänderung der Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 1.1.2018 festzusetzen.

2.2 Die Ehefrau und Berufungsbeklagte entgegnet, die Tochter kehre mit dem Schulbus am Montag um 15.25 Uhr, am Dienstag und Freitag um 17.25 Uhr, am Mittwoch um 13.25 Uhr und am Donnerstag um 16.25 Uhr von der Schule zurück. Es treffe nicht zu, dass sie die Möglichkeit einer 100 %-Beschäftigung bejaht habe. Sie müsse und wolle immer noch für die Tochter da sein, wenn sie schulfrei habe. Sie habe sich schon vor der Verhandlung vom 17. Mai 2018 und auch danach auf zahlreiche Stellenausschreibungen beworben, bisher aber nur Absagen erhalten. Es sei allgemein bekannt, dass Personen über 50, sogar mit guten Qualifikationen, kaum eine Stelle fänden. Bezüglich seinem eigenen Einkommen verkenne der Ehemann, dass der ursprünglich verfügte Unterhalt gar nicht auf dem gesamten seinerzeitigen Einkommen beruhe, sondern lediglich auf CHF 97'990.00. Nach Abzug der Geschäftswagenpauschale verdiene er bloss CHF 5'000.00 oder 5 % weniger als seinerzeit angenommen. Es sei jedoch zu bedenken, dass der Abzug für den Geschäftswagen auch zu einer Aufwandminderung führe, indem er die Kosten für ein privates Fahrzeug einspare. Wie bei selbständig Erwerbenden sei zudem von Durchschnittszahlen auszugehen und ein vorübergehend niedrigerer Verdienst mit einem höheren Verdienst in einem anderen Jahr zu kompensieren. In diesem Sinne sei zu beachten, dass der Ehemann im Jahr 2017 CHF 12'896.00 pro Monat, und damit erheblich mehr als der ursprünglichen Verfügung zugrunde gelegt, verdient habe. Aufgrund von persönlichen Beziehungen habe sie nach der Trennung in verschiedenen [...] [...]arbeiten übernehmen können und diese Tätigkeit mittlerweile auf ein Pensum von rund 50 % ausgebaut. Dies sei aber mit dem Nachteil verbunden, dass sie während den Ferien der Kunden und den eigenen Ferien kein Einkommen erziele. Das von der Vorinstanz angenommene monatliche Einkommen von CHF 1'740.00 entspreche mehr als 50 % des Mindestlohnes gemäss LGAV im Gastgewerbe. Sie leiste somit den ihr zumutbaren Beitrag an den Unterhalt nebst der praktisch alleinigen Betreuung der Tochter. Sie werde im Hinblick auf die wohl anstehende Scheidung das Pensum steigern, ein massgebendes Einkommensgefälle werde aber bleiben. Die Tochter bedürfe noch der Betreuung durch sie, weshalb die Zusprechung eines Betreuungsunterhalts angezeigt sei.

3.1 Die Vorderrichterin orientierte sich bei der Beurteilung, in welchem Ausmass der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, an der so genannten 10/16-Regel. Nach dieser Regel musste der Elternteil, dem bei einer Trennung oder Scheidung die Kinder in Obhut gegeben wurden und der bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging, ab dem 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 50 % aufnehmen und eine Vollzeitstelle ab dessen 16. Lebensjahr. Das Bundesgericht kam in einem Entscheid vom 21. September 2018 zum Schluss, dass diese Regel für den Betreuungsunterhalt nicht sachgerecht sei und auch nicht mehr der heutigen gesellschaftlichen Realität entspreche (Urteil des 5A_384/2018). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge nun vom Schulstufenmodell auszugehen. Demnach soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %. Davon kann im Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden.

3.2 Die Amtsgerichtsstatthalterin ging bei der Neubemessung der Unterhaltsbeiträge von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von CHF 8'079.00 aus (CHF 8'183.00, abzüglich Korrektur von CHF 104.00; AS 74). Dieser Betrag entspricht in etwa dem, was die Parteien der ursprünglichen Vereinbarung beziehungsweise Verfügung vom 28. Januar 2016 zugrunde gelegt hatten (CHF 8'120.00, vgl. das entsprechende Berechnungsblatt). Was der Ehemann dagegen vorbringt, ist unbegründet. Zu Recht weist die Ehefrau einerseits nämlich darauf hin, dass bei schwankenden Einkünften vom Durchschnitt mehrerer Jahre auszugehen ist. Und in dieser Hinsicht fällt allein schon das vom Ehemann nach seinen eigenen Angaben im Jahre 2017 erwirtschaftete Nettoeinkommen von CHF 153'676.90 ins Gewicht, das einen aktuellen Minderverdienst mehr als kompensieren würde. Anderseits trifft es auch zu, dass es sich bei dem für den Geschäftswagen ausgeschiedenen Anteil von CHF 680.00 pro Monat um einen anrechenbaren Einkommensbestandteil handelt. Der Ehemann spart in diesem Umfang die Kosten für ein privates Fahrzeug ein. Der entsprechende Jahresbetrag von CHF 8'160.00 wird von der Arbeitgeberin des Ehemannes denn auch im Lohnausweis unter dem Titel Gehaltsnebenleistung korrekt ausgewiesen (vorinstanzliche Urk. 7a des Ehemannes). Das von der Vorinstanz der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegte Einkommen des Ehemannes ist deshalb nicht zu beanstanden.

3.3 Angesichts der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts teilweise begründet ist die Berufung indessen insoweit, als der Ehemann verlangt, der Ehefrau ein höheres Einkommen anzurechnen. Da das von der Ehefrau betreute Kind die Sekundarstufe besucht, ist ihr grundsätzlich ein Erwerbspensum von 80 % zumutbar. Anzuknüpfen ist dabei an der bisherigen Tätigkeit der Ehefrau als [...]. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 80 % ist möglich. Tüchtige [...] sind gesucht. Wie aus ihren Aussagen anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz geschlossen werden kann, sieht die Ehefrau das ebenso, gab sie doch bereits damals an, immer neue Kunden zu gewinnen zu versuchen. Sie habe aktuell auch zwei neue Möglichkeiten, bei denen sie im nächsten Monat eventuell arbeiten könne (Parteibefragung vom 17. Mai 2018, AS 32). Auch in ihrer Berufungsantwort (Beweissatz 9) bemerkt sie, im Hinblick auf die wohl anstehende Scheidung werde sie das Pensum steigern.

Mit dem von der Vorderrichterin der Ehefrau angerechneten aktuellen 50 % Pensum verdient die Ehefrau CHF 1'740.00 pro Monat. Mit einem 80 %-Pensum kann sie somit CHF 2'780.00 pro Monat erwirtschaften. Ein Verdienst in dieser Grössenordnung ist zumutbar und möglich.

3.4 Die Unterhaltsbeiträge sind folglich in Anlehnung an die ansonsten unangefochten gebliebene Berechnungsweise der Vorinstanz neu festzulegen. Die Bedarfsrechnung blieb unbestritten und ist deshalb nicht zu korrigieren. Das gilt auch für die Kosten für den Arbeitsweg, obwohl der Ehefrau nun ein höheres Erwerbspensum angerechnet wird. Der ihr von der Amtsgerichtsstatthalterin zugebilligte Betrag von CHF 600.00 ist nämlich sehr hoch. Bei der Vorinstanz darauf angesprochen, zeigte sich, dass sie sich dem durchaus bewusst ist. Sie erklärte, die Arbeitsorte zu sammeln und ihre Einsatzorte zu verbinden (AS 32). Es ist daher anzunehmen, dass der Betrag von CHF 600.00 auch in Zukunft die Kosten des Arbeitswegs decken wird.

3.5 Die Anrechnung eines höheren Verdienstes beruht auf einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Eine rückwirkende Anrechnung des auf einem 80 %-Pensum beruhenden Erwerbseinkommens wäre deshalb stossend und kommt nicht in Frage. Vielmehr ist der Ehefrau zur Ausdehnung ihres Pensums eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. In Anlehnung an den erwähnten Entscheid des Bundesgerichts ist dabei auf den Wechsel des Schuljahres, das heisst den 1. August 2019, abzustellen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'780.00 anzurechnen. Bis dahin bleibt es beim Einkommen von CHF 1'740.00 und damit auch bei den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträgen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass diese die damit verbundene Herabsetzung erst mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 anordnete, was sie auch begründete (Urteil, S. 14 f.). Dass das angefochtene Urteil nicht früher ergehen konnte, hat der Ehemann mit seinem Ausstandsgesuch, das sich als unbegründet erwies, auch selber zu vertreten.

3.6 Der Bedarf der Ehegatten und der Tochter beträgt insgesamt CHF 8'812.00. Die massgebenden Einkünfte summieren sich ab 1. August 2019 auf total CHF 11'059.00 (Ehemann CHF 8'079.00, Ehefrau CHF 2'780.00, Tochter CHF 200.00). Der Überschuss von CHF 2'247.00 ist nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, das heisst der Ehefrau und dem Ehemann kommen je CHF 899.00 und der Tochter CHF 449.00 zu. Der Bedarf der Tochter beträgt CHF 1'161.00, was abzüglich der Kinderzulage von CHF 200.00 und zuzüglich dem Überschussanteil von CHF 449.00 einen Barunterhalt von gerundet CHF 1'400.00 ergibt. Dazu kommt der Betreuungsunterhalt, der sich am Bedarf der Ehefrau orientiert. Dieser beträgt CHF 3'729.00. Unter Berücksichtigung des anrechenbaren Eigenverdienstes von CHF 2'740.00 verbleibt ein Betrag von gerundet CHF 1’000.00, der als Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter ist damit für die Zeit ab 1. August 2019 auf CHF 2'400.00 (CHF 1'400.00 Barunterhalt, CHF 1’000.00 Betreuungsunterhalt) festzulegen. Zusätzlich sind die Kinderzulagen geschuldet. Das Aliment für die Ehefrau ist entsprechend ihrem Überschussanteil auf CHF 900.00 festzulegen. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

4. Der Ehemann und Berufungskläger wollte mit seiner Berufung die von der Vorinstanz auf neu total CHF 3'674.00 festgesetzten Alimente um CHF 2'472.00 auf CHF 1'202.00 herabsetzen lassen. Indem mit dem vorliegenden Urteil die Unterhaltsbeiträge unter dem Strich um CHF 374.00 auf CHF 3'300.00 reduziert werden, dringt er aus rein quantitativer Optik mit seiner Berufung zu etwa 15 % durch. In Anbetracht der Tatsache einerseits, dass er diese Herabsetzung mit Wirkung ab 1. Januar 2018 verlangte, sie aber erst mit Wirkung ab 1. August 2019 anzuordnen ist und angesichts des familienrechtlichen Charakters der Streitsache (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) anderseits rechtfertigt es sich – obwohl er nicht vollständig unterlegen ist - die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich ihm zu auferlegen. Die Gerichtskosten betragen CHF 1'000.00, die von ihm der Ehefrau zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die Honorarnote ihres Anwaltes auf CHF 1'731.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1 und 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 27. September 2018 aufgehoben.

2.    Der Ehemann und Vater wird in Abänderung von Ziff. 5 der Abschreibungsverfügung vom 28. Januar 2016 (Eheschutzverfahren DTZPR.2015.579) verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter [...] (geb. [...] 2004) mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 3’191.00 (CHF 1'202.00 Barunterhalt und CHF 1'989.00 Betreuungsunterhalt) und mit Wirkung ab 1. August 2019 von CHF 2'400.00 (CHF 1'400.00 Barunterhalt, CHF 1'000.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Kinderzulagen, welche der Ehemann zu beziehen berechtigt und verpflichtet ist, sind zusätzlich geschuldet (derzeit CHF 200.00).

3.    Der Ehemann wird in Abänderung von Ziff. 6 der Abschreibungsverfügung vom 28. Januar 2016 verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 483.00 und mit Wirkung ab 1. August 2019 von CHF 900.00 zu bezahlen.

4.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 auferliegen A.___. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'731.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 10. Mai 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_381/2019).

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