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Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.01.2019 ZKBER.2018.72

25 janvier 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,872 mots·~9 min·1

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Ineichen-Fux,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungsbeklagte

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1955) und B.___ (geb. 1960) heirateten im Jahre 1984. Sie sind Eltern von vier mittlerweile volljährigen Söhnen. Seit Mitte Januar 2012 leben die Parteien getrennt. Bezüglich der Nebenfolgen der Trennung haben sie am 11. März 2012 eine aussergerichtliche Vereinbarung abgeschlossen.

2. Am 8. Januar 2016 reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 3. April 2018 schied die Amtsgerichtspräsidentin die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Sie verpflichtete dabei den Ehemann, der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter (Juni 2020) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'765.00 zu bezahlen (Ziffer 2). Als Berechnungsgrundlage hiefür wurde das monatliche Einkommen des Ehemannes auf CHF 9'330.00 (inkl. 13. Monatslohn und exkl. Ausbildungszulagen) und das hypothetische Nettoeinkommen der Ehefrau auf CHF 1'500.00 (inkl. 13. Monatslohn und exkl. Ausbildungszulagen) festgesetzt (Ziffer 8). Im Weitern wurde der Ehemann in güterrechtlicher Hinsicht u.a. verpflichtet, der Ehefrau den Betrag von CHF 187'483.50 zu bezahlen (Ziffer 5.3).

3. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen Ziffer 2, 8 und 5.3 des Urteils vom 3. April 2018. Er stellt die Anträge, der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juni 2020 auf CHF 4'475.00 festzusetzen. Im Weitern sei er zu verpflichten, der Ehefrau aus Güterrecht innert 10 Tagen nach Eingang der Kaufpreiszahlung aus dem Verkauf des Grundstückes GB Nr. [...], [...] CHF 184'110.00, abzüglich die Hälfte sämtlicher durch den Verkauf anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern u.s.w. zu bezahlen. Eventualiter sei die Streitsache gemäss Art. 318c ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung.

4. Gleichzeitig mit der Berufungsantwort reichte die Ehefrau ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr ab Einreichung des Gesuches bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen Unterhalt von CHF 5'243.00 zu bezahlen. Der Ehemann stellt den Antrag, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.

5. Mit dem vorliegenden Urteil wird gleichzeitig über den Erlass vorsorglicher Massnahmen befunden.

In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Berufungskläger rügt, die Vorderrichterin habe sein anrechenbares Einkommen zu hoch festgesetzt. Sie habe zu seinem Nettoeinkommen von CHF 8'750.00 die Pauschalspesen von CHF 580.00 dazugerechnet. Er habe anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz ausgesagt, dass er Tagesspesen von CHF 45.00 erhalte, die er voll aufbrauche. Mit dieser Tagespauschale von CHF 45.00 habe er seine Repräsentationsentschädigung gemeint, die für alle Aussendienstmitarbeiter mit CHF 580.00 pro Monat angesetzt sei. Entgegen seiner irrtümlichen Annahme betrage diese Repräsentationspauschale bei CHF 580.00 pro Monat umgerechnet tatsächlich im Schnitt nur CHF 30.00 und nicht CHF 45.00 pro Arbeitstag. Diese Pauschale von CHF 30.00 pro Tag liege überhaupt nicht über den effektiv anfallenden Spesen. Mit diesem Betrag von täglich CHF 30.00 müsse er v.a. Bar-Spesen im Zusammenhang mit Kundenbesuchen, Aufmerksamkeiten und kleinere Geschenke für Kunden, Übernahme von Getränkezahlungen und Trinkgeldern bei Kundentreffen oder -essen, sämtliche anfallenden Parking-Gebühren, Porti und Büromaterial inkl. Toner für Home-Office etc. abdecken. Insbesondere würden aber auch Repräsentationsspesen für angemessene Bekleidung (Anzüge, Hemden) hinzukommen, da er seine Firma regelmässig und mehrmals pro Jahr an Messewochen mit anspruchsvollem Kundenkontakt zu vertreten habe.

1.2 Die Vorderrichterin hat erwogen, anlässlich der Parteibefragung habe der Ehemann bezüglich der Spesen erklärt, dass er einerseits Tagesspesen von CHF 45.00 erhalte, welche er jeweils vollumfänglich aufbrauche. Andererseits erhalte er Pauschalspesen, die er für Besorgungen für die Kunden verwenden dürfe.

2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid der Vorinstanz falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.1 Die Berufung des Ehemannes genügt bezüglich der Höhe des Unterhaltsbeitrages diesen Anforderungen nicht. Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorderrichterin gar nicht auseinander bzw. behauptet lediglich, er habe sich bezüglich der Höhe der Repräsentationsspesen geirrt (CHF 30.00 und nicht CHF 45.00 pro Tag). Im Weitern will er in appellatorischer Weise erklären, wie er die Spesen von CHF 580.00 verwendet. Weder bei der Vorinstanz noch vor Obergericht hat er jedoch die tatsächliche Verwendung nachgewiesen.

3.2 Gemäss den diversen Lohnabrechnungen hat der Berufungskläger nebst dem, dass er ein Geschäftsauto zur Verfügung, hat folgende monatliche Gehaltsnebenleistungen: Pauschalspesen CHF 580.00, Tagesspesen CHF 1'100.00 (bzw. CHF 45.00 pro Tag), übrige Fahrzeugkosten nach Abrechnung, sonstige Reisespesen nach Abrechnung, Kundenspesen nach Abrechnung und Büromaterial nach Abrechnung. Die vom Berufungskläger in der Berufung vorgebrachten neuen Behauptungen widersprechen den eigenen Aussagen sowie den Belegen und sind deshalb nicht weiter zu hören. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.

4.1 Bezüglich des Güterrechts bestreitet der Berufungskläger den Eigengutsanspruch der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 6'800.00 (gerundet). Er macht geltend, er habe nie bestritten, dass die Berufungsbeklagte von ihrer Mutter eine Geldzahlung aus […] erhalten habe. Er bestreite aber entschieden, dass sie dieses Geld für den Hausumbau verwendet habe. Das Geld sei von der Berufungsbeklagten nämlich ausschliesslich für den Eigenbedarf und vor allem für den Kauf von neuen Möbeln verwendet worden. Diese Möbel besitze sie heute noch und seien unbestritten ihr Eigengut. Die von der Berufungsbeklagten behaupteten Zahlungen seien jeweils nur als Postquittungen erstellt, ohne entsprechende Rechnung. Die Ehefrau habe nie Zahlungen für den Umbau geleistet, höchstens für Möbel, allenfalls auch Küchenmöbel.

4.2 Die Amtsgerichtspräsidentin hat zu den Eigengutforderungen der Ehefrau in der Höhe von gerundet CHF 6'800.00 erwogen, die von der Ehefrau auf den Bankauszügen markierten Bewegungen würden den Ort, den Zeitpunkt und den Umfang diverser Abhebungen dokumentieren. Zudem sei klar, dass diese Vermögenswerte vom Sparkonto der Ehefrau stammen und somit zu ihrem Eigengut gehören würden. Wohin das abgehobene Geld geflossen sei, sei zwar allein daraus nicht ersichtlich. Allerdings würden diese Abhebungen mit den Einzahlungen, welche im Empfangsscheinbuch quittiert seien, korrespondieren. Der Zahlungsfluss sei damit nachvollziehbar belegt. Danach seien die Zahlungen zum einen an Möbelund zum anderen an Küchengeschäfte erfolgt. Zur Verbesserung des zum Errungenschaftsvermögen des Ehemannes gehörenden Hauses im Sinne von Art. 206 Art. 1 ZGB dienten einzig die Investitionen in die Küche. Danach stehe der Ehefrau für die Zahlungen am 3. Juli 2007 in der Höhe von CHF 2'195.20, am 21. März 2007 in der Höhe von CHF 3'000.00 und am 8. Mai 2007 in der Höhe von CHF 1'600.00 eine Ersatzforderung ihres Eigenguts in der Gesamthöhe von (gerundet) CHF 6'800.00 zu.

4.3 Die Berufung des Berufungsklägers ist auch in diesem Punkt ungenügend. Bestreitungen alleine genügen nicht, insbesondere, wenn lediglich pauschal auf das Postbüchlein zum Beweis des Behaupteten verwiesen wird.

5.1 Der Berufungskläger beantragt, der Fälligkeitstermin für die Barauszahlung sei auf 10 Tage nach Eingang der Verkaufspreiszahlung aus dem Verkauf von Grundstück GB Nr. [...] [...] festzusetzen.

5.2 Mit der Scheidung werden güterrechtliche Ausgleichszahlungen sofort fällig, es sei denn, es werde explizit etwas Anderes beantragt bzw. vereinbart. Da es sich bei dem vom Berufungskläger um einen neuen, erstmals in der Berufung gestellten Antrag handelt, ist darauf nicht einzutreten (Art. 317 Abs. 2 ZPO).

6.1 Der Berufungskläger verlangt eine Ergänzung von Ziffer 5.3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin indem die Zahlung an die Ehefrau um die Hälfte sämtlicher beim Verkauf anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern u.w. zu kürzen sei.

6.2 Der Berufungskläger hat es verpasst, bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen, so dass auf diesen Punkt nicht weiter einzutreten ist.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

III.

1.1 Gestützt auf die private Trennungsvereinbarung vom 11. März 2012 ist der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Verfahrens CHF 4'020.00 zu bezahlen. Abänderungsbegehren der Ehegatten blieben erfolglos. Die Ehefrau beantragt nun für die Dauer des Berufungsverfahrens vorsorglich einen Unterhaltsbeitrag festzulegen, da nicht absehbar sei, wann die angefochtenen Scheidungsnebenfolgen rechtskräftig beurteilt sein würden. Da die Parteien geschieden seien, sei nun selbstverständlich auch ein Vorsorgeunterhalt einzuberechnen (Art. 125 ZGB). Der so ermittelte Unterhaltsbeitrag belaufe sich auf CHF 5'243.00.

1.2 Der Ehemann beantragt, auf das Massnahmegesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.

2. Mit dem heutigen Datum, also lediglich rund zwei Monate nach Einreichung des Gesuchs wird die Ehescheidung und die damit verbundenen Nebenfolgen rechtskräftig. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht auf Antrag lediglich die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Ehefrau hat mit keinem Wort begründet, weshalb sie beinahe 7 Jahre mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 4'020.00 leben konnte und ab 21. November 2018 (Gesuchseinreichung) die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrages um rund CHF 1'200.00 nötig sein sollte. Der behauptete Anspruch auf Einbezug eines Vorsorgeunterhalts reicht jedenfalls für die Begründung der Notwendigkeit den Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens um rund CHF 1'200.00 zu erhöhen nicht aus. Der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird deshalb abgewiesen.

IV.

Die Berufung des Ehemannes wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird ebenfalls abgewiesen. Den von den Parteivertretern eingereichten Kostennoten ist zu entnehmen, dass die Aufwendungen für das Massnahmeverfahren mitenthalten sind. Es ist angebracht, die Parteikosten wettzuschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 auferliegen dem weitgehend unterlegenen Berufungskläger. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Berufung von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.     Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen von B.___ wird abgewiesen.

3.     Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.     Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                   Schaller

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