Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer,
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber,
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Unterhaltsklage
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. C.___ und A.___ sind die nicht verheirateten Eltern des am 10. Oktober 2013 geborenen Kindes B.___. Am 24. Januar 2017 reichte A.___ (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage gegen B.___ (im Folgenden die Beklagte) ein betreffend Unterhalt. Nach der Instruktionsverhandlung vom 15. März 2017 stellte die Klägerin in ihrem schriftlichen Schlussvortrag vom 8. Mai 2017 (überbracht) folgende Rechtsbegehren:
1. Der Beklagte habe dem Kind rückwirkend seit dem 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 monatlich vorauszahlbare Kinderalimente von CHF 1'200.00 zu bezahlen (also insgesamt 12 x CHF 1'200.00 = CHF 14'000.00), zahlbar an die Mutter als gesetzliche Vertreterin. Allfällige Kinderzulagen wären zusätzlich zu überweisen.
2. Der Beklagte habe dem Kind monatlich vorauszahlbare Kinderalimente von CHF 3'800.00 (Kindesunterhalt zuzüglich Betreuungsunterhalt) seit dem 1. Januar 2017 zu bezahlen, zahlbar an die Mutter als gesetzliche Vertreterin. Allfällige Kinderzulagen sind zusätzlich zu überweisen.
3. Der Unterhalt sei festzusetzen für die Zukunft (bis zur Mündigkeit oder zum Abschluss der Erstausbildung nach Art. 277 Abs. 2 ZGB).
4. Der Unterhalt sei zu indexieren.
5. Eventualiter: Es sei eine Unterdeckung von CHF 2'000.00* festzustellen, falls der gebührende Unterhalt nicht bezahlt werden kann.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.
* Vorläufige Bezifferung des Rechtsbegehrens.
2. Der Beklagte stellte in seinem schriftlichen Schlussvortrag vom 8. Mai 2017 folgende Anträge:
1. Der monatliche Unterhaltsbeitrag des Beklagten an die Klägerin für die erste Berechnungsphase vom 24. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 sei auf CHF 1'069.00 festzulegen.
2. Der monatliche Unterhaltsbeitrag des Beklagten an die Klägerin für die zweite Berechnungsphase vom 1. Januar 2017 bis zum 30. April 2017 sei auf CHF 1'698.30 festzulegen.
3. Der monatliche Unterhaltsbeitrag des Beklagten an die Klägerin für die dritte Berechnungsphase vom 1. Mai 2017 bis zum 30. Juni 2017 sei auf höchstens CHF 230.00 festzulegen.
4. Der monatliche Unterhaltsbeitrag des Beklagten an die Klägerin für die vierte Berechnungsphase ab dem 1. Juli 2017 sei auf höchstens CHF 164.00 festzulegen.
5. Dem Beklagten sei im vorliegenden Prozess die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Nachdem der Beklagte in seinem Schlussvortrag mitgeteilt hatte, er habe sich per 30. April 2017 bei der Einwohnergemeinde [...] abgemeldet und sei nach [...] gezogen, gab der Amtsgerichtspräsident der Klägerin Gelegenheit, zu den neuen Umständen auf Seiten des Beklagten Stellung zu nehmen. In ihrer Eingabe vom 2. Juni 2017 (überbracht) bestätigte die Klägerin ihre Rechtsbegehren vom 8. Mai 2017 und schloss auf Abweisung der gegnerischen Rechtsbegehren, u.K.u.E.F. Zudem stellte sie den Antrag, das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen. Darauf lud der Amtsgerichtspräsident am 16. Juni 2017 zu einer präsidiellen Hauptverhandlung vor. Diese fand am 16. August 2017 statt.
4. Darauf fällte der Amtsgerichtspräsident am 18. August 2017 folgendes Urteil:
1. Der Vater wird verurteilt, für B.___ (geb. [...] 2013) ab 1. Januar 2016 bis zur Volljährigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, in folgender Höhe zu leisten:
- 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 1'069.00 (Phase 1)
- 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2023: CHF 2'610.00 (Phase 2)
- 1. November 2023 bis 31. Oktober 2029: CHF 2'501.00 (Phase 3)
- 1. November 2029 bis 31. Oktober 2031: CHF 1'283.00 (Phase 4)
Die Familienzulage nach FamZG ist im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Vater darauf Anspruch hat und sie nicht von der Mutter bezogen wird.
Vom oben festgesetzten Unterhalt dienen folgende Beträge der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter (Art. 285 Abs. 2 ZGB):
in Phase 2: CHF 2’124.00
in Phase 3: CHF 812.00
in Phase 4: CHF 0.00
Mit dem oben festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt von B.___ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (inkl. Betreuungsunterhalt) fehlen folgende Beträge:
in Phase 2: CHF 691.00 und CHF 200.00 Kinderzulage
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
2. Ausserordentliche Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.
3. Die Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV).
4. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Klägerin hat der Staat Rechtsanwalt Dr. Markus Reber, Solothurn, eine Entschädigung von CHF 6’464.35 (CHF 5'850.00 Honorar, CHF 135.50 Auslagen, CHF 478.85 MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwalt Dr. Markus Reber die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese beträgt CHF 1'755.00 (CHF 1'625.00 Honorar, CHF 130.00 MWST).
5. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege des Beklagten hat der Staat Rechtsanwalt Alain Hofer, Solothurn, eine Entschädigung von CHF 5'883.10 (CHF 5'351.40 Honorar, CHF 95.90 Auslagen, CHF 435.80 MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwalt Alain Hofer die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese beträgt CHF 1'605.40 (CHF 1'486.50 Honorar, CHF 118.90 MWST).
6. Die Gerichtskosten von CHF 2'600.00 sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ bzw. A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. Nach Zustellung der Entscheidbegründung erhob A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) am 23. Januar 2018 frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil mit folgenden Anträgen:
1. Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils vom 18. August 2017 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt sei aufzuheben und der monatliche Unterhaltsbeitrag sei ab dem 1. Mai 2017 aufgrund des tatsächlich erzielten Einkommens des Berufungsklägers zu berechnen.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für B.___ (geb. [...] 2013) ab 1. Januar 2016 bis zur Volljährigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich im Voraus, in folgender maximaler Höhe zu bezahlen:
- 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 1'069.00 (Phase 1)
- 1. Januar 2017 bis 30. April 2017: CHF 2'610.00 (Phase 2)
- 1. Mai 2017 bis 31. Oktober 2023: CHF 1'069.00 (Phase 3)
- 1. November 2023 bis 31. Oktober 2029: CHF 1'069.00 (Phase 4)
- 1. November 2029 bis 31. Oktober 2031: CHF 651.00 (Phase 5)
Es sei festzustellen, dass vom oben festgesetzten Unterhalt folgende Beträge der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter dienen:
in Phase 2: CHF 2'124.00
in Phase 3: CHF 583.00
in Phase 4: CHF 0.00
in Phase 5: CHF 0.00
Es sei festzustellen, dass mit dem oben festgesetzten Unterhalt der gebührende Unterhalt der Tochter nicht gedeckt sei. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (inkl. Betreuungsunterhalt) fehlen folgende Beträge:
in Phase 2: CHF 691.00
in Phase 3: CHF 2'232.00
in Phase 4: CHF 1'389.00
3. Eventualiter sei Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils vom 18. August 2017 des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt aufzuheben und das hypothetische Einkommen des Berufungsklägers sei ab dem 1. Mai 2017 auf höchstens CHF 5'200.00 festzusetzen.
4. Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, für B.___ (geb. [...] 2013) ab 1. Januar 2016 bis zur Volljährigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich im Voraus, in folgender maximaler Höhe zu bezahlen:
- 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 1'069.00 (Phase 1)
- 1. Januar 2017 bis 30. April 2017: CHF 2'610.00 (Phase 2)
- 1. Mai 2017 bis 31. Oktober 2023: CHF 1'520.00 (Phase 3)
- 1. November 2023 bis 31. Oktober 2029: CHF 1'496.00 (Phase 4)
- 1. November 2029 bis 31. Oktober 2031: CHF 919.00 (Phase 5)
Es sei festzustellen, dass vom oben festgesetzten Unterhalt folgende Beträge der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter dienen:
in Phase 2: CHF 2'124.00
in Phase 3: CHF 1'034.00
in Phase 4: CHF 0.00
- in Phase 5: CHF 0.00
Es sei festzustellen, dass mit dem oben festgesetzten Unterhalt der gebührende Unterhalt der Tochter nicht gedeckt sei. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (inkl. Betreuungsunterhalt) fehlen folgende Beträge:
in Phase 2: CHF 691.00 und CHF 200.00 Kinderzulage
in Phase 3: CHF 1'781.00 und CHF 200.00 Kinderzulage
in Phase 4: CHF 962.00
5. Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.
6. Die Klägerin (im Folgenden die Berufungsbeklagte) erhob in der Berufungsantwort vom 26. Februar 2018 Anschlussberufung. Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Berufungsbeklagten sei auch für das Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung des unterzeichneten Anwalts als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
3. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei wie folgt aufzuheben: Es seien die folgenden Abschnitte („Lemmata“ oder neudeutsch: „Bulletpoints“) von Ziffer 1 aufzuheben:
Abs. 2 Lemmata 2-4 sowie Abs. 4. Lemmata 1-2.
[Zur Verdeutlichung: es handelt sich um die Lemmata
- 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2023: CHF 2'610.00 (Phase 2)
- 1. November 2023 bis 31. Oktober 2029: CHF 2'501.00 (Phase 3)
- 1. November 2029 bis 31. Oktober 2031: CHF 1'283.00 Phase 4)
und
- in Phase 2: CHF 2'124.00
- in Phase 3: CHF 812.00
Der Rest bleibt unangefochten]
4. Der Vater sei zu verurteilen, der Tochter (...) neu folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 1'069.00 (Phase 1) [unbestritten]
- 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2023: CHF 3'828.00 (Phase2)
- 1. November 2023 bis 31. Oktober 2029: CHF 3'804.00 (Phase 3)
- 1. November 2029 bis 31. Oktober 2031: CHF 1'756.00 (Phase 4)
5. Vom oben festgesetzten Unterhalt dienen folgende Beträge der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter (Art. 285 Abs. 2 ZGB):
- in Phase 2: CHF 2'184.00
- in Phase 3: CHF 1'620.00
- in Phase 4: CHF 0.00 [unbestritten]
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt
7. Der Berufungskläger beantragt in seiner Anschlussberufungsantwort vom 13. April 2018 (Postaufgabe), die in der Berufung gestellten Rechtsbegehren seien gutzuheissen und die Anschlussberufung abzuweisen, u.K.u.E.F.
8. Die Parteien reichten noch eine Spontanreplik zur Anschlussberufungsantwort, eine Stellungnahme zur Spontanreplik, eine Spontantriplik zur Duplik sowie eine Stellungnahme zur Spontantriplik zur Duplik ein. Die materiellen Anträge erfuhren keine Änderung mehr. Der in der Stellungnahme zur Spontanreplik gestellte Verfahrensantrag wurde mit Verfügung vom 9. Mai 2018 abgewiesen. Der mit der Spontantriplik zur Duplik gestellte Verfahrensantrag wird an gegebener Stelle behandelt.
9. Der Berufungskläger beantragt die Durchführung einer Parteibefragung, begründet aber mit keinem Wort, weshalb dieses Beweismittel nochmals bewilligt werden sollte, nachdem bereits bei der Vorinstanz eine Parteibefragung stattgefunden hat. Der Antrag ist deshalb ohne Weiteres abzuweisen. Es kann darüber in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Gemäss der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 285 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Zusätzlich zu diesem Barunterhalt dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch einen Elternteil (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Der Betreuungsunterhalt war vor dem 1. Januar 2017 noch nicht Bestandteil des Kindesunterhalts. Bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 2 ZPO).
1.2 Von keiner Partei bestritten wird der vom Vorderrichter für die Phase 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 festgesetzte Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'069.00 gemäss Ziffer 1 des angefochtenen Urteils. Die Phase 1 ist daher zu bestätigen. Die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Urteils werden von den Rechtsmittelanträgen nicht betroffen. Hier kann die Rechtskraft festgehalten werden. Vom Berufungskläger ebenfalls nicht angefochten wird der für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2017 festgesetzte Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2'610.00. Die Berufungsbeklagte hingegen verlangt mit ihrer Anschlussberufung ab dem 1. Januar 2017 höhere Unterhaltsbeiträge. Per Ende April 2017 ist der Berufungskläger aus der Schweiz nach Deutschland umgezogen. In der Folge hat ihm der Amtsgerichtspräsident ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen im Umfang des vorher in der Schweiz erzielten Einkommens angerechnet. Mit seinem Hauptantrag setzt sich der Berufungskläger vorab gegen diese Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zur Wehr und verlangt eine Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach dem in Deutschland erzielten bzw. erzielbaren Einkommen.
2.1 Der Amtsgerichtspräsident hat die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wie folgt begründet: In Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Beklagten, welche er an der Parteibefragung erläutert habe und welche nach jahrelanger Schichtarbeit nachvollziehbar seien und unter Einbezug der Tatsache, dass der Beklagte sein soziales Umfeld nur in Deutschland empfunden habe, könne nicht von einer böswilligen Kündigung rein in Schädigungsabsicht gegenüber seiner Tochter B.___ gesprochen werden. Es könne dem Beklagten nicht im Sinne des Bundesgerichtsurteils 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 vorgeworfen werden, er habe rein böswillig gegenüber seiner Tochter und somit rechtsmissbräuchlich gehandelt. Hingegen sei festzustellen, dass der Beklagte mit seinem Umzug nach Deutschland seine eigenen Bedürfnisse bezüglich seiner Lebensgestaltung über die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter gestellt habe. In Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber unmündigen Kindern seien jedoch besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, gerade wenn bereits eine Mankosituation vorliege. Die Eltern hätten ihre Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen und ein Wegzug ins Ausland sei unbeachtlich, sofern eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar sei. Im vorliegenden Fall habe der Vater in der Schweiz ein Einkommen erwirtschaften können, welches fast das Dreifache des gegenwärtigen Lohnes in Deutschland betrage. Aus finanzieller Sicht habe es keinen Grund gegeben, seine allenfalls drohende Kündigung wegen des Bluthochdrucks mit einer neuen Arbeitsstelle in Deutschland zu verbinden. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass sich der Beklagte häufigen Kontakt mit seiner Familie und neu auch mit seiner Partnerin in Deutschland wünsche. Dieser Wunsch sei jedoch in Relation zu stellen zu seiner Unterhaltspflicht gegenüber einem unmündigen Kind. Dem Wunsch des Vaters, seine Familie und seine Partnerin in Deutschland besuchen zu können, sei mit einer entsprechenden Position in seinem Existenzminimum Rechnung zu tragen. Es würden dem Beklagten die Kosten für eine zweimalige Reise nach sowie für ein kleines Studio im Existenzminimum angerechnet. Daraus ergebe sich, dass eine Arbeitsstelle in der Schweiz zum bisherigen Lohn für den Beklagten sowohl real möglich als auch zumutbar wäre.
2.2 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, ein hypothetisches Einkommen könne dem Unterhaltspflichtigen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 5A_399/2016) angerechnet werden, wenn es möglich und zumutbar sei, dieses zu erzielen. Er sei deutscher Staatsangehöriger und habe seinen Lebensmittelpunkt während der ganzen Zeit, in welcher er in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, in Deutschland gehabt. Er sei in der Schweiz nie heimisch geworden, unter anderem auch deshalb, weil er in Deutschland stets tief verwurzelt geblieben sei. Sein soziales Umfeld sei während der ganzen Zeit in Deutschland gewesen. Sein (jetziger) Aufenthalt in Deutschland entspreche seinem seit Jahren gelebten Lebensplan. In die Schweiz sei er lediglich gekommen, um hier vorübergehend Geld zu verdienen. Eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz sei ihm schon unter diesem Aspekt unzumutbar. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach schweizerischen Verhältnissen verletze seine Grundrechte, insbesondere die Niederlassungsfreiheit sowie internationale Vereinbarungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein an sich zulässiger Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Bei ihm liege aber keine eigentliche Ausreise, sondern eine Rückkehr in sein Heimatland vor. Es sei stossend und eine Grundrechtsverletzung, wenn einem deutschen Staatsangehörigen faktisch die Heimreise verwehrt werde. Es sei deshalb nur richtig, vom tatsächlich erwirtschafteten Einkommen in Deutschland auszugehen oder das hypothetische Einkommen aufgrund des erzielbaren Einkommens in Deutschland festzusetzen.
2.3. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, der Berufungskläger sei zwar deutscher Staatsangehöriger, habe aber seit rund 10 Jahren in der Schweiz gelebt und hier sein Geld verdient. Er habe zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB in und eine Niederlassungsbewilligung C und habe einen guten und gut bezahlten Job bei [...] gehabt. Der Grund für seine «fluchtartige» Abreise nach Deutschland liege auf der Hand. Er sei nicht bereit gewesen, Unterhalt nach der schweizerischen Rechtsordnung zu bezahlen. Es werde bestritten, dass beim Berufungskläger eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Eine solche sei nie bewiesen worden. Es sei nie ein Arztzeugnis vorgelegt worden, welches eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit attestieren würde. Das Schreiben von Dr. Lüthi vom 15. Mai 2017 sei erst nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und nach dem Wegzug nach Deutschland verfasst worden. Es werde bestritten, dass ihm keine Schichtarbeit mehr zumutbar sei. Er habe seine Arbeitsstelle nicht verloren, sondern diese freiwillig verlassen. Seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber seiner Tochter gingen seinen persönlichen oder beruflichen Wünschen vor, insbesondere auch seinem «Heimweh», zurück nach Deutschland zu ziehen.
3.1 Grundsätzlich ist vom Einkommen auszugehen, das der Beschwerdeführer tatsächlich erzielt. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf der Kinder zu decken, kann dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern es ihm möglich und zumutbar ist, dieses zu erzielen. Die Zumutbarkeit und die tatsächliche Erzielbarkeit müssen als Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres als das erzielte Einkommen angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass dem Beschwerdeführer weitere Anstrengungen zugemutet werden können; vielmehr muss es auch effektiv möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage ist hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv realisierbar ist (Urteil 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.1., mit weiteren Hinweisen).
Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, besonders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens. Dessen Anrechnung bedeutet auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sofern die Erzielung eines entsprechenden Einkommens - nebst der tatsächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten, usw. bestimmt - zumutbar im vorgenannten Sinne ist (a.a.O., E. 5.3.1.).
3.2 Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht, so ist eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann auszuschliessen, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233, im angefochtenen Urteil noch zitiert als 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017).
4.1 Vorliegend geht es nicht um ein Abänderungsverfahren. Hier hat der Unterhaltspflichtige seine Verhältnisse während des laufenden Verfahrens grundlegend verändert. Die Frage nach einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens stellt sich indessen nicht nur in Abänderungsverfahren, sondern regelmässig auch bei einer erstmaligen Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. Die oben dargelegten Überlegungen können daher auch auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Der Vorderrichter hat zwar ein böswilliges und rechtsmissbräuchliches Handeln des Berufungsklägers gegenüber seiner Tochter verneint, hat ihm aber letztendlich trotzdem ein hypothetisches Einkommen im Umfang des bisher erzielten angerechnet.
4.2 Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er rund 10 Jahre in der Schweiz wohnte und während dieser Zeit bei der […] arbeitete. Hier kam am […] 2013 auch seine Tochter zur Welt. Am 24. Januar 2017 erhob diese eine Unterhaltsklage gegen ihren Vater, worauf am 15. März 2017 die Instruktionsverhandlung stattfand. Anlässlich dieser Verhandlung wurde erstmal erklärt, der Berufungskläger plane in naher Zukunft wieder nach Deutschland zurückzugehen. Erklärt hat dies sein Vertreter. Begründet wurde dies damit, dass der Lebensmittelpunkt des Berufungsklägers in Deutschland sei. Von gesundheitlichen Problemen war damals noch nicht die Rede. Diese wurden erstmals in dem am 8. Mai 2018 eingereichten Schlussvortrag zum Thema, und zwar mit folgenden Worten: Aufgrund seiner körperlichen Verfassung und in Absprache mit seinem Arzt hat sich der Beklagte dazu entschieden, zukünftig auf die gesundheitlich belastende Schichtarbeit zu verzichten. Die Hervorhebungen finden sich nicht im Original. Die gewählte Formulierung enthält indessen einen deutlichen Hinweis auf die damalige, tatsächliche Motivationslage. Im jenem Schlussvortrag wurden zudem bloss die Bestätigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Abmeldebestätigung der Einwohnergemeinde […] eingereicht (Beilagen 20 und 21 des Beklagten). Belege zur gesundheitlichen Situation hingegen wurden zu diesem Zeitpunkt noch keine vorgelegt. Dies geschah erst an der Hauptverhandlung vom 16. August 2017. Die dort eingereichte ärztliche Eignungsabklärung vom 7. Oktober 2016 erklärt den Einsatz des Berufungsklägers in Nacht- und für Schichtarbeit (Beilage 32 des Beklagten) für vorübergehend möglich, behält aber eine Neubeurteilung in drei Monaten vor. Die Erklärung von Dr. med. […] vom 15. Mai 2017 hält wegen des hohen Blutdrucks lediglich eine bedingte Eignung für die Schichtarbeit fest. Bedingung für das Weiterführen der Schichtarbeit sei eine Behandlung wegen hohem Blutdruck gewesen (Beilage 32 des Beklagten). Keiner dieser Belege verlangt eine möglichst rasche Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen. Beim ersten handelte es sich ohnehin um eine obligatorische Untersuchung. Obwohl dort eine Folgeabklärung vorbehalten wurde, wurde kein weiterer Bericht eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass kein ungünstigerer Befund vorliegt, welcher nach einer Änderung der Arbeitssituation verlangt. Da nicht anzunehmen ist, dass sich der Berufungskläger am 15. Mai 2017 für einen Arztbesuch nach […] begeben hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Erklärung von Dr. med. […] um einen nachträglichen Befund ohne Konsultation handelt. Die nicht sehr zwingende Aussage einer bloss bedingten Eignung wird dadurch weiter relativiert. Aus alledem, insbesondere auch dem zeitlichen Ablauf ist zu folgern, dass die behaupteten gesundheitlichen Probleme bloss eine nachgeschobene Begründung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Dieses wurde notabene nicht durch den Arbeitgeber aufgelöst. Dementsprechend fehlt auch jeglicher Beleg dafür, dass der Arbeitgeber eine Kündigung in Erwägung gezogen oder angeregt hat. Daraus ergibt sich, das gesundheitliche Gründe für den Entscheid des Berufungsklägers zur Kündigung nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Im Ergebnis wird dies auch durch die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. Vom Amtsgerichtspräsidenten darauf angesprochen, dass der Bluthochdruck an der Instruktionsverhandlung vom 15. März 2017 noch kein Thema war, räumte er ein, dass dies nicht der einzige Grund sei. Er habe eine Freundin in Deutschland und es sei für ihn undenkbar, seine Familie nicht zu sehen. Zudem räumt der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift selbst ein, dass die Unterhaltsklage seinen Entschluss zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst hat, wenn er ausführen lässt, er habe unter Umständen auch aufgrund der Belastung des laufenden Prozesses bemerkt, dass er unter den Belastungen zu kollabieren drohe (Berufung BS 15).
4.3 Soweit der Berufungskläger vorbringt, sein Lebensmittelpunkt sei nie in der Schweiz gelegen, sondern in Deutschland gewesen und dass die Rückkehr nach Deutschland immer schon sein Lebensplan gewesen sei, stellt er seine Wünsche und Pläne über die Unterhaltsbedürfnisse seiner Tochter. Wieso nun plötzlich der nahezu zehnjährige Wohnsitz in der Schweiz und die Weiterführung des ebenso langen Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich und zumutbar sein sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Gerade der Umstand, dass er seit beinahe zehn Jahren in der Schweiz gearbeitet und gewohnt hat, belegt in eindrücklicher Weise die Zumutbarkeit dieser Lebensführung. Abgesehen von der Einreichung der Unterhaltsklage ist die einzige erkennbare Veränderung, dass er nun – nach seinen Angaben – wieder eine Freundin in Deutschland hat. Allerdings gibt er auch diesbezüglich seinen eigenen Bedürfnissen den Vorzug vor derjenigen seiner Tochter. Dies gilt umso mehr, als diese Beziehung am 15. März 2017 schon bestand, wie sein Vertreter an der Instruktionsverhandlung erklärte (AS 20). Die Beziehung des Berufungsklägers hat damit ihren Anfang genommen, als er noch in der Schweiz wohnte und arbeitete. Sie ist entstanden und wurde gelebt, obwohl der Berufungskläger in der Schweiz wohnte und arbeitete. Da bei unmündigen Kindern besonders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind und die Eltern sich in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten müssen, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können, kann von einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte oder staatsvertraglicher Verpflichtungen keine Rede sein. Das gilt auch für einen deutschen Staatsbürger, für den die Rechtslage hier keine andere sein kann als für einen Schweizer. In beiden Fällen geht es um eine unterhaltspflichtige Person, die ihr Einkommen durch den Wegzug aus der Schweiz verringert hat, obwohl sie lange hier gelebt hat und eine feste Anstellung mit einem guten Lohn hatte. Es wäre somit vom Berufungskläger zu erwarten und zu verlangen gewesen, dass seine langjährige Arbeit in der Schweiz weitergeführt hätte. Mit seiner Kündigung und dem Wegzug aus der Schweiz hat der Berufungskläger allein seine eigenen Interessen verfolgt und keine Rücksicht auf die Bedürfnisse seiner Tochter genommen. Man kann jedoch nicht das eine tun, und das andere, das zwangsläufig damit verbunden ist, nicht wollen. Denn die Folgen für den Unterhaltsanspruch der Tochter sind offensichtlich. Insofern hat der Berufungskläger eben doch mit Schädigungsabsicht gehandelt.
4.4 Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Berufungsklägers hat indessen keine Auswirkungen auf das angefochtene Urteil gehabt. Denn der Vorderrichter ist davon ausgegangen, dass es dem Berufungskläger zumutbar und möglich ist, die Einkommensverminderung rückgängig zu machen. Die Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz steht nach den bisherigen Ausführungen denn auch ausser Frage. Zudem hat der Vorderrichter dem Berufungskläger bei seinem Bedarf die Kosten für die zweimalige Heimreise im Monat und für die Miete eines Studios in […] angerechnet, damit er die Kontakte mit seiner Familie und seiner Freundin pflegen kann. Diese beiden Positionen werden mit der Anschlussberufung in Frage gestellt. Darauf wird noch zurückzukommen sein. An dieser Stellte genügt die Feststellung, dass die Zumutbarkeit der Berufstätigkeit in der Schweiz unter diesen Umständen erst recht zu bejahen ist. Auch die Möglichkeit, den bisherigen Lohn weiterhin zu erzielen, ist aufgrund der bisherigen Erwägungen klar zu bejahen. Wie er in der Berufungsschrift selbst vorträgt, hat der Berufungskläger gerade wegen dem deutlich überdurchschnittlichen Einkommen «trotz der zweifelsohne bestehenden gesundheitlichen Probleme» seine berufliche Tätigkeit weiterhin ausgeübt, «bis es für ihn eine zu grosse Belastung wurde und ihm schlicht und ergreifend nicht mehr zumutbar war» (BS 15). Letzteres ist eine unzutreffende Schutzbehauptung. Es ist dem Berufungskläger sehr wohl zumutbar und eben auch möglich, seine Arbeitskapazität zugunsten der finanziellen Bedürfnisse seiner Tochter im bisherigen Ausmass auszuschöpfen. Denn wie bereits festgestellt wurde, spielten gesundheitliche Gründe für den Entscheid zur Kündigung nur eine untergeordnete Rolle. Auch wenn Schichtarbeit auf die Dauer ungesund ist, ist in keiner Art und Weise nachgewiesen, dass die gesundheitlichen Belastungen des Berufungsklägers grösser sind als diejenige anderer Schichtarbeiter und insbesondere nicht, dass diese der Leistung künftiger Schichtarbeit entgegenstehen. Der Wunsch nach einer gesünderen Arbeitssituation hat hintan zu stehen. Der Berufungskläger hat in der Schweiz eine zehnjährige Berufspraxis als Industrieelektriker. Es sollte ihm deshalb möglich sein, in der Schweiz eine Arbeitsstelle zu finden, mit welcher er wiederum sein bisheriges Lohnniveau erreichen kann. Ob er dafür Schichtarbeit leisten muss und in welchem Umfang, ist nach dem Gesagten unerheblich. Schliesslich bleibt es eine blosse Behauptung des Berufungsklägers, dass sein bisheriges Einkommen in der Schweiz ein überdurchschnittliches gewesen sei. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Zudem betont er in der Anschlussberufungsantwort seine gute berufliche Qualifikation. Für diese soll es früher in seiner Heimat nicht einmal ein Stellenangebot gegeben haben (BS 2 S. 3 Mitte). Damit sind auch die Eventualanträge 3 und 4, die darauf basieren, dass das hypothetische Einkommen ohne die bisherigen Schichtzulagen festzusetzen ist, abzuweisen.
5.1 Der Berufungskläger verlangt, das bei der Feststellung seines Notbedarfes auf seine Lebenshaltungskosten in Deutschland abgestellt wird. Diese Forderung steht allerdings unter der Prämisse, dass er in Deutschland lebt und arbeitet. Da ihm ein hypothetisches Einkommen, das er in der Schweiz erzielen kann, angerechnet wird, ist folgerichtig, auch sein Bedarf nach den hiesigen Verhältnissen zu bemessen. Den ihm im angefochtenen Urteil nach seinen bisherigen Verhältnissen zugestandenen Bedarf stellt der Berufungskläger nicht in Frage. Hingegen richtet sich die Anschlussberufung der Berufungsbeklagten gegen verschiedene Positionen des Bedarfs des Berufungsklägers, wie ihn der Vorderrichter festgesetzt hat. Ihre Einwände betreffen zunächst einmal die bereits erwähnten Kosten für die zweimalige Heimreise im Monat von CHF 710.00 und für die Miete eines Studios in […] von CHF 259.00. Der Amtsgerichtspräsident hat dem Berufungskläger diese Kosten zugestanden, damit er seine Familie und seine Partnerin in Deutschland besuchen kann.
5.2 Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, diese Posten gehörten nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Es liege eine Rechtsverletzung vor und ein Verstoss gegen die Richtlinie des Obergerichts zu dessen Berechnung. Die Situation «» sei im Urteil überaus grosszügig zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt worden. Die Zulassung einer Zweitwohnung zum Existenzminimum sei nicht sachgerecht und widerspreche dem Gesetz und der Gerichtspraxis. Die Fahrt nach […] sei eine Freizeitaktivität, die nicht unter den Notbedarf falle. Einem Schweizer würde auch keine Fahrt in sein Weekenddomizil angerechnet. Bei der Familie des Berufungsklägers handle es sich bloss um seine Mutter und nicht um Frau und Kind. Diese Kontakte könnten auch durch Telefon oder Skype oder anderen Mitteln der modernen Kommunikation aufrechterhalten werden.
5.3 Der Berufungskläger dagegen ist der Auffassung, bei einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei der Weg von […] und zurück grundsätzlich als Arbeitsweg zu betrachten und der Betrag sei mindestens um die für die wöchentliche Fahrt Schweiz- berechnete Höhe zu erhöhen. Die faktische Verpflichtung eines Ausländers zu einem Wohnsitz und einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz stelle einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, der verhältnismässig sein müsse. Die Berücksichtigung der Fahrtkosten nach […] (einmal im Monat mit dem Auto oder zweimal pro Monat mit dem Zug) wie auch die Miete in […] seien folglich sachgerecht. Die wöchentliche Rückkehr nach Deutschland und den Besuch der Familie als blosse «Freizeitaktivität» zu betiteln und den Kontakt per Telefon oder Skype als ausreichend zu bezeichnen, sei schlichtweg realitätsfremd. Die Unterhaltsberechnung sei jeweils im Einzelfall vorzunehmen und es seien die Eigenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Überdies ermögliche die Richtlinie explizit eine Abweichung von den Ansätzen, wenn dies angemessen erscheine.
5.4 Es liegt eine Mankosituation vor, so dass der Bedarf sehr restriktiv zu bemessen ist. Was zum Bedarf des Unterhaltsverpflichteten gezählt wird, fehlt auf der anderen Seite für die Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes. Dennoch ist es offensichtlich, dass die Lebenssituation des Berufungsklägers eine besondere ist. Es würde eine unangemessene Härte bedeuten, wenn ihm jegliche finanziellen Mittel für eine Kontaktpflege mit seiner Familie, seiner Freundin und seinem Herkunftsland verweigert würden. Die Sachlage ist hier eine andere als bei einem Schweizer, dessen Leben immer hier stattgefunden hat und dessen Beziehungen hier gelebt und gepflegt werden. Die Distanz nach […] ist einfach bedeutend grösser. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sehen unter V. eine Abweichung von den Ansätzen vor, wenn diese im Einzelfall unter Prüfung aller Umstände als angemessen erscheinen. Es rechtfertigt sich daher, der besonderen Lebenssituation des Berufungsklägers Rechnung zu tragen und ihm die Anrechnung von Kosten für regelmässige Besuche in […] zuzugestehen. Für Besuche bei seiner Freundin oder seiner Mutter bedarf der Berufungskläger allerdings keiner eigenen Wohnung in […]. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers kann bei dieser Beziehungsnähe erwartet werden, dass ihm eine Übernachtungsmöglichkeit angeboten wird. Die Position «Miete in Deutschland» ist daher zu streichen.
Was die Bemessung der Reisekosten betrifft, ergibt eine einfache Internetabfrage auf dem SBB-Fahrplan, dass eine Hin- und Rückfahrt von […] nach […] mit einem Halbtaxabonnement und einer Bahncard 50 in der 2. Klasse CHF 182.00 kostet. Die Fahrt dauert knapp sechs Stunden. Ab […] fahren die Züge stündlich. Die vom Berufungskläger mit seiner Stellungnahme zur Spontanreplik vom 7. Mai 2018 als Beilage 8 eingereichten Auszüge aus dem Serviceheft seines Hondas sind bei dieser Sachlage irrelevant. Es erübrigt sich daher, weiter auf den Antrag der Berufungsbeklagten, diese als unechte Noven aus den Akten zu weisen, einzugehen. Wenn dem Berufungskläger somit für die Reisekosten eines monatlichen Besuchs in […] CHF 250.00 angerechnet werden, so erscheint dies den Verhältnissen auf beiden beteiligten Seiten angemessen. Dies gilt umso mehr, als die Beziehungen nicht nur in […] gelebt und gepflegt werden können und insbesondere auch die Freundin des Berufungsklägers gelegentlich zu Besuch in die Schweiz kommen kann. Schliesslich beinhaltet der monatliche Grundbetrag ebenfalls einen Anteil für die Teilnahme am sozialen Leben. Darüber hinaus vermögen die modernen Kommunikationsmittel zwar einen unmittelbaren persönlichen Kontakt nicht zu ersetzen. Eine Möglichkeit zur Kontaktpflege bieten sie jedoch allemal. Die Kosten für die Besuche in […] sind daher von CHF 969.00 (CHF 710.00 Reisekosten + 259.00 Miete) um CHF 719.00 auf CHF 250.00 herabzusetzen.
6. Die Berufungsbeklagte beanstandet auch die angerechneten Berufsunkosten. Der Vorderrichter hat hier für den Arbeitsweg von 2,5 km pro Weg oder 5 km pro Tag einen Betrag von CHF 49.00 angerechnet. Für das auswärtige Essen über Mittag hat er für durchschnittlich 20 Arbeitstage à CHF 10.00 einen Zuschlag von monatlich CHF 200.00 berechnet (vgl. Richtlinie des Obergerichts zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum). Vorab ist festzuhalten, dass im Moment auch der Bedarf des Berufungsklägers ein hypothetischer ist. Sein effektiver Bedarf nach seinen aktuellen Lebensverhältnissen in […] ist ein ganz anderer. Auch wenn vom Berufungskläger verlangt wird, wieder ein Einkommen in der Höhe des bisherigen zu erzielen, werden sich seine Verhältnisse wohl kaum mehr 1:1 wiederherstellen lassen. Selbst wenn er künftig wieder von seinem früheren Arbeitgeber angestellt werden würde, würden sich seine Lebensumstände und Lebensführungskosten mit grösster Wahrscheinlichkeit verändern. Die Wohnung und damit auch der Mietzins und der Arbeitsweg wären wohl kaum mehr dieselben. Weitere Überlegungen wären hier lediglich hypothetischer Natur und legten wahrscheinlich bloss den Grundstein für künftige Abänderungsverfahren. Im Übrigen ist der Bedarf des Berufungsklägers durchaus restriktiv bemessen. Denn bringt man vom Bedarf des Berufungsklägers, wie ihn der Vorderrichter festgestellt hat, die Reduktion der Kosten für die Besuche in […] in Abzug, beläuft sich dieser noch auf CHF 2'961.00 (CHF 3'680.00 - CHF 719.00). Ein Bedarf von unter CHF 3'000.00 ist zweifellos knapp bemessen und den Verhältnissen auf beiden Seiten angemessen.
7. Die Berufungsbeklagte verlangt weiter, dass die Drittbetreuungskosten für die KiTa von CHF 958.00 (gemäss Urteil CHF 945.00) in ihrem Bedarf berücksichtigt werden. Der Vorderrichter hat dazu erwogen, dass die Berufungsbeklagte die KiTa besuche, damit ihre Sprachfähigkeiten gefördert würden, sei zwar sinnvoll, könne jedoch im Rahmen des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. In ihrer Berufung lässt die Berufungsbeklagte die zu berücksichtigenden Kosten mit ihrer Integration und Sozialisierung begründen. Zudem sei ihre Mutter, wie vom Sozialamt verlangt, auf Jobsuche, wobei sie eine allfällige Stelle sofort antreten sollte, ohne vorher eine Kita suchen zu müssen. Dem Vertreter der Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, wenn er einleitend bemerkt, es möge auf den ersten Blick seltsam erscheinen, dass die Mutter arbeitslos sei und dennoch die Tochter fremdbetreuen lasse. Die Haltung der Mutter der Berufungsbeklagte ist allerdings auch auf den zweiten Blick noch befremdend. Die finanziellen Mittel sind knapp und sie verlangt beim unterhaltspflichtigen Vater eine äusserst restriktive Bemessung seines Bedarfs. Zudem lässt sich das Spielen mit anderen Kindern auch auf andere Weise arrangieren. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Mutter der Berufungsbeklagten über keinerlei Kontakte mit anderen Müttern verfügt, mit welchen sie sich – gegenseitig – bei der Kinderbetreuung aushelfen könnten, so dass sie das Kind nicht zu einem Vorstellungsgespräch mitnehmen müsste (vgl. auch Anschlussberufungsantwort BS 10 zu 44 und 45). Es wäre völlig unangemessen, in einer Mankosituation, in welcher sich der Unterhaltspflichtige mit dem Existenzminimum begnügen muss, einer arbeitslosen Mutter zu dessen Lasten die Kosten für die Fremdbetreuung ihres Kindes zuzugestehen.
8.1 Die Anschlussberufung ist demnach in Bezug auf die Kosten für die Besuche in […] teilweise gutzuheissen. Die Unterhaltsbeiträge sind daher neu zu berechnen. Über die bisherigen Erwägungen hinaus werden die Einkommens- und Bedarfsberechnungen nicht mehr weiter bestritten. Soweit dennoch punktuelle Kritik erhoben wird, wird darauf an gegebener Stelle eingegangen. Auch die Anwendung der 10/16-Regel wird von keiner Seite in Frage gestellt. Die Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge ist daher in Anlehnung an die Vorgehensweise des Amtsgerichtspräsidenten vorzunehmen. Da dem Berufungskläger zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, bleibt es bei der Einteilung in vier Phasen.
8.2 Die zweite Phase dauert vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2023. In jenem Zeitpunkt wird die Berufungsbeklagte zehn Jahre alt sein. Bis dahin wird von der Mutter noch keine Berufstätigkeit verlangt, währendem beim Berufungskläger von einem hypothetischen Einkommen von CHF 6'290.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage) ausgegangen wird. Infolge der teilweisen Gutheissung der Anschlussberufung beläuft sich der Bedarf des Berufungsklägers neu auf CHF 2'961.00. Dieses Existenzminimum ist ihm zu belassen, so dass er CHF 3'329.00 zu bezahlen in der Lage ist. Der Bedarf der Mutter bleibt unverändert bei CHF 2'815.00 und derjenige des Kindes bei CHF 686.00, total CHF 3'501.00. Wie dies der Vorderrichter getan hat, wird der Berufungsbeklagten auch hier die Kinderzulage angerechnet, so dass ihr Barunterhalt weiterhin CHF 486.00 beträgt. Für den Betreuungsunterhalt verbleiben daher CHF 2'843.00. Das Manko bei der Mutter beträgt aber lediglich CHF 2'815.00. Der Betreuungsunterhalt für die Beklagte ist auf diesen Betrag festzusetzen. Der Überschuss kann vernachlässigt werden.
8.3. In der dritten Phase vom 1. November 2023 bis 31. Oktober 2029 wird von der Mutter der Berufungsbeklagten eine Arbeitstätigkeit von 50 % verlangt. Der Vorderrichter hat ihr ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'167.00 und den Bezug der Kinderzulagen von CHF 200.00 angerechnet. Beim Berufungskläger wird weiterhin vom hypothetischen Einkommen von CHF 6'290.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage) ausgegangen. Zudem hat er den Bedarf sowohl von Mutter und Kind der zu erwartenden Entwicklung angepasst und entsprechend auf CHF 2'979.00 und auf CHF 1'846.00 erhöht. Wegen der beruflichen Tätigkeit der Mutter hat der Amtsgerichtspräsident der Berufungsbeklagten für diesen Zeitraum die Kosten einer 50%-igen Fremdbetreuung im Betrag von CHF 945.00 monatlich angerechnet. Diese Kosten werden vom Berufungskläger nicht bestritten und sind zu übernehmen. Auch beim Vater hat der Amtsgerichtspräsident Anpassungen vorgenommen. Beim neu festgelegten Bedarf des Berufungsklägers sind die CHF 719.00, um welche die Kosten für die Besuche in […] gekürzt worden sind, noch in Abzug zu bringen. Der Bedarf von Mutter und Kind beträgt demnach CHF 4'825.00 und derjenige des Vaters CHF 2'985.00, total CHF 7’810.00. Diesem Gesamtbedarf steht ein hypothetisches Gesamteinkommen der Eltern von CHF 8'457.00 (ohne Kinderzulagen) gegenüber, woraus sich ein Überschuss von CHF 647.00 ergibt. Es ist daher möglich, die Steuern in den Bedarf der Eltern miteinzurechnen. Diese betragen gemäss Steuerrechner für den Vater CHF 267.00 und für die Mutter CHF 364.00, total CHF 631.00, womit ein Überschuss von CHF 16.00 verbleibt. Dieser künftige und aus heutiger Sicht vorab rechnerische Überschuss ist dem Berufungskläger zu belassen und es ist auf eine Aufteilung zwischen ihm und der Tochter zu verzichten. Der Bedarf der Tochter beträgt CHF 1'846.00. Die Kinderzulagen, die der Deckung ihrer persönlichen Auslagen dienen, sind für den Barunterhalt in Abzug zu bringen, womit dieser CHF 1'646.00 beträgt. Zur Deckung des Gesamtbedarfs von Mutter und Kind von CHF 4'825.00 zuzüglich der erwähnten Steuern von CHF 364.00 total CHF 5’189.00, fehlen nach Abzug des Einkommens der Mutter (CHF 2'167.00), der Kinderzulage (CHF 200.00) und des Barunterhalts (CHF 1'646.00) CHF 1'176.00, welche als Betreuungsunterhalt geschuldet sind. Der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsbeklagte beträgt somit CHF 2'822.00. Damit kann ihr gebührender Bedarf gedeckt werden. Der Überschuss kann dem Berufungskläger belassen werden. Die tabellarische Übersicht präsentiert sich wie folgt:
Berufungskläger/Vater (Beträge in Franken):
Bedarf 2’985
Unterhaltsbeitrag 2’822
Steuern 267
Überschuss 216
Total Ausgaben 6'290 egal Einkommen
Mutter und Kind (Beträge in Franken):
Einkommen Mutter 2’167
Kinderzulage 200
Unterhaltsbeitrag 2’822
Total Einkommen 5'189 egal Bedarf 4'825 + Steuern 364
8.4 In der vierten Phase vom 1. November 2029 bis 31. Oktober 2031 ist die Berufungsbeklagte 16 Jahre alt geworden. Der Mutter wird ab diesem Zeitpunkt ein Arbeitspensum von 100 % mit einem Nettoeinkommen von CHF 4'333.00 angerechnet. Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend festgestellt hat, entfällt damit der Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Die Positionen des Bedarfs der Mutter werden nicht bestritten. Es ist daher vorab festzustellen, dass die Mutter ihren vom Vorderrichter festgestellten Bedarf von CHF 3'465.00 selbst bestreiten kann. Bei dieser Konstellation zeitigt die vom Vorderrichter angewandte Methode, bei welcher der Überschuss durch Abzug des Gesamtbedarfs beider Eltern vom Gesamteinkommen beider Eltern ermittelt wird, unzutreffende Ergebnisse. Denn die Mutter leistet durch die Kinderbetreuung bereits Naturalunterhalt. Erzielt die betreuende Mutter wie vorliegend ein Einkommen, das ihre für die Berechnung des Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihr selbst erwirtschaftete Überschuss bei ihr verbleiben und darf nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra.ch 2017, S. 216). Der Barunterhalt bemisst sich daher allein aufgrund des Einkommens des Vaters und der Bedürfnisse des Kindes. Letztere werden auch hier von keiner Seite bestritten, so dass in dieser Phase ohne die Fremdbetreuungskosten der Bedarf der Berufungsbeklagten CHF 901.00 beträgt. Weiter wird davon ausgegangen, dass ihre Mutter die Ausbildungszulage von CHF 250.00 bezieht. Nach deren Abzug beläuft sich der Barbedarf der Berufungsbeklagten noch auf CHF 651.00. Weiterhin im bisherigen Umfang beschränkt bleiben die Kosten des Berufungsklägers für die Besuche in […]. Häufigere Besuche können aus dem Überschuss finanziert werden. Anzupassen ist die Steuerberechnung, da der Vorderrichter die Auslagen für die Besuche in Deutschland als Berufskosten bewertet hat. Die Steuern betragen für den Vater CHF 831.00. Seine Bedarfsberechnung, die im Übrigen weitgehend mit derjenigen des Vorderrichters übereinstimmt, wird hier der Übersichtlichkeit halber wiedergegeben:
Bedarf des Vaters (Beträge in Franken):
Grundbetrag 1’200
Miete 622
Nebenkosten 213
Miete in Deutschland 0
Krankenkasse 350
Telekom/Mobiliarversicherung 100
Arbeitsweg 50
Auswärtiges Essen 200
Berufszuschlag 250
Steuern 831
Total Bedarf 3’816
Beim Berufungskläger bleibt es weiterhin beim hypothetischen Einkommen von CHF 6’290.00. Nach Abzug seines Bedarfs und des Barunterhalts verbleibt ihm ein Überschuss von CHF 1’823.00. Beim Vorliegen eines Überschusses sind die Verhältnisse nicht knapp. Auf eine Überschussbeteiligung ist daher nicht zu verzichten, wie dies der Berufungskläger verlangt. Vom Überschuss wird ein Drittel von CHF 608.00 der Tochter zugewiesen. Dem Vater verbleibt ein Überschuss von CHF 1'215.00. Der Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten, der ihrem Barunterhalt entspricht, beläuft sich damit auf CHF 1'259.00. Der Vorderrichter hat hier aufgrund seiner Berechnungsweise einen Betrag von CHF 1'283.00 ermittelt. Die Berufung ist daher in diesem Punkt formell teilweise gutzuheissen.
9. Zusammenfassend sind die Berufung und die Anschlussberufung somit teilweise gutzuheissen. Die Unterhaltsbeiträge sind nach den vorstehenden Erwägungen neu festzusetzen. Der Entscheid zu den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Dieser ist zu bestätigen.
10.1 Der Berufungskläger hat für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Dieser Antrag ist abzuweisen. Mit seiner Berufung hat der Berufungskläger verlangt, dass die in Schädigungsabsicht bewirkte Verminderung seines Einkommens bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt wird. Für die Durchsetzung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht die unentgeltliche Rechtspflege jedoch nicht zur Verfügung. Die Berufungsbeklagte hat den Antrag gestellt, der Berufungskläger sei vor der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege anzuhalten, von seinen im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deklarierten Ersparnissen für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge einen Betrag von CHF 20'000.00 an sie oder das Sozialamt zu überweisen, ist daher nicht einzugehen. Zudem ist es in der Tat stossend, dass er die für das Jahr 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zwar anerkennt, aber trotz vorhandener Guthaben von CHF 23'442.00 nicht bezahlt – und er darüber hinaus auch noch die unentgeltliche Rechtspflege beantragt mit der Begründung, er verfüge nach Abzug seiner Schulden nicht über genügend Mittel zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses.
10.2 Angesichts des wohlwollenden erstinstanzlichen Entscheids und in Anbetracht der teilweisen Gutheissung der Anschlussberufung waren die vorgetragenen Rügen überdies zum vorneherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Die minimale Besserstellung des Berufungsklägers ist nicht eine Folge der vorgetragenen Rügen, sondern ein Zufallserfolg, welcher sich durch die Neuberechnung des Unterhaltsbeitrages durch die Rechtsmittelinstanz ergeben hat. Diese ist auch ohne entsprechende Rüge gehalten, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz der formalen teilweisen Gutheissung der Berufung nicht. Wie bereits bei der Vorinstanz ist demgegenüber der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
11. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von total CHF 2'500.00 sind dem Ausgang entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) dem Berufungskläger aufzuerlegen. Antragsgemäss ist er weiter zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die von dessen Anwalt eingereichte Kostennote kann indessen nicht vollumfänglich bewilligt werden. Die vom Berufungskläger eingereichte Berufung wurde am 24. Januar 2018 an den Vertreter der Berufungsbeklagten versandt. Sämtliche früheren Verrichtungen gehören nicht zum Berufungsverfahren, sondern sind als Abschlussarbeiten zum erstinstanzlichen Verfahrens zu betrachten, zumal er dafür bereits bei der Vorinstanz einen gewissen Aufwand geltend gemacht und zugesprochen erhalten hat. Zu entschädigen sind zudem nur die notwendigen Verrichtungen. Dies trifft jedenfalls auf die Spontanreplik zur Anschlussberufungsantwort vom 26. April 2018 nicht zu. Die beinahe wörtliche Wiederholung des bereits Vorgebrachten war nicht erforderlich. Zudem sind auch Anspielungen im Stile von «Heimkehr ins Reich» nicht über die unentgeltliche Rechtspflege zu honorieren. Die Kostennote ist daher um die erwähnten Positionen im Umfang von 5,75 Stunden zu kürzen, was einen zu entschädigenden Aufwand von 18,25 Stunden ergibt. Die vom Berufungskläger zu bezahlende Parteientschädigung beläuft sich bei einem Stundensatz von CHF 230.00 auf CHF 4'649.95 (inkl. Auslagen und MwSt.). Für einen Betrag von CHF 3'667.20 besteht eine Ausfallhaftung des Staates.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. August 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. August 2017 wird aufgehoben.
3. Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. August 2017 lautet neu wie folgt:
Der Vater wird verpflichtet, für B.___ (geb. […] 2013) ab 1. Januar 2016 bis zur Volljährigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, in folgender Höhe zu leisten:
- 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 1'069.00 (Phase 1)
- 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2023: CHF 3'301.00 (Phase 2)
- 1. November 2023 bis 31. Oktober 2029: CHF 2'822.00 (Phase 3)
- 1. November 2029 bis 31. Oktober 2031: CHF 1'259.00 (Phase 4)
Die Familienzulage nach FamZG ist im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Vater darauf Anspruch hat und sie nicht von der Mutter bezogen wird.
Vom oben festgesetzten Unterhalt dienen folgende Beträge der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter (Art. 285 Abs. 2 ZGB):
- in Phase 2: CHF 2’815.00
- in Phase 3: CHF 1’176.00
- in Phase 4: CHF 0.00
Mit dem für die Phase 2 vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2023 festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt von B.___ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (inkl. Betreuungsunterhalt) fehlen CHF 172.00 und CHF 200.00 Kinderzulage.
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB ist vorbehalten. Dieser lautet wie folgt: Hat das Kind bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
4. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'600.00 sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ bzw. A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
6. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'500.00 hat A.___ zu bezahlen.
7. A.___ hat B.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Markus Reber, für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'649.95 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 3'667.20 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 982.75 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller