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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.12.2018 ZKBER.2018.63

19 décembre 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,997 mots·~10 min·3

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Rechtspraktikant Hadorn

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Berufungsklägerin

gegen

B.___ AG, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 26. November 2013 unterzeichneten C.___ und D.___ (Verkaufspartei) sowie E.___ und F.___ (Kaufspartei) einen Vorvertrag zu einem Grundstückkaufvertrag. Kaufgegenstand bildete ein Teil des Grundstücks Grundbuch (GB) Nr. [...] samt Industriegebäuden Nr. […] und […]. In Ziffer 3.3 des Vorvertrags vereinbarten die Parteien das Folgende:

«Nicht Kaufgegenstand ist das auf dem zu verkaufenden Grundstückteil und in den Gebäuden Nr. […] und […] lagernde Inventar, insbesondere […], etc. Über die ganze oder teilweise Übernahme dieses Inventars einigen sich die Parteien ausserhalb dieses Vertrages.»

1.2 D.___ und C.___ schlossen am 17. Dezember 2013 mit E.___ und F.___ einen Mietvertrag ab, nach welchem die Verkaufspartei der Kaufspartei den Kaufgegenstand bis zur Grundbucheintragung mietweise zu einem Mietzins von monatlich CHF 6'500.00 exkl. Nebenkosten überliess.

1.3 Mit Kaufvertrag vom 3. Februar 2014 kauften E.___ und F.___ von C.___ und D.___ das ab GB Nr. [...] abparzellierte Grundstück GB Nr. [...].

1.4 Vor dem Verkauf betrieben C.___ und D.___ in den Industriegebäuden Nr. […] und […] die A.___ AG. Nach dem Kauf betrieben E.___ und F.___ darin die B.___ AG.

1.5 Am 16. Dezember 2013 stellte die «A.___ AG D.___» der B.___ AG eine Rechnung über CHF 162'000.00 für «Material, ET-Inventar [...] per Saldo aller Ansprüche pauschal» (CHF 150'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer). Es ist unbestritten, dass dieser Betrag bezahlt worden ist.

1.6 Am Abend des 16. August 2016 brannte es auf GB Nr. [...]. In der Folge entstand ein Streit darüber, wem eine Versicherungsentschädigung zusteht. Konkret ist strittig, wer Eigentümer der durch den Brand zerstörten Gegenstände ist.

2.1 Am 12. Juli 2017 reichte die A.___ AG (nachfolgend: Klägerin) gegen die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

1.     Die Beklagte habe der Klägerin einen gemäss Beweisergebnis zu beziffernden, CHF 30'000.00 übersteigenden Betrag zuzüglich Schadenszins zu 5 % p.a. seit wann rechtens zu bezahlen.

2.     Die Beklagte habe der Klägerin CHF 1'919.35 zuzüglich Verzugszins zu 5 % p.a. seit wann rechtens zu bezahlen.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 6. November 2017 auf Klageabweisung, soweit auf die Klage einzutreten sei, u.K.u.E.F.

2.3 Mit Verfügung vom 30. November 2017 ordnete der Amtsgerichtspräsident beschränkt auf die Streitpunkte der Aktivund Passivlegitimation sowie die örtliche Zuständigkeit einen zweiten Schriftenwechsel an. Die Klägerin reichte am 15. Dezember 2017 eine Replik und die Beklagte am 11. Januar 2018 eine Duplik zu den Akten.

3. Am 22. März 2018 fand die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragungen statt. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wies die Klage aufgrund fehlender Aktivlegitimation mit Urteil vom 26. März 2018 ab und auferlegte die Prozesskosten der Klägerin.

4.1 Gegen das begründete Urteil erhob die Klägerin (von nun an: Berufungsklägerin) am 14. September 2018 fristgerecht Berufung. Sie beantragte, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, u.K.u.E.F.

4.2 Demgegenüber beantragte die Beklagte (von nun an: Berufungsbeklagte) in der Berufungsantwort vom 22. Oktober 2018, die Berufung sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Über die Berufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin berufe sich in ihrer Argumentation insbesondere auf die sich bei den Akten befindenden Versicherungspolicen. Ein Versicherungsvertrag lasse aber keine zwingenden Schlüsse auf die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die versicherten Objekte zu. Dies zeige sich beispielhaft daran, dass auch in der von der Klägerin eingereichten Versicherungspolice die sich im Eigentum von D.___ und C.___ befindende Liegenschaft mitversichert sei. Die Tatsache, dass das Betriebsinventar in einer Police versichert sei, die auf die juristischen Personen laute, lasse keinen Aufschluss darüber zu, in wessen sachenrechtlichem Eigentum sich das versicherte Objekt befinde. Die steuerrechtliche Behandlung lasse ebenfalls nicht direkt auf die Eigentumsverhältnisse schliessen. In den Steuerunterlagen würden neben «Mobilien», «Einrichtungen» und «Maschinen» auch die «[…]-halle» oder die «[…]-anlage» aufgeführt. Die […]-halle und die […]-anlage seien aber wiederum unbestreitbar Teile der Liegenschaft, welche die Ehegatten C.___ und D.___ als Privatpersonen in ihrem Eigentum hätten. Die meisten Beweismittel führten jeweils die natürlichen Personen C.___ und D.___ auf der einen Seite und F.___ und E.___ auf der anderen Seite auf. Die Rechnung über die CHF 162'000.00 sei auf dem Briefpapier mit dem Briefkopf «A.___ AG D.___» gedruckt worden. Der Name der Klägerin sei aber lediglich «A.___AG». Damit trage auch dieser Briefkopf nicht zur Klärung bei. Auch aus den Zeugenaussagen lasse sich nichts ableiten, was für den von der Klägerin eingenommenen Standpunkt spreche. Zusammengefasst seien von der Klägerin keinerlei Unterlagen eingereicht worden, welche beweisen könnten, dass das Betriebsinventar in ihrem Eigentum stehe.

1.2 Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der «faktischen Personalunion» zwischen ihr und ihren Inhabern sowie der Berufungsbeklagten und deren beherrschenden Privatpersonen, sei teilweise bei der Korrespondenz nicht mit letzter Konsequenz auf eine klare Abgrenzung der jeweiligen Personenbezeichnungen geachtet worden. Dennoch sei den Parteien aber stets klar gewesen, dass einzig die Liegenschaftstransaktion zwischen den Privatpersonen erfolgt sei und sämtliche übrigen Geschäftsbeziehungen ausschliesslich die juristischen Personen betroffen hätten. Im Vorkaufsvertrag vom 26. November 2013 sei explizit festgehalten worden, dass das Inventar wie […] nicht Gegenstand des Vertrages seien. Mit Blick auf die «Personalunion» lasse sich daraus nicht herleiten, dass das Inventar C.___ und D.___ gehöre. Das Ersatzteilinventar im Betrag von CHF 150'000.00 sei unbestritten an die Berufungsbeklagte veräussert worden. Die Rechnung vom 16. Dezember 2013 trage den Briefkopf A.___AG und D.___. Damit sollte sichergestellt werden, dass […] D.___, der sich als […] einen Namen gemacht habe, mit der A.___ AG in Verbindung gebracht werde. Die Rechnung vom 16. Dezember 2013 trage die Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Homepage und die Mehrwertsteuernummer der Berufungsklägerin. Die Faktura sei an die Berufungsbeklagte adressiert gewesen. Es sei erstellt, dass das «ausserhalb des Vorvertrages zu Regelnde» zwischen den hierortigen Parteien zu klären sei. Bezeichnenderweise sei der Rechnungsbetrag anstandslos an die Berufungsklägerin überwiesen worden. Aus der Versicherungspolice gehe hervor, dass einzig die mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Schäden des «Risikoorts […]» […] mitversichert sei, allerdings nicht das Gebäude an und für sich. Die Police verdeutliche sehr wohl, dass sämtliches Betriebsinventar im Eigentum der Berufungsklägerin stehe. Einzig damit sei erklärbar, dass das Inventar versichert gewesen sei und sodann von der Berufungsbeklagten in deren Versicherung übernommen worden sei. Unbestritten sei, dass das Betriebsinventar in den Steuerunterlagen der Berufungsklägerin aufgeführt und als deren Eigentum deklariert worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass sämtliche Positionen unter dem Titel «Abschreibungen und Aufwertungen auf Anlagevermögen» geführt seien, während Privatpersonen keine diesbezüglichen Positionen aufweisen könnten. Aufgrund steuerrechtlicher Überlegungen mache es auch keinen Sinn Betriebsinventar im Privatvermögen zu halten. Überdies habe sich die Berufungsbeklagte vielsagend vehement geweigert, die entsprechende Schadensmeldungen und Auszahlungsbelege der Versicherung zu den Akten zu reichen, da anhand dieser zweifelsfrei zu erstellen wäre, in wessen Eigentum die Gegenstände im Zeitpunkt der Zerstörung gestanden hätten.

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

3.1 Gestützt auf die Ziffer 2.1 der Beweisverfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 8. Februar 2018 hat die Klägerin die Aktiv- und Passivlegitimation zu beweisen. Die Klägerin beschränkte sich darauf darzulegen, dass das Betriebsinventar in einer Police, die auf sie laute, versichert sei und in ihren Steuerunterlagen das in vorliegender Sache umstrittene Betriebsinventar aufgeführt sei. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass eine Versicherungspolice keinen Aufschluss darüber zulasse, in wessen sachen-rechtlichem Eigentum sich das versicherte Objekt befinde. Ebenfalls lasse die steuerrechtliche Behandlung nicht direkt auf die Eigentumsverhältnisse schliessen. In ihrer Berufung vom 14. September 2018 führt die Berufungsklägerin zwar aus, dass gemäss der Versicherungspolice vom 23. April 2010 sämtliches Betriebsinventar in ihrem Eigentum gestanden habe, unterlässt aber zu begründen, inwiefern die besagte Versicherungspolice Aufschlüsse über die Eigentumsverhältnisse zulassen sollte. Desgleichen setzt sich die Berufungsklägerin nicht damit auseinander, dass die steuerrechtliche Behandlung keine direkte Konnexität mit sachenrechtlichen Eigentumsverhältnissen aufweise. Damit legt die Berufungsklägerin nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch sein sollte und unterlässt es, sich detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen.

3.2 Die Rechnung vom 16. Dezember 2013 per se lässt keinen Aufschluss über die Eigentümerschaft zu. Der erneute Einwand der Berufungsklägerin, dass die Rechnung vom 16. Dezember 2013 die Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Homepage und die Mehrwertsteuernummer der Berufungsklägerin trage und die Faktura an die Berufungsbeklagte adressiert gewesen sei, würde aber unter Berücksichtigung des Mietvertrages vom 17. Dezember 2013 ohnehin keinen Aufschluss über die Vertragsparteien zulassen. Der besagte Mietvertrag trägt zwar ebenfalls den Briefkopf «A.___ AG D.___», führt aber explizit die Inhaber der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten auf. Zudem führte die Vor­instanz bereits zutreffend aus, dass der verwendete Briefkopf nicht mit der im Handelsregister verzeichneten Firmenbezeichnung übereinstimme und daher nicht zur Klärung der Sachlage diene. Ohne auf diese Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, beschränkt sich die Berufungsklägerin auf den Einwand, dass die Vorinstanz aufgrund des «Doppelbriefkopfes» zu Unrecht auf Eigentumsverhältnisse geschlossen habe.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin ihrer Pflicht, die Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien zu beweisen, nicht nachgekommen ist. Ihr Eigentum an den umstrittenen Gegenständen wird durch die Berufungsklägerin somit nicht dargelegt. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Klägerin der Nachweis ihrer Aktivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch nicht gelungen sei, vermag die Berufungsklägerin mit ihrer weitgehend appellatorischen Kritik nicht als falsch darzulegen.

5. Bei diesem Ausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte zu entschädigen. Die geltend gemachte Honorarforderung der Berufungsbeklagten erscheint angemessen. Entsprechend hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'287.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Berufung wird abgewiesen.

2.     Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 hat die A.___ AG zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.     Die A.___ AG hat der B.___ AG für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 3'287.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

Frey                                                                                   Hadorn

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