Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikantin Donauer
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Yves Amberg,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Oliver
Wächter,
Berufungsbeklagte
betreffend Vaterschaft / Unterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1. B.___ ist die am […] 2016 geborene Tochter der nicht verheirateten Eltern C.___ und A.___. Mit Datum vom 8. Juli 2016 liess B.___ (nachfolgend: Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen ihren Vater A.___ (nachfolgend: Beklagter) betreffend Vaterschaft und Unterhalt einreichen.
1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2018 liess die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des am […] 2016 geborenen Mädchens B.___ ist.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von B.___ mit Wirkung ab 4. April 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge nach richterlichem Ermessen, mindestens jedoch wie folgt zu bezahlen:
ab Geburt ( 2016) bis und mit Juni 2017: CHF 1'140.00 Barunterhalt;
ab Juli 2017 CHF 3'785.00, bestehend aus CHF 619.00 Barunterhalt und CHF 3'167.00 Betreuungsunterhalt.
3. Der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren.
4. Es sei der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht zu belassen.
5. Weitere anderslautende Anträge des Beklagten seien abzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
1.3. Der Beklagte hielt anlässlich der Verhandlung vom 25. Januar 2018 an den mit Klageantwort vom 13. Juli 2017 gestellten Rechtsbegehren fest:
1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist.
2. Die Klägerin sei unter die gemeinsame elterliche Sorge des Beklagten und der Kindsmutter, C.___, zu stellen.
3. Der vom Beklagten an den Unterhalt der Klägerin über deren Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung monatlich im Voraus zu bezahlende, der relativierten Indexklausel zu unterstellende (Bar-) Unterhaltsbeitrag sei wie folgt festzusetzen:
- Geburt der Klägerin bis und mit April 2026: CHF 380.00;
danach: CHF 540.00.
4. Die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten seien wettzuschlagen.
5. Alle übrigen/anderslautenden Rechtsbegehren seien abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In der Klageantwort erklärte sich der Beklagte bereit, grössere Betreuungsanteile zu übernehmen und warf anlässlich der Hauptverhandlung zudem die Frage auf, ob die alternierende Obhut nicht die bessere Lösung wäre.
2. Die Amtsgerichtspräsidentin fällte nach durchgeführtem Verfahren am 31. Januar 2018 folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass A.___, geb. […] 1977, der Vater der von C.___ am […] 2016 geborenen Tochter B.___ ist.
2. Die elterliche Sorge über B.___ wird den Eltern gemeinsam zugeteilt. Die Obhut befindet sich bei der Mutter C.___, wo B.___ auch ihren Wohnsitz hat.
3. Die AHV-Erziehungsgutschriften sind vollumfänglich der Mutter der Klägerin, C.___, anzurechnen.
4. Für B.___ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die KESB Olten-Gösgen mit der entsprechenden Einsetzung beauftragt.
5. Der Vater von B.___ hat das Recht, seine Tochter 2x pro Monat einen halben Tag zu besuchen. Vorerst sollen die Besuche in begleiteter Form stattfinden. Der von der KESB Olten-Gösgen gemäss Ziffer 4 eingesetzte Beistand (Beiständin) hat insbesondere die Aufgabe, für die Organisation des Besuchsrechts und die Begleitung besorgt zu sein. Er (sie) erhält die Kompetenz, das Besuchsrecht bei Bedarf zu erweitern und es auch auf ein unbegleitetes auszudehnen.
6. Der Vater wird verpflichtet, für B.___ folgende monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
vom 4. April 2016 bis 31. Dezember 2016
CHF
1'140.00;
vom 1. Januar 2017 bis 11. Juli 2017
CHF
1'063.00 Barunterhalt;
vom 12. Juli 2017 bis 7. Dezember 2017
CHF
3'500.00 (Barunterhalt
CHF 617.00, Betreuungsunterhalt CHF 2'899.00);
vom 8. Dezember 2017 bis 4. April 2026
CHF
2'420.00 (Barunterhalt
CHF 450.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'970.00);
vom 5. April 2016 bis 4. April 2032
CHF
1'460.00 (Barunterhalt
CHF 650.00, Betreuungsunterhalt CHF 810.00);
ab 5. April 2032 bis zur Volljährigkeit (bzw. zur wirtschaftlichen Selbständigkeit)
CHF 745.00 Barunterhalt.
Allfällig ausgerichtete Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.
7. Es wird festgestellt, dass mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag bei der Mutter der Klägerin in der Zeit vom 8. Dezember 2017 bis 4. April 2026 eine monatliche Unterdeckung von CHF 890.00 besteht (GB 1350; Miete 830; KVG 581; Telekommunikation/notw. Versicherungen 100).
8. Die in Ziffer 6 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2017 von 100.8 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres, erstmals per Januar 2019, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst.
Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB = ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher Index (100.8 Punkte)
Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.
Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von rund CHF 6'800.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; ohne Kinderzulagen).
10. Der Klägerin wird ab dem 3. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt.
11. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Parteikosten wird abgewiesen.
12. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
13. Die Gerichtskosten von total CHF 3'735.00 haben die Parteien wie folgt zu bezahlen: Der Beklagte CHF 2'485.00 (inkl. Kosten des DNA-Gutachten von CHF 1'235.00); die Klägerin, bzw. die gesetzliche Vertreterin CHF 1'250.00. Vom Anteil der Klägerin trägt zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege CHF 550.00 der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte (von nun an: Berufungskläger) nach der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung am 11. Mai 2018 Berufung an das Obergericht gegen dieses Urteil und stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1, Ziffer 2 (soweit die elterliche Sorge und den Wohnsitz betreffend), Ziffer 4, Ziffer 6 Lemma 1 (Phase 1 vom 4. April 2016 bis am 31. Dezember 2016) und Ziffer 6 Lemma 6 (Phase 6 ab dem 5. April 2032 bis zur Volljährigkeit bzw. vorherigen wirtschaftlichen Selbständigkeit) sowie Ziffer 8 bis Ziffer 13 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen, Zivilabteilung (Amtsgerichtspräsidentin Berset; OGZPR. 2016.897-AOGBER) vom 31. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Berufungsbeklagte sei unter die alternierende Obhut ihrer Mutter und des Berufungsklägers zu stellen.
3. Die Betreuung der Berufungsbeklagten sei aufbauend wie folgt zu regeln:
a) Sie wird im 3-Wochen-Rhythmus zuerst von Sonntagabend 18:00 Uhr bis Mittwochmorgen 09:00 Uhr, in der Folgewoche von Mittwochmorgen 08:00 Uhr bis Freitagmorgen 08:00 Uhr in der dritten Woche von Freitag 08:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr vom Berufungskläger und die übrige Zeit von ihrer Mutter betreut.
b) Die Mutter der Berufungsbeklagten sowie der Berufungskläger haben beide das Recht, mit der Berufungsbeklagten fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu verbringen; die Ausübung des Ferienrechts ist der anderen Partei jeweils mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.
c) In den geraden Jahren verbringt die Berufungsbeklagte die Zeit von Donnerstag vor Karfreitag 18:00 Uhr bis Ostermontag 18:00 Uhr sowie die Zeit vom 23. Dezember 18:00 bis 26. Dezember 18:00 Uhr und in den ungeraden Jahren die Zeit von Freitag vor Pfingsten 18:00 Uhr bis Pfingstmontag 18:00 Uhr sowie vom 30. Dezember 18:00 Uhr bis 2. Januar des Folgejahres 18:00 Uhr beim Berufungskläger.
4. Die AHV-Gutschriften seien zu 70 % der Mutter der Berufungsbeklagten und zu 30 % dem Berufungskläger gutzuschreiben.
5. Die vom Berufungskläger für die Berufungsbeklagte monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge seien
a) für die Phasen 2 (1. Januar 2017 bis 11. Juli 2017), 3 (12. Juli 2017 bis am 7. Dezember 2017) und 4 (8. Dezember 2017 bis 4. April 2026) auf CHF 850.00 und
b) für die Phase 5 (5. April 2026 bis 4. April 2032) auf CHF 1'124.00
pro Monat festzulegen (vorherige wirtschaftliche Selbstständigkeit vorbehalten); ergänzend sei festzuhalten, dass der Berufungskläger die Kinderzulagen weiterzuleiten hat, sofern er sie bezieht.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Die Klägerin (von nun an: Berufungsbeklagte) liess am 4. Juli 2018 auf vollumfängliche Abweisung der Berufung schliessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
4. Der Berufungskläger stellt den Antrag um Parteibefragung.
Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Antrag auf Durchführung einer Parteibefragung ist abzuweisen, zumal bereits vor der Vorinstanz eine Parteibefragung stattgefunden hat und nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Wiederholung der Parteibefragung gewinnen könnte. Über die Berufung kann daher ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.
5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Der Berufungskläger stellt den Antrag, es sei festzustellen, dass Ziffer 1, Ziffer 2 (soweit die elterliche Sorge und den Wohnsitz betreffend), Ziffer 4, Ziffer 6 Lemma 1 und Lemma 6 sowie die Ziffern 8 bis 13 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien. Die Berufung richtet sich gegen die Ziffern 2 (soweit die Obhut betreffend), 3, 5, 6 Lemma 2 bis 5 sowie Ziffer 7 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 31. Januar 2018. Es kann somit festgestellt werden, dass die Ziffern 1, 2 (betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge), 4, Ziffer 6 Lemma 1 (Unterhalt vom 4. April 2016 bis 31. Dezember 2016) und Lemma 6 (Unterhalt ab 5. April 2032 bis zur Volljährigkeit bzw. wirtschaftlichen Selbständigkeit) sowie 8 bis 13 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 31. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz in Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke und Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 137 III 374 E. 4.3).
3. Der Berufungskläger beantragt, dass die Berufungsbeklagte unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen sei.
3.1. Im Zusammenhang mit der umstrittenen Obhutsfrage hielt die Vorderrichterin allgemein fest, auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel sei und grundsätzlich das Recht einschliesse, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, gehe damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt hätten, müsse der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar sei. Denn nach der Rechtsprechung gelte das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts. Damit eine alternierende Obhut überhaupt in Frage käme, müssten bestimmte Kriterien erfüllt sein: das Kindeswohl, die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern, eine gute Fähigkeit und Bereitschaft zwischen den Eltern zu kommunizieren und kooperieren sowie der Wunsch des Kindes.
Da es vorliegend an der Fähigkeit und der Bereitschaft der Eltern zu kommunizieren und kooperieren, zumindest seitens der Kindsmutter, fehle, sei eine alternierende Obhut nicht angezeigt. Aufgrund des mangelnden Kontaktes und der fehlenden Kooperation seitens der Kindsmutter wäre die praktische Ausübung der alternierenden Obhut problematisch. Zudem arbeite der Kindsvater im Schichtbetrieb und ein praxisübliches Kontaktrecht sei entsprechend nicht möglich. Zudem habe der Kindsvater seine Tochter seit eineinhalb Jahren nicht mehr gesehen. Es sei daher angezeigt, die Beziehung zwischen Vater und Tochter vorsichtig aufzubauen. Die Obhut sei daher alleine der Mutter zuzuteilen, wo B.___ auch ihren Wohnsitz habe.
3.2. Der Berufungskläger rügt, mit der verfügten Obhuts- und Kontaktregelung habe die Vorderrichterin praktisch vollumfänglich den Wünschen der Kindsmutter entsprochen und damit im realistischerweise leider zu erwartenden bzw. zu befürchtenden Ergebnis dafür gesorgt, dass der Berufungskläger wie bisher der absoluten Willkür der Mutter ausgeliefert sei, die ihn aus dem Leben ihrer gemeinsamen Tochter ausschliessen wolle. Damit habe die Vorderrichterin nicht nur das Recht des Berufungsklägers verletzt, seine Rolle als Vater der Berufungsbeklagten effektiv wahrnehmen zu können, vielmehr habe sie der Berufungsbeklagten mit dieser Regelung auch die Chance genommen, eine einigermassen normale Beziehung zu ihrem Vater aufbauen und pflegen zu können.
Es sei rechtsgenüglich erstellt, dass die Kindsmutter alles dafür tue, den Berufungskläger aus dem Leben ihrer gemeinsamen Tochter auszuschliessen. Diesem egoistischen, das wohlverstandene Kindesinteresse schädigenden Verhalten könne nur dadurch der Riegel geschoben werden, dass die Berufungsbeklagte unter die alternierende Obhut beider Elternteile gestellt würde.
Weiter sei das erstinstanzliche Urteil auch insofern rechtsfehlerhaft, als es dem Beistand der Berufungsbeklagten bezüglich eines etwaigen späteren Ausbaus des Kontaktrechts des Berufungsklägers freie Hand einräume, anstatt ihm in sachlicher und zeitlicher Hinsicht klare Zielvorgaben zu machen. Bliebe es bei der verfügten Regelung, wäre die Berufungsbeklagte weiterhin dem Willkürverhalten der Mutter ausgesetzt mit der Konsequenz, dass der Aufbau eines wenigstens halbwegs normalen Kontaktrechts zu ihrem Vater so gut wie ausgeschlossen wäre.
3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter den Kriterien, auf die es bei der Beurteilung der Möglichkeit der alternierenden Obhut ankommt, zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_991/2015 E. 4.3.).
3.4. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt. Er geht nicht auf diese ein und legt auch nicht dar, was an der Begründung falsch sein soll. Er begnügt sich damit, das Verhalten der Kindsmutter sowie den vorinstanzlichen Entscheid appellatorisch zu kritisieren und darzulegen, wie seiner Meinung nach zu entscheiden sei.
Des Weiteren ist festzustellen, dass der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nie ausdrücklich die alternierende Obhut beantragt hat. Er hat lediglich anlässlich der Verhandlung vom 25. Januar 2018 die Frage aufgeworfen, ob die alternierende Obhut nicht die bessere Lösung wäre. Nichtsdestotrotz hat die Vorderrichterin die Frage der alternierenden Obhut geprüft und zutreffend festgehalten, dass es vorliegend sowohl an der Fähigkeit als auch der Bereitschaft seitens der Kindsmutter mit dem Berufungskläger zu kommunizieren und zu kooperieren fehlt, womit die praktische Ausübung der alternierenden Obhut quasi verunmöglicht würde. Der Berufungskläger hat seine Tochter seit nun zwei Jahren nicht mehr gesehen. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist es demnach – mit Blick auf das Kindeswohl – angezeigt, den Kontakt zwischen den Parteien vorsichtig aufzubauen. Des Weiteren gab der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2018 zu Protokoll, er arbeite im Schichtbetrieb in einem Dreiwochen-Rhythmus. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers führte in seinem Schlussvortrag an, dass ein praxisübliches Kontaktrecht aufgrund des Schichtbetriebs nicht möglich sei (Protokoll der Verhandlung vom 25. Januar 2018, S. 4). Es ist demnach zweifelhaft, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte persönlich betreuen könnte und zudem fraglich, wie eine alternierende Obhut – und damit ein grösserer Betreuungsumfang – möglich sein und praktisch umgesetzt werden soll. Erschwerend kommt hinzu, dass der Berufungskläger in [...] im Kanton Bern wohnt, während die Berufungsbeklagte gemeinsam mit ihrer Mutter in [...] im Kanton Neuenburg, somit rund 82 Kilometer entfernt, lebt. Spätestens mit der obligatorischen Einschulung der Berufungsbeklagten wäre eine alternierende Obhut ohnehin nicht mehr möglich und nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren.
Die Umsetzung einer alternierenden Obhut ist im vorliegenden Fall weder umsetzbar noch vereinbar mit dem Wohl der Berufungsbeklagten. Das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen und die Obhut über die Berufungsbeklagte alleine der Mutter zuzuteilen.
4. Angefochten ist weiter die Höhe der Beiträge, die der Berufungskläger an den Unterhalt der Berufungsbeklagten leisten muss (Ziffer 6 Lemma 2 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils).
4.1. Gemäss Art. 285 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) soll der Unterhaltsbeitrag für die Kinder deren Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Weiter dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz sieht somit zwei Unterhaltsarten in Form von Geldleistungen vor: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Während der Barunterhalt die direkten Kosten – wie auch diejenigen für eine Drittbetreuung des Kindes – erfassen, sollen mit dem Betreuungsunterhalt die indirekten Kosten für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil abgegolten werden.
4.2.1. Mit der Berufung reichte der Berufungskläger eine neue Urkunde 4 (E-Mail Mutter der Berufungsbeklagten vom 25. Januar 2018) ein. Er bringt vor, aus der E‑Mail, welche die Kindsmutter dem Berufungskläger am 25. Januar 2018 geschickt habe, müsse der Schluss gezogen werden, dass diese mit einem Mann zusammenlebe. Es sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter nicht an der von ihr angegebenen Adresse in [...] wohne, sondern mit dem Mann, den sie selber als ihren Partner bezeichne, zusammenwohne und sie eine ganz andere Kostenstruktur habe als aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehe. Die Kindsmutter habe bisher ihre effektive Wohnsituation und damit auch ihren Bedarf verschleiert, weshalb es angezeigt sei, entsprechende Abklärungen vorzunehmen.
4.2.2. Die Berufungsbeklagte lässt dazu ausführen, die Kindsmutter lebe in keiner Weise mit einem Mann zusammen. Es sei richtig, dass sie jemanden kennengelernt habe. Dies sei jedoch alles. Ob sie jemals mit ihrem Partner zusammenziehen oder diesen heiraten werde, stehe in den Sternen.
4.2.3. In der genannten E-Mail führt die Kindsmutter zusammengefasst aus, sie sei seit einem Jahr in einer seriösen Beziehung mit einem wunderbaren Mann. Dieser habe einen guten Job, ein Haus und stehe mit beiden Beinen im Leben. Auch akzeptiere er die Berufungsbeklagte zu 100 %, beschenke diese und kümmere sich um diese. Ihr Partner und sie würden in naher Zukunft heiraten und Kinder kriegen wollen.
Diese E-Mail gibt begründeten Anlass zur Annahme, dass die Kindsmutter mit einem neuen Partner zusammenlebt und sich ihre Verhältnisse anders gestalten, als sie diese darstellt. Bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens verweigerte die Kindsmutter ihre Mitwirkung betreffend Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse und auf den eingereichten Urkunden der Kindsmutter waren fortlaufend andere Adressen vermerkt, was von der Vorinstanz nie hinterfragt wurde. Ob die Kindsmutter tatsächlich in der Wohnung, für welche sie einen Untermietvertrag unterzeichnet hat, lebt und Mietzins bezahlt, ist nicht nachgewiesen. Das Einreichen eines Mietvertrages allein genügt unter den vorliegenden Umständen nicht als Nachweis. Die Kindsmutter hat ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen und ihre effektiven Auslagen deutlich auszuweisen. Dies hat die Kindsmutter bisher unterlassen. Die Rüge des Berufungsklägers, dass die Kindsmutter ihre effektive Wohnsituation und damit auch ihren Bedarf nicht offengelegt habe und deshalb entsprechende Abklärungen zu machen seien, ist berechtigt. Es ist demnach festzustellen, dass die Verhältnisse der Kindsmutter unklar sind und ihr Bedarf nicht genügend belegt ist. Die Berufung ist deshalb teilweise gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung der Verhältnisse der Kindsmutter sowie zur Neuberechnung des Unterhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3.1. Betreffend Unterhalt ist allgemein zu erwähnen, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge das Schulstufenmodell anzuwenden ist (Urteil des BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018). Demnach soll der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16 Lebensjahr zu 100 %. Davon kann im Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden. Für den vorliegenden Falls sind die von der Vorinstanz gebildeten Phasen entsprechend dem genannten Urteil des Bundesgerichts anzupassen.
4.3.2 Der Berufungskläger beanstandet zur Berechnung der Vorinstanz konkret, es bestehe kein Rechtsgrund für eine Vorabzuteilung von CHF 500.00 an die Kindsmutter, da diese 100 % arbeitstätig gewesen sei und die Betreuung vollumfänglich der Grossmutter überlassen habe. Weiter sei nicht richtig, dass der Berufungsbeklagten ein Überschussanteil von CHF 1'128.00 zugeteilt werde.
Dazu ist festzuhalten, dass bei der Unterhaltsberechnung für ein Kind eines nicht verheirateten Paares kein gemeinsamer Überschuss gebildet wird. Leistet wie vorliegend die Kindsmutter (in Phase 2) den überwiegenden Anteil an der Kinderbetreuung und erzielt sie daneben ein eigenes Einkommen, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass durch die Kinderbetreuung bereits in einem erheblichen Umfang Naturalunterhalt geleistet wird. Erzielt der hauptbetreuende Elternteil wie vorliegend (in Phase 2) ein Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst erwirtschaftete Überschuss bei ihm verbleiben und darf nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Anette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra.ch 2017, S. 216). Da ein allfälliger Überschuss ohnehin beim hauptbetreuenden Elternteil verbleibt, erübrigt sich eine Vorabzuteilung.
4.3.3. Weiter beanstandet der Berufungskläger, es könne nicht angehen, der Kindsmutter ab dem 11. Juli 2017 – fristlose Kündigung ihrer Arbeitsstelle – kein eigenes Einkommen mehr anzurechnen. Sie sei vorher einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen und habe diese ohne Not – einzig aus prozesstaktisch motivierten Überlegungen – aufgegeben. Es handle sich um einen freiwilligen Einkommensverzicht, weshalb ihr daher rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden müsse.
Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, es handle sich nicht um einen freiwilligen Einkommensverzicht. Die Kindsmutter sei vorbildlich ihrer Mutterrolle nachgekommen und habe die persönliche Betreuung übernommen, nachdem es der Grossmutter nicht mehr möglich gewesen sei, die Kinderbetreuung fortzuführen. Von einem freiwilligen Einkommensverzicht könne entsprechend nicht die Rede sein.
Dazu ist zu erwähnen, dass es sich bei der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ab obligatorischer Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 % eine Erwerbstätigkeit auszuüben ist, um eine Richtlinie handelt, von welcher im Einzelfall aus zureichenden Gründen abgewichen werden kann. Für die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsquote ist erstens von der betreuerischen Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils zufolge obligatorischer Beschulung des Kindes auszugehen und zweitens sind nach richterlichem Ermessen auch weitere Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige (vor-) schulische oder ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen. Entsprechende Angebote sind insbesondere dann näher zu prüfen, wenn die finanziellen Mittel knapp sind und eine Ausdehnung der Erwerbsarbeit ökonomisch sinnvoll erscheint (vgl. Medienmitteilung vom 28. September 2018 zum sowie Urteil des BGer 5A_384/2018 E. 4.7.8. f.).
Bei der Frage, ob der Kindsmutter rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind demnach sämtliche konkreten Umstände zu berücksichtigen und die Möglichkeiten gegeneinander abzuwägen. Vorliegend bedeutet das, dass abzuklären ist, warum die Kindsmutter ihre Erwerbstätigkeit erst mehr als ein Jahr nach der Geburt der Berufungsklägerin fristlos aufgegeben hat, ob eine teilweise Fremdbetreuung möglich wäre, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen könnte und gleichzeitig ökonomisch sinnvoll erscheint.
4.3.4. Ein abschliessender allgemeiner Hinweis ist vorliegend dahingehend zu machen, dass sich nicht nur der Grundbedarf der Berufungsklägerin mit steigendem Alter von CHF 400.00 auf CHF 600.00 erhöht, sondern auch der Grundbedarf des Sohnes D.___ des Berufungsklägers. Der Bedarf ist bei der Berechnung entsprechend anzupassen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 sind den Parteien dem Ausgang entsprechend und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1, 2 (betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge), 4, 6 Lemma 1 (Unterhalt vom 4. April 2016 bis 31. Dezember 2016) und Lemma 6 (Unterhalt ab 5. April 2032 bis zur Volljährigkeit bzw. wirtschaftlichen Selbständigkeit) sowie die Ziffern 8-13 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 31. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 6 Lemma 2 bis 5 (Unterhalt vom 1. Januar 2017 bis 4. April 2032) des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 31. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden A.___ und B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, je hälftig auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B.___ hat A.___ somit einen Betrag von CHF 500.00 zu erstatten.
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Rechtspraktikantin
Frey Donauer