Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner,
Berufungskläger
gegen
C.___,
Berufungsbeklagter
betreffend Kindesunterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ ist der am [...] 2014 geborene Sohn der nicht verheirateten Eltern B.___ und C.___. Am 9. Februar 2018 liess A.___ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage gegen seinen Vater C.___ einreichen. Er beantragte dabei unter anderem die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen. Mit Urteil vom 23. März 2018 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Beklagten, für den Kläger mit Wirkung ab 1. August 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 580.00 zu bezahlen (Ziffer 3 Satz 1 des Urteils). In diesen Beiträgen sind die Kinderzulagen nicht inbegriffen, sie sollen dem Kläger jedoch zusätzlich zukommen (Ziffer 3 Satz 2).
2. Frist- und formgerecht erhob der Kläger nach der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 3 Satz 1 teilweise aufzuheben und den Berufungsbeklagten zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. August 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 956.00 zu bezahlen. Seitens des Berufungsbeklagten ging keine Berufungsantwort ein.
3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Angefochten ist die Höhe des Beitrages, den der Beklagte an den Unterhalt seines unter der elterlichen Sorge der Mutter stehenden Sohnes (Kläger und Berufungskläger) leisten muss. Gemäss Art. 285 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) soll der Unterhaltsbeitrag für die Kinder deren Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Weiter dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz sieht somit zwei Unterhaltsarten in Form von Geldleistungen vor: Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Während der Barunterhalt die direkten Kosten – wie auch diejenigen für eine Drittbetreuung des Kindes - erfassen, sollen mit dem Betreuungsunterhalt die indirekten Kosten für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil abgegolten werden.
Beim von der Vorinstanz dem Kläger zugesprochenen Unterhaltsbeitrag handelt es sich um Barunterhalt. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Betreuungsunterhalt liegen unbestrittenermassen nicht vor. Der Amtsgerichtspräsident ging davon aus, der Beklagte könne ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'250.00 erzielen. Die Mutter des Klägers verfüge über Einnahmen von insgesamt CHF 4'824.00. Dem Kläger selber sei die monatliche Kinderzulage von CHF 200.00 anzurechnen. Dem Gesamteinkommen von CHF 9'274.00 stehe ein Gesamtbedarf von CHF 8’154.00 gegenüber (Beklagter: 3'126.00; Mutter des Klägers: CHF 3'955.00; Kläger: CHF 1'073.00). Es resultiere somit ein Überschuss von CHF 1'120.00. Dieser sei zu einem Drittel (CHF 273.00) dem Kläger und zu zwei Dritteln (CHF 546.00) dem Beklagten zuzusprechen. Der Beklagte verfüge damit pro Monat über CHF 3'672.00 (Bedarf CHF 3'126.00, Überschussanteil CHF 546.00). Ziehe man diesen Betrag von seinem eigenen Einkommen von CHF 4'250.00 ab, resultiere ein leicht aufgerundeter Überschuss von CHF 580.00, den er mit Wirkung ab 1. August 2016 als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen habe.
2. Der Kläger und Berufungskläger anerkennt ausdrücklich die durch den Amtsgerichtspräsidenten vorgenommenen Berechnungen der verfügbaren Mittel und des jeweiligen Bedarfs. Er macht jedoch geltend, die Berechnung des Überschusses und daraus resultierenden Unterhaltsbeitrages sei falsch und im Ergebnis rechtswidrig. Der Vorderrichter habe fälschlicherweise den Unterhaltsbeitrag in der Weise festgesetzt, als dem Vater von seinem eigenen Einkommen der ermittelte Bedarf plus ein Anteil von zwei Dritteln des von der Mutter mitfinanzierten Überschusses zu verbleiben habe. Im Ergebnis bedeute das erstinstanzliche Urteil, dass der mit der alleinigen Obhut betrauten Kindsmutter ihr eigener erwirtschafteter Überschuss vollständig zur anteiligen Deckung von Kinderkosten in der Höhe von CHF 567.00 angerechnet werde, der Kindsvater aber nebst seinem Bedarf zusätzlich zwei Drittel des von der Kindesmutter rechnerisch mitfinanzierten Überschusses behält, sich sein gesamthafter Beitrag an den Unterhalt des Sohnes somit einzig auf einen Drittel des Überschusses beschränke. Allein vom Ergebnis her könne diese Berechnung nicht stimmen. Sie verletze den Grundsatz, dass der nichtbetreuende Elternteil seinen Beitrag in erster Linie durch monatliche Unterhaltsbeiträge zu erfüllen habe. Eine Abweichung rechtfertige sich vorliegend keinesfalls, es sei vielmehr unangemessen und rechtswidrig. Die Kindsmutter werde massiv benachteiligt. Korrekterweise habe vor Feststellung eines väterlichen Überschusses zuerst der Barbedarf des Kindes soweit möglich vollständig vom Kindsvater gedeckt zu werden. Anschliessend sei nur der bei ihm vorhandene Überschuss zwischen ihm und dem Kind aufzuteilen. Der Überschuss der Kindsmutter habe in Einkommensverhältnissen wie den vorliegenden gar nicht ins Spiel zu kommen.
3. Die Rüge ist begründet. Da der Barunterhalt nicht nur den Bedürfnissen des unterhaltsberechtigten Kindes sondern auch der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen hat, ist bei der Bemessung des Barunterhalts neben dem Barbedarf auch ein allfälliger bei der Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Beteiligten resultierender Überschuss zu berücksichtigen. Leistet wie vorliegend die Mutter den überwiegenden Anteil an der Kinderbetreuung und erzielt sie daneben ein eigenes Einkommen, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass durch die Kinderbetreuung bereits in erheblichem Umfang Naturalunterhalt geleistet wird. Mittels einer Vorabzuteilung kann in diesen Fällen erreicht werden, dass nicht das gesamte Einkommen des hauptbetreuenden Elternteils berücksichtigt wird. Erzielt der hauptbetreuende Elternteil wie vorliegend ein Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst erwirtschaftete Überschuss bei ihm verbleiben und darf nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra.ch 2017, S. 216).
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das Folgendes: Der Bedarf des Klägers beträgt CHF 1'073.00. Nach Abzug der Kinderzulage von CHF 200.00 besteht ein ungedeckter Betrag von CHF 873.00. Nach Bezahlung dieses Betrages verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von CHF 251.00 (Einkommen CHF 4'250.00, abzüglich Bedarf CHF 3'126.00 abzüglich CHF 873.00). Der Überschuss der Kindsmutter darf wie erwähnt nicht berücksichtigt werden. Der Überschuss von CHF 251.00 ist aufzuteilen auf den unterhaltspflichtigen Vater und das unterhaltsberechtigte Kind, wobei dem Vater als erwachsener Person praxisgemäss ein doppelt so hoher Anteil wie dem Kind gebührt. Der Anteil des Klägers am Überschuss von demnach einem Drittel beträgt folglich (gerundet) CHF 83.00, was zusammen mit dem Barbedarf von CHF 873.00 einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 956.00 ergibt. Die Berufung ist damit vollumfänglich gutzuheissen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Beklagten zu auferlegen. Antragsgemäss ist er weiter zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der von dessen Anwältin geltend gemachte Betrag (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen. Wie bereits bei der Vorinstanz ist dem Kläger zudem die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, soweit das Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 3 Satz 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2018 wird aufgehoben.
2. Ziffer 3 Satz 1 lautet neu wie folgt: «C.___ hat A.___ mit Wirkung ab 1. August 2016 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 956.00 zu bezahlen».
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat C.___ zu bezahlen.
4. C.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner, eine Parteientschädigung von CHF 1'231.65 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller