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Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.07.2018 ZKBER.2018.24

2 juillet 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·4,024 mots·~20 min·2

Résumé

Unterhalt

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey  

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,    vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,    

Berufungsklägerin

gegen

B.___,    vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,    

Berufungsbeklagter

betreffend Unterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die nicht verheirateten Eltern des am 27. Januar 2015 geborenen Kindes C.___. Am 24. Februar 2016 reichte A.___ beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen B.___ ein betreffend Unterhalt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. September 2017 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:

1.    Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von C.___, geb. 27. Januar 2015, folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge nach Art. 285 ZGB zu bezahlen:

-       Ab 27. Januar 2015 bis und mit April 2016 mindestens CHF 1'680.00 (CHF 930.00 Barunterhalt und CHF 750.00 Betreuungsunterhalt) bzw. nach Beweisergebnis;

ab Mai 2016 bis und mit 27. Januar 2031 mindestens CHF 1'250.00 (CHF 500.00 Barunterhalt und CHF 750.00 Betreuungsunterhalt) bzw. nach Beweisergebnis;

ab 27. Januar 2031 bis und mit 27. Januar 2033 bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung mind. CHF 880.00 bzw. nach Beweisergebnis.

2.    Der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren.

3.    Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unaufgefordert seinen Lohnausweis sowie die Jahresrechnung und die definitive Steuerveranlagung seiner Unternehmung jeweils innert Monatsfrist nach Erhalt zuzustellen.

4.    Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin bei nicht vorhersehbaren ausserordentlichen Auslagen (Nachhilfekosten, Brille, Zahnspange u.Ä.) einen besonderen Beitrag in Höhe der Hälfte dieser Kosten, eventualiter gemäss verhältnismässigem Leistungsvermögen zu bezahlen (Art. 286 Abs. 3 ZGB).

5.    Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Kosten zu ersetzen:

-       Ersatz für die Entbindungskosten CHF 375.60;

-       Kosten der Erstausstattung von CHF 1'500.00, zahlbar in zwei Raten und verzinslich zu 5 % ab Ende Oktober 2015 bzw. ab Ende November 2015, die Hälfte der Kosten für die Schwangerschaftskleider von CHF 220.00, sowie die Kosten des Unterhalts während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt bzw. je mindestens CHF 700.00 pro Woche gemäss Art. 295 Abs. 1 ZGB.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Amtsgerichtspräsidentin fällte am 2. November 2017 folgendes Urteil:

1.      Der Beklagte hat der Klägerin für den gemeinsamen Sohn C.___, geb. 27. Januar 2015, folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:

-       Ab 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016: CHF 935.00;

ab 1. Januar 2017 bis 26. Januar 2031: CHF 1'261.00 (CHF 954.00 Bar- und CHF 307.00 Betreuungsunterhalt);

ab 27. Januar 2031 bis 26. Januar 2033: CHF 698.00 (Barunterhalt).

Allfällige vom Beklagten bezogene Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin die Ansprüche gegen den Kindsvater von Januar 2015 bis und mit Januar 2016 an die Sozialbehörde [...] für die Dauer und in der Höhe der Unterstützung abgetreten hat.

2.      Der Beklagte hat der Klägerin CHF 1'720.00 zu bezahlen.

3.      Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 3’000.00 (inkl. der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00) werden zu CHF 1'000.00 der Klägerin und zu CHF 2'000.00 dem Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Anteil der Klägerin; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

4.      Der Beklagte hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF 3'055.00 zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Mit der Zahlung geht der Anspruch im geleisteten Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

5.      Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'020.00 zu bezahlen.

6.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Klägerin, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird festgesetzt auf CHF 1'528.00, zahlbar durch den Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist.

2. Nach Zustellung der Entscheidbegründung erhob A.___, nun neu vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger, am 11. April 2018 frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil mit folgenden Anträgen:

1.      Die Ziffer 1, Abs. 1, Unterabsätze 2 und 3 (Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2017 bis 26. Januar 2031 sowie ab 27. Januar 2031 bis 26. Januar 2033) und die Ziffern 3 bis 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 2. November 2017 seien aufzuheben.

2.      Der Beklagte sei zu verpflichten, seinem Sohn C.___, geb. 27. Januar 2015, ab 1. Januar 2017 bis 26. Januar 2031 einen Barunterhalt von CHF 1'219.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 1'458.00 zu bezahlen; eventuell seien der Bar- und Betreuungsunterhalt auf Grund des Beweisergebnisses vom Gericht festzulegen.

3.      Der Beklagte sei zu verpflichten, seinem Sohn C.___, geb. 27. Januar 2015, ab 27. Januar 2031 bis 26. Januar 2033 einen Barunterhalt von CHF 1'200.00, eventuell einen durch das Gericht auf Grund des Beweisergebnisses festzusetzenden Barunterhalt zu bezahlen; vorzubehalten sei Art. 277 Abs. 2 ZGB.

4.      Die Unterhaltsbeiträge seien praxisgemäss zu indexieren.

5.      Die Gerichtskosten erster Instanz seien dem Beklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verurteilen, der Klägerin eine richterlich festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen.

6.      Es sei der Klägerin für das Verfahren vor Obergericht die volle unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

B.___ erhob in der Berufungsantwort vom 9. Mai 2018 Anschlussberufung. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1.    Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Die Ziffer 1 1. Lemma (Phase vom 27.01.2015 – 31.12.2016) sei aufzuheben bezüglich der Phase vom 23.05.2016 – 31.12.2016.

3.    Für die Phase vom 23.05.2016 – 31.12.2016 sei ein Unterhaltsbeitrag von CHF 743.00 zu leisten.

4.    Die Ziffer 1 2. Lemma (Phase ab 01.01.2017 – 26.01.2031) sei aufzuheben bezüglich der Phase ab 22. August 2018.

Für die Phase vom 22.08.2018 – 26.01.2031 sei ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'010.05 (CHF 868.00 Bar- und CHF 142.05 Betreuungsunterhalt) zu leisten.

5.    Die Ziffer 1 3. Lemma (Phase ab 27.01.2031 – 26.01.2033) sei aufzuheben bezüglich der Phase ab 22. August 2018.

6.    Für die Phase vom 27.01.2031 – 26.01.2033 sei ein Unterhaltsbeitrag von CHF 522.00 zu leisten.

7.    Allenfalls sei das Verfahren zu neuer Beurteilung betreffend der Phasen vom 22.08.2018 – 26.01.2033 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.

A.___ beantragt in ihrer Anschlussberufungsantwort vom 4. Juni 2018, die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3. Die von den Parteien erhobenen Rechtsmittel sind spruchreif. Es kann darüber in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Umstritten und von beiden Seiten angefochten ist die Höhe des von B.___ an C.___ mit Wirkung ab dessen Geburt am 27. Januar 2015 zu leistenden Unterhaltsbeitrages. Gemäss der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 285 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Zusätzlich zu diesem Barunterhalt dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch einen Elternteil (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Der Betreuungsunterhalt war vor dem 1. Januar 2017 noch nicht Bestandteil des Kindesunterhalts.

Die Amtsgerichtspräsidentin ermittelte den angefochtenen Unterhaltsbeitrag für die Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts, das heisst für die Zeit vom 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016, anhand der damals bei durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen für die Bemessung verbreiteten Prozentregel. Für die Zeit ab 1. Januar 2017 ging sie bei der Bestimmung des Barunterhalts von den konkreten Verhältnissen des Kindes aus, addierte einen Überschussanteil und brachte davon die Kinderzulage in Abzug. Den Betreuungsunterhalt legte sie anhand der so genannten Lebenshaltungskosten-Methode fest.

1.2 Die Bemessungsmethode der Vorinstanz wird von der Berufungsklägerin insofern beanstandet, als sie vorbringt, der Betreuungsunterhalt sei nach der so genannten Betreuungsquotenmethode zu berechnen. Diese Auffassung relativiert sie jedoch in der Anschlussberufungsantwort mit Hinweis auf ein vom Bundesgericht am 17. Mai 2018 gefälltes Urteil (5A_454/2017, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch Urteil 5A_35/2018, E. 4.3, vom 31. Mai 2018). In diesem Entscheid hatte das Bundesgericht festgehalten, die Anwendung der Lebenshaltungskosten-Methode sei im konkreten Fall nicht willkürlich gewesen. Es ist offen, ob die Berufungsklägerin nun die Bemessungsweise der Vorinstanz immer noch in Frage stellen will. Angesichts dieses Bundesgerichtsentscheids besteht kein Anlass, von der bisherigen Praxis der Solothurnischen Gerichte, den Betreuungsunterhalt anhand der Lebenshaltungskosten-Methode zu ermitteln, abzuweichen. An der Bemessungsweise der Vor­instanz gibt es daher vom Grundsatz her nichts auszusetzen.

2.1.1 Die Berufung der Klägerin richtet sich weiter konkret gegen die Bemessung des Barunterhalts ab 1. Januar 2017. Die Vorderrichterin ging dabei konkret von monatlichen Ausgaben von total CHF 1'068.00 aus. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 400.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 172.00 und Kosten für die Drittbetreuung von CHF 496.00. Zum Wohnkostenanteil führte sie aus, neben der Klägerin und dem Kind der Parteien lebe noch ein weiteres Kind in der gemeinsamen Wohnung. Auf dieses Kind entfiele folglich auch ein Wohnkostenanteil. Dieser betrage im konkreten Fall bei zwei Kindern 13,5 % beziehungsweise CHF 172.00 pro Kind, sodass für den Anteil der Klägerin noch CHF 928.00 verbleibe. Im Zusammenhang mit den Drittbetreuungskosten hielt sie fest, das Kind besuche an vier Tagen der Woche die Kindertagesstätte. Da die Klägerin aber nur an zweieinhalb Tagen arbeitstätig sei, könne nicht auf die Rechnung vom 14. August 2017 über CHF 992.00 abgestellt werden. Vielmehr sei für die Drittbetreuungskosten lediglich der mit der Rechnung vom 13. März 2017 ausgewiesene Betrag von CHF 496.00 zu berücksichtigen.

2.1.2 Die Klägerin beanstandet in ihrer Berufung den Wohnkostenanteil. Ihr zweites Kind werde im Mai dieses Jahres 18-jährig und es sei davon auszugehen, dass es nach Abschluss der Lehre von zu Hause ausziehen werde. Es sei deshalb ein Wohnkostenanteil von 17 % einzusetzen. Die Wohnkosten seien zudem um CHF 40.00 höher, da auch noch ein Parkplatz mitgemietet sei.

Die Rüge ist unbegründet. Beim erwähnten Auszug der Tochter handelt es sich um eine blosse Behauptung. Die Vorderrichterin schenkte dieser zu Recht keine Beachtung. Und die Differenz von CHF 40.00 bei den Wohnkosten ist zu gering, als dass sie das Endergebnis entscheidend beeinflussen könnte.

2.1.3 Weiter verlangt die Berufungsklägerin, dass dem Kind für die Betreuungskosten an zweieinhalb Tagen ein Betrag von CHF 802.00 pro Monat angerechnet wird. Die Kindertagesstätte habe bisher ihrer schwierigen finanziellen Situation Rechnung getragen und den eigentlichen Tarif nicht angewandt. Dieses Entgegenkommen sei nun vorbei. Sie reicht dazu zwei Schreiben vom 10. und 30. März 2018 ein (Urkunden 3 und 4 zur Berufung).

Auch diese Rüge ist unbegründet. Im Schreiben der Kindertagesstätte an die Klägerin vom 30. März 2018 gibt jene auf Wunsch der Klägerin die Kosten für die Betreuung an und beziffert diese für zweieinhalb Tage auf CHF 798.00 pro Monat (Urkunde 3). Aus dem Schreiben vom 10. März 2018 geht hervor, dass zusätzlich ein Mitgliederbeitrag von CHF 50.00 pro Jahr zu leisten sei (Urkunde 4). Dass diese Beträge von der Kindertagesstätte auch tatsächlich in Rechnung gestellt und von der Klägerin bezahlt werden müssen, ist mit diesen Urkunden jedoch nicht erstellt. Dies hätte sie beispielsweise mit entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelegen ausweisen können, hatte sich die Vorderrichterin doch ebenfalls auf konkrete Monatsrechnungen abgestützt. Solche liegen aber nicht vor. Es bleibt daher bei dem von der Amtsgerichtspräsidentin zugestandenen Betrag von CHF 496.00.

2.1.4 Schliesslich führt die Berufungsklägerin aus, es sei fraglich, ob die Krankenkassenprämien für Mutter und Kind noch vollständig verbilligt würden, wenn der Beklagte die verfügten Unterhaltsbeiträge bezahle. Dies sei von Amtes wegen abzuklären und bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Auch auf diesen Einwand ist nicht weiter einzugehen. Die Vorderrichterin stützte sich bei der Annahme, dass die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung vollständig verbilligt würden, auf ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 24. Februar 2017. Daran ist nichts auszusetzen.

2.2.1 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, ab dem 16. Altersjahr von C.___ (27. Januar 2031) beruhe die vorinstanzliche Berechnung des Bedarfs mit CHF 772.00 auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Zutreffend sei ein Grundbetrag von CHF 600.00 und ein Wohnkostenanteil von CHF 217.00. Wenn der Sohn 16-jährig sei, werde die Mutter 100 % arbeiten, so dass dann vermutlich keine Prämienverbilligung für die Krankenkasse mehr bestehe. Es sei daher ermessensweise ein Betrag von CHF 200.00 für die Krankenkasse aufzunehmen. Insgesamt ergebe dies einen Bedarf von CHF 1'017.00. Was der Beklagte im Jahr 2031 mit seiner Garage verdiene, sei offen. Ermessensweise sei von einem Überschussanteil von CHF 200.00 auszugehen, so dass nach Abzug der Ausbildungszulage der Barunterhalt ab 27. Januar 2031 auf CHF 967.00 festzulegen sei.

2.2.2 Bei der Festsetzung von Kinderalimenten ist eine Prognose anzustellen, wie sich die Bedürfnisse des Kindes sowie die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern während der Dauer der Unterhaltspflicht entwickeln werden. Eine solche Prognose ist naturgemäss schwierig. Wie es sich im Jahr 2031 mit der Prämienverbilligung verhält, ist offen. Dasselbe gilt für die Einkommensverhältnisse des Beklagten und einen damit allenfalls zu begründenden Überschussanteil. Auch die Wohnsituation der Klägerin – und damit der Wohnkostenanteil des Kindes – kann nicht vorausgesagt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, bloss solche Veränderungen zu berücksichtigen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch eintreten werden. Die von der Berufungsklägerin gerügten Positionen gehören nicht dazu. Sollten sich die Verhältnisse in Zukunft unter dem Strich erheblich und auch dauerhaft anders entwickeln, sieht das Gesetz vor, dass die Alimente neu festgesetzt werden können (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Aus heutiger Sicht ist die Bemessung der Vor­instanz, auch was die Zeit nach dem 16. Altersjahr von C.___ betrifft, nicht zu beanstanden.

2.3 Die Berufung der Klägerin gegen die Bemessung des Barunterhalts ab 1. Januar 2017 ist somit unbegründet. Begründet ist sie hingegen, soweit sie verlangt, die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 286 Abs. 1 ZGB zu indexieren und praxisgemäss mit dem Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu versehen. Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall darauf zu verzichten.

3.1.1 Der Anschlussberufungskläger beantragt zunächst, den von der Amtsgerichtspräsidentin festgesetzten Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 23. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 zu reduzieren. Die Vorderrichterin hatte den angefochtenen Unterhaltsbeitrag für die Phase vor dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts, das heisst für die Zeit vom 27. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016, anhand der damals bei durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen für die Bemessung verbreiteten Prozentregel ermittelt. Nach dieser Prozentregel wurde der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind auf 17 %, bei zwei Kindern auf 27 % und bei drei Kindern auf 35 % des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festgesetzt. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, bei Anwendung der Prozentregel (17 %) ergebe sich ausgehend von einem anrechenbaren monatlichen Einkommen von CHF 5'500.00 ein Unterhaltsbeitrag von CHF 935.00. Dass damit ins Existenzminimum des Beklagten eingegriffen würde, sei nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Daran ändere auch nichts, dass er in dieser Phase geheiratet und zum zweiten Mal Vater geworden sei. Auch bei einer Erweiterung des Existenzminimums unter Anrechnung der Einnahmen der Ehefrau greife ein Unterhaltsbeitrag von CHF 935.00 nicht in das Existenzminimum des Beklagten und dessen Familie ein.

Der Beklagte und Anschlussberufungskläger rügt, es sei aktenkundig, dass er am 23. Mai 2016 erneut Vater geworden sei. Gemäss Praxis und der herrschenden Prozentregel sei für diese Phase für den Sohn der Klägerin lediglich 13,5 % - die Hälfte von 27 % - seines Nettoeinkommens als Unterhaltsbeitrag geschuldet. Beim angenommenen Einkommen von CHF 5'500.00 ergebe sich somit ein Unterhaltsbeitrag für die Zeitspanne vom 23. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 von CHF 742.50.

3.1.2 Der Barunterhalt wurde vor Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in der Regel anhand der so genannten Prozentregel ermittelt. Diese Bemessungsmethode hatte den grossen Vorteil, dass sie einfach zu handhaben war und auch die Erwartungssicherheit erhöhte. Von der Lehre wurde diese Methode indessen kritisiert. Es hafte ihr eine gewisse Willkür an und sie führe gerade bei bescheidenen Verhältnissen oft zu tiefen Beiträgen. Dies könne namentlich dort zu unbilligen Ergebnissen führen, wo der Kindesbarunterhalt nicht in Zusammenhang mit ehelichem oder nachehelichem Unterhalt festgelegt werde (vgl. z.B. Jonas Schweighauser, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 58 f. zu Art. 285 ZGB).

Genau dieser von der Lehre kritisierte Effekt ist im vorliegenden Fall zu beobachten. Zwar betrüge bei zwei Kindern bei Anwendung der Prozentregeln der Ansatz für ein Kind in der Tat 13,5 %. Das dem Vater angerechnete Einkommen von CHF 5'500.00 liegt aber eher unter dem, was einem Haushalt in der Schweiz im Durchschnitt pro Monat zur Verfügung steht. Mit der Prozentregel resultiert daher ein eher geringer Unterhaltsbeitrag. Zudem ist ausschliesslich Kindesunterhalt festzusetzen und nicht auch noch ehelicher oder nachehelicher Unterhalt, was das Ergebnis zusätzlich negativ beeinflusst. Das erklärt, weshalb die reine Anwendung der Prozentregeln zu einem unbilligen Ergebnis führte. Die Prozentregeln bedürfen aus diesen Gründen auch immer konkreter Unterlegung aufgrund der Umstände des Einzelfalls (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 285 ZGB). Genau eine solche «Nachkontrolle» hatte die Amtsgerichtspräsidentin vorgenommen, indem sie für die Zeit nach dem 1. Januar 2017 den Barbedarf nochmals, aber auf eine andere Weise ermittelte. Da sie dabei von den konkreten Verhältnissen ausging, kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden, zumal auch der Beklagte in seiner Anschlussberufung den so ermittelten Betrag für die Zeit unmittelbar nach dem 1. Januar 2017 nicht beanstandet.

Den für die Zeit ab 1. Januar 2017 anhand der konkreten Verhältnisse ausgehend vom Barbedarf des Kindes ermittelten Barunterhalt von CHF 954.00 hätte die Amtsgerichtspräsidentin ohne Weiteres auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2017 festlegen – und dabei runden – können, sind doch keine bedeutenden Veränderungen der Verhältnisse ersichtlich, die Unterschiede begründen könnten. Auch bei dem vor dem Rechtswechsel oft anhand der Prozentregeln festgelegten Betrag handelte es sich um den Barunterhalt. Dass sich der vor dem Rechtswechsel festgelegte Betrag von demjenigen für die Zeit nach dem Rechtswechsel bloss um 19 Franken unterscheidet, zeigt, dass auch das für die Zeit vor dem 1. Januar 2017 festgesetzte Aliment jedenfalls nicht zu gering und auch nicht zu hoch ist. Die vom Beklagten gegen den Unterhaltsbeitrag gegen die Phase vom 23. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 erhobene Anschlussberufung ist unbegründet.

3.2.1 Die Anschlussberufung des Beklagten richtet sich auch gegen die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 22. August 2018. Zur Begründung bringt er einerseits vor, seine Ehefrau sei wieder schwanger und er werde voraussichtlich an diesem Tag erneut Vater. Seine Ausgaben und Unterhaltspflichten veränderten sich deshalb. Weiter sei auch zu beachten, dass bis dahin die Arbeitslosenentschädigung der Ehefrau weggefallen sei. Sie sei dann nicht mehr vermittelbar und habe daher keinen Anspruch mehr.

3.2.2 Der Anschlussberufungskläger und Beklagte belegt den Umstand der Schwangerschaft seiner Ehefrau mit einem ärztlichen Zeugnis vom 18. April 2018 (Urkunde 8). Dieses Zeugnis ist im Berufungsverfahren zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Um zu entschieden, ob überhaupt und gegebenenfalls inwieweit sich dies unter dem Strich zu Gunsten des Beklagten auf den Unterhaltsbeitrag auswirkt, sind indessen zusätzliche Abklärungen erforderlich. Unklar ist, wie sich die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau des Beklagten präsentieren und insbesondere auch wie es sich mit ihren Einkünften verhält. Einer Überprüfung bedarf aber auch die Einkommenssituation des Beklagten. Die Vorderrichterin stellte nicht wie bei selbständig Erwerbenden üblich auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre ab, sondern einzig auf das – nun bereits drei Jahre zurück liegende – Geschäftsjahr 2015 und hielt zudem fest, dass es sich beim angerechneten Einkommen von CHF 5'500.00 um einen Mindestbetrag handle (angefochtenes Urteil, S. 6). Es stellt sich dabei die Frage, ob der Beklagte seine Verdienstmöglichkeiten überhaupt ausreichend ausschöpft. Wenn es um Kindesunterhalt geht, sind nämlich besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1).

Die Anschlussberufung ist aus diesen Gründen teilweise gutzuheissen. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Unterhaltspflicht wie beantragt ab 22. August 2018 geändert werden muss. Da der Sachverhalt in wesentlichen Teilen vervollständigt werden muss, ist die Sache vielmehr – wie dies der Anschlussberufungskläger eventualiter ebenfalls beantragt – zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Nach der Vervollständigung des Sachverhalts wird die Vorderrichterin analog einem Gesuch auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu entscheiden haben, ob diese allenfalls – frühestens mit Wirkung ab 22. August 2018 – zu Gunsten des Beklagten herabzusetzen sind.

4.1 Die Berufung der Klägerin richtet sich auch noch gegen den Kostenentscheid gemäss den Ziffern 3 bis 6 des Urteils. Vorweg ist festzuhalten, dass von den Ziffern 4 und 6 einzig ihr früherer Rechtsanwalt Roland Winiger betroffen ist, wurden die entsprechenden Entschädigungen doch direkt ihm zugesprochen. Auf die Berufung gegen die Ziffern 4 und 6 kann deshalb nicht eingetreten werden.

4.2 Zur Verteilung der Prozesskosten erwog die Amtsgerichtspräsidentin, die Klägerin habe mit ihren Rechtsbegehren bezüglich Kindesunterhalt in weiten Teilen obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge seien zwar teils tiefer ausgefallen als beantragt, die Klageeinreichung sei in diesem Punkt aber vollumfänglich gerechtfertigt gewesen. Was demgegenüber die unter dem Titel Ansprüche der unverheirateten Mutter geltend gemachten Positionen sowie das Auskunftsrecht und die ausserordentlichen Unterhaltsbeiträge angehe, unterliege sie weitestgehend. Unter diesen Umständen erscheine ermessensweise eine Verteilung der Prozesskosten im Verhältnis eins zu zwei zu Lasten des Beklagten als angezeigt. Die Berufungsklägerin erachtet diese Kostenverteilung als rechtlich unhaltbar und unangemessen.

Die Berufung ist in diesem Punkt begründet. Die bei der Vorinstanz unter den Ziffern 3, 4 und 5 gestellten Rechtsbegehren erscheinen im Vergleich zum Unterhaltsbegehren – insbesondere auch, was das Quantitative anbelangt – als völlig untergeordnet. Da der Beklagte überhaupt nichts bezahlen wollte, war die Klägerin gezwungen, gerichtlich vorzugehen. Allein schon gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO hätte die Vorderrichterin die Kosten des Verfahrens deshalb vollumfänglich dem Beklagten auferlegen müssen. Zusätzlich rechtfertigt auch der Umstand, dass das Kindeswohl besonders schützenswert ist, eine solche Aufteilung (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Ziffern 3 und 5 des angefochtenen Urteils sind deshalb aufzuheben. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 3'000.00 (inklusive der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00) werden vollumfänglich dem Beklagten zur Bezahlung auferlegt.

5. Zusammenfassend sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist mit den von der Berufungsklägerin geforderten Bestimmungen (Art. 277 Abs. 2 und 286 Abs. 1 ZGB) zu ergänzen. Weiter sind in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beklagten zu auferlegen und die Verpflichtung der Klägerin gemäss Ziffer 5 des Urteils, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, aufzuheben. Über die vom Anschlussberufungskläger mit Wirkung ab 22. August 2018 verlangte Abänderung seiner Unterhaltspflicht ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen neu zu entscheiden. In diesem Neubeurteilungsverfahren wird die Amtsgerichtspräsidentin – wie das bei einem neuen Abänderungsverfahren auch der Fall wäre – einen eigenen Kostenentscheid zu treffen haben. Die Kosten des bisherigen Verfahrens sind entsprechend den Begehren der Berufungsklägerin zu korrigieren, soweit in dieser Hinsicht auf ihre Berufung eingetreten werden kann.

6. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von total CHF 2'500.00 sind dem Ausgang entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens den Parteien je hälftig zu auferlegen. Wie bereits bei der Vorinstanz kann der Klägerin und Berufungsklägerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 2. November 2017 wird mit folgenden Bestimmungen ergänzt:

«Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber C.___ dauert bis zur Volljährigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.»

«Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Mai 2018 von 102.1 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Sie werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November erhöht, erstmals per Januar 2019. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Die neuen Unterhaltsbeiträge berechnen sich wie folgt:

Neuer UB =          ursprünglicher UB x neuer Index

                                                ursprünglicher Index»

3.    Die Ziffern 3 und 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 2. November 2017 werden aufgehoben.

4.    Ziffer 3 des Urteils lautet neu wie folgt:

«Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 3'000.00 (inkl. der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00) werden vollumfänglich B.___ zur Bezahlung auferlegt.

5.    Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen.

6.    Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz.

7.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2'500.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Anteil von A.___ der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Anteil von B.___ wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

8.    Die Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Arthur Haefliger, wird auf CHF 3'583.20 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 982.70 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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