Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche Massnahmen Abänderung Scheidungsurteil
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ und B.___ hatten im Jahr 2003 geheiratet. Sie sind die Eltern der beiden Kinder C.___ (geb. 2003) und D.___ (geb. 2005). Nach der Trennung der Eltern im Jahr 2007 verblieben die Kinder in der Obhut ihres Vaters B.___. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens im Jahre 2009 wurden die Kinder sodann unter die Obhut der Mutter gestellt. Gestützt auf ein Gesuch um Abänderung dieses Eheschutzurteils unterstellte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die Kinder mit Urteil vom 3. Januar 2012 wieder der Obhut des Vaters. In der Folge wurde die Ehe der Parteien am […] 2013 vom Grundgericht […] (Kosovo) geschieden. Hinsichtlich der beiden Kinder erkannte das Gericht Folgendes (gemäss der von A.___ eingereichten und beglaubigten Übersetzung):
II. Die minderjährigen Kinder C.___, geboren am [...] 2003 und D.___, zum Schutz, Pflege, Ernährung und Bildung, werden hier dem Antragstellerin – ihrem Vater B.___ betraut.
III. Die Antragstellerin der zweiten Stelle A.___ hat das Recht auf Kontakte jede zweite wohnende des Monats, die minderjährigen Kinder C.___ und D.___ ab Samstag von 10 Uhr bis Sonntag um 18 Uhr zum besuch mitnehmen, während der Antragsteller der erste Stelle B.___, die Kinder zu der Mutter zu bringen und von ihr zu nehmen.
2. Am 23. März 2017 reichte A.___ beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Grundgerichts […] ein. Sie stellt im Wesentlichen die Anträge, den Parteien das gemeinsame Sorgerecht einzuräumen, die Obhut über die beiden Kinder ihr zuzuweisen, dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren sowie ihn zur Zahlung von Kinderalimenten zu verpflichten. Die Kinder seien immer wieder beim Vater weggelaufen um zu ihr zu kommen. Sie verstünden sich nicht mit der neuen Ehegattin des Vaters. C.___ sei am 6. September 2016 definitiv zu ihr gezogen. Die jüngere Tochter D.___ sei in einem Loyalitätskonflikt und stehe zwischen den Eltern.
Der Amtsgerichtspräsident holte nach Eingang der Klage bei der Beiständin der Kinder einen Situationsbericht ein. Am 9. Mai 2017 hörte er die beiden Kinder persönlich an. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 29. Juni 2017 befragte er die Beiständin der Kinder auch noch mündlich und führte eine Parteibefragung durch. A.___ bestätigte dabei, dass C.___ seit September 2016 und seit April 2017 nun neu auch D.___ bei ihr seien. Sie stellte anschliessend den Antrag, beide Kinder bereits für die Dauer des Verfahrens unter ihre Obhut zu stellen. Der Amtsgerichtspräsident erliess am 4. Juli 2017 folgende Verfügung:
1. Für die Dauer des Verfahrens wird die elterliche Obhut über die Kinder C.___, geb. [...] 2003, und D.___, geb. [...] 2005, beim Beklagten belassen.
2. Der Klägerin wird für die Dauer des Verfahrens unter Strafdrohung von Art. 292 StGB untersagt, die Kinder C.___ und D.___ ausserhalb der im Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 3. Januar 2012 (TGZPR.2011.301) festgelegten Besuchszeiten bei sich aufzunehmen.
Art. 292 StGB lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
3. Es wird ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern von C.___ und D.___, welches sich auch über die Obhutszuteilung zu äussern hat, angeordnet. Als Gutachterin wird die Stiftung Arkadis, Aarauerstrasse 10, 4600 Olten, vorgeschlagen. Ohne Gegenbericht bis 14. Juli 2017 wird Einverständnis angenommen.
4. Der Antrag des Beklagten, es sei ein Verlaufsbericht über die Therapie von D.___ beim KJPD Solothurn einzuholen, wird gutgeheissen.
5. Der Antrag des Beklagten, es seien je ein Bericht zur schulischen Situation von C.___ und D.___ einzuholen, wird gutgeheissen.
6. …
3. Frist- und formgerecht erhob die Klägerin A.___ Berufung. Sie beantragt, in Abänderung der Verfügung das Kind C.___ während der Dauer des Verfahrens unter ihre Obhut zu stellen und Ziffer 2 der Verfügung ersatzlos aufzuheben. Der Vater B.___ sei zu verurteilen, für C.___ einen gerichtlich zu bestimmenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Erziehungsgutschrift der AHV sei ihr gutzuschreiben. Der Berufungsbeklagte stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
4. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Der Amtsgerichtspräsident hat die angefochtenen Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 4. Juli 2017 wie folgt begründet:
«1. Richtschnur für den Entscheid über die Zuteilung des Obhutsrechts ist allein das Kindeswohl. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in Art. 302 Abs. 1 insofern konkretisiert wird, als dass sich das Kind körperlich, geistig und sittlich entfalten können soll. Grundpfeiler der geistigen und sittlichen Entfaltung sind Stabilität und Kontinuität, Förderung der Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit und das Aufwachsen der Kinder in einer harmonischen Beziehung. Dabei ist der Wille der Kinder zu berücksichtigen, wobei aber dieser (subjektive) Wille nicht unbedingt deckungsgleich mit dem (objektiven) Kindeswohl übereinstimmen muss (Schwenzer/Cottier in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 301 N 5 f.).
2. Vorliegend ist aufgrund der Prozessgeschichte sowie den Akten des Eheschutzverfahrens TGZPR.2011.301 sowie der Parteibefragung anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2017 erstellt, dass die beiden Mädchen C.___ und D.___ seit der Trennung der Eltern im Jahr 2007 bis auf einen Zeitraum von zwei Jahren (zwischen 2009 und 2011) unter der Obhut des Beklagten standen. Somit war der Beklagte in den vergangenen 10 Jahren die Hauptbezugsperson für die Kinder, und er trug die Hauptverantwortung für die Erziehung sowie Pflege der beiden Mädchen.
3. Grundlage des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 3. Januar 2012, mit welchem die Obhut über die beiden Kinder dem Beklagten zugeteilt wurde, waren die Berichte von verschiedenen Stellen, namentlich der damaligen Lehrerin von C.___, der damaligen Beiständin der beiden Kinder sowie des KJPD der Solothurner Spitäler. Grundtenor dieser Berichte war, dass die Klägerin als Kindsmutter überfordert wirke und Mühe habe, den Kindern eine Struktur zu bieten. Auch wurde die Klägerin als unzuverlässig dargestellt. Dem Beklagten hingegen wurde bescheinigt, sich an Termine zu halten. Insbesondere sei er ein guter Ansprechpartner für die Heilpädagogen der Schule und sorge dafür, dass die Kinder gut vorbereitet und mit dem richtigen Material zur Schule gingen.
4. Die Obhut der Kinder beim Beklagten, welche mit Urteil vom 3. Januar 2012 angeordnet wurde, wurde mit dem Ehescheidungsurteil vom 13. Mai 2013 bestätigt. Seither hat sich an der rechtlichen Ausgangslage nichts geändert. Eine Umteilung der Obhut an die Klägerin und damit eine Anpassung der rechtlichen Ausgangslage ist daher nur dann angezeigt, wenn das Kindeswohl von C.___ und D.___ durch die Obhut beim Vater gefährdet wäre. Dafür gibt es jedoch nicht den geringsten Hinweis.
5. Aus den Aussagen der Mädchen anlässlich der Kinderanhörungen lässt sich nicht mit Sicherheit schliessen, warum sie nach so vielen Jahren des Aufenthaltes beim Vater nun nicht mehr bei ihm wohnen möchten. C.___ gab an ihrer Anhörung vom 9. Mai 2017 an, sie habe in letzter Zeit oft Streit mit ihrem Vater sowie ihrer Stiefmutter gehabt. Sie gab jedoch auch an, dass es anfänglich gut gegangen sei. D.___ gab als Grund für den Aufenthaltswechsel an, ihr Vater habe ihr Handy kontrolliert und sie krank in die Schule geschickt. Die Aussagen der beiden Mädchen zu den Gründen für ihren Aufenthaltswechsel zur Mutter sind gesamthaft betrachtet eher vage. Nach den Aussagen der Beiständin der Mädchen, Frau [...], welche sie anlässlich der Befragung vom 29. Juni 2017 gemacht hat, ist der Grund für den Aufenthaltswechsel der beiden Mädchen im unterschiedlichen Erziehungsstil der Kindseltern zu suchen. Sie beschreibt den Beklagten als konservativer und konsequenter als die Klägerin. Insgesamt ergibt sich vorläufig das Bild von zwei pubertierenden Mädchen, welche bei ihrer Mutter mehr Freiheiten zu geniessen scheinen, als sie es beim Vater würden. Exemplarisch dafür ist die Aussage der Klägerin an der Verhandlung vom 29. Juni 2017, es bringe nichts, wenn sie die Kinder die ganze Zeit zum Lernen zwinge, sie müssten das von sich aus machen. Ob dieser Eindruck tatsächlich stimmt, ist jedoch im Rahmen des anzuordnenden Gutachtens detailliert durch eine Fachperson zu prüfen und muss vorliegend offen bleiben.
Die Beiständin, welche als Sachverständige eine neutralere Haltung einnimmt als die Parteien, ist ebenfalls der Meinung, dass das Kindeswohl beim Vater nicht gefährdet sei. Entsprechend ist dem Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 3. Januar 2012 sowie dem Ehescheidungsurteil vom 13. Mai 2013 Nachachtung zu verschaffen und die Obhut über die beiden Mädchen C.___ und D.___ für die Dauer des Verfahrens auch weiterhin beim Beklagten zu belassen.
6. Die Beiständin zeigte anlässlich der Befragung vom 29. Juni 2017 jedoch auch das Dilemma auf, welches das vorliegende Verfahren prägt: Für die beiden Mädchen ist es aufgrund der Nähe der Wohnorte beider Parteien ein leichtes, sich einer Obhut beim Vater zu entziehen. Die Mädchen scheinen sich in einer schwierigen Phase ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung zu befinden. Ihnen kommt nun entgegen, dass die Klägerin offensichtlich nicht willens ist, ihrerseits dafür zu sorgen, dass die beiden erwähnten Gerichtsurteile auch tatsächlich gelebt werden. So ist es den Mädchen möglich, stets den Weg des geringsten Widerstandes einzuschlagen. Die Klägerin muss jedoch auch darauf hinarbeiten, dass die rechtskräftige Obhutsregelung und die damit einhergehende Besuchsregelung durchgesetzt werden. Sofern sie dazu nicht bereit ist, ist ihr unter Strafdrohung gerichtlich zu verbieten, die beiden Töchter C.___ und D.___ ausserhalb der festgelegten Besuchsregelung (alle 14 Tage von Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr) bei sich aufzunehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die Kinder stabile Rahmenbedingungen haben, was insbesondere auch für die Erstellung des beantragten Gutachtens von zentraler Bedeutung ist.»
2. Die Berufungsklägerin führt zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, C.___ sei am 6. September 2016 aus eigener Überzeugung zu ihr gezogen. Sie verstehe sich nicht mit der zweiten Frau ihres Vaters. Dieser arbeite an zwei Stellen und sei selten zu Hause. Daher sei es eine Zumutung, nicht bei der Mutter bleiben zu dürfen. Die neueste Situation zeige, wie sehr sich C.___ gegen die Obhut des Vaters wehre. Nach der Erklärung der Verfügung durch die Mutter habe sie nicht mehr aufgehört zu weinen und sich aufzulehnen. Sie habe das Gespräch mit dem Vater gesucht und die Anwälte hätten versucht, die Situation zu beruhigen. So habe C.___ die ganze Nacht geweint, bevor sie am 7. Juli 2017 mit ihrem Vater in den Kosovo gefahren sei. Wenn C.___ von sich aus in dieser Vehemenz bei der Mutter leben möchte, solle ihr diese Möglichkeit geboten werden. Sie mache sich grosse Sorgen, obwohl sie C.___ motiviert habe, mit dem Vater mitzugehen. Die Tatsache, dass die Eltern in unmittelbarer Nachbarschaft wohnten, erschwere die Einhaltung von Besuchsrecht und Obhut für C.___ massiv. Sie möchte nicht mehr zur Stiefmutter zurückkehren. Es sei eine Tatsache, dass die Kinder von der heutigen Ehefrau des Vaters erzogen würden, da dieser meist abwesend sei.
C.___ sei am 6. Juli 2017 abends zum Vater gegangen, wie dies die angefochtene Verfügung vorgesehen habe. Dieser habe sie scheinbar herzlich empfangen. Anders seine Ehefrau, die C.___ klar und deutlich erklärt habe, dass sie hier nicht erwünscht sei und zur Mutter gehen solle. C.___ sei heulend und verzweifelt zu ihr zurückgerannt. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass C.___ erst am nächsten Tag wieder das Gespräch mit dem Vater suchen solle. Sie habe versucht, den Vater aussergerichtlich zu einem Vergleich zu bewegen, D.___ in seiner Obhut zu behalten und C.___ in die Obhut der Mutter zu geben. Der Vater habe abgelehnt, was ihm aufgrund der angefochtenen Verfügung selbstverständlich auch zustehe. Die Ehefrau des Vaters habe sich scheinbar bei C.___ entschuldigt. C.___ werde deren verbalen Angriff aber nie vergessen. Die Kinder seien nun mit dem Vater und seiner Ehefrau im Kosovo. Sie möchte C.___ danach zu sich nehmen. D.___ sei gerne zum Vater gegangen, sie solle bei ihm bleiben dürfen.
3.1 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
3.2 Die vorliegende Berufung genügt diesen Anforderungen nicht. Die Berufungsklägerin befasst sich fast ausschliesslich mit den Geschehnissen im Anschluss an die Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Mit den umfassenden Erwägungen des Vorderrichters setzt sie sich nicht auseinander. Ganz abgesehen davon überzeugt die Begründung der angefochtenen Verfügung und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Der Amtsgerichtspräsident legt ausführlich dar, weshalb es dem Kindeswohl entspricht, für die Dauer des Abänderungsverfahrens an der bisherigen Obhutsregelung nichts zu ändern. Er ordnet die Vorgeschichte und insbesondere den Umstand, dass die Kinder seit der Trennung im Jahre 2007 bis auf einen Zeitraum von zwei Jahren unter der Obhut des Vaters standen und dieser in den vergangen zehn Jahren somit die Hauptbezugsperson gewesen war, richtig ein. Die Mutter wurde in den früher eingeholten Berichten als überfordert und unzuverlässig dargestellt. Dagegen gibt es nicht den geringsten Hinweis, dass bei der Obhut des Vaters das Kindeswohl gefährdet wäre. Dies bestätigt aktuell auch die Beiständin der Kinder. All diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz lässt die Berufungsklägerin unkommentiert.
Dass die Eröffnung der angefochtenen Verfügung die involvierten Personen – die Parteien und deren Kinder – aufwühlen würde, war angesichts der Aussagen anlässlich der Kinderanhörung abzusehen und ist nachvollziehbar. Der Amtsgerichtspräsident hat indessen auch das Ergebnis der Kinderanhörung einleuchtend in die Begründung seines Entscheides miteinbezogen. Wie er ausführt, ist Grund für den Aufenthaltswechsel der Kinder wahrscheinlich in der Tat der unterschiedliche Erziehungsstil der beiden Kindeseltern. Die zwei pubertierenden Mädchen scheinen bei ihrer Mutter mehr Freiheiten zu geniessen, als dies beim Vater der Fall wäre. Zu Recht verfügte der Vorderrichter, diese Frage fachlich vertiefter abzuklären. Zumindest bis zum Vorliegen dieser Abklärungen, das heisst einstweilen für die weitere Dauer des Verfahrens, besteht jedoch kein Anlass, an der aktuellen Regelung der Obhut etwas zu ändern. Es dient dem Kindeswohl, dem Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. Januar 2012 und dem Ehescheidungsurteil vom 13. Mai 2013 Nachachtung zu verschaffen und die Obhut über die beiden Kinder für die Dauer des Verfahrens weiterhin beim Beklagten zu belassen. Der Entscheid des Vorderrichters, der auf umfassenden und für eine vorsorgliche Massnahme ohne Weiteres ausreichenden Grundlagen beruht, ist nicht zu beanstanden. Die Berufung muss abgewiesen werden.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist den Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, eine Parteientschädigung von CHF 1'155.30 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine Entschädigung von CHF 1'316.80 und Rechtsanwalt Daniel Bitterli eine Entschädigung von CHF 1'155.30 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwältin Cornelia Dippon die Differenz zum vollen Honorar zu bezahlen. Diese beträgt CHF 491.45.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel