Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 2. November 2016 angehoben hatte. Anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 nahm die Amtsgerichtspräsidentin zu Protokoll, dass beide Parteien die Scheidung beantragen und der Unterhalt ab 1. November 2015 geregelt werden soll. Nach weiteren Eingaben der Parteien erliess die Amtsgerichtspräsidentin am 19. Juni 2017 folgende Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben und dass sie seit 1. August 2014 getrennt leben.
2. Die Kinder C.___, geb. [...] 2011, und D.___, geb. [...] 2013, werden für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Mutter gestellt.
3. Die Betreuung der Kinder hat für die Dauer des Verfahrens gemäss Vereinbarung vom 1. Juli 2016 zu erfolgen. Die Vereinbarung wird genehmigt.
Es wird festgestellt, dass sich die Eltern geeinigt haben, dass die Kinder vom 8. Juli 2017 bis 25. Juli 2017 abends die Ferien mit dem Vater und die restlichen Ferien mit der Mutter verbringen.
4. Der Ehemann wird verpflichtet, mit Wirkung ab 1. November 2015 für die Dauer des Verfahrens folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:
a) Vom 1. November 2015 – 31. Juli 2016
CHF 470.00 Barunterhalt und CHF 82.00 Betreuungsunterhalt je Kind
(Gebührender Bedarf je Kind: Barbedarf CHF 769.00 ./. Direktzahlungen CHF 299.00 = Barunterhalt CHF 470.00; Betreuungsbedarf CHF 298.50 ./. Betreuungsunterhalt CHF 82.00 = Manko Betreuungsbedarf gerundet CHF 216.00).
b) Vom 1. August 2016 – 31. Oktober 2016
CHF 270.00 Barunterhalt je Kind
(Gebührender Bedarf je Kind: Barbedarf CHF 769.00 ./. Direktzahlungen CHF 299.00 ./. Barunterhalt CHF 270.00 = Manko Barbedarf CHF 200.00; Betreuungsbedarf CHF 105.00 = Manko Betreuungsbedarf).
c) Ab 1. November 2016
CHF 470.00 Barunterhalt und CHF 27.00 Betreuungsunterhalt je Kind
(Gebührender Bedarf je Kind: Barbedarf CHF 769.00 ./. Direktzahlungen CHF 299.00 = Barunterhalt CHF 470.00; Betreuungsbedarf CHF 159.00 ./. Betreuungsunterhalt CHF 27.00 = Manko Betreuungsbedarf CHF 132.00).
Bereits geleistete Zahlungen sind an diese Beiträge anzurechnen.
5. Der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages durch den Ehemann wird abgewiesen.
6. …
2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen die Verfügung. Sie stellt dabei folgende Anträge:
1. Ziffer 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 19. Juni 2017 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren:
«Der Ehemann wird verpflichtet, mit Wirkung ab 1. November 2015 für die Dauer des Verfahrens für die Kinder C.___, geb. [...] 2011, und D.___, geb. [...] 2013, folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:
a) vom 1. November 2015 – 31. Juli 2016
CHF 670.00 Barunterhalt je Kind zzgl. Kinderzulagen
b) vom 1. August 2016 – 31. August 2016
CHF 617.00 Barunterhalt je Kind zzgl. Kinderzulagen
c) vom 1. September 2016 – 31. Oktober 2016
CHF 533.00 Barunterhalt je Kind zzgl. Kinderzulagen
d) ab 1. November 2016
CHF 645.00 Barunterhalt je Kind zzgl. Kinderzulagen»
2. Ziffer 5 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 19. Juni 2017 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren:
«Der Ehemann wird verpflichtet, mit Wirkung ab 1. November 2015 für die Dauer des Verfahrens für die Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:
a) vom 1. November 2015 – 31. Juli 2016
CHF 276.00
b) vom 1. August 2016 – 31. August 2016
CHF 46.00
c) vom 1. September 2016 – 31. Oktober 2016
CHF 129.00
d) ab 1. November 2016
CHF 353.00»
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes.
Der Ehemann beantragt, die Berufung abzuweisen.
3. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, der Unterhalt sei für drei Phasen zu berechnen. Die erste Phase betreffe den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. Juli 2016. Die zweite Phase stehe für die Zeit, in welcher der Ehemann arbeitslos gewesen sei, nämlich vom 1. August 2016 bis 25. Oktober 2016. Die dritte Phase schliesslich beginne ab 1. November 2016, nachdem der Ehemann wieder eine Stelle gefunden habe. Anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 seien die Bedarfszahlen aufgrund der vom Anwalt des Ehemannes eingereichten Berechnung bereinigt worden. Die grösste noch bestehende Differenz betreffe den Grundbetrag des Ehemannes. Die Ehefrau vertrete den Standpunkt, der Ehemann lebe im Konkubinat, was beim Grundbetrag zu berücksichtigen sei. Dieser bestreite, im Konkubinat zu leben. Zwar wiesen viele Indizien darauf hin, dass die Freundin des Ehemannes tatsächlich bei ihm wohne. Andrerseits lägen eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde [...] und eine Bestätigung ihrer Eltern vor, wonach sie seit 16. Januar 2016 in deren Familienhaus in [...] wohnhaft sei. Auch die angebliche Schwangerschaft der Freundin des Ehemannes sei nur eine Behauptung. Lediglich aufgrund von Behauptungen und Interpretationen gewisser Verhaltensweisen lasse sich kein Konkubinat begründen. Es sei in keiner Art und Weise nachgewiesen, dass der Ehemann mit seiner Freundin tatsächlich im Konkubinat lebe. Es sei ihm somit ebenfalls der volle Grundbetrag für Alleinerziehende anzurechnen. Das Nettoeinkommen der Ehefrau betrage inklusive Anteil 13. Monatslohn in allen drei Phasen unverändert CHF 2'873.00, dasjenige des Ehemannes in der ersten Phase CHF 4'759.00, in der zweiten Phase CHF 3'941.00 und in der dritten Phase CHF 4'772.00. Bezüglich der konkreten Unterhaltsberechnung werde auf die einzelnen Berechnungsblätter verwiesen, welche integrierenden Bestandteil der Verfügung bildeten.
1.2 Die Berufungsklägerin macht unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und unrichtige Rechtsanwendung geltend. Es sei korrekt, dass sich die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 auf Zahlen geeinigt hätten. Die erfolgte Berechnung missachte jedoch einige dieser Abmachungen und enthalte weitere wesentliche Fehler. Insbesondere sei festzuhalten, dass das sich in den Akten befindliche Protokoll bei Weitem nicht vollständig und daher falsch sei. Beim Einkommen des Ehemannes sei die Vorderrichterin sowohl für die erste als auch für die zweite Phase von zu geringen Beträgen ausgegangen. Zu Unrecht habe sie sodann verneint, dass der Ehemann in einem Konkubinat lebe. Erst recht verfehlt sei es, ihm den für Alleinerziehende massgebenden Grundbetrag von CHF 1'350.00 anzurechnen. Unzulässig sei auch, dem Ehemann im Umfang von 40 % den Grundbetrag der Kinder und einen Anteil an den Wohnkosten zuzugestehen. Weiter verlangt sie, den Kindern die Prämien für die Zusatzversicherung der Krankenkasse anzurechnen. Darüber hinaus beanstandet sie die in der Bedarfsrechnung beim Ehemann eingesetzten Beträge für den Arbeitsweg, die Schuldentilgung und das auswärtige Essen. Im Zusammenhang mit ihrer eigenen Bedarfsrechnung verlangt die Berufungsklägerin, dass ein Betrag für Krankheitskosten sowie die Kinderbetreuungskosten auch für den Monat August 2016 berücksichtigt werden. Praxiswidrig und nicht akzeptabel sei sodann, dass die Amtsgerichtspräsidentin die laufenden Steuern eingerechnet habe.
2.1 Die Berufungsklägerin führt aus, das in den Akten befindliche Protokoll sei bei Weitem nicht vollständig und daher falsch. Sie untermauert und konkretisiert diese Behauptung aber nicht weiter. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb und konkret in welchen Punkten das Protokoll der Verhandlung bei der Vorderrichterin vom 2. Februar 2017 fehlerhaft sein soll. Die Richtigkeit des Protokolls wird am Schluss von der langjährigen und erfahrenen Amtsgerichtsschreiberin unterschriftlich bestätigt (AS 7). Es ist darauf abzustellen.
2.2 Dem Protokoll der Verhandlung vom 2. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass der Vertreter des Ehemannes im Anschluss an die Feststellung, beide Parteien beantragten nun die Scheidung, eine «3-Phasen-Berechnung der UHB’s zu den Akten» gab. Die Amtsgerichtspräsidentin schlug darauf vor, sie anzuschauen (AS 3). Die vom Vertreter des Ehemannes eingereichten Berechnungstabellen befinden sich in den Akten des Eheschutzverfahrens. Sie enthalten handschriftliche Ergänzungen der Amtsgerichtspräsidentin und den Hinweis «An der Verhandlung vom 2.2.17 gemeinsam besprochene Änderungen». In der Folge besprachen und bereinigten die Parteien zusammen mit der Vorderrichterin die einzelnen Positionen der Berechnungstabelle für die erste Phase (AS 3 f.). Keine Übereinstimmung fanden die Parteien in der Frage, ob der Ehemann im Konkubinat lebt (AS 4). Die Amtsgerichtspräsidentin bemerkte hierauf Folgendes: «Dann können wir von den jetzt besprochenen Zahlen ausgehen? Rechnen kann ich dann erst, wenn der Mietvertrag der Lebenspartnerin vorliegt. Die Nebenkosten sind relativ hoch. Aber das ist bei Eigentumswohnungen erstaunlicherweise oft der Fall» (AS 5). Die Parteien bereinigten hierauf noch den für die Nebenkosten einzusetzenden Betrag, worauf die Amtsgerichtspräsidentin fragte: «Dann sind die übrigen Zahlen so in Ordnung?», was der Vertreter der Ehefrau und Berufungsklägerin mit «Ja» beantwortete (AS 5). Anschliessend bereinigten die Parteien in derselben Weise die zwei weiteren Phasen (AS 5 f.). Die Vorderrichterin hielt abschliessend Folgendes fest: «Dann wären Sie sich über die Zahlen einig. Wir müssten jetzt noch den Mietvertrag haben. Dann würde ich diesen der Ehefrau zur Stellungnahme vorlegen» (AS 6). Zum Schluss der Verhandlung besprachen die Parteien dann noch eine Differenz im Zusammenhang mit den Ferien, die sie mit den Kindern verbringen wollten.
2.3 Das Protokoll und der Ablauf der Verhandlung zeigen, dass sich die Parteien mit Ausnahme der Frage, ob die neue Partnerschaft des Ehemannes als Konkubinat zu behandeln ist, über sämtliche Grundlagen für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge einig waren. Auch die Ehefrau und Berufungsklägerin bestätigte dies in ihrer Eingabe an die Amtsgerichtspräsidentin vom 20. März 2017 (in den Akten des Eheschutzverfahrens): «Anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 haben die Parteien bezüglich der einzelnen Phasen die konkreten Zahlen besprochen und man wurde sich bis auf die Frage, ob der Ehemann im Konkubinat lebt oder nicht, einig».
Die Berufungsklägerin ist darauf zu behaften. Soweit sie mit der vorliegenden Berufung nun nachträglich einzelne Positionen doch wieder in Frage stellt, ist sie nicht zu hören. Gemäss Art. 52 ZPO haben alle an einem Zivilprozess beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Dieser Grundsatz beinhaltet auch, dass man sich an ein einmal gegebenes Wort hält: «Le principe de la bonne foi de l'art. 52 CPC comprend le droit au respect de la parole donnée» (Urteil des Bundesgerichts 4A_267/2014 vom 8. Oktober 2014, E.4.1). Da für die Bemessung der Kinderalimente der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gilt (Art. 296 ZPO), stellt sich höchstens die Frage, ob aus diesem Grund einzelne Positionen zu korrigieren sind. Das ist indessen nicht der Fall. Die Berechnungsgrundlagen der Vorderrichterin sind alle nachvollziehbar und liegen im Ermessensbereich, welcher der Festsetzung von Alimenten eigen ist.
Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorderrichterin der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zu Recht kein Konkubinat des Ehemannes zugrunde gelegt hat und ob in den übrigen Punkten die Berechnungsgrundlagen auch tatsächlich den Vereinbarungen der Parteien anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 entsprechen.
3.1 Die Berufungsklägerin beanstandet zunächst das dem Ehemann angerechnete Einkommen. Aufgrund des Lohnausweises 2015 betrage sein monatliches Nettoeinkommen für die erste Phase CHF 4'919.35 und nicht CHF 4'759.00, wie von der Amtsgerichtspräsidentin in der Berechnungstabelle angerechnet worden sei. Für die zweite Phase, das heisst während der Arbeitslosigkeit des Ehemannes, sei das Einkommen richtig berechnet worden. Für die dritte Phase ergebe sich bei richtiger Berechnung inklusive 5 % Bonus ein Einkommen des Ehemannes von CHF 5'025.00. Die Amtsgerichtspräsidentin hatte ihm CHF 4'772.00 angerechnet.
Die Parteien bereinigten die Grundlagen für die Bemessung der Alimente anhand der vom Vertreter des Ehemannes eingereichten Berechnungstabellen. Diese enthalten als Nettoeinkommen des Ehemannes für die erste Phase einen Betrag von CHF 4'974.00 (inkl. 13. Monatslohn) und für die dritte Phase von CHF 4'758.00 (ebenfalls inkl. 13. Monatslohn). Während das der angefochtenen Verfügung beigelegte Berechnungsblatt für die erste Phase bloss von CHF 4'759.00 – und damit CHF 215.00 weniger - ausgeht, enthält das Berechnungsblatt für die dritte Phase mit CHF 4'772.00 einen geringfügig höheren Betrag. Für die erste Phase ist die Amtsgerichtspräsidentin somit zu Ungunsten der Berufungsklägerin von den Zahlen, wie sie anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 bereinigt worden sind, abgewichen. Die Rüge, das dem Ehemann im Rahmen der angefochtenen Verfügung angerechnete Einkommen sei zu gering, ist daher begründet und es ist dem Ehemann für die erste Phase wie von der Berufungsklägerin verlangt, ein Betrag von CHF 4'919.00 anzurechnen.
Für die dritte Phase kommt angesichts der an der Verhandlung einvernehmlich festgelegten Grundlagen eine Erhöhung des Einkommens des Ehemannes auf den von der Berufungsklägerin geforderten Betrag von CHF 5'025.00 hingegen nicht in Frage. Die Berufungsklägerin geht von CHF 5'025.00 aus, weil sie noch einen Bonus von 5 % miteinrechnet. Die Frage des Bonus war ebenfalls ein Thema anlässlich der Verhandlung und wurde in dem Sinne bereinigt, dass dieser nicht berücksichtigt wurde (Hinweis des Vertreters des Ehemannes: «Das Einkommen ist ohne Bonus gerechnet … Ein allfällig ausbezahlter Bonus müsste separat geregelt werden» [Protokoll, S. 3]; diese Zahlen wurden vom Vertreter der Ehefrau ausdrücklich als für «in Ordnung» befunden [Protokoll, S. 5]). Immerhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bei einer allfälligen Ausrichtung eines Bonus die Unterhaltsberechtigten ebenfalls daran zu beteiligen wären. Dies wird auch vom Berufungsbeklagten akzeptiert: «Die Frage des Bonus ist, wie auch bei der Ehefrau, noch ungewiss und daher unberücksichtigt. Gegen eine allfällige spätere Ergänzung, wenn die Zahlen bekannt sind, ist selbstverständlich nichts einzuwenden» (Berufungsantwort, S. 5 oben). Darauf ist er zu behaften.
3.2 Bereits anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 war umstritten, ob der Ehemann mit seiner Partnerin in einem Konkubinat lebt und dies bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog in diesem Zusammenhang, es wiesen zwar viele Indizien darauf hin, dass die Freundin des Ehemannes tatsächlich bei ihm wohne. Andrerseits lägen aber eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde […] und eine Bestätigung ihrer Eltern vor, wonach sie seit 16. Januar 2016 in deren Familienhaus in […] wohnhaft sei. Auch die angebliche Schwangerschaft der Freundin des Ehemannes sei nur eine Behauptung. Lediglich aufgrund von Behauptungen und Interpretationen gewisser Verhaltensweisen lasse sich kein Konkubinat begründen. Es sei in keiner Art und Weise nachgewiesen, dass der Ehemann mit seiner Freundin tatsächlich im Konkubinat lebe. Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, die Behauptung des Ehemannes an der Verhandlung, wonach seine Partnerin eine eigene Wohnung habe, sei durch die von ihm nachträglich eingereichte Gefälligkeitsbestätigung der Eltern widerlegt worden. Aufgrund dessen sei offensichtlich, dass er tatsächlich in einem Konkubinat lebe. Dies sei damit zweifellos glaubhaft gemacht. Der Grundbetrag sei deshalb auf CHF 850.00 festzusetzen.
Dass die Vorderrichterin nicht von einem Konkubinat ausging, ist nicht zu beanstanden. Die von ihr erwähnten Indizien, die für ein Konkubinat sprechen, werden entkräftet durch die von ihr erwähnte Niederlassungsbescheinigung und die Bestätigung der Eltern. Weiter liegt eine mit dem Datum von 24. März 2017 versehene Stellungnahme von E.___ vor, die folgenden Inhalt aufweist (Beilage 3 zur Eingabe der Ehefrau vom 28. April 2017): «Vor einigen Tagen wurde ich von A.___ angefragt, ob ich für Sie eine Bestätigung machen könnte, dass F.___ bei B.___, [...]strasse [...] wohnhaft ist. Da diese Behauptung von A.___ nicht der Wahrheit entspricht, konnte ich keine entsprechende Bestätigung aushändigen». Dieses Schreiben spricht ebenfalls nicht für ein Konkubinat. Auch wenn F.___ schwanger sein sollte, bedeutet das allein noch nicht, dass von einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Der Ehefrau gelingt es damit nicht, das behauptete Konkubinat glaubhaft zu machen.
3.3.1 Eventualiter verlangt die Berufungsklägerin, dass dem Ehemann nicht ein Grundbetrag von CHF 1'350.00, sondern von CHF 1'200.00 anzurechnen sei. Der Ehemann selber habe diesen Betrag in seiner Berechnungstabelle eingesetzt. Ebensowenig gehe es an, dass der Zuschlag für die beiden Kinder aufgeteilt werde. Es liege ein klarer Plan betreffend Betreuung der Kinder vor. Wie die Vorderrichterin auf Betreuungsanteile von 40 und 60 % komme, sei nicht nachvollziehbar. Wenn man rein auf Tage abstellen würde, dann wären es wenn schon 35 und 65 % Anteil an der Betreuung. Doch auch dies könne nicht angehen, da es nicht um eine alternierende Obhut gehe, sondern lediglich um einen Fall mit verlängertem Besuchsrecht. Auch diesbezüglich seien sich die Parteien anlässlich der Verhandlung einig gewesen, dass die normale Berechnungstabelle zur Anwendung gelange. Da die Vorderrichterin im Einvernehmen und gemäss den Anträgen beider Parteien die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt habe und die Kinder den Hauptwohnort bei der Mutter hätten, sei es die klare Meinung beider Parteien gewesen, dass man auch nur bei der Mutter die Wohnkosten der Kinder abziehe. Dies sei auch sachgerecht.
3.3.2 Bei der Vorinstanz hatten sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau beantragt, die beiden Kinder unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen. Die Amtsgerichtspräsidentin verfügte die Obhut anschliessend gemäss diesen Anträgen (Ziffer 2 der Verfügung vom 19. Januar 2017). Die Betreuung der Kinder hatten die Parteien bereits vorher im Rahmen einer Vereinbarung geregelt (Urkunde 4 der Ehefrau). Die Amtsgerichtspräsidentin erklärte die Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens als anwendbar (Ziffer 3 der Verfügung). Ob es sich bei dieser Regelung faktisch um eine alternierende Obhut mit Betreuungsanteilen (worauf der Wortlaut von Ziffer 3 der Verfügung hindeutet) oder um eine alleinige Obhut der Mutter verbunden mit einem Besuchsrecht des Vaters (wofür der Wortlaut von Ziffer 2 der Verfügung spricht) handelt, kann im vorliegenden Fall, in dem lediglich die Unterhaltsbeiträge umstritten sind, offen bleiben. Tatsache ist aber, dass der Ehemann und Vater mehr als nur ein «übliches» Besuchsrecht ausübt. Über die Frage, wie diesem Umstand bei der Bemessung der Alimente Rechnung zu tragen ist, kann trefflich gestritten werden. Die Parteien hatten dies offenbar erkannt und sich deshalb über diese und andere Fragen – mit Ausnahme derjenigen des Konkubinats – anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 geeinigt. Darauf sind sie wie erwähnt zu behaften.
3.3.3 Die vom Vertreter des Ehemannes eingereichte Berechnungstabelle, anhand welcher die Parteien unter der Leitung der Amtsgerichtspräsidentin anlässlich der Verhandlung die Bemessungsgrundlagen für die Alimente bereinigten, enthält beim Grundbetrag des Ehemannes den Betrag von CHF 1'200.00. Gemäss einer handschriftlichen Ergänzung der Amtsgerichtspräsidentin haben sie diesen erhöht auf CHF 1'350.00 (vgl. den zusätzlichen Hinweis «An der Verhandlung vom 2.2.17 gemeinsam besprochene Änderungen»). Keine Korrekturen enthalten hingegen die Grundbeträge und Wohnkostenanteile der Kinder. Die Grundbeträge wurden somit wie in der vom Vertreter des Ehemannes eingereichten Berechnungstabelle vorgesehen vollumfänglich und ungeteilt den Kindern und die Wohnkostenanteile ausschliesslich der Ehefrau angerechnet. Dem Verhandlungsprotokoll kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Die Parteien verfuhren damit beim Grundbetrag der Ehegatten so, wie wenn sie die alternierende Obhut ausübten. Die Grundbeträge der Kinder und deren Wohnkostenanteile hingegen behandelten sie so, wie sie bei alleiniger Obhut der Ehefrau zu berücksichtigen sind. Sie trugen damit der konkreten Situation und den damit verbundenen Unsicherheiten angemessen Rechnung.
Die Amtsgerichtspräsidentin berücksichtigte die an der Verhandlung gefundene Übereinstimmung und gestand dem Ehemann ebenfalls einen Grundbetrag von CHF 1'350.00 zu. Soweit die Berufungsklägerin das rügt, ist ihre Berufung unbegründet. Zutreffend beanstandet sie hingegen, dass die Vorderrichterin den Zuschlag zum Grundbetrag für die beiden Kinder von je CHF 400.00 im Verhältnis 40 und 60 % aufgeteilt und auch beim Ehemann einen Wohnkostenabzug zugelassen hatte. Dieses Vorgehen widerspricht den anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 bereinigten Berechnungsgrundlagen und ist entsprechend zu korrigieren. Der Anteil der beiden Kinder an den Wohnkosten ihrer Mutter und Berufungsklägerin beträgt 27 %, was gemäss dem vom Ehemann eingereichten Berechnungsblatt total CHF 312.00 ausmacht.
3.4 Begründet ist die Berufung auch, soweit die Berufungsklägerin verlangt, bei den Kindern zusätzlich die Prämien für die Zusatzversicherungen anzurechnen. Die vom Vertreter des Ehemannes eingereichte Berechnungstabelle enthält Krankenkassenprämien für die Kinder von CHF 115.00 beziehungsweise CHF 96.00. In diesen Beträgen sind die Zahlungen für die Zusatzversicherungen eingeschlossen und sie wurden an der Verhandlung vom 2. Februar 2017 nicht in Frage gestellt. Die Vorderrichterin hat sie deshalb im Hinblick auf die Festsetzung der Alimente in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf je CHF 72.00 reduziert.
3.5 Dasselbe gilt für die von der Ehefrau geltend gemachten besonderen Krankheitskosten. Die vom Vertreter des Ehemannes eingereichte Berechnungstabelle gesteht der Ehefrau unter diesem Titel einen Betrag von CHF 83.00 zu. Es gibt keine Hinweise, dass die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 daran etwas geändert hätten. Die Vorderrichterin hätte diesen Betrag deshalb ebenfalls berücksichtigen müssen.
3.6 Unbegründet ist die Berufung hingegen, soweit die Ehefrau damit die dem Ehemann angerechneten Auslagen für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung beanstandet. Die entsprechenden Zahlen in der Berechnungstabelle der Vorderrichterin entsprechen der vom Vertreter des Ehemannes eingereichten Tabelle beziehungsweise den dabei vorgenommenen handschriftlichen Ergänzungen. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin hat die Amtsgerichtspräsidentin dem Ehemann für die zweite Phase vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2016 keine Berufsunkosten angerechnet. Die Kinderbetreuungskosten wurden ihr für den gleichen Zeitraum angerechnet, wie dies aus den vom Ehemann eingereichten Berechnungstabellen hervorgeht. Es besteht deshalb kein Anlass, für den Monat August 2016 allein zusätzlich nochmals eine Unterhaltsbemessung vorzunehmen. Zudem widersprechen allzu kleinliche Rechnereien dem Wesen der Unterhaltsbemessung, welche letztlich von zahlreichen Ermessensfragen abhängig ist.
4. Die Unterhaltsbeiträge sind somit ausgehend von den vorstehenden Ausführungen und Korrekturen in teilweiser Gutheissung der Berufung gegen Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung für alle drei Phasen neu festzusetzen. Zu beachten ist dabei, dass das bei der Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf resultierende Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist (BGE 135 III 66). Beim Ehemann als Unterhaltsschuldner können bei dieser Ausgangslage die laufenden Steuern und die Schuldentilgung (Amortisation der Hypothek, vgl. Urk. 10 des Ehemannes) grundsätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als dadurch kein Mangelfall entsteht (BGE 140 III 337). Bei der Amortisation kommt dazu, dass diese vermögensbildend wirkt, was bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sein wird (BGE 127 III 289 E. 2a). Dass die Parteien die Steuern und die Amortisation bei der Bereinigung der Bemessungsgrundlagen anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2017 nicht thematisiert hatten, ändert daran - jedenfalls soweit es um den Kinderunterhalt geht - nichts. Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO). Dem ist im Rahmen der Neubeurteilung der Streitsache Rechnung zu tragen. Soweit es um den Ehegattenunterhalt geht, ist hingegen der Umstand, dass die Berücksichtigung der Steuern und der Amortisation bei der Bereinigung der Bemessungsgrundlagen nicht in Frage gestellt wurden, zu beachten. Für die Beurteilung der Frage, ob der Ehemann Ehegattenunterhalt zu leisten hat beziehungsweise kann, sind die bereinigten Bemessungsgrundlagen massgebend.
4.1 Der Bedarf des Ehemannes und Vaters beläuft sich für die Phase vom 1. November 2015 bis 31. Juli 2016 auf CHF 3'940.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF 532.00 + CHF 500.00, Krankenversicherungsprämie CHF 201.00, Telekommunikation CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 322.00, Auswärtiges Essen CHF 140.00, Laufende Steuern CHF 495.00, Schuldentilgung CHF 300.00). Abzüglich Steuern und Schuldentilgung resultiert ein zu wahrendes Existenzminimum von CHF 3'145.00. Der Bedarf der Ehefrau und Mutter beläuft sich auf CHF 3'557.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF 857.00 [965.00 + 204.00 abzüglich Kinderanteil 312.00], Krankenversicherungsprämie CHF 321.00, Telekommunikation CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 66.00, Laufende Steuern CHF 530.00, Drittbetreuung Kinder CHF 250.00, Besondere Krankheitskosten CHF 83.00). Der Bedarf des älteren Kindes beträgt CHF 671.00 (Grundbetrag CHF 400.00, Wohnosten CHF 156.00, Krankenversicherungsprämie CHF 115.00). Derjenige des jüngeren Kindes ist infolge der etwas geringeren Prämie für die Zusatzversicherung um CHF 19.00 geringer. Um die beiden Kinder gleich zu behandeln und weil die Unterhaltsbemessung keine reine Rechenaufgabe ist, rechtfertigt es sich, bei beiden Kinder vom gleichen Betrag auszugehen. Ihr Bedarf wird in diesem Sinne auf CHF 671.00 beziffert. Die massgebenden monatlichen Einkünfte belaufen sich im Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. Juli 2016 auf CHF 4'919.00 für den Ehemann und gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz auf CHF 2’873.00 für die Ehefrau und je CHF 302.00 für die beiden Kinder.
Dem Bedarf der Kinder von je CHF 671.00 stehen Einkünfte von je CHF 302.00 gegenüber. Der rechnerische Barunterhalt beträgt damit je CHF 369.00. Der Ehefrau fehlen zur Deckung ihres eigenen Bedarfs CHF 684.00 (CHF 3'557.00 abzüglich Eigenverdienst CHF 2'873.00). Das Manko ist auf die erforderliche Betreuung der Kinder zurückzuführen, weshalb diese den entsprechenden Betrag als Betreuungsunterhalt beanspruchen können. Der Ehemann und Vater ist in der Lage, den Totalbetrag von CHF 1'422.00 (Barunterhalt je CHF 369.00, Betreuungsunterhalt total CHF 684.00) ohne Beeinträchtigung seines Existenzminimums zu bezahlen (Einkommen CHF 4'919.00 abzüglich Existenzminimum CHF 3'145.00 ergibt CHF 1'774.00). Für einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau selber besteht kein Raum mehr (nach Abzug des an der Verhandlung vom 2. Februar 2017 bereinigten Bedarfs [CHF 3'940.00] und der Kinderalimente [CHF 1'422.00] vom Einkommen [CHF 4'919.00] verbleibt kein Freibetrag mehr).
4.2 Für die zweite Phase (1. August 2016 – 31. Oktober 2016) ist von einem Bedarf des Ehemannes von CHF 3'487.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF 532.00 + CHF 500.00, Krankenversicherungsprämie CHF 201.00, Telekommunikation CHF 100.00, Laufende Steuern CHF 504.00, Schuldentilgung CHF 300.00) auszugehen. Das Existenzminimum (ohne Steuern und Amortisation) beträgt CHF 2'683.00. Der Bedarf der Ehefrau summiert sich auf CHF 3'169.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF 857.00 [965.00 + 204.00 abzüglich Kinderanteil 312.00], Krankenversicherungsprämie CHF 321.00, Telekommunikation CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 66.00, Laufende Steuern CHF 392.00, Besondere Krankheitskosten CHF 83.00). Der Bedarf der beiden Kinder beläuft sich unverändert auf je CHF 671.00. Die massgebenden monatlichen Einkünfte betragen im Zeitraum vom 1. August 2016 – 31. Oktober 2016 CHF 3'941.00 für den Ehemann, CHF 2’873.00 für die Ehefrau und je CHF 203.00 für die beiden Kinder.
Dem Bedarf der Kinder von je CHF 671.00 stehen in dieser Phase Einkünfte von je CHF 203.00 gegenüber. Der rechnerische Barunterhalt beträgt damit je CHF 468.00. Der Ehefrau fehlen zur Deckung ihres eigenen Bedarfs CHF 296.00 (CHF 3'169.00 abzüglich Eigenverdienst CHF 2'873.00). Diesen Betrag können die Kinder als Betreuungsunterhalt beanspruchen. Der Ehemann und Vater ist in der Lage, den Totalbetrag von CHF 1'232.00 (Barunterhalt je CHF 468.00, Betreuungsunterhalt total CHF 296.00) ohne Beeinträchtigung seines Existenzminimums zu bezahlen (Einkommen CHF 3'941.00 abzüglich Existenzminimum CHF 2'683.00 ergibt CHF 1'258.00). Für einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau selber besteht kein Raum mehr (nach Abzug des an der Verhandlung vom 2. Februar 2017 bereinigten Bedarfs [CHF 3'487.00] und der Kinderalimente [CHF 1'232.00] vom Einkommen [CHF 3'941.00] verbleibt kein Freibetrag mehr).
4.3 Für die Zeit ab 1. November 2016 beträgt der Bedarf des Ehemannes CHF 3'940.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF 532.00 + CHF 500.00, Krankenversicherungsprämie CHF 201.00, Telekommunikation CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 322.00, Auswärtiges Essen CHF 140.00, Laufende Steuern CHF 495.00, Schuldentilgung CHF 300.00), das Existenzminimum CHF 3'145.00. Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'277.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten CHF 857.00 [965.00 + 204.00 abzüglich Kinderanteil 312.00], Krankenversicherungsprämie CHF 321.00, Telekommunikation CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 66.00, Laufende Steuern CHF 500.00, Besondere Krankheitskosten CHF 83.00). Beim Bedarf der Kinder ist nach wie vor von CHF 671.00 auszugehen. Die monatlichen Einkünfte ab 1. November 2016 belaufen sich auf CHF 4'772.00 für den Ehemann, CHF 2’873.00 für die Ehefrau und je CHF 240.00 für die beiden Kinder.
Dem Bedarf der Kinder von je CHF 671.00 stehen die Einkünfte von je CHF 240.00 gegenüber, was einen rechnerischen Barunterhalt von je CHF 431.00 ergibt. Der Ehefrau fehlen zur Deckung ihres eigenen Bedarfs CHF 404.00 (CHF 3'277.00 abzüglich Eigenverdienst CHF 2'873.00.). Diesen Betrag können die Kinder als Betreuungsunterhalt beanspruchen. Der Ehemann und Vater ist in der Lage, den Totalbetrag von CHF 1'266.00 (Barunterhalt je CHF 431.00, Betreuungsunterhalt total CHF 404.00) ohne Beeinträchtigung seines Existenzminimums zu bezahlen (Einkommen CHF 4'772.00 abzüglich Existenzminimum CHF 3'145.00 ergibt CHF 1'627.00). Ein Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau fällt auch für diese dritte Phase ausser Betracht (nach Abzug des an der Verhandlung vom 2. Februar 2017 bereinigten Bedarfs [CHF 3'940.00] und der Kinderalimente [CHF 1'266.00] vom Einkommen [CHF 4'772.00] verbleibt kein Freibetrag mehr).
5. Die Berufung der Ehefrau ist aus diesen Gründen wie erwähnt teilweise gutzuheissen. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung (Kinderalimente) ist aufzuheben. Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung des Antrags auf Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages durch den Ehemann richtet (Ziffer 5), ist sie abzuweisen.
Bei der Neubeurteilung der Kinderalimente ist zu beachten, dass die Festsetzung von Alimenten von Prognosen, Wertungen und Ermessensentscheiden abhängt. Es ist deshalb zu runden. Für die erste Phase (1. November 2015 bis 31. Juli 2016) beträgt der rechnerische Anspruch der Kinder total CHF 1'422.00, für die zweite Phase (1. August 2016 – 31. Oktober 2016) CHF 1'232.00 und die dritte Phase (ab 1. November 2016) CHF 1'266.00. Da sich für die zweite und dritte Phase annähernd dasselbe Resultat ergibt, ist der Unterhaltsbeitrag für beide Zeiträume auf den identischen Betrag von CHF 1'250.00 festzusetzen, aufgeteilt in einen Barunterhalt von je CHF 450.00 und einen Betreuungsunterhalt von je CHF 175.00. Auch für die erste Phase rechtfertigt es sich, den Barunterhalt auf je CHF 450.00 festzusetzen. Für den Betreuungsunterhalt verbleibt somit noch ein Betrag von (gerundet) je CHF 250.00.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 sind den Parteien angesichts des Ausgangs und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 4 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 19. Juni 2017 aufgehoben.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, mit Wirkung ab 1. November 2015 für die Dauer des Verfahrens für die beiden Kinder C.___ und D.___ folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:
- Vom 1. November 2015 – 31. Juli 2016 je CHF 700.00 (je CHF 450.00 Barunterhalt und CHF 250.00 Betreuungsunterhalt)
- Ab 1. August 2016 je CHF 625.00 (je CHF 450.00 Barunterhalt und CHF 175.00 Betreuungsunterhalt)
Bereits geleistete Zahlungen sind an diese Beiträge anzurechnen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je hälftig auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ somit einen Betrag von CHF 500.00 zu erstatten.
5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel