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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.09.2017 ZKBER.2017.33

19 septembre 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,230 mots·~16 min·5

Résumé

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) leben seit dem Jahr 2005 getrennt. Sie führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann mit Klage vom 16. September 2015 angehoben hatte. Gestützt auf eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines bereits 2008 eingeleiteten, dann aber wieder zur.kgezogenen Ehescheidungsverfahrens ist der Ehemann verpflichtet, für die der Ehe entsprossene Tochter C.___ (geb. [...] 2004) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.00 und für die Ehefrau selber CHF 3'915.00 zu bezahlen. Weiter hat er der Ehefrau die Hälfte des ihm ausgerichteten Bonus zu bezahlen (Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 15. Dezember 2008).

1.2 Die Ehefrau stellte im neuen Ehescheidungsverfahren anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. März 2016 den Antrag, für die Dauer des Verfahrens die Verfügung vom 15. Dezember 2008 zu bestätigen. Mit Verfügung vom 7. September 2016 entsprach die Amtsgerichtspräsidentin diesem Antrag (Ziffer 2 der Verfügung). Das Obergericht hiess mit Urteil vom 8. Dezember 2016 die vom Ehemann dagegen erhobene Berufung gut und hob Ziffer 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin auf. Die Sache wurde zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau mit Wirkung ab 17. März 2016 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Obergericht erachtete im Gegensatz zur Vorderrichterin die Voraussetzungen für eine Abänderung der im Jahr 2008 verfügten Unterhaltsregelung im Wesentlichen deshalb als erfüllt, weil das Einkommen der Ehefrau heute viel höher sei als damals. Die Parteien stellten hierauf am 25. Januar 2017 (Ehefrau) und am 22. Februar 2017 (Ehemann) bei der Vorinstanz ihre neuen Anträge.

Am 20. Juni 2017 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung (Ziffer 1):

Der Ehemann hat für die Dauer des Verfahrens folgende vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:

a)    rückwirkend ab 17. März 2016 bis 24. Januar 2017

für die Ehefrau CHF 3‘124.00;

b)    ab 25. Januar 2017

für die Ehefrau CHF 2‘910.00;

für die Tochter C.___ CHF 2‘682.00 zuzüglich Kinderzulagen (davon CHF 2‘266.00 Barunterhalt und CHF 416.00 Betreuungsunterhalt).

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung gegen die Verfügung. Er beantragt, Ziffer 1 aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren:

Mit Wirkung ab 25. Januar 2017 hat der Ehemann für die Dauer des Verfahrens für die Tochter C.___ monatlich im Voraus CHF 2'487.00 Barunterhalt zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen.

Eventualiter sei Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017 wie folgt neu zu formulieren:

Der Ehemann hat für die Dauer des Verfahrens folgende vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:

a) Rückwirkend ab 17. März 2016 bis 24. Januar 2017 für die Ehefrau CHF 1'588.00;

b) Ab 25. Januar 2017

für die Ehefrau CHF 1'477.00

Für die Tochter C.___ CHF 2'487.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen als Barunterhalt.

Die Ehefrau beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Berufungskläger reichte mit seiner Berufung neue Urkunden ein. Die Berufungsbeklagte beantragt, diese Beweisanträge abzuweisen. Auch die Ehefrau legte ihrer Berufungsantwort eine Urkunde bei.

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

1.2 Zwei der vom Berufungskläger eingereichten neuen Urkunden beinhalten Zusammenstellungen (Urk. 2 und 4), die bloss den Stellenwert von Parteibehauptungen haben. Bei den Lohnabrechnungen (Urk. 5) und dem Arztzeugnis vom 31. Mai 2017 (erster Teil von Urk. 3) handelt es sich um Belege, die er ohne Weiteres vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017 bereits bei der Vor­instanz hätte einreichen können. Da er mit keiner Silbe darlegt, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, sind diese Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Das Arztzeugnis vom 19. Juni 2017 (zweiter Teil von Urk. 3) hat der Ehemann der Vorderrichterin jedoch kaum vor Erlass der angefochtenen Verfügung unterbreiten können. Dieses Arztzeugnis ist deshalb als echtes Novum zuzulassen. Die von der Ehefrau mit der Berufungsantwort eingereichte Urkunde hatte sie bereits im vor­instanzlichen Verfahren eingereicht (Urk. 44).

2. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog, die Kinderunterhaltsbeiträge seien per 25. Januar 2017, das heisst dem Zeitpunkt, in welchem die Ehefrau ihre neuen Anträge gestellt habe, an das neue Recht anzupassen, ohne dass veränderte Verhältnisse vorzuliegen hätten. Gleichzeitig sei auch der Ehegattenunterhalt neu zu bemessen, da die Positionen des Kindesbedarfs mit denen der Ehefrau zusammenhingen. Als monatliche Einkünfte rechnete sie sodann der Ehefrau einen Betrag von CHF 4'400.00 und dem Ehemann einen solchen von CHF 11'975.30 an. Da der Ehemann in den Jahren 2015 und 2016 keinen Bonus erhalten habe, sei ihm auch für das Jahr 2017 kein Bonus anzurechnen. Anschliessend ermittelte die Vorderrichterin den Bedarf der Parteien und des Kindes, verteilte den nach der Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf resultierenden Überschuss und ermittelte gestützt darauf die Unterhaltsbeiträge. Der Berufungskläger beanstandet zunächst die den Parteien angerechneten Einkünfte.

3.1 Zum angerechneten Einkommen der Ehefrau hielt die Vorderrichterin fest, die Ehefrau habe im Jahr 2016 bei der D.___ vom 1. August bis 31. Dezember 2016 netto CHF 5'870.95 und beim E.___ im gleichen Zeitraum CHF 21'399.65 verdient. Weiter habe sie beim F.___ vom 1. April bis 31. Dezember 2016 CHF 1'434.75 und bei der G.___ vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 netto CHF 843.95 verdient. Zusätzlich habe sie von März bis Juli 2016 Krankentaggelder von total CHF 15'365.60 bezogen. Gesamthaft habe sie im Jahr 2016 somit Einkünfte von CHF 44'914.90 erzielt. Da der Ehegattenunterhaltsbeitrag per 17. März 2016 zu berechnen sei, müssten die Einnahmen der Ehefrau der Monate März bis Dezember 2016 bestimmt werden. Vom Jahreseinkommen von CHF 44'914.90 seien die Einkünfte von Januar und Februar 2016 von gesamthaft CHF 140.60 abzuziehen, so dass ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 4’477.40 (CHF 44'774.30 : 10) resultiere. Das Einkommen im Jahr 2017 sei nicht bekannt. In den Jahren 2013 bis 2015 habe die Ehefrau im Durchschnitt CHF 5'800.00 verdient. Auch im Jahr 2016 sei es ihr möglich gewesen, ein Einkommen von CHF 4'477.00 zu erwirtschaften. Von diesem Einkommen sei somit auch für das Jahr 2017 auszugehen, weshalb ihr der Betrag von CHF 4'400.00 anzurechnen sei.

3.2 Der Berufungskläger macht geltend, die von der Vorderrichterin getroffene Feststellung des Einkommens sei unrichtig. Der Ehegattenunterhalt sei für die Zeit ab 17. März 2016 zu bestimmen. Dass die Ehefrau während fünf Monaten ein etwas tieferes Nettoeinkommen erzielt habe, sei offensichtlich nicht von Dauer und könne daher nicht berücksichtigt werden. Bereits ab 1. August 2016 erziele die Ehefrau wieder ein deutlich höheres Einkommen. Von August bis Dezember 2016 belaufe sich das monatliche Einkommen jeweils auf CHF 6'249.65, bestehend aus CHF 4'279.80 gemäss Lohnausweis des E.___, CHF 1’174.20 gemäss Lohnausweis D.___, CHF 566.00 aus selbständiger Erwerbstätigkeit, CHF 70.00 gemäss Lohnausweis G.___ und CHF 159.00 gemäss Lohnausweis F.___. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz sei somit von einem Nettoeinkommen von CHF 6'249.65 auszugehen. Dies entspreche auch dem, was die Ehefrau 2014 monatlich netto verdient habe.

Die Ehefrau und Berufungsbeklagte entgegnet, sie habe aufgrund der wirtschaftlichen Situation in der Vergangenheit verschiedene Anstellungen verloren. Sie sei unheilbar erkrankt, was die Ausübung des Berufes erschwere. Zudem sei sie in der Lohnklasse erheblich zurückgestuft worden, was ein massiv tieferes Einkommen zur Folge habe. Es sei deshalb auch für das Jahr 2017 von dem durch die Vorderrichterin angerechnete Einkommen von monatlich CHF 4'400.00 auszugehen.

3.3 Die vom Berufungskläger erwähnten Zahlen stimmen mit den von der Ehefrau bei der Vorinstanz eingereichten Ausweisen über ihre Einkünfte überein (Urk. 65, 66, 68, 70, 71). Ab 1. August 2016 belaufen sich ihre Einkünfte umgerechnet auf einen Monat auf CHF 6'249.00. Vorher, das heisst insbesondere während der Zeit ab 17. März bis Ende Juli 2016 waren die Einnahmen geringer. Wie der Berufungskläger aber zutreffend bemerkt, war dies nur vorübergehend der Fall. Die Einkünfte der Ehefrau sind seit jeher schwankend. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorderrichterin betrugen sie in den Jahren 2013 bis 2015 im Durchschnitt CHF 5'800.00. Bei schwankenden Einkünften ist für die Bemessung von Alimenten von solchen Durchschnittszahlen auszugehen. Die Amtsgerichtspräsidentin hätte deshalb nicht allein auf die Zeit von März bis Dezember 2016 abstellen dürfen, zumal die mit der vorliegenden vorsorglichen Massnahme zu regelnde Unterhaltspflicht ja auch im Jahr 2017 und vielleicht noch darüber hinaus gilt.

Es rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage, der Ehefrau das in der Vergangenheit erzielte Durchschnittseinkommen von CHF 5'800.00 anzurechnen. Eine Anrechnung des in der Zeit von August bis Dezember 2016 erzielten Einkommens von CHF 6'249.00 ist hingegen nicht angezeigt. Zwar war die von der Berufungsbeklagten angesprochene Lohnklassenreduktion per 1. August 2016 erfolgt, das heisst bevor sie dieses Monatseinkommen erzielte (Urk. 44 der Ehefrau). Entscheidend ist aber, dass die Einkünfte der Ehefrau wie erwähnt schwankend sind. Und zweitens ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem unter dem Titel selbständige Erwerbstätigkeit angerechneten Betrag von CHF 566.00 noch Unkosten gegenüberstehen, die bei diesem Betrag nicht berücksichtigt sind. Alles in allem ist die Rüge des Berufungsklägers somit zum Teil begründet und es ist der Ehefrau für die Bemessung der neu festzusetzenden Alimente ein Einkommen von CHF 5'800.00 pro Monat anzurechnen.

4.1 Das Einkommen des Ehemannes bezifferte die Vorderrichterin auf CHF 11'975.30 pro Monat, was dem ihm im Jahr 2016 ausbezahlten Betrag entspreche. Hinsichtlich des Einkommens im Jahr 2017 zeige die Lohnabrechnung des Januars 2017 aufgrund des Bezugs von Unfall-Taggeldern zwar eine geringe Einkommenseinbusse. Da jedoch keine Anhaltspunkte vorlägen, wonach es sich dabei um eine dauerhafte Lohneinbusse handeln könnte, sei diese Änderung nicht zu berücksichtigen. Weil er in den Jahren 2015 und 2016 keinen Bonus erhalten habe, sei ihm auch im Jahr 2017 kein Bonus anzurechnen.

Der Berufungskläger rügt, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz habe sich seine Situation leider nachhaltig verändert, indem ihm seine gut bezahlte Stelle bei der H.___ im Oktober 2016 gekündigt worden sei. 2017 erhalte er noch monatliche Nettozahlungen von CHF 10'076.40. Aktuell sei er immer noch zu 100 % krank geschrieben. Seit November 2016 sei er auf Stellensuche und habe bislang über 50 Absagen erhalten. Ob er an das Salär bei der vormaligen Arbeitgeberin H.___ werde anknüpfen können, sei mehr als fraglich.

4.2 Der Ehemann führte in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Verfügung Folgendes aus: «Bonuszahlungen hat der Ehemann 2015 und 2016 keine erhalten. Erhalten hat er dafür die Kündigung des Arbeitsvertrags. Aufgrund einer Erkrankung während der Kündigungsfrist schiebt sich das Ende der Vertragsdauer hinaus, kommt aber unweigerlich auf den Ehemann zu, der bislang noch keine neue Stelle in Aussicht hat. Ein monatliches Nettoeinkommen von über CHF 14'000.00 hat der Ehemann entgegen den phantasievollen Ausführungen der Gegenpartei niemals erzielt und kann ihm daher auch nicht angerechnet werden. Für die Berechnungen ist somit von einem Einkommen des Ehemannes von CHF 11'976.00 auszugehen.» (S. 3 der Eingabe, AS 105).

Der Ehemann hatte bei der Vorderrichterin verlangt, bei ihm von einem Monatseinkommen von CHF 11'976.00 auszugehen. Exakt diesen Betrag hat ihm die Vorderrichterin im Hinblick auf die angefochtene Verfügung denn auch angerechnet. Der Ehemann und Berufungskläger ist darauf zu behaften, zumal er sein Einkommen in Kenntnis der auch im Berufungsverfahren vorgebrachten Umstände – Kündigung, Erkrankung, bisher erfolgslose Stellensuche – beziffert hatte. Seine Rüge, die Amtsgerichtspräsidentin sei von einem zu hohen Einkommen ausgegangen, ist deshalb unbegründet. Sollte sich herausstellen, dass er künftig dauerhaft erheblich weniger verdienen sollte, stünde ihm die Möglichkeit offen, ein Abänderungsgesuch einzureichen.

5.1 Die Vorderrichterin rechnete dem Ehemann keine Arbeitsweg- und Berufskosten an, weil er Repräsentationsspesen von CHF 800.00 erhalte. Der Berufungskläger rügt, die Repräsentationsspesen würden ihm nicht für die Abgeltung des Arbeitsweges ausbezahlt, sondern für Auslagen, die ihm aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen wie Berufskleidung, deren Pflege sowie Essen und ähnliches. Die Auslagen für den Arbeitsweg seien daher trotz Repräsentationsspesen in die Berechnung miteinzubeziehen.

5.2 Welche Auslagen des Ehemannes die Repräsentationsspesen abdecken, ist nicht klar. In der Regel versteht man darunter Kosten, die für die Kundenpflege und Kundenbewirtung anfallen. Die Auslagen für den Arbeitsweg gehören nicht dazu. In der bei der Vorinstanz eingereichten Steuererklärung 2015 (Urk. 29) deklarierte der Ehemann Berufsunkosten von CHF 3'927.00 beziehungsweise CHF 330.00 pro Monat. Es rechtfertigt sich, dem Ehemann als Berufsunkosten diesen Betrag anzurechnen. Die vorinstanzliche Bedarfsrechnung ist entsprechend zu ergänzen.

6. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, wonach im Scheidungsverfahren zu beachten sei, dass die vorsorglichen Massnahmen einen anderen Zweck verfolgten als die Eheschutzmassnahmen. Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses dürfe dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden.

Mit dem Hinweis auf das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehefrau spricht der Berufungskläger deren Eigenversorgungskapazität an. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Ehefrau in grösserem Ausmass erwerbstätig ist, als dies die Richtlinien des Bundesgerichts vorsehen. Nach den Grundregeln des Bundesgerichts wird beim Ehegatten, der ein Kind im Alter zwischen 10 und 16 Jahren zu betreuen hat (die Tochter der Parteien ist 13-jährig), eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 50 % als zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2012 vom 28. März 2012, E. 4.2). Die Ehefrau übt aktuell wie gesagt ein deutlich höheres Erwerbspensum aus. Der Berufungskläger kann deshalb aus seiner Rüge nichts zu seinen Gunsten ableiten.

7.1 Für die Bemessung der Alimente für die Zeit von 17. März 2016 bis 24. Januar 2017 ist somit von monatlichen Einkünften der Ehefrau von CHF 5'800.00 und des Ehemannes von CHF 11'976.00, total somit CHF 17’776.00 auszugehen. Der Bedarf der Ehefrau mit dem Kind beträgt gemäss der nicht in Frage gestellten Berechnung der Vorderrichterin CHF 5'097.00. Der Bedarf des Ehemannes ist um die Berufsunkosten von CHF 330.00 zu ergänzen und beläuft sich damit auf CHF 3'178.00 (CHF 2'848.00 [gemäss Berechnung Vorinstanz] + 330.00). Der Überschuss von CHF 9'501.00 (Einkünfte von CHF 17'776.00 minus gemeinsamer Bedarf von CHF 5'097.00 und CHF 3'178.00) ist gemäss der in diesem Punkt unbestritten gebliebenen Berechnung der Vorderrichterin den Parteien je hälftig zuzuweisen. Die Ehefrau und Tochter haben Anspruch auf ihren Bedarf von CHF 5'097.00, zuzüglich Überschussanteil von CHF 4'750.00, abzüglich Eigenverdienst von CHF 5'800.00, was CHF 4'047.00 ergibt. Nach Abzug des für diese Zeit nicht umstrittenen Kinderunterhaltsbeitrages von CHF 1'800.00 resultiert (gerundet) ein Ehegattenaliment von CHF 2'200.00.

7.2.1 Die Anpassung der Alimente für die Zeit ab 25. Januar 2017 hat zu erfolgen, weil seit 1. Januar 2017 neue Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) über den Kindesunterhalt gelten und die Ehefrau am 25. Januar 2017 ihre neuen Anträge gestellt hatte. Dass sich die Verhältnisse der Parteien auf diesen Zeitpunkt hin verändert hätten, ist nicht bekannt. Zu beachten ist, dass mit der Gesetzesrevision der Kinderunterhaltsbeitrag neu und zusätzlich auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte dienen soll (Betreuungsunterhalt; Art. 285 Abs. 2 ZGB). Der Gewährleistung der Betreuung der Kinder war bisher im Rahmen des Ehegattenunterhalts Rechnung zu tragen. Im Ergebnis soll der neue Betreuungsunterhalt zusammen mit Trennungsunterhalt beziehungsweise nachehelichem Unterhalt zu einer Leistung in gleicher Höhe führen sowie der bisherige Trennungsunterhalt beziehungsweise nacheheliche Unterhalt (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014, S. 529 ff., S. 556). Die angefochtene Verfügung steht im Gegensatz zu diesem Grundsatz, hat die Amtsgerichtspräsidentin doch das Total der Alimente für die Zeit ab 25. Januar 2017 um immerhin CHF 668.00 erhöht (Ehegattenunterhalt CHF 2'910.00 + Kindesunterhalt CHF 2'682.00; vorher: Ehegattenunterhalt CHF 3'124.00 + Kindesunterhalt CHF 1'800.00).

Da sich die Verhältnisse per 25. Januar 2017 nicht verändert haben, besteht kein Anlass, vom vorstehend dargelegten Grundsatz abzuweichen. Das Total der neu auf CHF 4'000.00 festzusetzenden Alimente hat sich daher auch nach dem 25. Januar 2017 auf diesen Betrag zu belaufen. Neu zu bestimmen ist lediglich, welcher Anteil auf den Barunterhalt und welcher auf den nun dem Kind zustehenden Betreuungsunterhalt entfällt. Was darüber hinaus verbleibt, kann die Ehefrau als Ehegattenunterhalt beanspruchen. Eine genaue Berechnung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf Berechnungstabellen ist dazu nicht erforderlich. Die Festsetzung von Alimenten ist nicht reine Mathematik, sondern letztlich eine Ermessensaufgabe.

7.2.2 Das Einkommen des Ehemannes hat sich seit 2008, als der Kindesunterhaltsbeitrag auf CHF 1'800.00 festgesetzt wurde, erhöht. Bestimmt man den Barunterhalt wie damals nach der Prozentregel, resultiert aktuell ein rechnerischer Betrag von CHF 2'035.00 (17 % von CHF 11'975.00). Der Berufungskläger selber geht bei seinen Anträgen von einem Unterhaltsbeitrag für die Tochter von CHF 2'487.00 aus, wobei er diesen als Barunterhalt bezeichnet. Es rechtfertigt sich, auf diesen Betrag abzustellen und den Kindesunterhalt total neu auf den gerundeten Betrag von CHF 2'500.00 festzulegen. Davon ist – wie mit der Prozentregel ermittelt – ein Anteil von CHF 2'100.00 als Barunterhalt auszuscheiden. Der Betreuungsunterhalt beträgt damit CHF 400.00. Dieser relativ bescheidene Betreuungsunterhalt entspricht der Tatsache, dass die Kinderbetreuung die Erwerbstätigkeit der Ehefrau nur in bescheidenem Ausmass behindert. Obwohl sie die Obhut über C.___ ausübt, kann sie – offenbar auch, weil sie als [...] doch über ein gewisses Mass an Flexibilität verfügt – ein ansehnliches Erwerbspensum ausüben. Der für das Ehegattenaliment verbleibende Betrag beläuft sich damit auf CHF 1'500.00.

8. Die Berufung des Ehemannes ist aus diesen Gründen teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Für die Zeit von 17. März 2016 bis 24. Januar 2017 ist der Ehemann zu verpflichten, für die Ehefrau CHF 2'200.00 pro Monat und für die Tochter CHF 1'800.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen, zu bezahlen. Für die weitere Dauer des Verfahrens ab 25. Januar 2017 sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau auf CHF 1'500.00 und für die Tochter auf CHF 2'500.00, wovon CHF 2'100.00 Bar- und CHF 400.00 Betreuungsunterhalt, festzusetzen.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 sind den Parteien angesichts des Ausgangs und in Anbetracht des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 1 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 20. Juni 2017 aufgehoben.

2.    Der Ehemann hat für die Dauer des Verfahrens folgende vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen:

a)    rückwirkend ab 17. März 2016 bis 24. Januar 2017

- für die Ehefrau CHF 2'200.00;

- für die Tochter C.___ CHF 1'800.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen.

b)    ab 25. Januar 2017

- für die Ehefrau CHF 1'500.00;

- für die Tochter C.___ CHF 2'500.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen (davon CHF 2‘100.00 Barunterhalt und CHF 400.00 Betreuungsunterhalt).

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 werden A.___ und B.___ je hälftig auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ somit einen Betrag von CHF 750.00 zu erstatten.

4.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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