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Solothurn Obergericht Zivilkammer 29.08.2017 ZKBER.2017.32

29 août 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·638 mots·~3 min·5

Résumé

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Texte intégral

SOG 2017 Nr. 9

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 und 238 lit. g ZPO. Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist nicht reine Mathematik. Deshalb genügt allein ein Verweis auf Berechnungsblätter in der Regel nicht als Begründung.

Sachverhalt:

Die Ehegatten lebten seit Juni 2013 getrennt. Am 16. Januar 2017 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein und setzte ab April 2017 die bisher freiwillig an die Ehefrau geleisteten Zahlungen herab. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 stellte Ehefrau den Antrag, die Unterhaltsbeiträge ab Einleitung des Scheidungsverfahrens unter Berücksichtigung eines Betrages für die Vorsorge nach richterlichem Ermessen zu erhöhen. Der Ehemann beantragte die Abweisung dieses Antrags. Hierauf setzte die Amtsgerichtspräsidentin den vom Ehemann mit Wirkung ab Einleitung des Scheidungsverfahren monatlich zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag fest und verwies zur Begründung auf die Berechnungsblätter. Der Ehemann rügte in seiner Berufung an das Obergericht erfolgreich eine Verletzung der Begründungspflicht.

Aus den Erwägungen:

2.1 Der Ehemann und Berufungskläger rügt zunächst, die Vorinstanz erläutere die einzelnen Posten, wie sie in der Berechnungstabelle eingesetzt seien, nicht. Damit komme sie der Begründungspflicht von Art. 239 ZPO nicht nach.

2.2 Die an einem Zivilprozess beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 2 ZPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. statt vieler Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et. al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 53 N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Für die Rechtsmittelinstanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung.

2.3. Die Amtsgerichtspräsidentin verweist in der Begründung des angefochtenen Entscheids auf Berechnungsblätter. Es handelt sich dabei einerseits um eine «Berechnungstabelle Unterhaltsbeiträge» und anderseits um eine Tabelle mit dem Titel «Berechnung Vorsorgeunterhalt». Weshalb sie den Beginn der Unterhaltspflicht nicht wie üblich auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen, sondern auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage festsetzte, geht daraus ebenso wenig hervor wie die Gründe, weshalb sie die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien mit anschliessender Überschussverteilung ermittelte und nicht, wie dies der Ehemann beantragt hatte, aufgrund der so genannten einstufig-konkreten Bemessungsmethode. Angesichts der doch sehr überdurchschnittlichen Einkünfte der Parteien (gemäss den Berechnungstabellen verdienen der Ehemann monatlich CHF 12'101.00 und die Ehefrau CHF 7'231.00) erscheint eine Bemessung nach der einstufig-konkreten Methode zumindest nicht völlig abwegig. Eine Begründung fehlt auch zu einzelnen Faktoren der Berechnung des Vorsorgeunterhalts, die der Berufungskläger denn auch prompt in Frage stellt. Zumindest diejenigen Positionen, die sich nicht von selber verstehen, hätte die Vorderrichterin erläutern müssen. Immerhin war die Berücksichtigung eines Betrages für die Vorsorge Anlass für das Gesuch der Ehefrau. Der angefochtene Entscheid enthält aber nicht einmal zum Grundsatz, weshalb dem Anliegen der Ehefrau zu entsprechen ist, eine Erwägung. Nachdem der Ehemann die Abweisung des Begehrens der Ehefrau beantragt hatte, müsste sich der angefochtene Entscheid auch dazu äussern.

Der angefochtene Entscheid wird aus diesen Gründen den Anforderungen an die Begründungspflicht in keiner Weise gerecht. Die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist nicht reine Mathematik, weshalb der Verweis auf Berechnungsblätter allein in der Regel als Begründung nicht genügt. Die Verfügung vom 6. Juni 2017 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird neu zu entscheiden und den Entscheid auch mit einer Begründung, die den Anforderungen genügt, zu versehen haben.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 29. August 2017 (ZKBER.2017.32)

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