Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.01.2018 ZKBER.2017.31

30 janvier 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,575 mots·~13 min·3

Résumé

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Advokatin Angela Gantner,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 B.___ (geb. [...].1971, nachfolgend: Ehefrau) und A.___ (geb. [...].1955, nachfolgend: Ehemann) heirateten im Jahre 2003 und trennten sich im Herbst 2010. Die Ehe blieb kinderlos. Im Oktober 2016 reichten sie beim Richteramt Thal-Gäu ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. An der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2017, an der die Parteien ihren Scheidungswillen bestätigten, einigten sie sich über die Nebenfolgen der Scheidung in einer Vereinbarung. Sie verzichteten dabei gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt und regelten die güterrechtliche Auseinandersetzung. Die Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge überliessen sie dem Gericht.

Der Amtsgerichtspräsident holte in der Folge die Angaben zu den Guthaben der Ehegatten aus der zweiten Säule ein. Der Ehemann gelangte im Anschluss an die entsprechende Verfügung mit Eingabe vom 24. Februar 2017 an den Amtsgerichtspräsidenten. Er führte aus, er habe bei der letzten Verhandlung betreffend Pensionskasse erstmals gehört, dass bei der IV-Rente nun neu auch halbiert würde. Er bat darum, ihn in dieser wichtigen Frage aufzuklären. Er habe mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart gehabt. Der Amtsgerichtspräsident teilte den Parteien hierauf mit Verfügung vom 28. März 2017 das Ergebnis seiner Abklärungen betreffend der zweiten Säule mit. Weiter wies er den Ehemann darauf hin, dass eine allfällige Gütertrennung keinen Einfluss auf die Teilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge habe. Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) betreffend beruflicher Vorsorge sei zwar erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss Art. 7d Abs. 2 der Anwendungs- und Übergangsbestimmungen sei sie aber auf bereits hängige Verfahren anwendbar. Die Teilung stütze sich demnach auf Art. 124 nZGB.

Am 19. April 2017 (Postaufgabe) teilte der Ehemann mit, er sei mit dieser Verfügung bezüglich des BVG überhaupt nicht einverstanden. Er wies darauf hin, die Ehefrau habe aufgrund zweier früherer Arbeitsstellen ebenfalls noch BVG-Guthaben. Sodann schilderte er, wie es zur Heirat und zur Trennung kam. Es könne doch nicht sein, dass eine Heiratsschwindlerin als Belohnung noch über CHF 45'000.00 abholen könne und ihm seine Alters-Rente wegnehme. Obwohl das Scheidungsgesetz das so vorschreibe, sei er bereit, alles Notwendige zu unternehmen und abzuklären, ob hier alles seine Richtigkeit habe. Er hoffe, dass das Gericht die nötigen Abklärungen betreffend der genannten zwei Anstellungen der Ehefrau nochmals überprüfe und auch der Hinweis auf die Scheinehe in die Entscheidfindung einfliesse. Ebenfalls am 19. April 2017 (Postaufgabe) liess die Ehefrau dem Amtsgerichtspräsidenten einen Ausweis über ihr Freizügigkeitskonto zukommen. Nachdem der Amtsgerichtspräsident den Parteien am 26. April 2017 mitgeteilt hatte, dass demnächst das Scheidungsurteil gefällt werde, erklärte der Ehemann am 5. Mai 2017, er ziehe die Scheidung zurück. Er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, dass er von seiner zweiten Säule über CHF 45'000.00 verschenken müsse, obwohl sich diese Frau die Heirat durch eine Scheinehe erschlichen habe.

1.2 Mit Urteil vom 17. Mai 2017 schied der Amtsgerichtspräsident die Ehe der Parteien und genehmigte die von ihnen vom 13. Februar 2017 abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Ziffern 1 und 2 des Urteils). Zudem wies er die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an, vom Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes den Betrag von CHF 42'468.50 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen (Ziffer 3).

2.1 Der Ehemann gelangte am 16. Juni 2017 (Postaufgabe) an das Obergericht. Er erklärte, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Zur Begründung verwies er auf Scheinehe und Hinterlistigkeit. Er sei immer der Meinung gewesen, dass seine Pension wie bei seiner ersten Scheidung nicht geteilt werden könne. Entsprechend sei er geschockt gewesen, als er anlässlich der Verhandlung gehört habe, dass dies auf einmal nicht mehr so sein soll. Aufgrund seiner schwierigen Arbeitssituation werde er nie mehr in der Lage sein, diesen Verlust von über CHF 42'000.00 zu kompensieren. Er habe auf der anderen Seite immer alles versucht und seiner Ehefrau unter anderem geholfen, einen guten Job in einem Altersheim zu finden. Ohne dass er etwas gewusst hätte, habe sie während seiner Auslandreise die Wohnung verlassen und sei zu ihrem neuen Freund gezogen. Er fühle sich von dieser Frau total hintergangen und dafür müsse er ihr nun noch seine Rente schenken. So etwas dürfe es doch nicht geben und darum kämpfe er gegen diese Ungerechtigkeit.

2.2 Am 31. Juli 2017 teilte Rechtsanwalt Arthur Häfliger mit, der Ehemann habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Gleichzeitig ersuchte er, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu erstrecken. Am 16. August 2017 ersuchte der Ehemann selber um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 (Postaufgabe) legte er nochmals seine Gründe für die Berufung dar. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 trat der Präsident der Zivilkammer auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein. Nachdem der Ehemann den gleichzeitig nochmals einverlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte, wurden der Ehefrau die Berufung und die Eingabe vom 17. Oktober 2017 zugestellt verbunden mit der Gelegenheit, eine Berufungsantwort einzureichen. Die neu ebenfalls anwaltlich vertretene Ehefrau reichte diese am 21. November 2017 ein. Sie beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).

1.2 Der Ehemann hat die Berufung fristgerecht erhoben. Seinen Ausführungen kann entnommen werden, dass er die Anweisung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, von seinem Freizügigkeitsguthaben einen Betrag von CHF 42'468.50 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen, anfechten will. Sinngemäss verlangt er, von einer Überweisung abzusehen. Den Scheidungspunkt selber scheint er nicht mehr in Frage zu stellen, zumal er in der Beilage zu seiner Eingabe vom 17. Oktober 2017 ausdrücklich bemerkt, dass er die Scheidung gerne durchziehen möchte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Berufung ausschliesslich gegen Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten richtet.

Der Berufungskläger macht zusammenfassend geltend, er sei – wie bei seiner ersten Scheidung – immer der Meinung gewesen, seine Pension könne nicht geteilt werden. Es werde ihm nie mehr möglich sein, den Verlust von über CHF 42'000.00 zu kompensieren und er fühle sich von seiner Ehefrau total hintergangen. Er stützt sein Rechtsmittel damit auf beide Berufungsgründe von Art. 310 ZPO, das heisst er macht sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend. Auf die Berufung ist in diesem Sinne einzutreten.

2.1 Der Amtsgerichtspräsident erwog im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge, der Ehemann beziehe eine halbe IV-Rente. Es sei deshalb bei ihm der Vorsorgefall eingetreten. Nach altem, bis 31. Dezember 2016 geltendem Recht, seien in solchen Fällen die Guthaben aus der zweiten Säule nicht aufgeteilt worden. Vielmehr sei eine angemessene Entschädigung geschuldet gewesen, deren Höhe sich in der Regel ungefähr im selben Bereich bewegte habe wie der Ausgleichsanspruch bei einer Teilung des Vorsorgeguthabens. Mit Inkrafttreten des neuen Vorsorgerechtes per 1. Januar 2017 sei gemäss Art. 124 ff. ZGB neu eine Teilung des Guthabens der zweiten Säule auch dann möglich, wenn der Vorsorgefall bei einem Ehegatten bereits eingetreten sei. Die neuen Regelungen fänden nach den Bestimmungen im Schlusstitel (SchlT) des ZGB auch auf Scheidungsverfahren wie das vorliegende, das zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängig war, Anwendung.

Der Ehemann habe von Februar 2003 bis Juni 2012 eine volle und ab dann bis auf weiteres eine halbe IV-Rente bezogen. Der Vorsorgefall sei folglich beim Ehemann bereits im Alter von 48 Jahren und damit vor dem reglementarischen Rentenalter eingetreten, weshalb sich die Aufteilung nach Art. 124 ZGB richte. Beziehe ein Ehegatte bei Einleitung der Scheidung eine IV-Rente, gelte gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB derjenige Betrag als massgebende Austrittsleistung, welcher ihm nach Aufhebung der Invalidenrente (hypothetisch) zukommen würde. Dieser sogenannte passive Teil, also die Austrittsleistung des Ehemannes per 1. Januar 2017, betrage gemäss Mitteilung der [...] CHF 88‘378.65. Zur dieser passiven Austrittsleistung hinzuzurechnen sei der sogenannte aktive Teil, das heisst die Austrittsleistung, die der Ehemann erhalten habe, als seine IV-Rente im Jahr 2012 halbiert worden sei. Gemäss Bestätigung der [...] sei per 6. September 2016 eine Austrittsleistung von CHF 48‘366.05 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen worden. Per 1. Januar 2017 belaufe sich diese Austrittsleistung gemäss Bestätigung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf CHF 48‘396.68. Vom aktiven und passiven Teil in Abzug zu bringen sei sodann das voreheliche Guthaben des Ehemannes aus der zweiten Säule von CHF 44‘076.95.

Gesamthaft belaufe sich das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben des Ehemannes somit auf CHF 92‘698.38. Die Ehefrau ihrerseits verfüge per 1. Januar 2017 entgegen der Annahme in der Verfügung vom 28. März 2017 nicht nur über ein Guthaben von CHF 2‘610.34 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sondern ebenso über ein Guthaben von CHF 5‘151.00 bei der [...], gesamthaft somit über CHF 7‘761.35. Es resultiere damit ein von der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisendes Guthaben von CHF 42‘468.50. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei entsprechend anzuweisen, diesen Betrag zu Gunsten der Ehefrau auf deren Freizügigkeitskonto bei der [...] zu überweisen.

Die vom Ehemann vorgebrachten Gründe sprächen nicht gegen eine Aufteilung des Guthabens. So habe insbesondere der Ehevertrag auf Gütertrennung keinen Einfluss auf den Vorsorgeausgleich. Ebenso seien keine Gründe ersichtlich, welche einen Ausgleich als unzumutbar erscheinen liessen. Dass sich die Ehefrau die Heirat erschlichen habe, sei eine nicht belegte Behauptung des Ehemannes.

2.2 Auf den 1. Januar 2017 traten neue Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidungen in Kraft. Gemäss Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB findet auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vor einer kantonalen Instanz rechtshängig waren, das neue Recht Anwendung. Die erstinstanzlichen Gerichte des Kantons Solothurn gehen in ihrer Praxis davon aus, dass in solchen übergangsrechtlichen Fällen das neue Recht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, das heisst per 1. Januar 2017, seine Wirksamkeit entfaltet. Diese Frage ist deshalb von Bedeutung, weil nach dem neuem Recht die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nur noch bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auszugleichen sind (Art. 122 nZGB), während nach dem alten Recht der Vorsorgeausgleich erst auf das Datum des rechtskräftigen Scheidungsurteils hin zu erfolgen hatte (Art. 122 Abs. 1 aZGB). Die Praxis der solothurnischen erstinstanzlichen Gerichte entspricht der herrschenden Lehre (Thomas Geiser, AJP 2015 S. 1371 ff., S. 1386; Ivo Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1586/7; für das neue Kindesunterhaltsrecht sodann: Mattias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S. 917 ff., S. 920; a.M. Roland Fankhauser in: FamPra.ch 2017 S. 157 f.). Auch das Obergericht des Kantons Zürich hat sich der herrschenden Lehre angeschlossen (Urteil des Obergerichts Zürich LC160041 vom 23. Juni 2017, E. 13.4, S. 52 f.).

Die Argumente der herrschenden Lehre – ein Abstellen auf den Stichtag des neuen Rechts führe (namentlich bei schon sehr lange hängigen Fällen) zu stossenden Ergebnissen, ein Abstellen auf den 1. Januar 2017 dagegen entspreche der Rechtssicherheit sowie dem Gebot von Treu und Glauben und führe zu einer rechtsgleichen Behandlung aller hängigen Verfahren – überzeugen. Mit dem Amtsgerichtspräsidenten ist deshalb davon auszugehen, dass die Austrittsleistungen beziehungsweise Freizügigkeitsguthaben bis zum 1. Januar 2017 aufzuteilen sind. Das vorinstanzliche Urteil ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

2.3 Nach der Bestimmung von Art. 123 Abs. 1 ZGB werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt. Bezieht – wie vorliegend der Ehemann – ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss (Art. 124 Abs. 2 ZGB). Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre, erstens aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder zweitens aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Art. 124b Abs. 2 ZGB).

2.4 Der Amtsgerichtspräsident hat sich an diese, seit 1. Januar 2017 geltende Regelung gehalten. Zu Recht erwog er, dass die vom Ehemann vorgebrachten Gründe nicht gegen eine hälftige Aufteilung des Guthabens sprechen. Der Ehemann bringt in seiner Berufung vom 16. Juni 2017 zwar erneut vor, dass ihn die Ehefrau hintergangen habe. Wie bereits der Vorderrichter festhielt, handelt es sich dabei aber um eine blosse unbelegte Behauptung. Dass der Vorsorgeausgleich die Vorsorgemittel des ausgleichungspflichtigen Ehegatten vermindert, ist eine Folge der gesetzlichen Regelung. Der Ehemann hatte bei der Vorinstanz die im Berufungsverfahren behauptete schwierige Arbeitssituation und die Unmöglichkeit, den Verlust von über CHF 42'000.00 zu kompensieren, weder belegt noch konkretisiert. Er legt auch nicht dar, inwiefern der Amtsgerichtspräsident es zu Unrecht unterlassen hätte, in dieser oder anderer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen. Er zeigt nicht ansatzweise auf, weshalb der Vorderrichter die Teilung hätte verweigern müssen. Auch dass sich die Ehefrau vor einigen Monaten selbständig gemacht und dabei Pensionskassengelder für ihre Firma herausgenommen habe, ist eine unbewiesene Behauptung, die der Ehemann im Berufungsverfahren zudem nachträglich und erstmals vorbringt. Seine Berufung muss abgewiesen werden.

3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens hat dem Ausgang entsprechend der Ehemann und Berufungskläger zu tragen. Weiter ist er zu verpflichten, der Ehefrau und Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die von ihrer Anwältin eingereichte Kostennote ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 788.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

ZKBER.2017.31 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.01.2018 ZKBER.2017.31 — Swissrulings