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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.06.2017 ZKBER.2017.19

8 juin 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,498 mots·~17 min·3

Résumé

Abänderung Eheschutzmassnahmen

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Elisabeth Joller,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

Berufungsbeklagter

betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Parteien führten vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren. Die Eheschutzverhandlung fand am 11. November 2015 statt. In den im Anschluss an die Parteibefragung geführten Vergleichsgesprächen einigten sich die Parteien darauf, dass der Ehemann der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis und mit 31. Dezember 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘100.00 und anschliessend ab 1. Januar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens CHF 3‘300.00 bezahlt (Ziffer 4 Abs. 1 und 2 der im Einverständnis der Parteien vom Amtsgerichtspräsidenten erlassenen Verfügung).

1.2 Am 23. Dezember 2016 stellte der Ehemann beim Richteramt Dorneck-Thierstein das Begehren, die Unterhaltsbeiträge anzupassen. Er machte geltend, die damaligen Berechnungen hätten auf den Angaben der Ehefrau, sie verdiene nur CHF 1‘000.00 pro Monat, beruht. Gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2015 habe sie jedoch mit einem Bruttolohn von CHF 25‘843.00 das Doppelte verdient. Zudem müsse er die beiden Söhne unterstützen.

Anlässlich der Verhandlung vom 9. März 2017 beantragte der Ehemann, den Unterhaltsbeitrag ab Ende März 2017 auf CHF 2‘000.00 zu reduzieren. Die Ehefrau stellte den Antrag, das Herabsetzungsbegehren des Ehemannes abzuweisen und den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf CHF 3‘900.00 zu erhöhen. Dies, weil sie krank sei und ihr Arbeitspensum habe reduzieren müssen.

Mit Urteil vom 17. März 2017 (Ziffer 1) verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin den Ehemann in Abänderung von Ziffer 4 Absatz 2 der Verfügung vom 11. November 2015 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsleistungen an die Ehefrau wie folgt zu bezahlen:

-       CHF 3‘830.00 bis und mit 31.05.2017

-       CHF 3‘250.00 bis und mit 31.08.2017

-       CHF 2‘750.00 ab 01.09.2017 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau nach Zustellung der Entscheidbegründung Berufung. Sie beantragt, Ziffer 1 des Urteils vom 17. März 2017 aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, ihr ab April 2017 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘970.00 zu bezahlen. Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen. Am 22. Mai 2017 reichte die Berufungsklägerin, am 26. Mai 2017 der Berufungsbeklagte je eine weitere Eingabe ein. Die Beilage der Berufungsklägerin enthielt auch noch einen neuen Arztbericht.

3. Die Berufungsklägerin beantragt die Durchführung einer Parteibefragung. Eine solche ist im Hinblick auf den Entscheid über die Berufung aber nicht erforderlich. Über die Berufung kann gestützt auf 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden; die noch offenen Beweisanträge werden in diesem Sinne abgewiesen. Für die Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten zu verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Anlass für das angefochtene Urteil vom 17. März 2017 war ein Gesuch des Ehemannes um Abänderung der vom Amtsgerichtspräsidenten am 11. November 2015 im Einverständnis der Ehegatten erlassenen Eheschutzverfügung. Die Ehefrau ihrerseits hatte im Anschluss an das Herabsetzungsgesuch des Ehemannes eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages beantragt.

1.2 Eheschutzmassnahmen können gemäss Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angepasst werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben. Eine Partei kann sich aber nicht auf eine veränderte Sachlage berufen, wenn sie diese durch eigenmächtiges, widerrechtliches Verhalten selber herbeigeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die angeführten Veränderungen im Zeitpunkt des früheren Entscheids vorhersehbar und bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind. Weiter können vorsorgliche Massnahmen dann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte. Dies trifft namentlich zu, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegt wurden, nachträglich als unrichtig erwiesen beziehungsweise nicht wie prognostiziert verwirklicht haben, oder wenn sich der Entscheid im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht erhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (BGE 141 III 376 E. 3.3.1).

1.3 So wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann, können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutz- und Scheidungsverfahren auf Vereinbarung beruhen. Eine Übereinkunft ermöglicht es den Parteien, Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen. Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte, bleiben die betreffenden Teile der Regelung unabänderlich. Vor diesem Hintergrund sind die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme abzuändern, eingeschränkt. Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen umschrieben hat. Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich - wenn auch ungewiss - erschienen.

Auch die Berichtigung einer Massnahme wegen originär unzutreffender Entscheidungsgrundlagen ist eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels in Frage. Ein Irrtum ist erheblich, wenn beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten Sachverhalt als gegeben vorausgesetzt haben, dieser sich nachträglich jedoch als unrichtig erwiesen hat, oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tatsache ausgegangen ist, ohne die sie die Vereinbarung (für die andere Partei ersichtlich) so nicht abgeschlossen hätte. Die weiter gefassten Möglichkeiten der Berichtigung eines auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhenden Entscheids kommen nicht zum Tragen (BGE 142 III 518).

2.1 Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog im angefochtenen Entscheid, der Ehemann habe mit den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen glaubhaft gemacht, dass eine Anhebung des Verfahrens um Abänderung der Eheschutzmassnahmen angebracht sei, weil sich nachträglich im Ergebnis herausgestellt habe, dass dem Richter dazumal wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen seien. Soweit sich der Ehemann auf Unterhaltspflichten gegenüber seinen Söhnen berufe, könne er nicht gehört werden. Seine beiden Söhne seien volljährig und hätten keine rechtlichen Unterhaltsansprüche mehr. Entsprechend könnten solche Ansprüche nicht in die Bedarfsrechnung einbezogen werden und vermöchten keine Unterhaltsanpassung bei der Ehefrau zu begründen.

Dem damaligen Vergleich sei nur eine ungefähre Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt worden. Im vorliegenden Verfahren sei deshalb nicht nur auf die veränderten Positionen in der Unterhaltsberechnung einzugehen, sondern eine komplette Unterhaltsberechnung anhand der aktuellen Belege vorzunehmen. Die Ehefrau sei vor und während des Eheschutzverfahrens arbeitstätig gewesen und habe im Jahre 2015 ein monatliches Einkommen von durchschnittlich CHF 1‘900.00 erzielt. Obwohl sie vom Amtsgerichtspräsidenten angehalten und mehrmals ermahnt worden sei, dieses Arbeitspensum zu steigern, liege heute die gegenteilige Situation vor. Die Ehefrau arbeite heute zwar viel, verdiene aber deutlich weniger als anlässlich der Eheschutzverhandlung. Im Weiteren habe sie es auch unterlassen, sich beim RAV oder der IV-Stelle anzumelden. Eine allfällige Arbeitsverhinderung wegen Krankheit sei zwar behauptet, aber keineswegs belegt worden. Es sei deshalb angezeigt, der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Im Eheschutzverfahren sei von einem Einkommen der Ehefrau von CHF 800.00 pro Monat ausgegangen worden. Aktuell verdiene sie CHF 500.00 bis CHF 600.00 monatlich. Die Einkommensreduktion sei aber selbstverschuldet, weshalb zunächst weiterhin von einem hypothetischen Einkommen von CHF 800.00 auszugehen sei.

Eine Neuberechnung nach der Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung ergebe für eine erste Phase einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘830.00 pro Monat. Ab 1. Juni 2017 sei ihr dann ausgehend von einem Arbeitspensum von 50 % ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 2‘000.00 anzurechnen. Diese Anpassung des hypothetischen Einkommens von CHF 800.00 auf CHF 2‘000.00 sei grundsätzlich nur eine verfahrenstechnische Erhöhung. Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens von CHF 800.00 im Eheschutzverfahren habe auf der Annahme basiert, dass die Ehefrau nur diesen Betrag verdient habe. Wären die Tatsachen, das heisst der effektive Lohn von CHF 2‘000.00 gemäss Lohnausweis 2015 bereits damals bekannt gewesen, hätte dies als Basis der Berechnung der Unterhaltsbeiträge gedient. Somit sei es durchaus zumutbar, das faktisch im Eheschutzverfahren bereits erreichte Einkommen nochmals zu steigern und grundsätzlich eine Anstellung mit einem 100 % Pensum zu suchen, wie ihr dies durch den Amtsgerichtspräsidenten damals aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bereits aufgezeigt worden sei. Ab 1. September 2017 sei ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen von CHF 3‘000.00 pro Monat anzurechnen. Aufgrund der Neuberechnungen resultierten für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017 Unterhaltsbeiträge von CHF 3‘250.00 und für die Zeit ab 1. September 2017 von CHF 2‘750.00 pro Monat.

2.2 Die Berufungsklägerin rügt im Wesentlichen, entgegen der Ansicht der Vor­instanz seien auf Seiten des Ehemannes keine Abänderungsgründe vorhanden. Ihr Einkommen habe sich seit dem ersten Eheschutzverfahren nicht erhöht, sondern vermindert. Ebenfalls unzutreffend sei, dass dem Gericht anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 11. November 2015 wesentliche Tatsachen nicht bewusst gewesen seien. Das Gericht sei im Besitz aller Unterlagen gewesen. Sowohl das Gericht wie auch der Ehemann seien sich darüber im Klaren gewesen, dass die Ehefrau auch schon mehr verdient gehabt habe als die CHF 800.00, welche ihr in der Unterhaltsberechnung angerechnet worden seien. Entscheidend sei, dass die anlässlich der ersten Eheschutzverhandlung festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht auf einem Urteil, sondern auf einer Vereinbarung der Parteien beruhten. Die Ehegatten hätten einen Kompromiss ausgehandelt. Da unbestrittenermassen keine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vorliege, welche eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu Gunsten des Ehemannes rechtfertigen würde, müsste der Ehemann Willensmängel geltend machen können, um eine Abänderung zu bewirken. Dies habe er nicht getan und es seien solche auch nicht ersichtlich. Der Lohnausweis 2015 gebe nicht zuverlässig Auskunft über ihr Einkommen im Jahre 2015. Im Monat März 2015 sei ihr auch der Lohn für die Monate November und Dezember 2014 ausbezahlt worden. Gehe man realistischerweise davon aus, dass von der Lohnzahlung im Monat März 2015 die Hälfte, also CHF 4‘710.00 auf die Monate November und Dezember 2014 entfiele, so betrage der Gesamtjahreslohn für das Jahr 2015 CHF 18‘183.00, was einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1‘515.00 entspreche. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen von CHF 2‘000.00 generiert. Aus der Lohnabrechnung für den Monat August 2015 sei ersichtlich, dass sie auf ein Nettoeinkommen von gerade einmal CHF 1‘556.85 gekommen sei.

Wie anlässlich der Verhandlung vom 9. März 2017 geltend gemacht, habe sie zudem mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Für die Arbeitsfähigkeit besonders negativ wirke sich aus, dass sie aktuell unter einer entzündlich aktivierten rheumatoiden Arthritis leide, welche ihr körperlich belastende Tätigkeiten verunmögliche. An der Verhandlung habe sie dargelegt, dass die Abklärungen noch im Gange seien. Es liege daher in der Natur der Sache, dass sie noch keine detaillierten Arztberichte habe einreichen können.

Es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 11. November 2015 ermahnt worden sei, ihr Arbeitspensum auszudehnen. Unter Vermittlung des Amtsgerichtspräsidenten hätten sie sich damals auf ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 800.00 pro Monat geeinigt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt CHF 2‘000.00 verdient. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden könne sie aktuell das Einkommen von 800.00 nicht mehr erreichen. In den letzten Monaten habe sie 6,5 Wochenstunden als Raumpflegerin gearbeitet und damit ein Einkommen von höchstens CHF 530.00 erzielt. Unter Zugrundelegung der gleichen Bedarfszahlen wie die Vorinstanz gelange man bei diesem Einkommen zu einem Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘970.00 pro Monat. Dabei sei anzumerken, dass sie aktuell selbst für dieses Arbeitspensum krankgeschrieben sei.

3.1 Wie die Berufungsklägerin zu Recht ausführt, ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Eheschutzverfügung vom 11. November 2015, die einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘300.00 festlegt, im Einverständnis beider Ehegatten erlassen wurde. Dem der Verfügung beiliegenden Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass dabei auf Seiten der Ehefrau von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 800.00 ausgegangen wurde. Dem Abschluss dieser Vereinbarung vorangegangen war eine Parteibefragung. Die Ehefrau hatte im Rahmen dieser Befragung bemerkt (Protokoll der Parteibefragung, S. 2 f.), sie arbeite im Restaurant [...]. Das Pensum habe sich reduziert. Sie sei dort nur als Aushilfe tätig. Seit Juni beziehungsweise Juli arbeite sie weniger. Auf die Frage, ob sie auf Stellensuche sei, hatte sie darauf hingewiesen, sie habe eine neue Karriere als Sängerin begonnen. Sie habe vor vier Monaten eine CD aufgenommen und ihren ganzen Verdienst vom letzten Monat dafür aufgebracht. Mit der Gesangskarriere verdiene sie momentan noch nichts. Sie möchte aber fortfahren mit diesem Projekt. Sie sei im Moment noch verheiratet und habe ein Recht auf Unterstützung durch ihren Ehemann. Im Restaurant [...] habe sie vor eineinhalb Jahren begonnen zu arbeiten. Vorher habe sie nirgends gearbeitet. Auf diese Bemerkung hin entgegnete der Ehemann, sie habe geputzt und durchschnittlich etwa CHF 800.00 im Monat verdient. Ansonsten habe er ihr immer alles bezahlt. Auf den folgenden Hinweis des Amtsgerichtspräsidenten, sie sei nach der Trennung verpflichtet, eine Stelle zu suchen oder sich beim RAV anzumelden, sagte die Ehefrau, sie möchte mit der Musik arbeiten und mit ihren Verdienst aus der Tätigkeit im Restaurant [...] ihr Projekt finanzieren. Es gebe einen Ehevertrag und ihr Ehemann müsse sie unterstützen.

3.2 Die Parteibefragung zeigt, dass anlässlich der Verhandlung die Auffassungen über das der Ehefrau anzurechnende Einkommen stark auseinander gingen. Die Ehefrau selber – damals knapp 52-jährig – vertrat die Auffassung, sie habe ein Recht auf Unterstützung durch den Ehemann und könne neu eine Karriere als Sängerin beginnen. Der Ehemann wies auf den Betrag von CHF 800.00 hin, den sie vor ihrer Tätigkeit im Restaurant [...] verdient habe. Der Amtsgerichtspräsident wiederum bemerkte gegenüber der Ehefrau, dass sie ebenfalls einen Anteil an ihren Unterhalt leisten müsse und zu belegen habe, wenn sie trotz Anstrengungen keine Stelle finden könne.

Aufgrund der von der Ehefrau im Hinblick auf die Verhandlung eingereichten Urkunden war bekannt, was sie in den vergangenen Monaten beim Restaurant [...] verdient hatte (Juli 2015: CHF 1‘159.35, August 2015: CHF 1‘556.85; September 2015: CHF 1‘388.05; Oktober 2015: CHF 604.75 [vgl. Urkunden 4 zum Eheschutzgesuch vom 8. Oktober 2015 sowie Urkunde 13 zur Eingabe vom 9. November 2015]). Bei den Akten befand sich auch der Lohnausweis für das Jahr 2014, der einen Nettobetrag von CHF 11‘263.00 beziehungsweise CHF 958.60 pro Monat auswies (Urkunde 3 zum Eheschutzgesuch vom 8. Oktober 2015). Dem Kontoauszug der Raiffeisenbank per 31. Dezember 2014 (Urkunde 20 zur Eingabe der Vertreterin des Ehemannes vom 9. November 2015) kann entnommen werden, dass es 2014 deutlich höhere monatliche Auszahlungen gab (Gutschrift [...] 30.04.2014: CHF 3‘541.75; 03.11.2014: CHF 4‘774.40). Mit dem Betrag von CHF 800.00 fanden die Parteien offensichtlich einen Kompromiss, der ihren stark divergierenden Auffassungen Rechnung trug. Eine Abstufung des Unterhaltsbeitrages, was die vom Amtsgerichtspräsidenten angesprochene spätere Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Ehefrau widerspiegelt hätte, nahmen die Parteien nicht vor.

Gestützt auf die vorstehend dargelegten Grundsätze (BGE 142 III 518) kann im vorliegenden Abänderungsverfahren auf diesen Kompromiss nicht mehr zurückgekommen werden. Immerhin waren beide Parteien damals durch patentierte Advokatinnen vertreten. Dem Ehemann war aufgrund der von der Ehefrau eingereichten Urkunden bekannt, dass sie vor der Eheschutzverhandlung bisweilen deutlich mehr als den schlussendlich angerechneten Betrag von CHF 800.00 verdient hatte. Plausibel ist auch die Begründung der Ehefrau, weshalb der erst später ausgestellte Lohnausweis des Restaurant [...] für das Jahr 2015 nicht dem in diesem Jahr tatsächlich erzielten Lohn entspreche. Aus der als Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung eingereichten (und damit zu beachtenden) Lohnabrechnung für den Monat März 2015 (Berufungsbeilage 4) geht hervor, dass der Ehefrau mit dieser Lohnabrechnung insgesamt 540.83 Arbeitsstunden (zu CHF 16.50) - plus Zuschläge für Feiertage und Ferien und Anteil 13. Monatslohn - ausbezahlt wurden. Dass angesichts der Anzahl der abgegoltenen Arbeitsstunden in diesem Betrag auch ein erheblicher Anteil des Vorjahres enthalten sein dürfte, liegt auf der Hand. Die Vorderrichterin hätte aus diesen Gründen das Herabsetzungsbegehren des Ehemannes abweisen müssen. Die gegen das Urteil vom 17. März 2017 von der Ehefrau erhobene Berufung ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen.

4. Vom Grundsatz her unbegründet ist dagegen die Berufung, soweit die Ehefrau damit eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages verlangt. Der nachträglich am 22. Mai 2017 von ihr eingereichte Arztbericht vom 25. April 2017 darf zwar eigentlich nicht berücksichtigt werden (neue Beweismittel sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug einzureichen und die Berufungsklägerin hätte den Arztbericht auch bereits der Berufung vom 27. April 2017 beilegen können). Aber selbst wenn man ihn beachtet, geht daraus entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin mitnichten hervor, dass sie vollständig krankgeschrieben ist. Im Arztbericht wird ihr bloss eine Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittlere Tätigkeiten attestiert. Leichte Tätigkeiten ohne Heben von mehr als 10 kg ohne repetitives Bücken oder Knien und mit Möglichkeit von Positionswechsel sind dagegen zu 100 % möglich. Entscheidend ist wiederum, dass sich auch die Ehefrau das vergleichsweise vereinbarte Einkommen von CHF 800.00 entgegenhalten lassen muss. Die von den Parteien mit diesem Kompromiss bereinigten Ungewissheiten stehen – nachdem sich die übrigen Verhältnisse nicht verändert haben – auch auf Seiten der Ehefrau einem Abänderungsgesuch entgegen.

5.1 Der vom Ehemann der Ehefrau gemäss der einvernehmlich erlassenen Verfügung vom 11. November 2015 zu bezahlende Unterhalt beträgt CHF 3‘300.00 pro Monat. Nach dem Gesagten hat es grundsätzlich bei diesem Betrag zu bleiben. Es stellt sich dennoch die Frage, ob die angefochtene Ziffer 1 des Urteils vom 17. März 2017 vollständig aufzuheben ist oder ob der Unterhaltsbeitrag für die Zeit bis und mit Ende Mai 2017, wie in diesem Urteil vorgesehen, trotzdem auf CHF 3‘830.00 festzusetzen ist. Diese Frage stellt sich, weil der Ehemann das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin nicht angefochten hat und das Gericht dem Dispositionsgrundsatz zufolge einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

5.2 Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Dispositionsgrundsatz verletzt ist, sind nicht die einzelnen eingeklagten oder zugesprochenen Teilbeträge, sondern der Gesamtbetrag (Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 58 N 11, mit weiteren Hinweisen). Aus dem Umstand allein, dass der Ehemann den für die Zeit bis Ende Mai 2017 festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘830.00 nicht konkret angefochten hat, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass er diesen Betrag auch akzeptiert hat. Vielmehr ist zu prüfen, ob für den Ehemann die Unterhaltsregelung gemäss dem angefochtenen Urteil (knapp drei Monate CHF 3‘830.00, drei Monate CHF 3‘250.00, dann CHF 2‘750.00) oder diejenige nach dem Eheschutzurteil (CHF 3‘300.00) günstiger ist. Auf dem angefochtenen Urteil könnte er – weil er es nicht angefochten und damit akzeptiert hat – nur dann behaftet werden, wenn die nach dem Berufungsverfahren grundsätzlich zu treffende Regelung (CHF 3‘300.00) für ihn insgesamt vorteilhafter wäre.

5.3 Die Unterhaltsregelung beinhaltet wiederkehrende Leistungen von ungewisser Dauer («... für die weitere Dauer des Getrenntlebens»). Bei widerkehrenden Leistungen von ungewisser Dauer gilt als Streitwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 ZPO).

Obwohl der Unterhaltsbeitrag gemäss dem angefochtenen Urteil für die ersten knapp drei Monate höher ist als der Betrag, der im ersten Eheschutzverfahren festgesetzt wurde, beinhaltet die angefochtene Unterhaltsregelung insgesamt eine geringere Summe. Bereits ab Juni bis August 2017 wäre das Aliment nämlich um CHF 50.00 und ab 1. September 2017 für unbestimmte Zeit um CHF 550.00 pro Monat geringer. Mit der Nichtanfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat der Ehemann somit nicht eine für ihn ungünstigere Regelung akzeptiert. Durch die Abweisung der beiden Abänderungsbegehren, was die Weitergeltung des im ersten Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeitrages von CHF 3‘300.00 zur Folge hat, wird die Dispositionsmaxime somit nicht verletzt.

5.4 Die Berufung der Ehefrau ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die Abänderungsbegehren beider Parteien sind abzuweisen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend und angesichts des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie für das erstinstanzliche Verfahren kann das Gesuch der Ehefrau auch für das Berufungsverfahren bewilligt werden. Das Gesuch des Ehemannes hingegen ist wie bei der Vorinstanz abzuweisen. Zur Begründung kann dazu vollumfänglich auf die Begründung der Nachverfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 28. März 2017, die unangefochten geblieben ist, verwiesen werden (AS 43 ff.). Die von der Vertreterin der Berufungsklägerin eingereichte Honorarnote betrifft noch das erstinstanzliche Verfahren. Für das obergerichtliche Verfahren liegt keine Honorarnote vor. Deren Entschädigung für das Berufungsverfahren ist deshalb ermessensweise auf CHF 1‘500.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 17. März 2017 aufgehoben.

2.    Die Gesuche beider Parteien um Abänderung von Ziffer 4 Absatz 2 der Verfügung vom 11. November 2015 (Eheschutzverfahren DTZPR.2015.491) werden abgewiesen.

3.    Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Anteil von A.___ der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Advokatin Elisabeth Joller, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL, wird auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt und ist zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn. Vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates während 10 Jahren, sofern A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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