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Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.08.2017 ZKBER.2017.18

16 août 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,811 mots·~14 min·5

Résumé

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. August 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Ehegatten B.___ (nachfolgend: Ehefrau) und A.___ (nachfolgend: Ehemann) leben seit 1. April 2014 getrennt. Die Ehegatten haben zwei Söhne, C.___, der bereits volljährig ist (geb. [...] 1997) und D.___, geb. [...] 1999. Am 21. Oktober 2016 hat die Ehefrau beim Richteramt Olten-Gösgen die Ehescheidungsklage eingereicht und gleichzeitig um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersucht. Am 16. März 2017 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Einigungsverhandlung statt. Am 24. März 2017 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgende Verfügung:

1.    Die Parteien sind zum Getrenntleben berechtigt. Es wird festgestellt, dass sie seit 1.4.2014 getrennt leben.

2.    Die eheliche Liegenschaft an der [...] wird für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Sie hat während dieser Zeit den Hypothekarzins, die Nebenkosten und den kleinen Unterhalt zu bezahlen. 

3.    Der aus der Ehe hervorgegangene minderjährige Sohn D.___, geb. [...] 1999, wird für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der Sohn hat Wohnsitz bei der Mutter, die auch seine Fixkosten bezahlt (KK, Arzt- und Therapiekosten, Kleider, Taschengeld, Schulauslagen u.ä.).

4.    Von Montagabend bis Freitagmorgen lebt der Sohn beim Vater und von Freitagmittag bis Montagmittag bei der Mutter, bei der er überdies am Dienstag- und Mittwochmittag das Essen einnimmt. Die Feiertage verbringt der Sohn i.d.R. bei der Mutter, ebenso wie ca. 9 Wochen der Schulferien. Die Betreuung während den Schulferien sprechen die Eltern untereinander ab. Die während des Aufenthalts des Sohnes anfallenden laufenden Kosten trägt derjenige Elternteil, bei dem sich der Sohn aufhält.

5.    Der Vater bezahlt der Mutter mit Wirkung ab 1. Januar 2017 an den Unterhalt des Sohnes einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘190.00 (= 60 % des Bedarfs inkl. Überschussanteil des Sohnes) (Beilage Berechnung). Die Ausbildungszulage wird vom Vater bezogen und verbleibt bei diesem.

6.    Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘800.00 und einen Vorsorgeunterhalt von CHF 1‘160.00 zu bezahlen (Beilage Berechnung).

7.    Es wird festgestellt, dass sich der Ehemann verpflichtet hat, die Ehefrau über die Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft an der [...] vollständig zu informieren und zu dokumentieren.

8.    Der Ehefrau wird Frist gesetzt bis 8. Mai 2017 zur Einreichung der schriftlich begründeten Anträge über die Nebenfolgen der Ehescheidung.

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann Berufung. Er stellt den Antrag, Ziffer 5 der Verfügung vom 24. März 2017 sei aufzuheben und die Streitsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei er zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2017 einen Unterhaltsbeitrag inkl. Vorsorgeunterhalt von CHF 2'030.00 zu bezahlen. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Berufung.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass die Amtsgerichtspräsidentin im Zusammenhang mit der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Berufungsbeklagte den Sachverhalt gemäss Art. 310 lit. a und b ZPO unrichtig bzw. nicht vollständig festgestellt und das Recht falsch angewendet habe. Der angefochtene Entscheid genüge dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Es würden zwar die aktuellen Einkünfte der Berufungsbeklagten sowie deren Bedarf dargestellt und es würden Ausführungen zur Sparquote gemacht. Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau äussere sich der angefochtene Entscheid aber verbal überhaupt nicht. Dem Berechnungsblatt liessen sich wohl einige Rückschlüsse auf die Berechnungsbasis entnehmen, eine nachvollziehbare, vollständige Berechnung des Unterhaltsbeitrages mit nachvollziehbaren Zahlen zu den Steuerbelastungen der Parteien oder zum Vorsorgeunterhalt der Ehefrau lasse sich aber anhand der Beilage nicht gewinnen. Zu seinem Bedarf äussere sich die angefochtene Verfügung verbal überhaupt nicht. Weshalb die geltend gemachten Arbeitswegkosten sowie die unbestritten gebliebene Unterstützung des volljährigen Sohnes C.___ nicht berücksichtigt worden seien, lasse sich der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht entnehmen. Bezüglich des Unterhaltsbeitrages für die Berufungsbeklagte finde der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime Anwendung (Art. 58 und 279 ZPO). Die Vorderrichterin habe auch diese Grundsätze verletzt.

1.2 Die Berufungsbeklagte stimmt dem Berufungskläger zu, dass der Sachverhalt teilweise falsch bzw. unvollständig festgestellt worden sei. Sie bestreitet aber eine falsche Rechtsanwendung und vertritt die Auffassung, dass im Ergebnis die Berechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. Es treffe zu, dass die Vorinstanz sich nicht zu allen Punkten der Existenzminimumberechnung geäussert habe und die festgelegten Unterhaltsbeiträge auch nicht in allen Punkten den Resultaten der Berechnungsblätter entsprechen würden. Das heisse, dass Übertragungs- und Berechnungsfehler passiert seien. Wie den Rügen des Berufungsklägers zu entnehmen sei, sei dieser jedoch ohne weiteres in der Lage gewesen, das vorinstanzliche Urteil umfassend und sachgerecht anzufechten, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hätte. Es sei Fakt, dass zwischen der ebenfalls nicht überprüfbaren Version des Berufungsklägers und dem Berechnungsblatt der Vorinstanz punkto Steuern der wesentliche Unterschied bestehe. Die Arbeitswegkosten des Berufungsklägers seien sehr wohl Thema im Rahmen der Verhandlung gewesen. Dem Berufungskläger stehe ein unentgeltliches Geschäftsfahrzeug zur Verfügung. Was die Unterstützung des volljährigen Sohnes C.___ anbelange, habe sie diese sehr wohl bestritten. Selbst wenn eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen würde, gelte diese als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen könne. Unter diesen Voraussetzungen sei darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.

2.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen  Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).

3.1 Der Berufungskläger macht geltend, sein Nettoeinkommen betrage CHF 16'027.00 (Haupteinkommen inkl. 13. Monatslohn CHF 13'425.00, Bonus CHF 1'415.00, Nettoertrag aus der Liegenschaft [...] CHF 675.00, Zusatzeinkommen CHF 262.00, Ausbildungszulage CHF 250.00). Das von der Vorderrichterin eingesetzte Einkommen von CHF 13'463.00 zuzüglich 13. Monatslohn von CHF 1'122.00 (= CHF 14'585.00) sei nicht nachvollziehbar. Ein Bonus sei nicht berücksichtigt worden. Das Zusatzeinkommen sei mit CHF 312.00 beziffert worden, obwohl auch die Berufungsbeklagte von einem Betrag von CHF 262.50 ausgehe. Schliesslich habe er und auch die Berufungsbeklagte beantragt, den monatlichen Nettoertrag aus der Liegenschaft [...] den Parteien je hälftig (je CHF 675.00 bzw. 677.00) zuzuweisen.

3.2 Die Vorderrichterin hat das Nettoeinkommen des Berufungsklägers inkl. 13. Monatslohn mit CHF 14'585.00 beziffert. Einen Bonus hat sie nicht aufgerechnet und den Vermögensertrag von je CHF 677.00, den selbst die Berufungsbeklagte aufgerechnet haben will, unberücksichtigt gelassen. Das Zusatzeinkommen ist mit CHF 312.00 berücksichtigt, obwohl die Berufungsbeklagte an der Einigungsverhandlung ausführen liess, dass das Nebeneinkommen des Ehemannes CHF 262.50 betrage. Die Rüge des Berufungsklägers ist berechtigt. Der Berufungskläger gesteht verfügbare Mittel von CHF 15'774.00 zuzüglich Kinderzulage (= CHF 16'024.00) zu. Eine nachvollziehbare Erklärung für die Abweichungen und die Festsetzung eines verfügbaren Einkommens von CHF 14'897.00 zuzüglich Kinderzulage (= CHF 15'147.00) liefert die Vorderrichterin nicht. Selbst wenn man noch den Vermögensertrag von CHF 677.00 zum Betrag von CHF 14'897.00 addiert – beide Parteien wollen ja den Vermögensertrag berücksichtigt wissen – kommt man lediglich auf ein Total von CHF 15'574.00 zuzüglich Kinderzulage (= CHF 15'824.00), was immer noch unter dem Zugeständnis des Berufungsklägers liegt.

4.1 Der Berufungskläger rügt, auch auf Seiten der Berufungsbeklagten sei das Einkommen nicht richtig bzw. ohne nachvollziehbare Begründung tiefer als von der Ehefrau selber anerkannt ausgefallen.

4.2 Auch diese Rüge ist begründet. Die Berufungsbeklagte hat ihre verfügbaren Mittel mit CHF 3'226.00 beziffert. Selbst wenn man den Betrag von CHF 677.00 (Vermögensertrag) subtrahiert, kommt man nicht auf den von der Vorderrichterin berücksichtigen Betrag von CHF 2'439.00. Eine Begründung, weshalb nicht zumindest der anerkannte Betrag von CHF 2'550.00 (ohne Berücksichtigung des Vermögensertrages) übernommen worden ist, liefert die Vorderrichterin nicht.

5.1 Der Berufungskläger behauptet, der gebührende Bedarf der Ehefrau unter Einschluss einer angemessenen Beteiligung an der Sparquote und dem Überschuss, aber ohne Vorsorgebetrag liege bei rund CHF 4'500.00. Diesem Bedarf entspreche unter Anrechnung des AHV-relevanten Eigeneinkommens von CHF 2'250.00 ein monatlicher Vorsorgebetrag von CHF 730.00. Bezüglich der Steuern sei von einem steuerbaren Einkommen von CHF 65'000.00 auszugehen, was nach den diversen Abzügen eine monatliche Steuerbelastung von CHF 620.00 ergebe.

5.2 Bei der Vorinstanz ist der Berufungskläger noch von andern Zahlen ausgegangen (Steuern CHF 745.00, Vorsorge CHF 500.00). Die Zahlen der Vorderrichterin weichen massiv von den Angaben des Ehemannes wie auch leicht von denjenigen der Ehefrau ab (Vorinstanz: Steuern CHF 1'476.00, Vorsorge CHF 1'162.00; Ehefrau: Steuern CHF 1'539.00, Vorsorge CHF 1'141.00). Obwohl die Kritik des Berufungsklägers am Bedarf der Ehefrau appellatorisch ist, ist die Rüge zu hören, da die Vorderrichterin die von ihr berücksichtigten, von den Parteianträgen abweichenden Bedarfszahlen nicht näher begründet.

6.1 Beim Bedarf beanstandet der Berufungskläger, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb – ausgehend von seinen Wohnkosten von monatlich CHF 1'935.00 – nicht auch wie bei der Ehefrau 17 % oder CHF 329.00, sondern nur nicht erklärbare CHF 230.00 als Wohnkostenanteil von D.___ berücksichtigt würden.

6.2 Die Berufungsbeklagte bestätigt, dass es auch für sie nicht nachvollziehbar sei, wie der Wohnkostenanteil für D.___ berechnet worden sei. Möglicherweise sei dies deshalb erfolgt, weil die Wohnkosten des Berufungsklägers sehr hoch seien.

6.2 Der von der Vorderrichterin berücksichtigte Betrag von CHF 230.00 entsprechen nach der Prozentrechnung (17 % für ein Kind) einem Mietzins von CHF 1'353.00 bzw. der Betrag von CHF 230.00 macht 11,9 % der Wohnkosten von CHF 1'935.00 aus. Da sich die Vorderrichterin zur Bedarfsseite des Berufungsklägers nicht äussert, ist nicht nachvollziehbar, wie der Betrag von CHF 230.00 (und nicht CHF 329.00) in den Bedarf des Ehemannes Eingang gefunden hat.

7.1 Der Berufungskläger macht geltend, er habe keine auswärtige Verpflegung, wie sie in der Tabelle der Vorderrichterin eingesetzt worden sei, mit Blick auf seine Spesen von monatlich CHF 500.00 zusätzlich geltend gemacht. Dafür habe er die Berücksichtigung der Arbeitswegkosten verlangt. Entgegen der Behauptung der Berufungsbeklagten stehe ihm nämlich kein Geschäftswagen zur Verfügung.

7.2 Die Berufungsbeklagte macht geltend, es sei die freie Wahl des Berufungsklägers ein GA 1. Klasse zu besitzen. Dieses GA könne aber sicher nicht noch zusätzlich angerechnet werden, da dem Arbeitsvertrag des Ehemannes zu entnehmen sei, dass ihm ein Geschäftswagen zur Verfügung stehe.

7.3 Die Vorderrichterin hat dem Berufungskläger keine Arbeitswegkosten zugestanden, da sie wohl auf Grund der Argumentation und der eingereichten Urkunden der Berufungsbeklagten zur Auffassung gelangt ist, dem Berufungskläger stehe ein Geschäftsauto zur Verfügung, so dass ihm keine weiteren Arbeitswegkosten anfallen würden. Nicht nachvollziehbar ist dagegen, weshalb die Vorderrichterin beim Ehemann einen Betrag von CHF 210.00 für auswärtiges Essen berücksichtigt hat, obwohl er diesbezüglich nie etwas gefordert hat.

8.1 Der Berufungskläger rügt im Weitern, dass er nachgewiesen habe, dass er den volljährigen Sohn C.___ finanziell unterstütze – während des Auslandaufenthaltes und danach während der Absolvierung der Berufsmaturität.

8.2 Die Berufungsbeklagte macht geltend, Auslagen für ein volljähriges Kind mit abgeschlossener Erstausbildung gehörten gemäss Rechtsprechung nicht in die Existenzminimumberechnung. Zudem lebe C.___ bei ihr und sie müsse ihn mindestens im gleichen Umfang unterstützen. Die Kosten für den Auslandaufenthalt von C.___ stünden zudem weder in einem Zusammenhang mit seiner Weiterbildung noch seien sie ihm geschenkt worden. Der Beilage 14 des Ehemannes könne entnommen werden, dass dieser Betrag lediglich als Darlehen gewährt worden sei. Es werde zudem bestritten, dass der Berufungskläger nach der Rückkehr auch für den weiteren Unterhalt von C.___ aufkommen werde. Dies habe er seit 2015 nie getan. Vielmehr werde sie wie bereits seit 2015 zum grössten Teil für C.___ aufkommen müssen.

8.3 Die in der Vergangenheit und wohl auch in Zukunft anfallenden Unterhaltskosten für C.___ wurden bei der Vorinstanz thematisiert. Die Vorderrichterin hat für C.___ bei beiden Parteien nichts in die Bedarfsrechnung aufgenommen. Der Berufungskläger übt zwar lediglich appellatorische Kritik an der Nichtberücksichtigung der von ihm behaupteten Aufwendungen von CHF 1'500.00. Angesichts der doch grossen Diskrepanz zwischen den Standpunkten der Eltern – die Berufungsbeklagte hat in ihrer Berechnungstabelle nichts für «Unterhaltsbeiträge an Dritte» eingesetzt – hätte die Vorderrichterin ihren diesbezüglichen Entscheid wenigstens kurz begründen müssen, damit dieser Punkt sachgerecht angefochten werden kann. Immerhin ist nachgewiesen, dass die Krankenkassen-Versicherungspolice für C.___ dem Berufungskläger zugestellt wird, obwohl C.___ angeblich bei der Mutter wohnt.

9.1 Der Berufungskläger kritisiert, dass der für D.___ mit CHF 1'190.00 festgesetzte Unterhaltsbeitrag, offenbar basierend auf 60 % des ermittelten wirtschaftlichen Unterhaltsanspruchs von insgesamt CHF 1'985.00, nicht beanstandet werde. Nach der gleichen Berechnungsmethode würden aber auch ihm für D.___ 40 % oder eben CHF 795.00 wirtschaftlicher Unterhaltsanspruch zustehen.

9.2 Die Berufungsbeklagte wendet ein, dass auch der Unterhalt für D.___ zu tief sei. Die Vorinstanz habe hier einen Rechnungsfehler gemacht. Wenn man gestützt auf die vorinstanzliche Berechnung 60 % des Barbedarfs von CHF 1'266.00 plus Überschuss von CHF 969.00 rechne, so ergebe dies total CHF 2'235.00, 60 % hievon wären CHF 1'341.00 und nicht lediglich CHF 1'190.00, da die Kinderzulage dem Berufungskläger ausbezahlt werde und er diese gemäss Verfügung ja auch behalten könne. Dies habe die Vorinstanz falsch gerechnet. Dem Berufungskläger stünden hier lediglich CHF 644.00 zu, wovon CHF 250.00 Ausbildungszulage in Abzug zu bringen wären. Rechne man mit einem höheren Barbedarf des Kindes aufgrund der höheren Wohnkosten beim Vater, ergäbe dies sogar noch weit mehr.

9.3 Die von den Parteien sowie von der Vorinstanz verwendeten Berechnungstabellen sind alles andere als selbstverstehend. Wohl rechnet das System, das den Berechnungstabellen zu Grunde liegt, einzelne Positionen automatisch aus, dies entbindet aber sowohl die Parteien als auch das Gericht nicht davon, die Ermittlung der Unterhaltsbeiträge nachvollziehbar zu erklären. Allein die Verteilung des Überschusses und daraus folgend die Berechnung des wirtschaftlichen Unterhaltsanspruches berechnen die Parteien sowie auch die Vorinstanz unterschiedlich. Eine sachgerechte Anfechtung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Es ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass wie bereits nach altem Recht für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nach neuem Recht aufwendige Berechnungsvorlagen und EDV-gesteuerte Tabellen zur Verfügung stehen, die den Eindruck erwecken, dass bei der Beurteilung von Unterhaltsansprüchen kein Ermessensspielraum des Richters mehr besteht, sondern Unterhaltsbeiträge das Ergebnis einer reinen Rechenoperation sind und diesbezüglich eine exakte Wissenschaft besteht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber einen solchen Paradigmenwechsel beabsichtigt hat. Im Gegenteil: Der Bundesrat hebt in der Botschaft den diesbezüglichen Ermessensspielraum sogar hervor (Angelo Schwizer, Salvatore Della Valle, Kindesunterhalt und Vorsorgeausgleich, AJP 2016, S. 1594).

10. Die hievor gemachten Erwägungen zeigen auf, dass diverse Positionen der Berechnung der Vorderrichterin von den Anträgen des Ehemannes und teilweise sogar von den übereinstimmenden Standpunkten beider Parteien abweichen. Eine nachvollziehbare Begründung für die Abweichungen fehlt. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ist nicht möglich. Die Sache muss daher entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Es erübrigt sich in diesem Sinne auf die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime sowie auf die Ausführungen des Berufungsklägers zur konkreten Berechnung des Unterhaltsbeitrages (Ermittlung und Aufteilung der Sparquote etc.) weiter einzugehen.

11. Die Berufung ist gutzuheissen. Die Streitsache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ist von der Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren abzusehen. Entsprechend ist dem Berufungskläger der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten. Die Berufungsbeklagte, die die vollumfänglich Abweisung der Berufung verlangt hat, hat dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'505.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 5 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 24. März 2017 wird aufgehoben.

2.    Die Streitsache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.    Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird ihm zurückerstattet.

4.    B.___ hat A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'505.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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