Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.06.2017 ZKBER.2017.17

14 juin 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,180 mots·~16 min·1

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Berufungsbeklagter

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1969, nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (geb. 1965, nachfolgend: Ehemann) heirateten am [...] 2007 in Montenegro, dem Heimatland der Ehefrau. Im Januar 2008 zog die Ehefrau zusammen mit ihrer vorehelichen und damals noch minderjährigen Tochter (geb. 1997) von Montenegro zu ihrem Ehemann in die Schweiz.

Am 25. Oktober 2013 trennten sich die Parteien. Im Rahmen des in diesem Zusammenhang geführten Eheschutzverfahrens verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen den Ehemann, der Ehefrau für die Dauer von zwei Jahren, das heisst für die Zeit ab 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Amtsgerichtsstatthalterin hatte den Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen deshalb befristet, weil festgehalten werden müsse, dass im Falle einer späteren Scheidung keine lebensprägende Ehe gegeben sei und damit bezüglich nachehelichem Unterhalt an den Verhältnissen, wie sie vorehelich bestanden haben, anzuknüpfen sein werde. Dieser Umstand sei auch im Rahmen der nun anbegehrten Trennung zu berücksichtigen. Innerhalb der kommenden zwei Jahre könne und müsse sich die Ehefrau beruflich vollständig integrieren. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Ehefrau spätestens nach Ablauf von 24 Monaten seit der Trennung beruflich voll integriert sei oder sich bei entsprechend vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen bei den zuständigen Sozialwerken zum Bezug einer Rente anmelde. Die von der Ehefrau dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht, soweit sie sich auf die Höhe der Alimente bezog, mit Urteil vom 10. März 2014 gut. Soweit sie die Befristung angefochten hatte, wurde das Rechtsmittel jedoch abgewiesen.

1.2 Am 2. Dezember 2015 reichte der Ehemann beim Richteramt Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Die Ehefrau stellte dabei den Antrag, den Ehemann für die Dauer des Verfahrens zu einem persönlichen Unterhaltsbeitrag zu verpflichten. Die Amtsgerichtspräsidentin wies diesen Antrag mit Verfügung vom 6. April 2016 ab. Zur Begründung führte sie an, die Trennungsfolgen seien im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt worden. Bereits damals sei klar gewesen, dass die Trennung endgültig sein werde. Die Ehefrau sei bereits im Rahmen jenes Verfahrens darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie nur vorübergehend Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe, weshalb das dort verfügte Aliment zeitlich befristet worden und inzwischen nicht mehr geschuldet sei. Die Anspruchsberechtigung habe sich inzwischen nicht geändert. Das Obergericht wies die von der Ehefrau dagegen erhobene Berufung ab.

An der Hauptverhandlung vom 29. November 2016 beantragte die Ehefrau, den Ehemann zu verpflichten, ihr bis zu seinem Eintritt ins Rentenalter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 565.00 zu bezahlen. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Ehemannes wies die Amtsgerichtspräsidentin den Antrag auf Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages ab und stellte fest, dass sich die Ehegatten gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden (Ziffer 2 des Urteils vom 29. November 2016).

2. Frist- und formgerecht nach Zustellung der Entscheidbegründung erhob die Ehefrau am 24. April 2017 Berufung gegen das Urteil. Sie stellt das Rechtsbegehren, Ziffer 2 aufzuheben und den Ehemann zu verpflichten, ihr bis zu seinem Eintritt ins Rentenalter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 565.00 zu bezahlen. Der Ehemann beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig erhob er Anschlussberufung mit dem Antrag, ihm für den Fall, dass er bei einer Gutheissung der Berufung zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet würde, für die Verfahren vor Obergericht und die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Der Präsident der Zivilkammer verfügte am 19. Mai 2017, es werde keine Anschlussberufungsantwort eingeholt. Weiter gab er den Parteivertretern Gelegenheit, die Honorarnoten für das obergerichtliche Verfahren einzureichen. Am 24. Mai 2017 reichte der Vertreter des Ehemannes, am 27. Mai 2017 die Vertreterin der Ehefrau die Honorarnote ein.

3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Weitere Beweismassnahmen sind nicht erforderlich und auch auf die von der Ehefrau anbegehrte Parteibefragung kann verzichtet werden, zumal bei der Vorinstanz bereits zwei Mal eine solche durchgeführt worden war (AS 26 ff. und 81 ff.). Die noch offenen Beweisanträge sind in diesem Sinne abzuweisen. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Ehemann erhob gleichzeitig mit seiner Berufungsantwort Anschlussberufung. Er stellt den Antrag, für den Fall, dass er bei einer Gutheissung der Berufung zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet würde, sei ihm für beide Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Solche bedingte Rechtsvorkehrungen sind unzulässig. Auf die Anschlussberufung kann daher nicht eingetreten werden.

2. Umstritten ist die Unterhaltspflicht des Ehemannes. Art. 125 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) bestimmt, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten hat. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter anderem zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person (Ziffern 1-7). Die Rechtsprechung zu dem nach diesen Grundsätzen zu bemessenden nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist. Für oder gegen die Annahme einer Lebensprägung spielen verschiedene Vermutungen eine Rolle: So wird bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war; unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Keine der erwähnten Vermutungsgrundlagen haben bezüglich der Vermutungsfolge absolute Gültigkeit; vielmehr handelt es sich um Grundsätze, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten sind; das Sachgericht hat sie im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010, E. 6.4).

3.1 Die Amtsgerichtspräsidentin erwog im Wesentlichen, die Ehe habe bis zur Trennung Ende Oktober 2013 etwas länger als sechs Jahre gedauert. Es handle sich daher weder um eine typische Kurzehe noch spiele die Vermutung der Lebensprägung. Die Ehe sei kinderlos geblieben. Da das voreheliche Kind der Ehefrau bei der Trennung das 16. Altersjahr längstens vollendet gehabt habe, könnte der Ehemann auch bei gemeinsamen Kindern nicht zu Ehegattenunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Die Ehefrau sei in keiner Phase des Zusammenlebens durch Kinderbetreuung daran gehindert worden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Ehefrau habe in ihrer Heimat nach der Grundschule eine Fachmittelschule im Gastgewerbebereich abgeschlossen. Ihre Tochter stamme aus einer ersten Ehe. Vor der Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann habe sie in ihrer Heimat Montenegro als Kellnerin im Gastgewerbe gearbeitet und dies während acht Stunden pro Tag. Während den ersten Jahren in der Schweiz habe sie ihren vormaligen Beruf aufgegeben und später während etwa 10 Stunden pro Woche vor allem im Reinigungsdienst gearbeitet. Die Stelle als Reinigungskraft sei ihr gekündigt worden. Sie behaupte zwar, sich um eine neue Stelle zu bemühen. Es sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb sie keinerlei Urkunden zu den behaupteten Arbeitsbemühungen eingereicht habe. Es sehe so aus, dass die Ehefrau, obwohl sie im Eheschutzverfahren darauf hingewiesen worden sei, keinerlei Anstrengungen unternommen habe, eine Arbeit zu finden. Sie spreche nach wie vor schlecht Deutsch. Ausser einem Deutschkurs in der Migros-Klubschule weise sie sich nicht über weitere Bemühungen betreffend sprachliche Integration aus. Auch hier sehe es so aus, dass sie jegliche Bemühungen zur Verbesserung der Ausgangssituation bei der Jobsuche unterlasse.

Gemäss einem Arztzeugnis vom 22. April 2016 leide die Ehefrau an einem Diabetes Mellitus und sei seit 2009 insulinbedürftig. Dem Arztzeugnis zufolge müsse seit dem Januar 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % ausgegangen werden. Der Arzt führe aber auch aus, dass sich die Blutzuckereinstellung als sehr schwierig erwiesen habe, wohl wegen der psychischen Probleme der Ehefrau. Ein Arztzeugnis vom 18. Februar 2016 äussere sich hingegen nicht zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit. Die Ehefrau sage denn auch, sie wolle arbeiten. Eine Diabeteserkrankung sei per se kein Grund für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es brauche ein gewisses Mass an Selbstdisziplin. Es sei davon auszugehen, dass dies auch bei der Ehefrau möglich sein sollte und sie bei entsprechendem Willen in der Lage wäre, dieses gesundheitliche Problem in den Griff zu bekommen. Montenegro und Serbien seien Kandidatenländer auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft, weshalb keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass die Ehefrau bei ihrer Heirat aus einem völlig anderen Kulturkreis entwurzelt worden wäre. Sie führe denn auch nicht aus, weshalb sie nicht zurückkehren könnte. In der Schweiz zu bleiben, sei eine eigenverantwortliche Entscheidung der Ehefrau, deren negative Folgen keinen ehebedingten Nachteil begründen könnten. Sie müsse sich in diesem Zusammenhang auch ihren mangelnden Integrationswillen entgegenhalten lassen, wenn sie sich selbst nach mehreren Jahren des Zusammenlebens mit ihrem Schweizer Ehemann in der von diesem während der Ehe erlernten Sprache Serbokroatisch unterhalten müsse. Die Ehefrau hätte nach der Trennung im Oktober 2013, als sie im 44. Altersjahr stand, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder die bestehende ausdehnen müssen, worauf sie auch hingewiesen worden sei. Die sich mit zunehmendem Alter allenfalls verschlechternden Erwerbsaussichten seien auf ihren Entscheid zurückzuführen, nicht bereits früher wieder ins Arbeitsleben einzusteigen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Ehefrau nicht nachgewiesen habe, dass sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten habe, nicht in der Lage sei, das im Eheschutzverfahren als zumutbar erachtete Einkommen zu erzielen und somit ihren Lebensunterhalt selber bestreiten zu können. Ihre Eigenversorgungskapazität sei daher ohne weiteres gegeben und sie sei durchaus in der Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten, selbst wenn von einer lebensprägenden Ehe auszugehen wäre. Ihr gelinge aber auch der Beweis, dass eine lebensprägende Ehe vorliege, nicht. Die Ehe habe nur etwas länger als sechs Jahre gedauert und es seien ihr keine Kinder entsprossen. Sie habe sich auch nicht mehr in dem Mass um ihre voreheliche Tochter kümmern müssen, dass sie sich nicht in den Arbeitsmarkt hätte integrieren können. Sie habe auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine Arbeit auszuüben. Zudem handle es sich bei ihrer Krankheit ebenfalls nicht um einen ehebedingten Nachteil. Zur geltend gemachten Entwurzelung aus ihrem Kulturkreis sei anzufügen, dass es sich vielmehr so verhalte, dass die Ehefrau gar nie in der Schweiz angekommen, sondern nach wie vor in ihrer angestammten Umgebung verwurzelt sei. Es sei deshalb an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. Die Ehefrau hätte sich längst beruflich integrieren können und müssen. Sie habe eine fundierte Ausbildung mit Abschlussdiplom sowie etliche Jahre Berufserfahrung hier und in ihrem Heimatland. Der Umstand, dass sie nach der Trennung keine Anstellung gefunden habe, sei weniger auf ihre mangelnden Chancen auf dem Arbeitsmarkt als vielmehr auf die fehlenden Bemühungen hinsichtlich der Stellensuche und der mangelnden Kenntnis der hiesigen Sprache zurückzuführen. Diese Einstellung dürfe ihr nicht zum Vorteil gereichen. Es sei ihr daher weiterhin ein hypothetisches Einkommen von CHF 3‘300.00 anzurechnen (CHF 4‘230 brutto mit einer krankheitsbedingten Reduktion von 10 %). Mit diesem Einkommen könne sie ihren Lebensunterhalt, analog den vorehelichen Verhältnissen, bestreiten. Ihr Antrag auf Ausrichtung eines Unterhaltsbeitrages sei deshalb abzuweisen.

3.2 Die Ehefrau bringt zur Begründung ihrer Berufung vor, die Ehe habe seit der Heirat am 7. August 2007 bis heute nun fast zehn Jahre gedauert. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spiele deshalb bereits die Vermutung der Lebensprägung, liege die Ehedauer doch sehr nahe bei der magischen Grenze von zehn Jahren. Während den sechs gelebten Ehejahren hätten die Parteien ein klassisches Rollenmodell mit dem Ehemann als Ernährer und der Ehefrau als Hausfrau und Zuverdienerin gelebt. Es dürfe ihr die berechtigte Erwartung zugebilligt werden, dass ihr Leben weiterhin in diesen Bahnen verlaufen werde. Dies sei entgegen der Vorinstanz ein weiteres starkes Indiz für eine lebensprägende Ehe. Dasselbe gelte für den von der Vorderrichterin ausgeblendeten Umstand, dass die Ehefrau eine vorbestehende 100 %-ige Erwerbstätigkeit zugunsten ihrer Partnerschaft mit dem Ehemann aufgegeben habe. Nicht berücksichtigt habe die Amtsgerichtspräsidentin auch, dass die Erkrankung der Ehefrau während der Dauer der Ehe entstanden sei und das gelebte Rollenmodell beeinflusst habe. Die künftigen Chancen der Ehefrau auf dem Arbeitsmarkt wären also allenfalls im selben Rahmen wie während der Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Nachdem sich die Erkrankung aber verschlimmert habe, sei in Zukunft nicht einmal dies gewährleistet. Im Gegensatz zur Vorinstanz sei zudem von einer Entwurzelung aus dem angestammten Kulturkreis auszugehen. Dass Serbien und Montenegro Kandidatenländer auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft seien, bedeute noch nicht, dass die dort gelebte Kultur mit der Schweiz vergleichbar sei. Nachdem sie seit nahezu zehn Jahren in der Schweiz lebe, liege ihr Lebensmittelpunkt inzwischen hier. An eine Rückkehr in die angestammte Heimat sei kaum mehr zu denken, da sie in Serbien und Montenegro kaum mehr Verwandte habe. Heute sei sie 48 Jahre alt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht auf den Zeitpunkt der Trennung, als sie 44 Jahre alt war, abzustellen, da im damaligen Zeitpunkt noch nicht festgestanden sei, dass die Ehe definitiv gescheitert war. Aus all diesen Gründen sei entgegen dem angefochtenen Urteil sehr wohl von einer lebensprägenden Ehe auszugehen.

4.1 Zum ersten Kritikpunkt der Berufungsklägerin – der von der Vorinstanz festgestellten Ehedauer – ist zu bemerken, dass allein das Bestehen des formalen Ehebandes nicht entscheidend sein kann. Es wird deshalb heute in aller Regel allein auf den Trennungszeitpunkt abgestellt (Ingeborg Schwenzer, in: FamKomm Scheidung, 2. Aufl. 2011, N 49 Art. 125 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Die von der Amtsgerichtspräsidentin festgestellte Dauer von etwas länger als sechs Jahren ist deshalb nicht zu beanstanden. Letztlich bleibt es jedoch dabei, dass daraus keine Vermutung für oder gegen eine Lebensprägung der Ehe abzuleiten ist. Immerhin liegt die Dauer von sechs Jahren aber näher bei der – um die Worte der Berufungsklägerin aufzunehmen – magischen Grenze von fünf Jahren, die keine Lebensprägung vermuten liesse, als bei der Grenze von zehn Jahren, ab welcher die Vermutung einer lebensprägenden Ehe zum Tragen käme. So oder so bleibt es dabei, dass zu prüfen ist, ob die gelebten Umstände die Lebensverhältnisse der Parteien nachhaltig geprägt haben.

4.2 Was die gelebten Umstände anbetrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Ehe kinderlos geblieben ist. Nicht in Frage gestellt wird von der Berufungsklägerin die Feststellung der Vorderrichterin, sie habe sich nicht mehr in dem Mass um ihre voreheliche Tochter kümmern müssen, dass sie sich nicht in den Arbeitsmarkt hätte integrieren können. Dass sie während der Ehe im Gegensatz zur Zeit vor der Heirat und anders als der Ehemann keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging, hat die Amtsgerichtspräsidentin nicht verkannt. Zutreffend erwog sie jedoch, dass die Ehefrau nach der Trennung, als sie erst 44-jährig war, gehalten gewesen wäre, wieder eine solche Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). Der Hinweis der Berufungsklägerin, dass damals noch nicht klar gewesen sei, ob die Ehe wirklich gescheitert war, ist entgegen zu halten, dass sie mehrfach und insbesondere auch bereits im Eheschutzverfahren von der Amtsgerichtsstatthalterin darauf hingewiesen worden war, sich innerhalb der nächsten zwei Jahre beruflich vollständig integrieren zu müssen (Eheschutzurteil vom 24. Januar 2014, S 3).

Auf die Würdigung der Arztzeugnisse durch die Vorinstanz verbunden mit der Feststellung, eine Diabeteserkrankung sei per se kein Grund für eine volle Arbeitsunfähigkeit, geht die Ehefrau in ihrer Berufung nicht ein. Die entsprechenden Ausführungen der Amtsgerichtspräsidentin sind denn auch einleuchtend und schlüssig, weshalb mit ihr davon ausgegangen werden kann, es sollte der Ehefrau möglich sein, dieses gesundheitliche Problem in den Griff zu bekommen. Auch im Berufungsverfahren hat sie die Nachreichung eines aktuellen Berichts des behandelnden Arztes bloss in Aussicht gestellt, dieser Ankündigung dann aber keine Taten folgen lassen.

Von Seiten der Berufungsklägerin unkommentiert bleibt auch der Hinweis der Vorderrichterin, es sei nicht nachvollziehbar, warum sie keinerlei Urkunden zu den behaupteten Arbeitsbemühungen eingereicht habe, weshalb es so aussehe, dass sie überhaupt keine Anstrengungen unternommen habe, Arbeit zu finden. Wie bereits im Urteil des Obergerichts vom 2. Juni 2016 (ZKBER. 2016.36) festgehalten (S. 5), hat die Ehefrau nicht aufgezeigt, dass es ihr aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich gewesen wäre, sich entsprechend den damaligen Erwartungen beruflich zu integrieren oder bei entsprechend vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen bei den zuständigen Sozialwerken zum Bezug einer Rente anzumelden. Es mag zwar zutreffen, dass die Erwerbsaussichten der Ehefrau mit zunehmendem Alter abnehmen. Das ist aber auf ihren eigenen Entscheid zurückzuführen, nach der Trennung – trotz entsprechenden Hinweisen von Seiten des Gerichts – nicht wieder früher ins Arbeitsleben einzusteigen. Aus diesem Entscheid kann sie heute bei der Beurteilung der Frage des nachehelichen Unterhalts nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Zu Recht verneint die Amtsgerichtspräsidentin auch, dass die Ehefrau bei ihrer Heirat aus einem völlig anderen Kulturkreis entwurzelt wurde. Vor allem angesichts der dürftigen Kenntnisse der hiesigen Sprache und der fehlenden entsprechenden Integrationsbemühungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ehefrau wohl gar nie in der Schweiz angekommen und nach wie vor in ihrer Heimat verwurzelt ist. Es hindert sie nichts daran, beispielsweise auch wieder nach Montenegro zurückzukehren und dort an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. Dass an eine Rückkehr kaum mehr zu denken sei, weil sie dort kaum mehr Verwandte habe, ist eine blosse Behauptung der Ehefrau, die sie nicht weiter untermauert. Sollte sie in der Schweiz bleiben wollen, ist mit der Vorderrichterin festzuhalten, dass ihr wie im Eheschutzverfahren weiterhin ein hypothetisches Einkommen von CHF 3‘300.00 anzurechnen ist, mit dem sie ihren Lebensunterhalt, analog den vorehelichen Verhältnissen, bestreiten könnte. Es kann auch in diesen Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 11).

4.3 Das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Die Berufung muss abgewiesen werden.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend (der Aufwand für die Beurteilung der Anschlussberufung fällt nicht ins Gewicht) der Ehefrau und Berufungsklägerin zu auferlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, waren die Erfolgsaussichten der Berufung von vornherein derart gering, dass diese im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos zu qualifizieren ist. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege muss deshalb abgewiesen werden. Die von der Ehefrau dem Ehemann für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 1‘347.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

3.    Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.

5.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘347.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

ZKBER.2017.17 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.06.2017 ZKBER.2017.17 — Swissrulings