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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.05.2017 ZKBER.2017.14

9 mai 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,862 mots·~9 min·3

Résumé

Eheschutzmassnahmen

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren. Die Tochter der Parteien ist bereits volljährig. Mit Urteil vom 15. Februar 2017 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Ehemann mit Ziffer 6 des Urteils, an den Unterhalt der Ehefrau folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 580.00

mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis 31. März 2017: CHF 1‘780.00

mit Wirkung ab 1. April 2017 bis 31. August 2017: CHF 1‘700.00

mit Wirkung ab 1. September 2017: CHF 1‘985.00.

2. Frist- und formgerecht nach Zustellung der Entscheidbegründung erhob der Ehemann am 24. März 2017 Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 6 aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge höchstens wie folgt festzulegen:

mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016: CHF 422.00

mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 580.00

mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2017: CHF 1‘780.00

mit Wirkung ab 1. Februar 2017 bis 31. März 2017: CHF 1‘367.00

mit Wirkung ab 1. April 2017 bis 31. August 2017: CHF 1‘331.00

mit Wirkung ab 1. September 2017: CHF 1‘523.00

Die Ehefrau stellt in ihrer Berufungsantwort den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Amtsgerichtspräsident ermittelte die Unterhaltsbeiträge aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Er setzte dabei für verschiedene Phasen unterschiedliche Unterhaltsbeiträge fest. Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 berücksichtigte er beim Bedarf der Ehefrau einen Grundbetrag von CHF 1‘200.00 und ab 1. Dezember 2016 Wohnkosten von CHF 930.00. Für die Monate Oktober und November hatte er keine Wohnkosten berücksichtigt mit der Begründung, die Ehefrau habe die Klinik anfangs Oktober verlassen und anschliessend bis Ende November bei einem Kollegen gewohnt. Da für die Monate Oktober bis Dezember durchwegs ein Manko resultierte, berechnete er den Unterhaltsbeitrag für diese Zeit nach der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehemannes.

Der Ehemann und Berufungskläger rügt, die Ehefrau und Berufungsbeklagte habe nach dem Austritt aus der Klinik ab Anfangs Oktober 2016 bei Herrn C.___ gewohnt. Herr C.___ sei anders als der Vorderrichter ausführe, nicht ein Kollege der Ehefrau, sondern vielmehr ihr damaliger Lebenspartner. Im Sozialhilfebudget des Sozialdienstes werde bei der Ehefrau denn auch explizit von einem 2-Personenhaushalt ausgegangen. Als Grundbetrag sei für diese Zeitspanne somit der hälftige Ehepaargrundbetrag, das heisst ein Betrag von CHF 850.00 einzusetzen. Auch unter dem Titel Telekom/Mobiliar sei der Ehefrau bloss die Hälfte zuzubilligen.

1.2 Die Rüge des Berufungsklägers ist begründet. Im Sozialhilfebudget vom 9. November 2016 ging der zuständige Sozialdienst für die Monate Oktober und November 2016 beim Grundbedarf für die Ehefrau in der Tat von einem 2-Personenhaushalt aus und rechnete der Ehefrau bloss die Hälfte des dafür vorgesehenen Grundbetrages an. Da keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach der Sozialdienst die massgebenden Verhältnisse ungenügend abgeklärt hätte, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren gleich zu verfahren. Der Einwand der Berufungsbeklagten, ihr sei diesfalls ebenfalls gestützt auf das Sozialhilfebudget ein Mietzinsanteil von CHF 754.50 anzurechnen, ist unbegründet. Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um den Mietzinsanteil, sondern um den Grundbedarf nach den SKOS-Richtlinien. Für Wohnungskosten hatte der Sozialdienst, da offenbar keine entsprechenden Auslagen anfielen, keinen Betrag eingesetzt (bei der entsprechenden Position steht der Betrag 0.00). Ausgehend von der ansonsten unbestritten gebliebenen Berechnung des Berufungsklägers (Berufung, S. 4 f.) ist deshalb der Unterhaltsbeitrag in Gutheissung der Berufung für die Monate Oktober und November 2016 neu wie beantragt auf CHF 422.00 festzusetzen.

2.1 Auch bezüglich der Wohnsituation ab 1. Februar 2017 macht der Berufungskläger geltend, die Ehefrau lebe nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem vorehelichen Sohn. Der ihr vom Vorderrichter angerechnete Grundbetrag sei deshalb von CHF 1‘200.00 auf CHF 1‘000.00 zu kürzen und der Mietzins sowie der Betrag für Telekom/Mobiliar seien zu halbieren. Der Ehemann stützt sich dabei auf eine Bestätigung der Einwohnerdienste […] vom 21. März 2017, die er im Berufungsverfahren als neue Urkunde einreicht.

2.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sogenannte Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

2.3 Der Berufungskläger führt zur Begründung für die nachträgliche Einreichung der Bestätigung der Einwohnerdienste aus, er habe nach der Eheschutzverhandlung vom 15. Februar 2017 zufällig von der gemeinsamen Tochter erfahren, dass die Ehefrau ihre am 1. Dezember 2016 bezogene Wohnung nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem vorehelichen Sohn bewohne. Die Einwohnerdienste hätten ihm diese Annahme mit Email vom 21. März 2017 bestätigt und dabei festgehalten, dass der Sohn bereits seit 1. Februar 2017 am Wohnsitz der Berufungsbeklagten angemeldet sei, nota bene zwei Wochen vor der Eheschutzverhandlung. Die Ehefrau habe es pflichtwidrig unterlassen, dem Gericht ihre tatsächliche Wohnsituation mitzuteilen. Es handle sich bei dieser Tatsache um ein unechtes Novum, das trotz Beachtung zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht habe vorgebracht werden können.

Der Berufungskläger legt die Gründe, weshalb er nicht bereits bei der Vorinstanz geltend machen konnte, die Ehefrau wohne mit ihrem Sohn zusammen, detailliert dar. Seine Ausführungen sind schlüssig und zeigen auf, dass er diesen Umstand trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hatte vorbringen können. Der Einwand der Berufungsbeklagten, der Ehemann verschweige, dass er zu der gemeinsamen Tochter immer engen Kontakt pflege und es sei deshalb nicht plausibel, dass diese erst nach der Eheschutzverhandlung über die Anwesenheit des Sohnes in [...] erzählt haben soll, vermag die Darlegungen des Berufungsklägers nicht zu widerlegen. Da die Bestätigung der Einwohnerdienste mit der Berufungsschrift und damit auch rechtzeitig (BGE 142 III 413 E. 2.2.2. ff.) eingereicht wurde, ist sie beim Entscheid über die Berufung zu berücksichtigen.

2.4 Mit Email vom 22. Februar 2017 bemerkte die Leiterin der Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde [...] gegenüber der Vertreterin des Ehemannes, der Sohn der Ehefrau sei noch nicht im Register eingetragen, da die Unterlagen zur Anmeldung noch fehlten. Sie wisse jedoch, dass er bei der Ehefrau wohnhaft sei. Mit Email vom 21. März 2017 bestätigte sie sodann, dass der Sohn seit 1. Februar 2017 an der Adresse der Ehefrau wohnhaft sei (Urkunden 5 des Berufungsklägers). Diese Emails belegen die vom Berufungskläger vorgebrachte Behauptung, wonach die Ehefrau ihre am 1. Dezember 2016 bezogene Wohnung nicht alleine, sondern zusammen mit ihrem vorehelichen Sohn bewohne. Die Entgegnung der Berufungsbeklagten, der Sohn lebe nicht mit ihr zusammen, sondern habe lediglich die Anmeldung/Schriften an dieser Adresse hinterlegt, vermag daran nichts zu ändern. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in der Bemerkung, die beigelegten Emails bestätigten lediglich, dass die Anmeldung erfolgt sei, nicht aber, ob die Ehefrau in einer kostensenkenden Wohngemeinschaft lebe. Um die Behauptung des Berufungsklägers zu erschüttern, müsste sie schon konkret aufzeigen, weshalb ihr Sohn nicht dort wohnt, wo er sich angemeldet hat und wo er denn sonst wohnt. Solche Hinweise sucht man in der Berufungsantwort aber vergeblich. Mit dem Berufungskläger ist deshalb davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte zur Zeit mit ihrem Sohn zusammen wohnt.

2.5 Aufgrund der Wohngemeinschaft ist, wie der Berufungskläger das verlangt und die Berufungsbeklagte auch nicht konkret bestreitet, der vom Vorderrichter der Ehefrau angerechnete Grundbetrag von CHF 1‘200.00 auf CHF 1‘000.00 zu kürzen und der Mietzins sowie der Betrag für Telekom/Mobiliar zu halbieren. Die unter Berücksichtigung dieser Korrekturen vom Berufungskläger vorgenommenen Berechnungen sind zutreffend und werden von der Berufungsbeklagten wiederum – namentlich auch in Bezug auf die jeweils den veränderten Verhältnissen angepassten Zahlen für die Steuern – nicht konkret bestritten. Die vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge sind deshalb auf CHF 1‘367.00 (Februar und März 2017), CHF 1‘331.00 (April bis August 2017) und CHF 1‘523.00 (ab September 2017) festzusetzen.

3. Die Berufung ist nach dem Gesagten vollumfänglich gutzuheissen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat dem Ausgang entsprechend die Ehefrau und Berufungsbeklagte zu tragen. Weiter hat sie dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Wie bei der Vorinstanz kann beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden.

Die von der Vertreterin des Berufungsklägers eingereichte Kostennote, die einen Aufwand von 9.77 Stunden ausweist, ist angemessen. Überrissen ist dagegen die Kostennote der Vertreterin der Berufungsbeklagten. Insbesondere der für Aktenstudium (6 Stunden) und die Redaktion der Berufungsantwort (8 Stunden) geltend gemachte Zeitbedarf ist massiv übersetzt, was auch ein Vergleich mit der Honorarnote der Gegenpartei zeigt. Angemessen ist die Hälfte, das heisst der behauptete Stundenaufwand ist von 14 auf 7 Stunden zu kürzen. Unter dem Strich sind somit der Vertreterin der Berufungsbeklagten 9.97 Stunden à CHF 180.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen. Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 15. Februar 2017 wird aufgehoben.

2.    Der Ehemann ist verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau wie folgt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:

mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 bis 30. November 2016: CHF 422.00

mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2016: CHF 580.00

mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2017: CHF 1‘780.00

mit Wirkung ab 1. Februar 2017 bis 31. März 2017: CHF 1‘367.00

mit Wirkung ab 1. April 2017 bis 31. August 2017: CHF 1‘331.00

mit Wirkung ab 1. September 2017: CHF 1‘523.00.

3.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    B.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Nicole Allemann, eine Parteientschädigung von CHF 2‘725.90 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Allemann eine Entschädigung von CHF 1‘987.30 und Rechtsanwältin Wullimann eine Entschädigung von CHF 1‘961.95 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 738.60.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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