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Solothurn Obergericht Zivilkammer 28.03.2017 ZKBER.2017.10

28 mars 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,007 mots·~5 min·3

Résumé

Ernennung eines Präsidenten des Verwaltungsrates oder eines Sachwalters bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Stutz und/oder Rechtsanwältin Anna Brauchli,

Berufungsklägerin

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn,

Berufungsbeklagter

betreffend Ernennung eines Präsidenten/einer Präsidentin des Verwaltungsrates bzw. Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 teilte das Handelsregisteramt des Kantons Solothurn der A.___ AG mit, dass ihre bisherige Präsidentin des Verwaltungsrates auf eigenes Begehren im Handelsregister gelöscht worden und die Gesellschaft deshalb ohne Präsident/in des Verwaltungsrates sei. Der A.___ AG wurde Frist gesetzt, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen, ansonsten dem zuständigen Richter beantragt werde, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

1.2 Am 17. Oktober 2016 gelangte das Handelsregisteramt (nachfolgend: Gesuchsteller) an das Richteramt Olten-Gösgen und verlangte, es seien bei der A.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wegen nicht rechtmässiger Zusammensetzung des vorgeschriebenen Organs die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b OR zu ergreifen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 Frist zur Stellungnahme. Für den Unterlassungsfall drohte sie ihr die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht vernehmen lassen.

3.1 Am 14. November 2016 erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:

1.      Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

2.      Die A.___ AG, [...], wird in Anwendung von Art. 731b OR aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

3.      Der Vollzug der Liquidation wird an das Kantonale Konkursamt übertragen.

4.      Die Gesuchsgegnerin hat die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

5.      Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen.

3.2 Innert der Rechtsmittelfrist erhob die Gesuchsgegnerin keine Berufung gegen den begründeten Entscheid.

3.3 Das von der Gesuchsgegnerin am 17. Januar 2017 beim Obergericht des Kantons Solothurn gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wurde mit Urteil vom 28. Februar 2017 gutgeheissen und der Gesuchsgegnerin Frist von zehn Tagen seit Erhalt des Urteils gesetzt, um gegen den Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. November 2016 Berufung einzulegen.

4.1 Am 13. März 2017 erhob die Gesuchsgegnerin (von nun an: Berufungsklägerin) frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. November 2016 sei aufzuheben und das Verfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO) abzuschreiben.

2.      Eventualiter sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. November 2016 aufzuheben und das Gesuch des Berufungsbeklagten abzuweisen.

3.      Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien nach Ermessen des Gerichts zu verteilen.

4.      Eventualiter sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. November 2016 aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

4.2 Mit Berufungsantwort vom 23. März 2017 schloss der Gesuchsteller (von nun an: Berufungsbeklagter) auf (teilweise) Gutheissung der Berufung und auf Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. November 2016, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Bei der Aktiengesellschaft sind die vorgeschriebenen Organe die Generalversammlung (Art. 698 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR, SR 220]), der Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), sofern auf eine solche nicht verzichtet werden kann (Art. 727a Abs. 2 OR). Besteht der Verwaltungsrat aus mehreren Mitgliedern, ist durch das zuständige Organ ein Präsident zu wählen (Art. 712 OR).

1.2 Der Richter kann der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist setzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR).

2.1 Im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen (im Dispositiv eröffneten) Urteils am 14. November 2016 war die Berufungsklägerin nicht gesetzeskonform organisiert. Es fehlte ihr eine Präsidentin/ein Präsident des Verwaltungsrates.

2.2 Mit der Wahl von B.___ als Präsidentin des Verwaltungsrates der A.___ AG vom 22. November 2016 ist der gesetzmässige Zustand wieder hergestellt. Im Handelsregister wurde die neue Präsidentin am 23. November 2016 eingetragen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist mit den eingereichten Urkunden belegt. Die Belege sind als echte Noven zum Beweis zuzulassen (Art. 317 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

3.1 Entgegen der Auffassung der Parteien ist mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes das Verfahren nicht gegenstandslos geworden. Entsprechend ist die Berufung im Hauptantrag abzuweisen. Hingegen kann der Eventualantrag teilweise gutgeheissen werden. Die Ziffern 2 bis 3 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben.

3.2 Da die Berufungsklägerin zufolge ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst hat, sind ihr die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Aus demselben Grund hat sie dem Berufungsbeklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils können deshalb bestehen bleiben. Auch die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids bleibt bestehen. Denn diesbezüglich ist die Berufungsklägerin nicht beschwert. Betreffend die Ziffern 1, 4 und 5 ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

4.1 Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht betragen CHF 1‘000.00. Diese werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.2 Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren eine antragsgemässe Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. November 2016 werden aufgehoben.

2.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3.    Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.    Die A.___ AG hat dem Handelsregisteramt des Kantons Solothurn für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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