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Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.04.2017 ZKBER.2016.99

21 avril 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,414 mots·~17 min·4

Résumé

Eheschutzmassnahmen

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. April 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Parteien führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 30. Oktober 2015 angehoben hatte. Die Parteien haben zwei gemeinsame  Kinder, C.___, geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...] 2008. Die Parteien führen einen erbitterten Streit bezüglich der Obhutszuteilung über die beiden Söhne. In diesem Streit beschuldigen sie sich gegenseitig und werfen einander Erziehungsunfähigkeit vor. Die beiden Söhne leiden sehr unter dieser Situation, was durch die unzähligen Berichte der involvierten Personen und Behörden belegt ist. Mit Verfügung vom 11. März 2016 wurden die Kinder während der Dauer des Verfahrens bzw. bis zum Vorliegen des Gutachtens der Familienberatung unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Ehemann beantragte wiederholt und zum Teil superprovisorisch die Kinder seien während der Dauer des Verfahrens unter seine Obhut zu stellen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde Rechtsanwalt Matthias Miescher im Sinne von Art. 299 ZGB als Vertreter der Kinder eingesetzt.

1.2 Nachdem zwei Verhandlungen stattgefunden hatten (6. Januar und 24. Februar 2016), sich die Parteien zum Abklärungsbericht der Familienberatung Bucheggberg-Wasseramt äussern konnten, der Vertreter der Kinder seine Anträge stellen konnte und die Parteien die finanziellen Verhältnisse ausgiebig darlegen konnten, erliess der Amtsgerichtspräsident am 25. November 2016 folgendes Urteil:

1.      Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt; sie leben bereits seit 1. Januar 2016 getrennt.

2.      Die eheliche Wohnung am [...] wird der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3.      Die Kinder C.___, geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...] 2008, werden für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter gestellt.

4.      Der Vater hat das Recht, die Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, besuchsweise zu sich zu nehmen. Ausserdem hat er das Recht, die Kinder während der Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist spätestens zwei Monate im Voraus anzumelden.

5.      Die KESB Region Solothurn wird beauftragt, für C.___, geb. [...] 2006, und D.___, geb. [...] 2008, einen Erziehungsbeistand im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu ernennen. Die Aufgabe der Beistandsperson ist:

-    den Eltern bezüglich der kindlichen Entwicklung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, insbesondere sie bei einer gesamtheitlichen, fördernden Betreuung, Entwicklung und Erziehung der Kinder zu unterstützen,

-    den persönlichen Verkehr der Kinder mit dem Vater zu koordinieren,

-    bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln,

-    die Kooperation mit der Schule zu begleiten und der Schule als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,

-    bei Bedarf weitere Unterstützungsmassnahmen einzuleiten,

-    bei Bedarf weitere Massnahmen zum Wohle der Kinder zu beantragen.

6.      Die KESB Region Solothurn wird beauftragt, für A.___ eine intensive, sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen, um die Mutter in Erziehungsbelangen anzuleiten und zu unterstützen.

7.      Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kann B.___ weder für die Kinder C.___ und D.___ noch für die Ehefrau A.___ Unterhalt bezahlen.

8.      Der Antrag der Ehefrau, es sei die Gütertrennung anzuordnen, ist abgewiesen.

9.      Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt Matthias Miescher als Entschädigung für die Vertretung der Kinder C.___ und D.___ CHF 1‘974.80 (CHF 1‘725.00 Honorar, CHF 103.50 Auslagen, CHF 146.30 MWSt) zu bezahlen.

10.    Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selber.

11.    Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ehefrau hat der Staat Rechtsanwalt Markus Reber, Solothurn, eine Entschädigung von CHF 6‘328.80 (CHF 5‘535.00 Honorar, CHF 325.00 Auslagen, CHF 468.80 MWSt) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwalt Reber die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese beträgt CHF 1‘660.50 (CHF 1‘537.50 Honorar, CHF 123.00 MWSt).

12.    Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands des Ehemannes hat der Staat Rechts­anwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine Entschädigung von CHF 5‘276.85 (CHF 4‘386.00 Honorar, CHF 500.00 Auslagen, CHF 390.85 MWSt) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er Rechtsanwältin Ryser-Zwygart die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese beträgt CHF 1‘315.85 (CHF 1‘218.35 Honorar, CHF 97.50 MWSt).

13.    Die Gerichtskosten von CHF 5‘400.00 (inkl. Kosten des Berichts der Familienberatung von CHF 1‘920.00 und Kosten des Kindesvertreters gemäss Ziffer 9.) sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

2.1 Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau am 9. Dezember 2016 Berufung gegen das Urteil vom 25. November 2016 und stellt die Anträge, Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2012 (sie meint wohl 25. November 2016) sei aufzuheben und der Ehemann habe einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 550.00 pro Kind zuzüglich Kinderzulagen und einen Unterhaltsbeitrag von CHF 300.00 für die Ehefrau zu bezahlen. Im Weitern sei festzulegen, dass die Kinderzulagen direkt von der Ehefrau bezogen werden könnten. Der Ehemann stellt den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst wurden, zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 stellte die Ehefrau die Anträge, der Unterhaltsbeitrag für C.___ sei ab sofort bis Dezember 2019 auf CHF 1‘020.00 und ab Januar 2019 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1‘060.00 festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag für D.___ sei ab sofort bis November 2021 auf CHF 1‘020.00 und ab Dezember 2021 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1‘060.00 festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag an sie sei auf CHF 300.00 festzusetzen. Es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der beiden Söhne je CHF 1‘000.00 betrage. Der Ehemann schloss auf Abweisung der ergänzten Rechtsbegehren.

2.2 Am 20. Dezember 2016 verfügte der Amtsgerichtspräsident, die mit Verfügung vom 11. März 2016 angeordnete Anweisung an den Arbeitgeber werde insofern angepasst, als die [...] AG, Bauunternehmung, angewiesen werde, mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 vom Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) von B.___ monatlich die Kinderzulagen von derzeit CHF 400.00 als laufenden Unterhalt in Abzug zu bringen und auf das Konto von A.___ bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank zu überweisen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 (Postaufgabe) stellte die Ehefrau den superprovisorischen Antrag, es sei dem Arbeitgeber des Ehemannes, der [...] AG, mitzuteilen, dass die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 20. Dezember 2016 unwirksam sei und dass nach wie vor die Verfügung vom 11. März 2016 (Anweisung an den Arbeitgeber) gelte. Es sei somit ab sofort, wieder der CHF 2‘811.00 (betreibungsrechtliches Existenzminimum) übersteigende Betrag, maximal CHF 670.00 sowie die Kinderzulagen von derzeit CHF 400.00 als laufender Unterhalt in Abzug zu bringen und auf das Konto der Ehefrau zu überweisen. Am 17. Februar 2017 verfügte die Referentin des Obergerichts, die superprovisorisch, eventualiter vorsorglich und dringlich gestellten Anträge der Ehefrau vom 15. Februar 2017 würden abgewiesen.

3. Über die Berufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Berufungsklägerin stellt das Rechtsbegehren, Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2012 sei aufzuheben. Das Eheschutzverfahren ist erst seit 30. Oktober 2015 hängig. Die Berufungsklägerin nennt als Berufungsgegenstand das Urteil vom 25. November 2016. Es handelt sich demnach beim Rechtsbegehren der Ehefrau, Ziffer 7 des Urteils vom 12. Juni 2012 sei aufzuheben um einen offensichtlichen Verschrieb (bzw. wohl um eine nicht an die tatsächlichen Gegebenheiten korrigierte Version einer Vorlage).

1.2 Die Ehefrau stellt in ihren modifizierten Rechtsbegehren vom 23. Januar 2017 die Anträge, der Unterhaltsbeitrag für C.___ sei ab sofort bis Dezember 2019 auf CHF 1‘020.00 und ab Januar 2019 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1‘060.00 festzusetzen. Der Unterhaltsbeitrag für D.___ sei ab sofort bis November 2021 auf CHF 1‘020.00 und ab Dezember 2021 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1‘060.00 festzusetzen. In ihrer Begründung für die Abstufung der Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge stellt die Ehefrau auf den jeweiligen Eintritt der Kinder ins 13. Altersjahr ab und setzt dieses für C.___ auf [...] 2019 und für D.___ auf [...] 2021 fest. C.___ wird am [...] 2018 12 Jahre alt und tritt dann ins 13. Altersjahr und D.___ hat seinen 12. Geburtstag am [...] 2020 und tritt dann ins 13. Altersjahr. Die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge ist nach den etwas verwirrlichen Anträgen der Ehefrau entsprechend dem Wortlaut so zu präzisieren, dass sie für C.___ per 1. Januar 2019 (C.___ befindet sich dann im 13. Altersjahr) und für D.___ per 1. Dezember 2021 (D.___ befindet sich dann bereits im 14. Altersjahr) eine Erhöhung auf je CHF 1‘060.00 wünscht.

2. Die Berufungsklägerin rügt, dass die Vorinstanz von einem falschen Einkommen des Berufungsbeklagten ausgegangen sei und dies in doppelter Hinsicht: Einerseits werde eine Reduktion von 20 % vorgenommen wegen eines Unfalls, der zu einer angeblichen Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes führen solle und anderseits würden fälschlicherweise hohe Quellensteuern für die Berechnung des Existenzminimums eingerechnet und vom Bruttolohn in Abzug gebracht.

3.1 Die Vorinstanz hat bezüglich der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und entsprechenden Lohneinbusse erwogen, mit Verfügung vom 6. Juli 2016 sei der Ehemann aufgefordert worden, einen Bericht des behandelnden Arztes über die Art des Unfalles und der laufenden Therapie sowie einer Prognose über den Heilungsverlauf einzureichen. Den in der Folge vorgelegten Unterlagen (Kreisärztliche Untersuchung E.___ vom 27. Juni 2016, Bericht von Dr. med. F.___ an Dr. med. G.___ vom 16. August 2016, ärztlicher Bericht von Dr. med. G.___ vom 28. Juli 2016) könne entnommen werden, dass es keine medizinische Erklärung für die andauernde Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes gebe. In allen drei Berichten werde davon ausgegangen, dass die Schmerzsymptomatik wahrscheinlich durch die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren aufgrund der familiären Situation erheblich chronifiziert würden. Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit könne der Ehemann weder den Kindern noch der Ehefrau Unterhalt bezahlen.

3.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, aus den drei erwähnten Arztberichten gehe hervor, dass objektiv keine fassbaren Befunde vorliegen würden und es lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Es sei nun nicht nachvollziehbar, wenn das Gericht festhalte, dass es keine medizinische Erklärung für die andauernde Arbeitsunfähigkeit gebe, diese dann aber dennoch berücksichtige. Es sei weder behauptet noch substantiiert, geschweige denn bewiesen, dass eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Ehemannes vorliege. Entsprechend sei vom 100 %-Lohn des Berufungsbeklagten, den dieser bis und mit Februar 2016 erhalten habe, auszugehen.

3.3 Es ist der Berufungsklägerin beizupflichten, dass die Erwägungen des Vorderrichters in diesem Punkt unklar und missverständlich sind und der Verdacht der Berufungsklägerin, dass der Ehemann simuliere und einfach zu faul sei um zu arbeiten, auf den ersten Blick etwas für sich hat. Der Vorderrichter zitiert zwar die Arztberichte, woraus keine medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit hervorgehe, schliesst dann aber gleichwohl mit lediglich einem Satz, mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit könne der Ehemann keine Unterhaltsbeiträge bezahlen. Es bleibt jedoch eine Tatsache, dass der Berufungsbeklagte seit seinem Arbeitsunfall vom 7. März 2016 nicht mehr gearbeitet hat. Im kreisärztlichen Bericht der E.___ vom 27. Juni 2016 wird einerseits von persistierender Arbeitsunfähigkeit gesprochen, anderseits aber auch von einem grotesk anmutenden Gangbild, dem fehlenden Ansprechen auf Analgetika und Therapie, was sicher auch mit der massiv psychosozialen Belastungssituation der Trennung einhergehe. Im Bericht von Dr. F.___ vom 16. August 2016 ist festgehalten, dass die Schmerzsymptomatik wahrscheinlich durch die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren auf Grund der familiären Situation erheblich chronifiziert werde. Jedenfalls lasse sich keine traumatisch bedingte neurologische Schädigung feststellen und von Seiten des Nervensystems bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Dr. G.___ schliesst in seinem Schreiben vom 28. Juli 2016 an die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten dann, es sei mit einem hartnäckigen Verlauf zu rechnen. Da die beklagten Beschwerden in kausalem Zusammenhang zur psychosozialen Problematik stehen würden, werde eine Besserung vermutlich erst eintreten, wenn die psychosozialen Probleme reduziert werden könnten und Herr B.___ psychisch weniger unter Druck stehe. Diese Berichte zeigen auf, dass seit dem Arbeitsunfall vom März 2016, also seit einem Jahr der Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, zu arbeiten. Unverständlicherweise hat er erst im Berufungsverfahren ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht. Diese sind – jedenfalls was den Zeitraum nach dem erstinstanzlichen Urteil betrifft – als Noven hier beachtlich. Dr. G.___ bestätigt in den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen durchgehend eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen.

Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte seit seinem Arbeitsunfall arbeitsunfähig ist. Diese nunmehr seit mehr als einem Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit ist zu berücksichtigen. Vage Vermutungen, der Berufungsbeklagte simuliere, vermögen die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht umzustossen. Der Vorderrichter hat zu Recht, dem Berufungsbeklagten zurzeit lediglich ein Einkommen von 80 % seines früheren Lohnes angerechnet. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.

4.1 Der Vorderrichter hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, mit Verfügung vom 11. März 2016 sei der vom Ehemann pro Kind zu leistende Unterhaltsbeitrag auf CHF 335.00 festgelegt worden. Dabei sei von einem massgeblichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 3‘479.00 (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) ausgegangen worden. Wegen dem Unfall von Anfang März 2016 sei gemäss Lohnabrechnungen sein Bruttogehalt daher um 20 % reduziert worden. Analog der Berechnung in der Verfügung vom 11. März 2016 ergebe das eine Quellensteuerbelastung von CHF 353.20 und somit ein für die Unterhaltsberechnung massgebliches Nettoeinkommen von CHF 2‘588.50 zuzüglich 13. Monatslohn von CHF 215.70.

4.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass die Quellensteuer bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge (weder beim Kinderunterhalt noch beim Ehegattenunterhalt) nicht zu berücksichtigen sei. Sie habe zu diesem Punkt der Verfügung vom 11. März 2016 eine Erläuterung verlangt. In seiner Verfügung vom 29. März 2016 habe der Amtsgerichtspräsident  ihr beschieden, dass auf die Frage im Rahmen des Eheschutzurteils auf Antrag nochmals zurückzukommen sei. In ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2016 habe sie den Antrag gestellt, dass die Quellensteuer bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sei. Auf diesen Antrag sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es würde gegen das Gleichheitsgebot verstossen und wäre rechtsungleich, ja geradezu willkürlich, wenn bei einer ordentlichen Veranlagung des Unterhaltsschuldners die Steuern nicht zum Existenzminimum gerechnet würden, bei einem Quellensteuerabzug hingegen schon.

4.3 Mit Verfügung vom 11. März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend ab 1. März 2016 an den Unterhalt der Söhne monatlich je CHF 335.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Mangels Leistungsfähigkeit wurde der Antrag der Ehefrau auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag abgewiesen. Für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge hat der Vorderrichter die Quellensteuer ermittelt und vom Brutto- bzw. Nettoeinkommen abgezogen. Mit dem massgeblichen Nettoeinkommen von CHF 3‘479.00 (inkl. 13. Monatslohn) und einem Existenzminimum von CHF 2‘811.00 errechnete der Vorderrichter einen Überschuss von CHF 679.00, was Unterhaltsbeiträge von je CHF 335.00 für die beiden Söhne ergab. Mit Schreiben vom 24. März 2016 ersuchte die Ehefrau um Erläuterung der Verfügung vom 11. März 2016 sowie um Zustellung der Berechnungsblätter. Sie führte dazu u.a. aus, dass sie (vorläufig) der Ansicht sei, dass die Quellensteuer bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen sei. Sie behalte sich vor, die Verfügung vom Obergericht prüfen zu lassen. Da die Verfügung im Moment nicht nachvollziehbar sei, werde aber zuerst ein Begehren um Erläuterung gestellt. Am 29. März 2016 stellte der Amtsgerichtspräsident der Ehefrau das Berechnungsblatt zu und verfügte, es werde daran festgehalten, dass der Quellensteuerabzug bei der Berechnung des massgeblichen Nettoeinkommens des Ehemannes berücksichtigt werden müsse. Wie bei einer (teilweisen) Rückerstattung der Quellensteuer aufgrund einer möglichen Tarifkorrektur zu verfahren sei, werde auf entsprechenden Antrag der Parteien im Eheschutzurteil entschieden werden. Die Berufungsklägerin hat auf die Verfügung nicht reagiert und kein Rechtsmittel ergriffen. Erst am 3. Oktober 2016 hat sie wiederholt, sie sei nach wie vor der Ansicht und stelle entsprechend Antrag, dass die Quellensteuer bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht zu berücksichtigen sei.

In der Verfügung vom 11. März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident klar begründet, dass nach einer Neuberechnung (der Vorderrichter hatte offenbar den Parteien anlässlich der Verhandlung eine erste Version einer Unterhaltsberechnung ausgehändigt) die Quellensteuer berücksichtigt werde und dass dadurch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je CHF 335.00 zu stehen kämen. Am 29. März 2016 hat der Amtsgerichtspräsident verfügt, dass er daran festhalte, dass die Quellensteuer berücksichtigt werde. Die Ehefrau hat keine der beiden Verfügungen angefochten. Der Vorderrichter hat entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin auch nicht in Aussicht gestellt, dass er auf Antrag hin nochmals über die Quellensteuer-Frage entscheiden werde. Die Verfügung vom 29. März 2016 (Ziffer 3) hat folgenden Wortlaut: «Es wird daran festgehalten, dass der Quellensteuerabzug bei der Berechnung des massgeblichen Nettoeinkommens des Ehemannes berücksichtigt werden muss. Wie bei einer (teilweisen) Rückerstattung der Quellensteuer aufgrund einer möglichen Tarifkorrektur zu verfahren ist, wird auf entsprechenden Antrag der Parteien im Eheschutzurteil entschieden werden.» Der Vorderrichter hat also weder eine Rechtsverweigerung begangen noch hat er das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt. Der Vorderrichter hat im Gegenteil in zwei kurz aufeinander folgenden Verfügungen klipp und klar zum Ausdruck gebracht, dass die Quellensteuer beim Einkommen des Berufungsbeklagten berücksichtigt werde, was mit Blick auf den Effektivitätsgrundsatz nicht zu beanstanden ist. Diese Rechtsfrage ist damit im vorliegenden Fall rechtskräftig entschieden. Darauf kann nicht zurückgekommen werden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.1 Die Berufungsklägerin stellt den Antrag, es sei festzulegen, dass die Kinderzulagen direkt von ihr bezogen werden könnten. Zur Begründung führt sie an, dass es sehr unbefriedigend, ja geradezu stossend sei, dass der Berufungsbeklagte Kinderzulagen erhalte, diese aber nicht weiterleite. Es werde daher der Einfachheit halber der Antrag gestellt, dass künftig sie die Kinderzulagen beziehen dürfe.

5.2 Mangels Beschwer ist auf diesen erstmals und nur der Einfachheit halber gestellten Antrag nicht einzutreten.

6. Das Kindsunterhaltsrecht wurde revidiert. Die Änderungen traten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung.

7. Bei der Beurteilung der vorliegend umstrittenen Leistungsfähigkeit ist zu beachten, dass auch nach neuem Kindesunterhaltsrecht wie bisher der Grundsatz gilt, dass ein Eingriff in das Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Partei nicht zulässig ist (BGE 140 III 337 E. 4.3; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 529, S. 542 ff., insbes. S. 548).

Die Beträge der Bedarfsberechnungen sind nicht angefochten. Es ist demnach von den vom Vorderrichter ermittelten Zahlen auszugehen. Es ist somit im Ergebnis mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der grundsätzlich unterhaltspflichtige Berufungsbeklagte derzeit für die Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten nicht genügend leistungsfähig ist. Die Berufung muss abgewiesen werden.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend der Berufungsklägerin zu auferlegen. Sie hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Beiden Parteien wird auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Kostennote der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten kann genehmigt werden. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin ist dagegen zu kürzen. Sie ist übersetzt und teilweise nicht erklärbar. Die Berufung hat sich auf die Rüge der Behandlung der Quellensteuer sowie auf die Arbeitsfähigkeit des Berufungsbeklagten beschränkt. Der hiefür geltend gemachte Aufwand von mehr als 10 Stunden kann nicht entschädigt werden. Dann ist der getätigte Aufwand (Eingabe ans Obergericht, Telefonate mit der Klientin und dem Arbeitgeber des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der vom Vorderrichter verfügten Anpassung der Schuldneranweisung vom 20. Dezember 2016) von 2 ¼ Stunden zu hoch. Der Aufwand ist gesamthaft auf 12 Stunden zuzüglich Auslagen und MWSt. zu kürzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Franziska Ryser-Zwygart eine Parteientschädigung von CHF 1‘987.15 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart eine Entschädigung von CHF 1‘461.75 und Rechtsanwalt Markus Reber eine Entschädigung von CHF 2‘437.55 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart CHF 525.40 und für Rechtsanwalt Markus Reber CHF 648.00.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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