Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 3. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungsklägerin/Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,
Berufungsbeklagter
2. Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung / unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 26. Mai 2014 reichte A.___ (im Folgenden die Ehefrau) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren gegen den Ehemann ein (Verfahren BWZPR.2014.455). So verlangte sie rückwirkend ab April 2014 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens resp. der Trennung monatliche Unterhaltsbeiträge (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). Weiter stellte sie den Antrag, der Ehemann sei zur Auskunftserteilung über seine aktuelle Einkommenssituation zu verpflichten (Ziffer 2 der Rechtsbegehren). Auf das Gesuch wurde mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten Altermatt vom 17. Juni 2014 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Das Obergericht wies die dagegen von der Ehefrau eingereichte Berufung mit Urteil vom 10. Juli 2014 ab. Die gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem am 12. November 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2015 (Postaufgabe) reichte die Ehefrau erneut Rechtsbegehren an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein und verlangte, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und ihr einen Kostenvorschuss zu leisten.
3. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 trat Amtsgerichtspräsident Altermatt auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren nicht ein (Ziffer 1) und wies das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab (Ziffer 2). Weiter gab er den Parteien Gelegenheit, vor der Abschreibung des Verfahrens zur Verteilung der Partei- und Gerichtskosten Stellung nehmen.
4. Dagegen erhob die Ehefrau am 25. Oktober 2016 Berufung und Beschwerde an das Obergericht. Darin wird beantragt,
1. Die Verfügung des Richteramtes vom 20. Oktober 2016 aufzuheben und den Antrag vom Dezember 2016 an einen unabhängigen Richter zur gesetzeskonformen Entscheidung zurückzuverweisen und
2. den freien Zugang zum staatlichen Gericht zu eröffnen.
5. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich die Berufung im Sinne von Art. 312 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Dasselbe gilt nach Art. 322 Abs. 1 ZPO für die gleichzeitig eingereichte Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die beiden zusammen eingereichten Rechtsmittel können auch gemeinsam in einem einzigen Entscheid behandelt werden.
6. Die Ehefrau beanstandet, dass der Amtsgerichtspräsident Altermatt die angefochtene Verfügung erlassen hat. Die Abweisung des Ablehnungsbegehrens gegen den Amtsgerichtspräsidenten Altermatt wurde mit Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 23. März 2016 bestätigt (Verfahren ZKBES.2016.47). Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Auf die Ablehnung des Amtsgerichtspräsidenten Altermatt durch die Ehefrau ist daher nicht erneut einzugehen.
7. Unzutreffend ist die Rüge der Ehefrau, die Stellungnahmen des Ehemannes seien ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden. Auf die einzige vom Ehemann eingereichte Eingabe vom 7. Januar 2016 hat die Ehefrau mit Schreiben datiert vom 12. Januar 2016 (Postaufgabe am 14. Januar 2016) geantwortet.
8. Der Amtsgerichtspräsident ist auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten, weil das erneute Gesuch auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie das frühere Begehren vom 24. Mai 2014 (Verfahren BWZPR.2014. 455). Der Amtsgerichtspräsident erkannte keine veränderten Verhältnisse, welche eine erneute Beurteilung derselben Sache gerechtfertigt hätten, weil das Scheidungsverfahren wie bereits im Jahre 2014 nach wie vor beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin hängig ist.
9. Der Ehemann hat gleich nach der Eröffnung des erneuten Verfahrens mit Eingabe vom 7. Januar 2016 einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15. Dezember 2015 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ein Scheidungsverfahren mit einem Hauptantrag auf Trennungsunterhalt hängig ist. Es wäre somit Sache der Ehefrau gewesen, mit der Einreichung eines verfahrensabschliessenden Entscheids das Gegenteil zu belegen. Dies hat sie nicht getan, auch wenn sie in der Berufung zum Teil das Gegenteil behauptet. Gleichzeitig vertritt sie an anderer Stelle ihrer Berufungsschrift aber auch die Auffassung, die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in Berlin sei kein gesetzlicher Grund, den Unterhaltsanspruch vor dem zuständigen Gericht in Solothurn zu verhindern. Die Ausführungen der Ehefrau, wonach das Verfahren vor dem deutschen Gericht nicht stattfinde und der Rechtsanspruch auf Unterhalt nicht durchsetzbar sei, sind damit unzutreffend. Das Kammergericht Berlin hat in seinem Entscheid denn auch festgehalten, es sei nicht ersichtlich, dass die Ehefrau in der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte behindert werde. Es sei vielmehr an ihr, sich an die Verfahrensordnung zu halten, die vorsehe, dass die Antragstellerin im Trennungsunterhaltsverfahren anwaltlich vertreten sei. Zudem wird festgehalten, die Länge des Verfahrens sei allein dem Verhalten der Ehefrau geschuldet. Dasselbe lässt sich vom Verfahren vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sagen. Nach der Abweisung des Ablehnungsbegehrens am 7. März 2016 war dieses bis nach dem Bundesgerichtentscheid vom 4. Oktober 2016 faktisch sistiert. Darauf aber wurde am 20. Oktober 2016 sogleich der verfahrensabschliessende Entscheid getroffen. Von einer Verschleppung des Verfahrens durch das Gericht kann demnach keine Rede sein, zumal sich zunächst einmal die Rechtsmittelinstanzen mit der Sache befassen mussten und die Verfahrensakten an diese weitergereicht waren.
10. Soweit die Ehefrau in der Berufung die Auffassung vertritt, es gehe um den Unterhaltsanspruch und nicht um vorsorgliche Massnahmen und es sei darüber in einem ordentlichen Verfahren in Solothurn zu entscheiden, ist ihr entgegenzuhalten, dass es für die Geltendmachung eines solchen selbständigen Anspruchs nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) keinen Gerichtsstand gibt. Bei internationalen Verhältnissen geht dieses Gesetz der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) vor. Nach dem IPRG ist eine schweizerische Zuständigkeit nur für Klagen auf Scheidung oder Trennung gegeben (Art. 59) und für vorsorgliche Massnahmen, wenn bei einem schweizerischen Gericht eine solche Klage hängig ist (Art. 62 IPRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für einen Trennungsunterhalt nach deutschem Recht gibt es daher in der Schweiz keinen Gerichtsstand. Denkbar wäre einzig der Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 10 IPRG. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung wurde bereits im ersten von der Ehefrau angehobenen Verfahren geprüft und verneint (Verfahren BWZPR.2014.455). Wie bereits dargelegt, sind sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen worden. Zuletzt hat das Bundesgericht letztinstanzlich bestätigt, dass es für die Anträge der Ehefrau in der Schweiz keinen Gerichtsstand gibt.
11. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erkannt, dass sich die Verhältnisse seit dem ersten Verfahren nicht geändert haben. Die Ehefrau vermag in ihrer Berufungsschrift nicht aufzuzeigen, inwiefern dieser Entscheid falsch sein soll und sich die Verhältnisse geändert haben. Vielmehr sind ihre Ausführungen weitschweifig, unklar und daher kaum nachvollziehbar. Vielerorts erschöpfen sie sich in der Wiederholung des bereits bei der Vorinstanz Vorgebrachten und der Behauptung, wie die Rechtslage ihrer Meinung nach ist. Allein der Umstand, dass sie mit ihren Rechtsbegehren auch in Deutschland nicht weiterkommt, begründet noch keine veränderten Verhältnisse. Wie auch das Kammergericht Berlin festgehalten hat, hat sie sich dies selbst zuzuschreiben. Die von der Ehefrau in Deutschland selbst verursachten Verfahrensverzögerungen sind indessen nicht geeignet, in der Schweiz einen Gerichtsstand nach Art. 10 IPRG zu begründen.
12. Wie bereits aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht, war das erneute Gesuch der Ehefrau zum vornherein aussichtslos. Der Vorderrichter ist auf das Begehren der Ehefrau nicht eingetreten, weil er über die Sache bereits rechtskräftig entschieden hat. Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn gestützt auf den gleichen Sachverhalt dieselben Anträge erneut gestellt werden. Es ist aussichtslos, ein Gesuch zu wiederholen, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Entgegen der Auffassung der Ehefrau hat das Verfahren betreffen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Bezug zum Hauptverfahren. Ist dieses aussichtslos, wird auch die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt. Das Gesuch wurde daher zu Recht abgewiesen. Für aussichtslose Begehren besteht im Übrigen auch kein Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag des anderen Ehegatten. Ohnehin wäre eine solche Massnahme wiederum eine vorsorgliche, für welche eben kein Gerichtsstand in der Schweiz besteht.
13. Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen. Die Ehefrau hat die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren mit einer gesamthaften Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 22. November 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_879/2016).