Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 10. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg
Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon
Berufungsbeklagter
2. Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal
Beschwerdegegner
betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung / unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Zwischen den Parteien ist vor Richteramt Thal-Gäu ein Ehescheidungsprozess hängig. Das ursprünglich von der Ehefrau mit Eheschutzgesuch vom 30. Januar 2014 eingeleitete Verfahren war vom Amtsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 13. März 2014 gestützt auf den übereinstimmend mitgeteilten Willen zur Scheidung in das Ehescheidungsverfahren umgewandelt worden. Gleichzeitig wurde der Ehemann verpflichtet, für die beiden der Ehefrau zugeteilten Kinder (geb. 1999 und 2002) monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1‘350.00 und für die Ehefrau selber CHF 2‘500.00 zu bezahlen. Für das dem Ehemann zugeteilte Kind (geb. 1998) hatte die Ehefrau und Mutter mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine Alimente zu leisten.
In Abänderung der Verfügung vom 13. März 2014 teilte der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 25. August 2014 auch das ursprünglich der Obhut des Ehemannes zugewiesene Kind der Ehefrau zu. Die vom Ehemann für die drei Kinder zu bezahlenden Alimente setzte er neu auf je CHF 1‘200.00 fest. Den Ehegattenunterhaltsbeitrag erhöhte er mit Wirkung ab 1. Juli 2014 auf CHF 2‘880.00 pro Monat. Die von der Ehefrau dagegen erhobene Berufung mit dem Antrag, den Unterhaltsbeitrag auf CHF 3‘320.00 zu erhöhen, wies das Obergericht mit Urteil vom 15. Oktober 2014 ab.
2. Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 ersuchte der Ehemann den Amtsgerichtspräsidenten, ihn in Abänderung der Verfügung vom 25. August 2014 ab sofort zu verpflichten, Unterhaltsbeiträge von monatlich nur noch höchstens CHF 1‘700.00 zu bezahlen, längstens bis 30. September 2018. Die Ehefrau beantragte am 26. Juli 2016, auf das Gesuch nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, es sei ihr mit sofortiger Wirkung die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 31. August 2016, der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag werde mit Wirkung ab 1. November 2016 auf CHF 2‘250.00 festgesetzt (Ziffer 1 der Verfügung). Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies er ab (Ziffer 3).
3.1 Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen die Verfügung vom 31. August 2016. Sie beantragt, Ziffer 1 aufzuheben und das Begehren des Ehemannes um Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages abzuweisen. Der Ehemann schliesst auf Abweisung der Berufung. Die Ehefrau reichte am 13. Oktober 2016 unaufgefordert Bemerkungen zur Berufungsantwort des Ehemannes ein, worauf die Ehefrau ebenfalls unaufgefordert am 21. Oktober 2016 eine Duplik einreichte.
3.2 Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhob die Ehefrau zudem frist- und formgerecht Beschwerde. Sie beantragt, Ziffer 3 der Verfügung vom 31. August 2016 aufzuheben und ihr mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, das heisst ab 26. Juli 2016 die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Amtsgerichtspräsident beantragt unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Berufung und die Beschwerde der Ehefrau sind im gleichen Entscheid zu behandeln. Auch über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Im Scheidungsverfahren trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Abänderung ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 ZPO).
Gemäss der für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft geltenden Bestimmung von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die Verhältnisse verändert haben. Erforderlich ist, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2).
1.2 Bei der bisherigen Unterhaltsregelung rechneten sowohl der Amtsgerichtspräsident als auch das Obergericht in seinem Entscheid vom 15. Oktober 2014 der Ehefrau ein hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 800.00 an. Im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung geht der Vorderrichter nun neu von einem der Ehefrau zumutbaren und möglichen Erwerbseinkommen von CHF 2‘300.00 pro Monat aus, und zwar mit Wirkung ab 1. November 2016. Er bejahte die Voraussetzungen für eine Abänderung mit der Begründung, seit dem damaligen Entscheid seien nun beinahe zwei Jahre vergangen, wobei die Ehefrau noch immer ohne Arbeitsstelle sei. Die Situation habe sich dadurch erheblich verändert, sei man doch weder davon ausgegangen, dass das Scheidungsverfahren so lange hängig sei noch dass die Ehefrau immer noch arbeitslos sei. In der Verfügung vom 25. August 2014 sei festgehalten worden, dass keine Anrechnung eines Einkommens von mehr als CHF 800.00 gerechtfertigt sei, da das Verfahren weit fortgeschritten sei und es keine Hinweise gebe, dass es über Gebühr andauern werde. Das sei zum heutigen Zeitpunkt nach rund zweieinhalb Jahren Verfahrensdauer und noch immer ausstehender, mittlerweile rogatorischer Zeugenbefragung wie auch ausstehender Hauptverhandlung anders. Der Ehefrau sei mithin ein höheres Einkommen anzurechnen. Sie bemühe sich denn auch seit Oktober 2015 um eine Teilzeitanstellung. Die entsprechenden Bemühungen liessen jedoch nicht unbedingt auf einen grossen Einsatzwillen schliessen. Das jüngste Kind der Parteien sei nun 14-jährig und die Ehefrau wisse seit März 2014, dass sie eine Arbeitsstelle anzutreten habe, ansonsten sie die seinerzeitige Anrechnung der Arbeitslosentaggelder in der Höhe von CHF 800.00 angefochten hätte. Unter Berücksichtigung einer kurzen Übergangsfrist sei ihr deshalb ein 50%-Pensum anzurechnen.
Die Ehefrau bestreitet mit ihrer Berufung, dass sich die Umstände, die ursprünglich zu einem hypothetischen Einkommen von CHF 800.00 führten, geändert haben. Es gelinge ihr im Gegenteil nach über zwei Jahren immer noch nicht, eine Teilzeitstelle zu finden. Aus den ursprünglichen Entscheiden gehe nicht hervor, dass das hypothetische Einkommen von CHF 800.00 nur als Übergangseinkommen hätte verstanden werden können. Andernfalls hätte das Gericht das Übergangseinkommen befristen und nach abgelaufener Frist ein höheres hypothetisches Einkommen vorsehen müssen. Auch die Gesundheit und Ausbildung der Berufungsklägerin hätten sich nicht verändert.
1.3 Der Amtsgerichtspräsident hatte beim Erlass der seinerzeitigen Verfügung vom 25. August 2014 im Zusammenhang mit der Bemessung des Unterhaltsbeitrages Folgendes erwogen:
«3.2 Weiter wurde der Ehefrau ein Einkommen (Entschädigung der Arbeitslosenkasse) in Höhe von CHF 800.00 angerechnet. Die Ehefrau hat sich im Anschluss an die Verhandlung vom 13. März 2014 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern im Umfang von 50% angemeldet. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hat jedoch den Antrag mit Verfügung vom 15. Mai 2014 abgelehnt. Zur Begründung wird weiter ausgeführt, die Ehefrau habe laut RAV beim Erstgespräch mitgeteilt, aufgrund ihrer Familiensituation könne sie sich nicht vorstellen, eine Tätigkeit auszuüben. Sie habe weiter in einer schriftlichen Stellungnahme festgehalten, dass bei den beiden jüngeren Kinder ADHS diagnostiziert worden sei, wodurch der Betreuungsaufwand entsprechend grösser sei. Es sei notwendig, die Kinder bei den täglichen Hausaufgaben und beim Lernen intensiv zu begleiten. Bei der Tochter werde weiter eine medikamentöse Behandlung notwendig werden, was voraussetze, dass sie, die Mutter, zu Hause sei. Unter diesen Umständen könne sich die Mutter wirklich nicht vorstellen, eine Anstellung ausser Haus anzunehmen, auch nicht im 50%-Pensum. Denn wenn die Kinder schulfrei oder Ferien hätten, wären sie ohne Beaufsichtigung. Die Ehefrau bestätigt damit ihre Haltung, nicht arbeiten gehen zu wollen, auch gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt kommt schliesslich zum Schluss, dass die Ehefrau nicht vermittlungsfähig ist, da sie keine Tätigkeit annehmen will resp. kann.
Fraglich ist, ob der Betrag von CHF 800.00 der Ehefrau weiterhin als hypothetisches Einkommen anrechenbar ist.
3.3 Die Ehefrau macht diesbezüglich geltend, die beiden jüngeren Kinder C.___ und D.___ bedürften aufgrund ihrer Krankheitsbilder einer intensiven Betreuung durch die Mutter, sodass gar keine Vermittlungsfähigkeit gegeben sei. Zwischenzeitlich habe denn auch die Arbeitslosenkasse eine entsprechende Verfügung erlassen und die Nichtvermittlungsfähigkeit festgestellt, sodass der Verdienst von CHF 800.00 nicht mehr angerechnet werden könne. Komme hinzu, dass sie bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes am 01.12.2012 keinerlei externer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und einer solchen während der gesamten Ehedauer auch nie nachgegangen sei. Sie sei zudem am [...].2013 45 Jahre alt geworden. Die Ehe sei am [...]1996 geschlossen worden. Die bundesgerichtliche Praxis sei in solchen Fällen nach wie vor absolut konsequent: Einer Ehefrau, die während der Ehe ausschliesslich für die Kinderbetreuung da gewesen sei, die Ehe zudem länger als 10 Jahre gedauert habe und die Ehefrau im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes 45 Jahre alt geworden sei, sei eine externe Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar.
3.4 Der Ehemann seinerseits macht geltend, die Kindsmutter stelle immer wieder die gesundheitliche Situation der jüngeren zwei Kinder in den Vordergrund. Den Briefen der Arbeitslosenkasse sei zu entnehmen, dass die Ehefrau nicht vermittlungsfähig sei, weil sie aufgrund ihrer Situation nicht arbeiten möchte. Die Entschädigung der Arbeitslosenkasse von CHF 800.00 sei ihr daher hypothetisch anzurechnen.
3.5 Unbestritten erhält die Ehefrau von der Arbeitslosenkasse keine Entschädigung. Im Lichte obiger Ausführungen liegt dies nun aber im Verhalten der Ehefrau begründet, welche sich nicht in den Arbeitsprozess einbinden will und mit ihrem Verhalten den Ablehnungsentscheid verursacht hat. Eine Person, die nicht arbeiten will, kann man auch nicht vermitteln. Wenn sich die Ehefrau schon bereit erklärt, sich zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern anzumelden, dann braucht es von ihrer Seite auch die Bereitschaft, sich vermitteln zu lassen, ansonsten der Antrag jeglichen Sinnes entbehrt. Die Ehefrau ist demnach auf ihrer ursprünglichen Bereitschaft zur Arbeitssuche zu behaften, insbesondere sich die Betreuungsbedürftigkeit der jüngeren beiden Kinder seit dem Entscheid vom 13. März 2014 nicht wesentlich verändert hat. Bereits bei jenem Entscheid lagen die verschiedenen Berichte betreffend die beiden jüngeren Kinder vor (Urk. 1-4 der Ehefrau). In Kenntnis dieser Unterlagen wurde der Ehefrau auf der Einkommensseite dennoch ein Betrag von CHF 800.00 aufgerechnet, womit die Ehefrau offensichtlich einverstanden war, hat sie den Entscheid doch nicht angefochten. Ausgehend davon hat sie sich den Betrag von CHF 800.00 weiterhin als (hypothetisches) Einkommen anrechnen zu lassen.
3.6 Der Ehemann will seitens der Ehefrau gar ein hypothetisches Einkommen von einem 50%-Pensum, ausmachend CHF 2‘500.00 nebst 13. Monatslohn, berücksichtigt wissen. Die Anrechnung eines Einkommens von mehr als CHF 800.00 rechtfertigt sich jedoch für die Dauer des vorliegenden Scheidungsverfahrens nicht. Das Verfahren ist weit fortgeschritten und es gibt keine Hinweise, dass es über Gebühr andauern wird. Ob und in welcher Höhe der Ehefrau mittel- bis langfristig ein Erwerbseinkommen angerechnet wird, ist demnach nicht schon im heutigen Zeitpunkt vorwegzunehmen, sondern mit dem Scheidungsurteil festzulegen. Bereits heute kann dazu aber Folgendes festgehalten werden: Entgegen der Ansicht der Ehefrau geht das Bundesgericht nicht von einer starren Regelung aus, wonach einer Ehefrau, welche während einer langdauernden Ehe ausschliesslich die Kinderbetreuung wahrgenommen hat, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sofern sie im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes 45 Jahre alt ist. Die Annahme der Unzumutbarkeit kann durch andere Elemente widerlegt werden, welche zu Gunsten der Wiederaufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit sprechen. Es besteht sogar eine Tendenz, die Altersgrenze auf 50 Jahre zu erhöhen (zum Ganzen: BGE 137 III 475 E. 4.2.2.2, zit. in Pra 3/2012 Nr. 28, mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist also nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Ehefrau nach der Ehescheidung einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen müssen. Für das vorliegende Verfahren bleibt es jedoch bei der Anrechnung eines Einkommens von CHF 800.00.»
Die von der Ehefrau gegen diese Verfügung erhobene Berufung hatte das Obergericht wie erwähnt mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgewiesen.
1.4 Der Amtsgerichtspräsident hatte das Begehren des Ehemannes um Anrechnung eines höheren Einkommens als bloss CHF 800.00 damals verworfen, weil das Scheidungsverfahren weit fortgeschritten sei und es keine Hinweise gebe, dass es über Gebühr andauern werde. Ob und in welcher Höhe der Ehefrau mittel- bis langfristig ein Erwerbseinkommen angerechnet werde, sei demnach nicht vorwegzunehmen. Diese Annahme in der Verfügung vom 25. August 2014 erweist sich aus heutiger Sicht als unzutreffend. Seit dem Erlass der Verfügung vom 25. August 2014 sind bereits mehr als zwei Jahre vergangen. Entgegen der damaligen Annahme muss heute festgestellt werden, dass das Scheidungsverfahren über Gebühr andauert. Die bisherige Verfahrensdauer liegt weit über dem Durchschnitt. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der früheren Unterhaltsregelung sind damit zu bejahen. Dass der Amtsgerichtspräsident das Einkommen von CHF 800.00 im Rahmen der Verfügung von 25. August 2014 nicht befristet hatte, ändert daran nichts. Da er davon ausging, die Verfahrensdauer werde sich im üblichen Rahmen bewegen, hatte er keinen Anlass dazu. Die Rüge der Berufungsklägerin, die Abänderungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, ist unbegründet.
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein nicht erwerbstätiger Ehegatte grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, weshalb nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden darf und das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung gewinnt. Die Grund-sätze von Art. 125 ZGB sind in solchen Fällen analog anzuwenden. In Bezug auf die Zumutbarkeit gilt der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt und eine Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den finanziellen Verhältnissen ab. So kann bei ausserordentlich günstigen Verhältnissen und langjähriger klassischer Rollenteilung eine Erwerbsarbeit unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit unzumutbar sein. Sodann ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. So kann die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch einer älteren Person zumutbar sein. Massgebend sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3).
2.2 Der Amtsgerichtspräsident führt in seiner Begründung zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau aus, diese sei im Zeitpunkt der Trennung am 1. Dezember 2013 gerade 45 Jahre alt geworden. Sodann sei nicht von der Hand zu weisen, dass ihr bereits mit Entscheid vom 13. März 2014 ein Einkommen von CHF 800.00 für den Bezug von Arbeitslosengeldern im Umfang von 50 % angerechnet worden sei, was vorerst unangefochten geblieben sei und das Obergericht später in seinem Urteil vom 15. Oktober 2014 bestätigte, da die Ehefrau freiwillig auf die Erzielung eines Einkommens verzichtet habe. In Anbetracht des Alters der Kinder sowie dem Umstand, dass bei der Ehefrau auch in gesundheitlicher Hinsicht nichts gegen eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit spreche, sei ihr ein 50 % Pensum zumutbar. Mit ihrer Berufung entgegnet sie, die angebliche Tendenz, die Altersgrenze für die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf 50 Jahre anzuheben, sei herbeigeschrieben. Eine Person, die über Jahre nicht mehr einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe auf dem Arbeitsmarkt spätestens nach Erreichen des 45. Altersjahres keine Chance mehr. Hinzu komme, dass die Ehefrau noch nicht von Erziehungspflichten befreit sei, werde ihr jüngstes Kind doch erst 14-jährig. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprächen, die Altersgrenze von 45 Jahren im vorliegenden Falle für die Ehefrau heraufzusetzen. Das Alter der Kinder und die Gesundheit der Ehefrau genügten dafür nicht.
2.3 Im Rahmen der Verfügung vom 13. März 2014 hatte der Amtsgerichtspräsident der Ehefrau unangefochten ein Erwerbseinkommen von CHF 800.00 angerechnet. Aus dem Umstand, dass sie in der Folge dieses Erwerbseinkommen nicht erzielte, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Immerhin hatte sie sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Sie brachte damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, können doch Arbeitslosengelder nur dann ausbezahlt werden, wenn auch die Bereitschaft zu einer Erwerbstätigkeit besteht. Dass die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder verneint wurde, ist darauf zurückzuführen, dass sie der Arbeitslosenkasse beim Erstgespräch mitteilte, sie möchte aufgrund ihrer Familiensituation eigentlich gar nicht arbeiten (vgl. Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Mai 2014). Im Urteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2014 wurde deshalb festgehalten, es sei ihr weiterhin ein monatliches Einkommen von CHF 800.00 anzurechnen. Die Ehefrau weiss somit bereits seit längerem, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss. Sie ist gesund. Das jüngste Kind ist in der Zwischenzeit 14-jährig, bedarf somit noch der Betreuung, aber nicht mehr im gleichen Umfang wie früher. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ist daher zumutbar, zumal die Ehefrau das 45. Altersjahr bloss wenige Tage vor der Trennung (1. Dezember 2013) vollendet hatte. Wie dargelegt, handelt es sich bei der in der Rechtsprechung immer wieder erwähnten Altersgrenze von 45 Jahren nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie. Zudem besteht die Tendenz, diese Altersgrenze auf 50 Jahre anzuheben. Der Amtsgerichtspräsident mutet der Ehefrau deshalb zu Recht eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zu.
2.4 Die Berufungsklägerin macht geltend, die zahlreichen Absageschreiben belegten die Unmöglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Es gebe vieles gut oder besser qualifiziertes und vor allem auch jüngeres Personal für kaufmännische Berufe. Es sei denn auch gerichtsnotorisch, dass die Lehre als kaufmännischer Angestellter die häufigst gewählte Lehre sei. Sie sei viel zu lange weg vom Job. Sie habe aufgrund ihres Alters und ihres langen externen Arbeitsunterbruchs schlichtweg keine Chance.
Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).
Die Ausführungen der Ehefrau in ihrer Berufungsschrift zur Höhe des möglichen Erwerbseinkommens genügen diesen Anforderungen nicht. Der Amtsgerichtspräsident führt in der Begründung zur angefochtenen Verfügung aus, die Bemühungen der Ehefrau liessen nicht unbedingt auf einen grossen Einsatzwillen schliessen, habe sie doch im Zeitraum von Oktober 2015 bis Juli 2016 lediglich elf Bewerbungen in zehn Monaten verfasst. Sie sei früher als kaufmännische Angestellte tätig gewesen und habe sich nun ausschliesslich als Sachbearbeiterin beworben. Gestützt auf den Lohnrechner des Bundes legte der Vorderrichter sodann dar, wieviel sie in diversen Branchen verdienen könnte (Seite 4 des angefochtenen Urteils). Da sie zuletzt vor über 20 Jahren arbeitstätig gewesen sei, könne indessen nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf Anhieb eines dieser Einkommen erzielen könne. Ein Einkommen von CHF 2‘800.00 brutto beziehungsweise CHF 2‘300.00 netto pro Monat dürfe indessen machbar sein. Mit diesen überaus detaillierten und nachvollziehbaren Erwägungen setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Ihr Hinweis auf Absageschreiben, die Behauptung es gebe vieles gut oder besser qualifiziertes und vor allem auch jüngeres Personal für kaufmännische Berufe und sie habe aufgrund ihres Alters und des Arbeitsunterbruchs keine Chance, sind bloss allgemeiner Natur und gehen an den konkreten Ausführungen im angefochtenen Urteil vorbei. Die Berufungsklägerin setzt sich damit unzureichend mit der Feststellung, sie könne nach einer kurzen Übergangsfrist CHF 2‘300.00 verdienen, auseinander. Die Anrechnung des Einkommens von CHF 2‘300.00 ist nicht zu beanstanden.
3.1 Umstritten sind sodann einzelne Teile der Bedarfsrechnung der Ehefrau. Im Zusammenhang mit der von ihr bewohnten Liegenschaft erwog der Amtsgerichtspräsident, die von der Ehefrau geltend gemachten Nebenkosten in der Höhe von CHF 1‘240.00 könnten in diesem Umfang nicht berücksichtigt werden. Die geltend gemachten jährlichen Nebenkosten 2015 beinhalteten fälschlicherweise nicht nur Rechnungen aus dem Jahr 2015, sondern auch solche aus dem Jahr 2014 (Sanitär) und aus dem Jahr 2016 (ggsnet, welche notabene über den Pauschalbetrag „Telecom“ abgegolten würden, genauso wie die Kosten der Fernsehgenossenschaft). Weiter beinhalteten die geltend gemachten Kosten insbesondere auch Rechnungen für Renovationsarbeiten (z.B. Malerarbeiten Kinderzimmer) oder Ersatzanschaffungen (Ersatz Waschmaschine, Wärmepumpentrockner, Kühlgerät), welche nicht alljährlich anfielen und daher nicht zum ordentlichen Unterhalt gehörten, respektive die entsprechenden Beträge auf mehrere Jahre aufgeteilt werden müssten. Auch Gärtnerarbeiten in der Höhe von jährlich CHF 1‘690.35 seien nicht zu den Nebenkosten dazuzuzählen. Monatliche Nebenkosten in der Höhe von CHF 1‘240.00 erschienen vorliegend allein angesichts der Grösse der Liegenschaft (435 m²) als exorbitant hoch und nicht angebracht. Anzurechnen seien der Ehefrau Nebenkosten in der Höhe von CHF 350.00 pro Monat, wie dies ihr auch in den Verfügungen vom 13. März 2014 und vom 25. August 2014 angerechnet worden sei, was sie auch im mit Urteil vom 15. Oktober 2014 abgeschlossenen obergerichtlichen Verfahren nicht beanstandet habe.
Die Berufungsklägerin rügt, angesichts des Alters der Liegenschaft sei der für Nebenkosten angerechnete Betrag von CHF 350.00 viel zu tief. Allein für das Jahr 2015 beliefen sich die Nebenkosten auf CHF 5‘218.50 ohne Berücksichtigung des Gärtners, ggsnet, Kosten Fernsehgenossenschaft, Malerarbeiten Kinderzimmer und ohne Berücksichtigung der Ersatzanschaffungen. Dies allein ergebe monatliche Nebenkosten von CHF 435.00. Weiter sei nicht ersichtlich, wieso die Malerarbeiten des Kinderzimmers sowie die Ersatzanschaffungen nicht berücksichtigt würden. Diese Kosten seien im Jahr 2015 effektiv angefallen und bezahlt worden. Mit den Malerarbeiten von CHF 831.90 und den Ersatzanschaffungen von CHF 4‘742.80 resultierten monatliche Nebenkosten von gerundet CHF 900.00. Selbst wenn wider Erwarten Renovationsarbeiten sowie Ersatzanschaffungen auf mehrere Jahre aufgeteilt werden müssten und man von einer Lebensdauer von zehn Jahren ausgehe, ergebe dies immer noch monatliche Nebenkosten von CHF 46.50 in Bezug auf Malerarbeiten und den getätigten Ersatzanschaffungen. Zu beachten sei aber, dass bei einem alten Haus jährlich immer wieder in verschiedenen Bereichen Renovationsarbeiten und Ersatzanschaffungen anfielen. Der Betrag von CHF 46.50 müsse deshalb auf mindestens CHF 150.00 erhöht werden. Wenn man für die jährlichen Nebenkosten von 1 % des Wertes der Liegenschaft ausgehe, komme man ebenfalls zu einem höheren Ergebnis als die Vorinstanz. Im Zeitpunkt der Verfügungen vom 13. März 2014 und 25. August 2014 seien die Nebenkosten für das Jahr 2015 gar noch nicht bekannt gewesen. Die Verhältnisse hätten sich eben geändert, weshalb nicht einfach auf die CHF 350.00 im Zeitpunkt dieser Verfügungen abgestellt werden könne.
3.2 Das Abänderungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge hat deshalb zwar regelmässig eine partielle Neuberechnung der Existenzminima und der Einkommen zu erfolgen. Auf Punkte, die keine dauerhafte Änderung erfahren haben, ist aber nicht zurückzukommen (Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 4.06 S. 178).
Der Amtsgerichtspräsident ging im Rahmen der erstmaligen Bemessung der Unterhaltsbeiträge beim Erlass der Verfügung vom 13. März 2014 von monatlichen Nebenkosten von CHF 350.00 aus. In der Begründung zur Verfügung vom 25. August 2014 hielt er fest (S. 4), auf der Bedarfsseite seien dieselben Beträge zu übernehmen wie im Entscheid vom 13. März 2014. Dass im Jahr 2015 nicht gleich hohe Nebenkosten anfallen, wie 2014, versteht sich von selbst: Die Höhe der Nebenkosten verändert sich von Jahr zu Jahr. Im Rahmen der Bedarfsrechnung geht es deshalb darum, den im Durchschnitt zu erwartenden Betrag einzusetzen. Das hat der Amtsgerichtspräsident beim Erlass der Verfügung vom 13. März 2014 getan. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. Auch im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens, das im Urteil vom 15. Oktober 2014 mündete, hatte die Ehefrau die Nebenkosten nicht beanstandet. Es geht deshalb nicht an, dies im vorliegenden Abänderungsverfahren nachholen zu wollen. Der Amtsgerichtspräsident begründet nachvollziehbar, weshalb die von der Ehefrau geltend gemachten Beträge nicht berücksichtigt werden können. Eine Anpassung der Nebenkosten käme nur dann in Frage, wenn sich die Grundlagen, die zur Annahme des ursprünglich in der Bedarfsrechnung eingesetzten Betrages wesentlich verändert hätten (z.B Verdoppelung des Heizöl- oder Strompreises und ähnliches). Solche Gründe bringt die Berufungsklägerin aber nicht vor. Dass der Vorderrichter bei den Nebenkosten denselben Betrag aufrechnete wie zu Beginn des Verfahrens, ist daher nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge der Berufungsklägerin ist unbegründet.
3.3 Der Amtsgerichtspräsident berücksichtigte für die jüngere Tochter C.___ Abonnementskosten von CHF 63.00 pro Monat, die er je zur Hälfte der Ehefrau und dem Ehemann anrechnete. Die Berufungsklägerin macht nun geltend, das Abonnement koste CHF 129.00, weshalb ihr CHF 65.00 anzurechnen seien.
Wie es sich mit dieser Rüge verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Wenn man in der Bedarfsrechnung der Ehefrau CHF 65.00 statt CHF 32.00 einsetzt, müsste man die entsprechende Korrektur beim Ehemann nämlich ebenfalls vornehmen. Unter dem Strich resultierte bloss eine minime Korrektur gegenüber der Berechnung des Amtsgerichtspräsidenten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 f.), so dass sich so oder so keine Anpassung des angefochtenen Unterhaltsbeitrages rechtfertigte.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufung der Ehefrau gegen die neue Unterhaltsregelung des Amtsgerichtspräsidenten in allen Punkten als unbegründet erweist. Sie muss deshalb abgewiesen werden.
5.1 Zu beurteilen ist noch die Beschwerde gegen die Abweisung des von der Ehefrau bei der Vorinstanz am 26. Juli 2016 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 E. 5.1). Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO).
5.2 Die Vorinstanz stellte im Hinblick auf den Entscheid über das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege folgende Berechnung an (angefochtenes Urteil S. 7):
1. Verfügbare Mittel
aktuell
ab 1.11.16
Nettoeinkommen (hypothetisch)
800
2300
13. Monatslohn
0
0
Kinderzulagen
400
400
Beitrag Ehegatte/Ehegattin
5280
4650
Total
6480
7350
2. Zivilprozessualer Zwangsbedarf
Grundbetrag
1350
1350
Zuschlag für Kinder
1200
1200
Zivilprozessualer Zuschlag
510
510
Miete/Hypothekarzins
570
570
Nebenkosten
350
350
Krankenversicherungsprämien Erwachsene
447
447
Krankenversicherungsprämien Kinder
89
89
Abonnement für Telefon, Radio u. Fernsehen
100
100
Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherung
50
50
Arbeitsweg
100
100
Zuschlag für auswärtiges Essen
110
110
Laufende Steuern
630
630
Zahnarzt C.___
17
17
Zahnarzt D.___
25
25
Abonnement C.___
32
32
Total
5580
5580
3. Berechnung Anspruch
Verfügbare Mittel (Ziffer 1)
6480
7350
abzüglich Zwangsbedarf (Ziffer 2)
-5580
-5580
Überschuss
900
1770
pro Monat
10800
21240
in einem Jahr
Der Amtsgerichtspräsident erwog sodann, mit einem monatlichen Überschuss von aktuell CHF 900.00 und einem monatlichen Überschuss ab 1. November 2016 von CHF 1‘770.00 sei die Ehefrau ohne Weiteres in der Lage, die ab Gesuchseinreichung am 26. Juli 2016 angefallenen und zukünftig anfallenden Gerichts- und Parteikosten – die Gutachterkosten und die aufwendigsten Anwaltskosten seien vor Gesuchseinreichung entstanden – innert 1 bis maximal 2 Jahren zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege sei dementsprechend abzuweisen.
5.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet mit identischem Wortlaut wie in der Berufung gegen die Unterhaltsregelung die Höhe der ihr zugestandenen Nebenkosten von CHF 350.00 pro Monat. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vermag sie damit allerdings nicht zu begründen. Es kann dazu vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen bei der vorstehenden Behandlung der Berufung verwiesen werden.
5.4 Weiter rügt die Ehefrau das ihr für den massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung angerechnete hypothetische Einkommen von CHF 800.00 pro Monat. Im Hinblick auf die Beurteilung der Mittellosigkeit sei es nach konstanter Rechtsprechung unzulässig, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen gelassen werden. Verzichtet man nämlich auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens von CHF 800.00, müssen auf der Bedarfsseite konsequenterweise auch die Kosten für den Arbeitsweg von CHF 100.00 und der Zuschlag für das auswärtige Essen von CHF 110.00 weggelassen werden. Ebenso reduzieren sich diesfalls wegen des geringeren Einkommens die laufenden Steuern um CHF 127.00, die neu statt mit CHF 630.00 mit CHF 503.00 (entsprechend dem im von ihr am 17. August 2016 unterzeichneten Gesuchsformular aufgeführten Betrag) einzusetzen wären. Die bei den Abonnementskosten für die Tochter C.___ geltend gemachte Differenz von CHF 33.00 (65.00 statt 32.00) kann aufgerechnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen resultiert neu ein zivilprozessualer Zwangsbedarf von CHF 5‘276.00 (5‘580.00 – 100.00 – 110.00 – 127.00 + 33.00). Bei massgebenden Einkünften von CHF 5‘680.00 (6‘480.00 – 800.00) verbleibt ein monatlicher Überschuss von CHF 404.00, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst. Die Beschwerde der Ehefrau ist aus diesen Gründen abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss wird die Ehefrau sowohl für das Berufungs- wie auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. für das Beschwerdeverfahren BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 3.3). Die Kosten betragen für das Berufungsverfahren CHF 1‘000.00 und für das Beschwerdeverfahren CHF 500.00. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Entschädigung zuzusprechen. Das von der Ehefrau für die beiden obergerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist angesichts des resultierenden Überschusses abzuweisen. Die von der Ehefrau dem Ehemann für das Berufungsverfahren zu bezahlende Parteientschädigung wird gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 1‘093.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die obergerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
5. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
6. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘093.00 zu bezahlen.
7. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel