Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2016 ZKBER.2016.72

2 novembre 2016·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,842 mots·~14 min·4

Résumé

vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Obergericht Zivilkammer    

Urteil vom 2. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Berufungskläger

gegen

 B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Leu,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___ ist Alleineigentümer des Grundstücks GB [...] Nr. [...], zu dessen Gunsten ein Wegrecht besteht, welches das Nachbarsgrundstück GB [...] Nr. [...] belastet. Eigentümer des belasteten Grundstücks sind C.___ und D.___, Mieter der sich darauf befindenden Liegenschaft ist A.___.

2.1 Am 20. Juni 2016 reichte B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen C.___, D.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1 und 2) und A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner 3) ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1.      Es sei den Gesuchsgegnern unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10‘000.00) jede Einschränkung der Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...], insbesondere durch das Abstellen/ Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern, zu verbieten.

2.      Die Gesuchsgegner seien unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10‘000.00) zu verpflichten, die dem Gesuchsteller zustehende Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...], jederzeit und uneingeschränkt auf einer Breite von mindestens 5 Meter, zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegner.

2.2 Die Gesuchsgegner nahmen dazu mit Eingaben vom 5./6./21. Juli 2016 (Postaufgabe) Stellung. Der Gesuchsgegner 3 schloss auf Nichteintreten auf das Gesuch, eventualiter auf dessen Abweisung, u.K.u.E.F.

3. Am 26. August 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1.      Dem Gesuchsgegner 3 wird unter der Strafandrohung von Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerholungsfall [recte: Widerhandlungsfall] verboten, die Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“, lastend auf dem Grundstück LIG [...], insbesondere durch das Abstellen/ Parkieren von Fahrzeugen und Anhängern zu beschränken.

Art. 292 StGB lautet:

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

2.      Der Gesuchsgegner 3 wird unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, die dem Gesuchsteller zustehende Dienstbarkeit „Wegrecht [...] z.G. LIG [...]“ lastend auf dem Grundstück LIG [...], jederzeit und uneingeschränkt  zu gewähren.

Art. 292 StGB lautet:

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

3.      Im Übrigen werden die Rechtsbegehren des Gesuchstellers abgewiesen.

4.      Dem Gesuchsteller wird zur Geltendmachung seines Anspruchs im ordentlichen Verfahren peremptorisch Frist gesetzt bis am 18. Oktober 2016. Leitet der Gesuchsteller das ordentliche Verfahren nicht innert der gesetzten Frist ein, werden die vorsorglich angeordneten Massnahmen aufgehoben.

5.      Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 werden vorläufig dem Gesuchsteller auferlegt und die Parteikosten vorläufig wettgeschlagen. Über die endgültige Tragung der Verfahrenskosten wird im Hauptprozess entschieden. Sollte es zu keinem Hauptprozess kommen, ist auf Antrag nachträglich noch über diese Kosten zu befinden.

4.1 Dagegen liess der Gesuchsgegner 3 (von nun an: Berufungskläger) am 9. September 2016 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1.      Ziffer 1 und Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 26. August 2016 seien aufzuheben.

2.      Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.      Eventualiter sei der Gesuchsgegner und hierortige Berufungskläger unter Strafdrohung nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten und weiteren Dienstbarkeitsberechtigten die Zu- und Wegfahrt über GB [...] jederzeit zu gewährleisten. Die Zufahrt ist gewährleistet, soweit die Durchfahrtsbreite 3,5 m beträgt.

Art. 292 StGB lautet: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»

4.      Dieser Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.

4.2 Mit Verfügung vom 12. September 2016 wies der Präsident der Zivilkammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

4.3 Mit Berufungsantwort vom 23. September 2016 beantragte der Gesuchsteller (von nun an: Berufungsbeklagter), die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. August 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen, u.K.u.E.F.

5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und des Vorderrichters wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In Summarverfahren ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

1.2 Beim Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 26. August 2016 handelt es sich zweifellos um einen gemäss Art. 308 ZPO anfechtbaren Entscheid. Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Berufung ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b). Damit verbunden ist die zeitliche Dringlichkeit. Der befürchtete Nachteil muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung völlig auszuschliessen wäre. Die Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Botschaft ZPO, S. 7354).

3. Der Vorderrichter hiess das Massnahmegesuch mit folgender Begründung gut: Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass der Mieter der in Frage stehenden Liegenschaft der Ausübung der Dienstbarkeit im Wege stehe. Durch das Abstellen von Anhängern und Fahrzeugen schränke er die Zu- und Wegfahrt zur Liegenschaft GB [...] ein und stehe damit einer uneingeschränkten Nutzung des Grundstücks, welches nur über das Grundstück [...] erreichbar sei, entgegen. Dem Gesuchsteller sei es nur noch beschränkt oder gar nicht möglich von bzw. zu seinem Haus zu gelangen. Weiter werde durch das Abstellen der Fahrzeuge durch den Gesuchsgegner 3 das Leben des Gesuchstellers insoweit eingeschränkt, als dass er nicht mehr selbst entscheiden könne, wann er sein Haus verlasse. Dies führe zu einem Nachteil in seiner Lebensführung. Die Fotos könnten genügend klar darlegen, dass die Zufahrtsstrecke versperrt und damit das Wegrecht wiederholt verletzt worden sei. Es bestehe Anlass zu beschleunigtem richterlichem Handeln, da der Beschränkung durch den Gesuchsgegner unmittelbar entgegen zu wirken sei.

4.1 Der Berufungskläger moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung. Dem angefochtenen Entscheid könne nicht entnommen werden, ob die Voraussetzungen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. Die Vorinstanz stelle lediglich aufgrund der Unterlagen fest, dass durch das Abstellen von Anhängern und Fahrzeugen die Zu- und Wegfahrt zur Liegenschaft des Berufungsbeklagten eingeschränkt bzw. verhindert werde. Daraus schliesse sie ohne weitere Begründung, dass es dem Berufungsbeklagten nur noch beschränkt oder gar nicht mehr möglich sei, von bzw. zu seinem Haus zu gelangen. Des Weiteren werde nicht begründet oder näher untersucht, ob wirklich eine Beschränkung bzw. Behinderung des Wegrechts vorliege. In den Unterlagen und vor allem auf den eingereichten Fotos sei klar ersichtlich, dass für das Auto des Berufungsbeklagten immer ein Durchkommen sei und keine totale Versperrung vorliege. Die Vorinstanz habe ferner sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht auf seine Argumente eingegangen sei.

4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.

4.3 Die im Gehörsanspruch enthaltene Begründungspflicht verlangt von der Behörde, ihren Entscheid so zu begründen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 89 E. 4.1).

4.4 Die vorinstanzliche Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Die wesentlichen Überlegungen des Vorderrichters lassen sich daraus - teils implizit entnehmen. Der Berufungskläger war denn auch in der Lage, den Entscheid in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen seine Rügen bzw. Ausführungen vor Obergericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung ist somit unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss, wurde soeben erwähnt. Auch diesbezüglich ist eine Gehörsverletzung zu verneinen.

5.1 Der Berufungskläger rügt ferner, die Vorinstanz habe das Bestimmungsgebot von Rechtsbegehren sowie die Dispositionsmaxime verletzt. Als zu unsubstantiiert erachtet er den Antrag, die Dienstbarkeit sei jederzeit und uneingeschränkt auf einer Breite von mindestens 5 Metern zu gewähren.

5.2 Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; 137 III 617 E. 4.3). Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein (BGE 97 II 92, mit Hinweisen; vgl. auch Laurent Killias in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 221 N 12). Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf und die Vollstreckungsoder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (BGE 88 II 209 E. III/2 mit Hinweisen).

5.3 Die Beantwortung der Frage, ob der Berufungskläger mit seinem Vorbringen aufgrund des Novenrechts (vgl. Art. 317 ZPO) überhaupt noch zu hören ist, kann offenbleiben. Denn so oder anders kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, das Rechtsbegehren in Ziffer 2 sei nicht rechtsgenügsam konkretisiert worden. Der Berufungsbeklagte hat das konkrete Mindestmass angegeben und somit sein Rechtsbegehren genügend bestimmt. Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten denn auch nicht mehr und auch nichts anderes zugesprochen als von ihm verlangt (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Insofern liegt auch keine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes vor.

6.1 Basis jeder vorsorglichen Massnahme ist ein zivilrechtlicher Anspruch des Gesuchstellers. Der Begriff «zustehender Anspruch» (vgl. Wortlaut von Art. 261 ZPO) verweist in diesem Sinn ausschliesslich auf eine Grundlage im materiellen Zivilrecht (Lucius Huber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 261 N 17).

6.2 Der Gesuchsteller muss im Massnahmenverfahren keinen vollen Beweis für seine Behauptungen erbringen, sondern bloss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit dartun. Dabei genügen aber nicht blosse Behauptungen, sondern er hat dem Richter objektive Anhaltspunkte zu liefern, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhaltes sprechen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache aber immerhin schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. zum Ganzen BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 83 E.3.2; 130 III 321 E.3.3; Lucius Huber, a.a.O., Art. 261 N 25 ff.).

7.1 Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte als Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegenüber dem Berufungskläger als Mieter der Liegenschaft auf dem dienenden Grundstück einen Anspruch (Wegrecht) hat. Strittig ist hingegen, ob eine Verletzung dieses Anspruchs zu befürchten ist, wodurch dem Berufungsbeklagten ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

7.2 Der Berufungskläger bringt vor, das Wegrecht als Grunddienstbarkeit sei vom Berechtigten nach Art. 737 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) in möglichst schonender Weise auszuüben. Die Parteien des Dienstbarkeitsvertrags hätten damals keine Regelung getroffen und damit ein ungemessenes Wegrecht vereinbart. Massgebend für Inhalt und Umfang seien deshalb die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks. Es sei nicht ersichtlich, welche Bedürfnisse bzw. Ausübungsinteressen der Berufungsbeklagte für die gesamte Breite oder auch nur für die von ihm geltend gemachte Breite von fünf Metern habe. Der Berufungsbeklagte habe nur ein Interesse und Bedürfnis, die Strasse ungehindert mit einem Fahrzeug zu passieren, um auf die Gemeindestrasse zu gelangen (Erschliessungsinteresse). Der Berufungsbeklagte habe denn auch bisher sein Wegrecht nur in diesem Sinne ausgeübt. Die Vorinstanz habe mit ihrer Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Er, der Berufungskläger, wohne nicht in der betreffenden Liegenschaft sondern nutze das Grundstück vorwiegend zur Haltung von Schafen. Aus diesem Grund komme er meistens morgens und abends für je circa ein bis zwei Stunden, um die Tiere zu füttern etc. und sei dann vor Ort und gehe nicht weg. Der Berufungsbeklagte habe nicht das Recht, die Strasse bzw. den Abschnitt G in der gesamten Breite und Höhe zu benutzen. Er könne lediglich verlangen, dass die Strasse immer soweit offen gelassen werde, dass er ungehindert durchfahren könne. Damit der Berufungsbeklagte jederzeit ungehindert durchfahren könne und auch sonst in seiner Lebensführung nicht benachteiligt werde, sei allerhöchstens eine Zufahrtsbreite von 3.5 m (Feuerwehrzufahrten) erforderlich. Über diesen 3.5 m liege kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil.

7.3 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor: Massgebend ist der Grundbucheintrag, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Abs. 1). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, kann im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2; BGE 132 III 651 E. 8; 128 III 169 E. 3a).

7.4 Gemäss Eintrag im Grundbuch besteht zugunsten des Grundstücks des Berufungsbeklagten GB [...] Nr. [...] und zulasten des Grundstücks GB [...] Nr. [...] ein am [...] begründetes unbeschränktes Geh- und Fahrwegrecht. Dessen Wortlaut lautet wie folgt:

«Der Eigentümer von Grundbuch [...] Nr. [...], […] räumt Grundbuch [...] Nr. [...] und [...] über Abschnitt G das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht ein […]».

7.5 Der «Abschnitt G» geht aus dem Mutationsplan Nr. [...] hervor. Daraus ist ersichtlich, dass dieser an der breitesten Stelle 5 mm misst, was bei einem Massstab von 1:1000 fünf Metern entspricht. Mit der Einreichung des Mutationsplans zusammen mit dem Grundbuchauszug hat der Berufungsbeklagte somit ohne weiteres glaubhaft gemacht, dass ihm ein fünf Meter breites Wegrecht über Grundstücks GB [...] Nr. [...] zusteht.

7.6 Gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB ist der Dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Diese Pflicht darf indessen in keinem Fall zu einer inhaltlichen Verengung des Rechts führen; vielmehr wird nur dessen rechtsmissbräuchliche Ausübung beschränkt (BGE 130 III 306 E. 5.3; 128 III 265 E. 4c). Die Dienstbarkeitsfläche für das zu beurteilende Geh- und Fahrwegrecht ist im Grundbuch (zusammen mit dem Mutationsplan) - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - eindeutig bestimmt. Das Wegrecht hat von Beginn an die ganze Strassenbreite belastet. Die breiteste Stelle misst fünf Meter. Somit ist glaubhaft dargetan, dass der Berufungsbeklagte berechtigt ist, diese Breite vollumfänglich zu nutzen. Wie bereits ausgeführt, kann das Beharren auf dem vollen Wegrecht nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden. Die konkrete Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags, d.h. Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, hat im Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des BGer 5A_59/2010 vom 22. März 2010 E. 4.1.1).

7.7 Durch die aktenkundigen Fotos ist sodann ohne weiteres glaubhaft gemacht, dass der Berufungsbeklagte durch die vom Berufungskläger abgestellten Wagen bzw. Anhänger in seinem Recht eingeschränkt wird. Dass dem Berufungsbeklagten dadurch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist offensichtlich; die Ausübung seines Rechts wird ihm durch das Verhalten des Berufungsklägers erschwert. Das Verhalten des Berufungsklägers in der Vergangenheit hat klar gezeigt, dass er nicht gewillt ist, dem Berufungsbeklagten sein Wegrecht in vollem Umfang zuzugestehen. Damit der Berufungsbeklagte bis zum Entscheid in der Hauptsache nicht davon abgehalten wird, zu seinem Grundstück zu gelangen - die Zufahrt ist von der Gemeindestrasse nur über besagtes Wegrecht möglich - ist der Erlass einer vorsorglichen Massnahme erforderlich und auch das mildeste Mittel. Die Massnahme ist deshalb auch verhältnismässig.

8. Der Vollständigkeit halber bleibt auf die völlig zutreffende Bemerkung des Berufungsbeklagten zu verweisen, wonach er nie verlangt habe, dass der Berufungskläger selber den entsprechenden Abschnitt nicht befährt oder nicht kurz zum Ein- oder Ausladen anhält. Nicht zu dulden hat der Berufungsbeklagte aber, dass ihm die Zufahrt durch das Abstellen/Parkieren von Fahrzeugen grundsätzlich verunmöglicht oder so stark erschwert wird, dass ein gefahrloses Vorbeifahren nicht möglich ist.

9.1 Aufgrund der Erwägungen hat der Vorderrichter die beantragte vorsorgliche Massnahme zu Recht verfügt. Die Berufung erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

9.2 Nach dem gegebenen Verfahrensausgang wird der Berufungskläger kosten- und entschädigungspflichtig. Er hat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Sodann hat er an den Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf CHF 3‘337.20 festgesetzt wird.

9.3 Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird das Gesuch des Berufungsklägers vom 27. Oktober 2016 um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Honorarnote gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat an B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘337.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

ZKBER.2016.72 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.11.2016 ZKBER.2016.72 — Swissrulings