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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2017 ZKBER.2016.60

9 janvier 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,275 mots·~11 min·3

Résumé

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Berufungsklägerin

gegen

 B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien leben seit 1. Januar 2013 getrennt. Im Rahmen einer aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7‘100.00 zu bezahlen. Für die Details verwiesen die Parteien auf eine Berechnungstabelle. Der Ehemann akzeptierte dabei für die Dauer von zwei Jahren die Anrechnung eines Eigenverdienstes der Ehefrau von CHF 750.00 pro Monat.

Mit Klage vom 21. März 2016 leitete der Ehemann beim Richteramt Solothurn-Lebern das Ehescheidungsverfahren ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. Mai 2016 stellte er den Antrag, er sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. April 2016 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 zu bezahlen. Der Amtsgerichtsstatthalter verpflichtete hierauf den Ehemann mit gleichentags erlassener Verfügung, der Ehefrau für die Zeit vom 1. April bis 8. Mai 2016 den einvernehmlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.00 und mit Wirkung ab 9. Mai 2016 für die Dauer des Verfahrens CHF 4‘570.00 zu bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung).

2. Frist- und formgerecht nach Zustellung der Begründung der Verfügung erhob die Ehefrau am 18. Juli 2016 Berufung. Sie beantragt, in Aufhebung der Verfügung den Ehemann zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. April bis 8. Mai 2016 den einvernehmlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.00 und mit Wirkung ab 9. Mai 2016 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 7‘100.00 zu bezahlen. Weiter stellte sie im Sinne eines Prozessantrags ein Ausstandsgesuch. Nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens wurde das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 9. November 2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der Ehemann stellt in der hierauf eingeholten Berufungsantwort vom 28. November 2016 den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 30. November 2016 und am 9. Dezember 2016 reichten die Parteivertreter sodann ihre Honorarnoten ein.

3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Berufungsklägerin hat zusammen mit der Berufung neu die Liegenschaftsabrechnung der Steuererklärung 2013 eingereicht. Daraus könne entnommen werden, dass die Nettoeinnahmen aus ihrer Liegenschaft variabel und insbesondere tiefer seien als vom Vorderrichter gestützt auf die Steuererklärung 2014 angenommen. Nachdem der Berufungskläger sein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen erst anlässlich der Einigungsverhandlung gestellt und ihr somit verunmöglicht habe, noch weitere Beweismittel einzureichen, rechtfertige ihr rechtliches Gehör die Einreichung dieses zusätzlichen Beweismittels.

1.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

1.3 Der Amtsgerichtsstatthalter ermittelte die von der Berufungsklägerin beanstandeten Nettomieteinnahmen gestützt auf die Steuererklärung des Jahres 2014 (angefochtenes Urteil, S. 8). Die Berufungsklägerin hatte dem Vorderrichter diese Steuererklärung im Hinblick auf die Einigungsverhandlung als Beilage 21 eingereicht. Die Liegenschaftsabrechnung der Steuererklärung 2013 hatte sie nicht beigebracht. Dass sich der Amtsgerichtsstatthalter bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen allein auf die Angaben in der Steuererklärung 2014 abstützte, hat sich die Berufungsklägerin deshalb selber zuzuschreiben. Nachdem der Vorderrichter in Ziffer 4 seiner Verfügung vom 29. Mai 2016 ausdrücklich zu einer Einigungsverhandlung, eventuell «zum Erlass vorsorglicher Massnahmen» vorgeladen hatte, kann sich die Ehefrau auch nicht darauf berufen, sie habe nicht mit einem Gesuch des Ehemannes um Erlass vorsorglicher Massnahmen rechnen müssen. Die Ehefrau hätte die Liegenschaftsabrechnung des Jahres 2013 somit ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können. Die Voraussetzungen, um diese Urkunde im Berufungsverfahren nachreichen zu können, sind daher nicht erfüllt. Sie ist somit im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten.

2.1 Der Amtsgerichtsstatthalter erwog im Hinblick auf die Festsetzung des angefochtenen Unterhaltsbeitrags, angesichts der zweifellos guten finanziellen Verhältnisse erscheine die Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode als sachgerecht. Die zweistufige Methode mit einer hälftigen Überschussbeteiligung würde zu einer Vermögensverschiebung vom Ehemann an die Ehefrau führen. Für die Ermittlung des den Unterhalt nach oben begrenzenden zuletzt gelebten Standards könne die der Trennungsvereinbarung zugrunde liegende Berechnungstabelle als Ausgangspunkt verwendet werden. Zu beachten sei indessen, dass diese Berechnung nicht den zuletzt gemeinsam, sondern den zu Beginn des Getrenntlebens von beiden Ehegatten jeweils alleine gelebten Standard wiedergebe. Die Berechnung enthalte mit anderen Worten trennungsbedingte Mehrkosten, die zu eliminieren seien. Als solche seien die Wohnkosten des Ehemannes von CHF 1‘700.00 zu betrachten, welcher aus der ehelichen Wohnung in eine eigene Wohnung gezogen sei. Ausserdem stelle auch die Differenz zwischen den Grundbeträgen für zwei Alleinstehende von total CHF 2‘400.00 und jenem für ein zusammenlebendes Ehepaar von CHF 1‘700.00, ausmachend CHF 700.00, trennungsbedingte Mehrkosten dar. Der in der eingereichten Berechnungstabelle ermittelte Überschuss von CHF 1‘379.00 sei somit um total CHF 2‘400.00 auf CHF 3‘779.00 zu erhöhen. Dieser Überschuss sei praxisgemäss so auf die einzelnen Familienmitglieder (Eltern und zwei Kinder) aufzuteilen, dass der Anteil eines Elternteils doppelt so gross sei wie derjenige des Kindes. Dementsprechend entfielen vom gesamten Überschuss ein Drittel von CHF 3‘779.00, das heisst CHF 1‘260.00 auf die Ehefrau. Bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts seien die volljährigen und zwischenzeitlich auch wirtschaftlich selbständigen Kinder nicht mehr zu berücksichtigten. Zusammen mit dem Überschussanteil ergebe sich aktuell ein gebührender Bedarf von CHF 7‘071.00. Nach Abzug des Erwerbseinkommens der Ehefrau von CHF 1‘250.00 und der Nettoeinnahmen aus der Vermietung einer Liegenschaft von CHF 1‘258.00 resultiere ein gerundeter Unterhaltsanspruch von CHF 4‘570.00.

Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, die Berechnung des Vorderrichters sei willkürlich. Das Prinzip der Rechtsgleichheit erfordere, den nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten ermittelten Überschuss je hälftig unter die Ehegatten aufzuteilen. Sie habe somit Anspruch auf einen Überschuss­anteil von CHF 1‘889.50. Angesichts der Einkommensverhältnisse der Parteien erscheine die Berechnung des Unterhaltsanspruchs anhand der einstufig-konkreten Berechnungsmethode im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu liegen. Angesichts des von der Vorinstanz ermittelten Überschusses erscheine auch offensichtlich, dass die Parteien eine Sparquote erzielten. Es sei deshalb der erweiterte Bedarf der Unterhaltsgläubigerin zu ermitteln. Hierzu erfolge zwecks Berücksichtigung des aufgrund der höheren Einkommen auch höheren Lebensstandards eine Erhöhung des Grundbetrages. Dem habe die Vor­instanz nicht Rechnung getragen und alleine auf die betreibungsrechtlichen Richtlinien zur Ermittlung des Existenzminimums bezüglich des Grundbetrages abgestellt. Um den gelebten Lebensstandard angemessen zu berücksichtigen, müsse der betreibungsrechtliche Grundbetrag verdoppelt werden.

2.2 Die Parteien gehen mit dem Vorderrichter einig, dass der Unterhaltsbeitrag gestützt auf die so genannte einstufig-konkrete Methode zu bemessen ist. Diese Methode knüpft am Grundsatz an, dass sich der Unterhaltsanspruch an dem während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebten Standard ausrichten soll. Bei der einstufig-konkreten Methode wird der Unterhaltsbeitrag auf der Basis der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt. Dabei kann allerdings nicht einfach von dem Betrag ausgegangen werden, der während des gemeinsamen Haushaltes ausgegeben wurde, weil das Getrenntleben in aller Regel mit Mehrkosten verbunden ist, die durch eine regelmässig tiefere Steuerlast nicht wettgemacht werden. Steht aber von vornherein fest, dass nicht genügend Mittel vorhanden sind, um den während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard aufrecht zu erhalten, oder wird eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht, liefert die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) zuverlässige Ergebnisse. Im Unterschied zur einstufig-konkreten Methode, wo der gebührende Unterhalt Ausgangspunkt der Berechnung ist, wird bei der zweistufigen Methode eine bestimmte Summe Geldes (das - allenfalls hypothetische - Einkommen aller Betroffenen) bedarfsgerecht auf die Ehegatten und Kinder verteilt. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass eine Vermischung der Berechnungsmethoden unzulässig ist. Auch in der Anwendung der einstufig-konkreten Methode sind indessen gewisse Pauschalisierungen unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln beziehungsweise vorzulegen. Zulässig ist beispielsweise eine Vermehrfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines allenfalls höheren beziehungsweise tieferen Bedarfs im konkreten Fall (Urteil des Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1).

2.3 Die Berufungsklägerin verlangt eine Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags und gleichzeitig die Zuweisung der Hälfte des Überschusses. Sie vermischt damit die beiden Berechnungsmethoden, was nicht zulässig ist. Eine Überschussverteilung ist wie dargelegt nur dann vorzunehmen, wenn der Unterhaltsbeitrag ausgehend von den Existenzminima beider Parteien nach der zweistufigen Methode bemessen wird. Wird er jedoch konkret anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt, stellt sich die Frage der Überschussverteilung gar nicht.

Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils ist zwar auf den ersten Blick ebenfalls nicht ganz widerspruchsfrei. Da der Amtsgerichtsstatthalter die Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach der einstufig-konkreten Methode vornimmt, besteht grundsätzlich kein Anlass, einen wie auch immer errechneten Überschussanteil zuzuweisen. Genau genommen ermittelte der Amtsgerichtspräsident mit seiner Berechnung ausgehend von der Bedarfsrechnung der Parteien für die Trennungszeit den Betrag, der ihnen während des Zusammenlebens über den Bedarf hinaus zur Verfügung stand. Da die beiden Kinder der Parteien damals wirtschaftlich noch nicht selbständig waren, nahm er an, dass der dabei resultierende Überschuss während des Zusammenlebens verhältnismässig auch diesen zugute kam. Die Zuweisung des Überschusses nach Köpfen, wobei die Kinder bloss zur Hälfte in Rechnung gestellt werden (d.h. je ein Sechstel an die Kinder und je ein Drittel an die Parteien) ist deshalb folgerichtig und führt zu einem Ergebnis, das unter dem Strich in keiner Weise zu beanstanden ist: Der der Ehefrau zusätzlich zugewiesene Betrag von CHF 1‘260.00 entspricht nämlich in etwa dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag. Damit wird der Forderung der Berufungsklägerin auf Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags voll und ganz Rechnung getragen. Auch wenn die Berufungsklägerin das nicht verlangt, sei doch darauf hingewiesen, dass eine Verdreifachung oder ein noch höherer Betrag angesichts der konkreten finanziellen Verhältnisse nicht in Frage käme. Davon abgesehen beinhaltet die Bedarfsrechnung des Vorderrichters – entsprechend der einstufig-konkreten Methode – neben den Positionen, die zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören, auch noch weitere Auslagen wie insbesondere diejenigen für die private Vorsorge, das Auto und die Putzfrau. Die Rüge der Berufungsklägerin ist deshalb unbegründet.

3.1 Weiter beanstandet die Berufungsklägerin, dass der Amtsgerichtsstatthalter bei der Ermittlung ihres Bedarfs auf die tatsächlichen Wohnkosten von CHF 1‘225.00 abstellte, die dank der aktuell günstigen Hypothekarzinsen tief ausfielen. Im Gegenzug sei auf Seiten des Berufungsbeklagten ein pauschaler Betrag von CHF 1‘700.00 berücksichtigt worden. Die Liegenschaft stehe im Miteigentum der Parteien und einer weiteren Person. Die in der Berechnungstabelle zur Trennungsvereinbarung zugrunde gelegten Wohnkosten von CHF 1‘800.00 würden in etwa einem marktüblichen Mietzins entsprechen. Darin seien selbstverständlich auch Amortisationskosten zugunsten der Eigentümer vorgesehen.

3.2 Auch diese Rüge ist unbegründet. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages aufgrund der einstufig-konkreten Methode ist von den tatsächlich getätigten Ausgaben auszugehen. Die Berücksichtigung eines nicht dem effektiven Aufwand entsprechenden marktüblichen Mietzinses fällt deshalb ausser Betracht, zumal dieser auch Amortisationszahlungen, die vermögensbildend wirken, beinhaltet. Die in einer anderen Berechnung enthaltenen Wohnkosten des Ehemannes spielen bei der Ermittlung des auf dem Bedarf der Ehefrau allein basierenden Unterhaltsbeitrags keine Rolle. Nachdem die Berufungsklägerin die tatsächlichen Eigentümerkosten ebenfalls auf CHF 1‘225.00 beziffert, ist die vorinstanzliche Berechnung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

4. Im Zusammenhang mit den ihr angerechneten Einkünften bringt die Ehefrau vor, der Amtsgerichtsstatthalter habe ihr aus der Vermietung ihrer Liegenschaft einen zu hohen Nettomietertrag angerechnet. Auch dieser Vorwurf erfolgt zu Unrecht. Der Vorderrichter durfte sich bei der Ermittlung des Nettomietertrages ohne weiteres auf die von der Ehefrau eingereichte Liegenschaftsabrechnung zur Steuererklärung 2014 abstützen. Dass das verspätet eingereichte Liegenschaftsblatt zur Steuererklärung 2013 nicht berücksichtigt werden kann, wurde bereits dargelegt (Erw. 1 hievor). Das Liegenschaftsblatt zur Steuererklärung 2015 lag der Vorinstanz nicht vor und wurde auch im Berufungsverfahren nicht eingereicht. Es bleibt damit bei einem massgebenden Nettomietertrag von CHF 1‘258.00 pro Monat.

5. Der vom Amtsgerichtsstatthalter festgestellte gebührende Unterhalt der Ehefrau beträgt CHF 7‘071.00. Wenn man die Differenz bei den anrechenbaren Wohnkosten berücksichtigt (CHF 1‘225.00 statt CHF 1‘800.00 = CHF 575) und man es bei der Verdoppelung des Grundbetrages ohne Überschussanteil belässt, so entspricht dieser Betrag ziemlich genau der Berechnung der Berufungsklägerin selber (CHF 9‘476.00 – CHF 575.00 – CHF 1‘890.00 = CHF 7‘011.00). Nach Abzug der eigenen Einkünfte von total CHF 2‘508.00 (Erwerbseinkommen CHF 1‘250.00, Nettomietertrag CHF 1‘258.00) verbleibt ein Unterhaltsanspruch von gerundet CHF 4‘570.00. Die Berufung muss aus diesen Gründen abgewiesen werden.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend der Ehefrau und Berufungsklägerin zu auferlegen. Weiter hat sie den Ehemann für dessen Bemühungen im obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Der von seinem Anwalt geltend gemachte Betrag von CHF 1‘441.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

3.    A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘441.25 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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