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Solothurn Obergericht Zivilkammer 29.09.2016 ZKBER.2016.41

29 septembre 2016·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,135 mots·~16 min·1

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 29. September 2016

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Flückiger  

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,

Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

betreffend Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien hatten im Jahre 2011/2012 vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren geführt. Am 6. August 2014 reichte der Ehemann die Ehescheidungsklage ein. Am 4. Dezember 2014 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Einigungsverhandlung statt, an der die Parteien Anträge für die Dauer des Verfahrens stellten. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 wurde der Antrag der Ehefrau auf Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages abgewiesen. Die Kinderunterhaltsbeiträge für die drei gemeinsamen Kinder C.___, geb. [...] 2002, D.___, geb. [...] 2003, und E.___, geb. [...] 2005, wurden auf je CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen festgesetzt. Die dagegen erhobene Berufung der Ehefrau hiess das Obergericht am 3. März 2015 teilweise gut und setzte die Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 4. Dezember 2014 (und nicht ab 6. August 2014 bzw. 1. Juni 2015) auf je CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen fest. Der Ehefrau wurde ein persönlicher Unterhaltsbeitrag, ebenfalls mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 in der Höhe von CHF 780.00, zugesprochen. Nach durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel und Eingang des Verlaufsberichts über die Kindesschutzmassnahmen wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 vorgeladen, an der eine Parteibefragung stattfand. Daraufhin erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil (es werden lediglich die hier interessierenden Ziffern wiedergegeben):

1.      Die am [...] 2004 vor Zivilstandsamt [...]geschlossene Ehe wird auf Antrag beider Parteien geschieden.

2.      Die elterliche Sorge über die Kinder C.___, geb. [...] 2002, D.___, geb. [...] 2003 und E.___, geb. [...] 2005 wird beiden Ehegatten gemeinsam belassen. Die elterliche Obhut über die Kinder C.___, D.___ und E.___ wird der Ehefrau zugeteilt.

3.      Die Erziehungsgutschriften der AHV sollen der Ehefrau zu Gute kommen.

4.      Der Ehemann betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie an jedem zweiten Mittwoch von 12.00 Uhr bis Donnerstag, 08.00 Uhr. Weiter nimmt er die Kinder jährlich während der Schulferien für 14 Tage ferienhalber zu sich.

5.      Die Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C.___, D.___ und E.___ werden aufgehoben.

6.      Der Ehemann hat für die Söhne C.___, D.___ und E.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 750.00 pro Monat zu bezahlen, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen.

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Die Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Januar 2016 von 99.6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Sie werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November erhöht, erstmals per Januar 2018. Es ist dabei auf ganze Franken aufoder abzurunden. Die neuen Unterhaltsbeiträge berechnen sich wie folgt:

Neuer UB =    ursprünglicher UB x neuer Index

                                                     ursprünglicher Index

Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.

7.      Ziff. 6 vorstehend stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes CHF 6‘100.00 (ohne Kinderzulagen);

monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau CHF 3‘448.00 (davon IV-Rente der Ehefrau CHF 1‘567.00 und IV-Renten der Kinder je CHF 624.00; ohne Ergänzungsleistungen).

8.      Der Antrag der Ehefrau auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag wird abgewiesen.

9.      Es wird festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau aus offenen Unterhaltsbeiträgen bis und mit Februar 2016 den Betrag von CHF 43‘876.75 schuldet.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien im derzeitigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

10.-15. […]

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen die Ziffern 7 und 8 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin vom 25. Februar 2016. Sie beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 125 ZGB einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘247.00 bis zum 30. Mai 2021 zu bezahlen, ev. nach richterlichem Ermessen. Der Ehemann erhob Anschlussberufung. Er stellt den Antrag, Ziffer 9 des Urteils vom 25. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien und jeder Ehegatte behalte, was sich in seinem Besitz befinde bzw. auf seinen Namen laute. Beide Parteien beantragen die Abweisung der Berufung bzw. Anschlussberufung der Gegenpartei.

3. Über die Berufung und Anschlussberufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Vorderrichterin hat den Antrag der Ehefrau auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts abgewiesen. Sie hat dabei erwogen, die Ehefrau verfüge zusammen mit der IV-Rente für sie persönlich und die Kinder (CHF 3‘448.00) sowie den Kinderunterhaltsbeiträgen (für drei Kinder je CHF 750.00 = CHF 2‘250.00) und den Kinderzulagen von CHF 600.00 über ein Einkommen von CHF 6‘298.00. Damit könne sie ihren gebührenden Bedarf von CHF 5‘934.00 decken und es verbleibe ihr ein Überschuss von CHF 364.00. Aus diesem Überschuss könne sie die zusätzlichen Kosten der Kinder für Nachhilfe, Lager und Sport bezahlen. Es bleibe damit kein Raum für einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag.

1.2 In ihrer Berufung geht die Ehefrau davon aus, dass das vorhandene Gesamteinkommen von CHF 10‘539.00 (Ehefrau CHF 3‘439.00 zuzüglich CHF 600.00 Kinderzulagen, Ehemann CHF 6‘500.00) nicht ausreiche, um den gebührenden Bedarf beider Parteien zu decken, weshalb die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung durchzuführen sei, um beiden Parteien einen gleichmässigen Standard zu garantieren. Ausgehend vom Gesamteinkommen von CHF 10‘539.00 verbleibe nach Abzug der Existenzminima von gesamthaft CHF 9‘360.00 (Ehefrau CHF 6‘750.00, Ehemann CHF 2‘610.00) ein Überschuss von CHF 1‘179.00, der zu 2/3 ihr zuzuteilen sei. Das Frauenaliment betrage demnach CHF 1‘247.00, auf das sie bis 30. Mai 2021 Anspruch habe.

2.1 Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist an den in der Ehe bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben, anzuknüpfen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Ausgangspunkt ist indes der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, auf den sie bei genügenden Mitteln Anspruch hat. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. «Eigenversorgungskapazität»). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Grundsätzlich ist der jeweilige Bedarf konkret anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Die Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) ergibt zulässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hiefür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 137 III 102, BGE 134 III 577, und BGE 140 III 485).

2.2 Die Berufungsklägerin rügt, in Ziffer 2.5 der Urteilsbegründung werde, offenbar als Grundlage für die Berechnung des gebührenden Bedarfs, ausgeführt, dass der Ehemann im Jahre 2011 einen Gewinn von CHF 59‘881.00 ausgewiesen habe. Dem zuletzt gelebten Standard liege deshalb dieses Einkommen zugrunde. Diese Sachverhaltsfeststellung sei falsch, da dabei völlig ausgeblendet werde, dass sie bereits damals über IV-Renten von total CHF 3‘344.00 verfügt habe. Das damalige Jahreseinkommen habe daher total CHF 8‘934.00 betragen.

2.3 Die Rüge erfolgt zu Recht. Es ist aber nicht klar, was die Berufungsklägerin daraus ableiten will, ergänzt sie doch selber, es sei unbestritten, dass sie während der Ehe nicht gespart hätten. Im Weitern ist auch nicht ersichtlich, was die Vorderrichterin mit ihrer Feststellung, das damalige Jahreseinkommen von CHF 59‘881.00 habe dem zuletzt gelebten Standard entsprochen, sagen will, jedenfalls wird auf diesen Betrag im Urteil nicht mehr weiter Bezug genommen.

3.1 Die Berufungsklägerin beziffert ihren gebührenden Bedarf auf CHF 8‘091.85 und kommt zum Schluss, dass es offensichtlich sei, dass das vorhandene Gesamteinkommen von total CHF 10‘539.00 nicht ausreiche, um den gebührenden Bedarf beider Parteien zu decken, weshalb die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung durchzuführen sei. Die Vorderrichterin demgegenüber hält dafür, dass der gebührende Bedarf der Berufungsklägerin CHF 5‘934.00 betrage und dass die Ehefrau diesen mit ihren Einnahmen (IV-Renten, Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen) decken könne.

3.2 Die Rüge der Berufungsklägerin erfolgt, was die Berechnung des gebührenden Bedarfs betrifft, zu Recht. Die von der Vorderrichterin angestellte Bedarfsberechnung stellt wohl eine leicht erhöhte Existenzminimumberechnung (Krankenkassenprämien für die Kinder mit VVG) dar, umfasst aber nicht den gebührenden Bedarf im Sinne des Art. 125 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt («einen angemessenen Beitrag»), soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Welcher Unterhalt «gebührend» ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht, was vorliegend klar gegeben ist. Diesfalls wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist, und der unterhaltsberechtigte Teil hat grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geniesst der Grundsatz der Eigenversorgung gegenüber dem Unterhaltsanspruch Vorrang, was sich direkt aus Art. 125 Abs. 1 ZGB ergibt (Prinzip des clean break); nur dann und insoweit hat ein Ehegatte gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Scheidungsalimente, als er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und der andere Teil leistungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2009 vom 30. April 2009, E. 2.2).

3.3 Der Berufungsbeklagte wehrt sich in seiner Berufung nicht gegen die Berechnung des Unterhaltsbeitrages aufgrund der beidseitigen Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung, nimmt er doch Bezug auf die vom Obergericht im Urteil vom 3. März 2015 angestellte Berechnung und hält dafür, dass die Ehefrau den in diesem Urteil festgestellten Bedarf von CHF 5‘844.00 selber decken könne. Im Urteil vom 3. März 2015 hat das Obergericht der Ehefrau nebst dem Existenzminimum einen Überschuss von CHF 856.00 zugewiesen, den der Ehemann, soweit die Ehefrau nicht in der Lage war, diesen um den Überschuss erweiterten Bedarf selber zu decken, mit Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von total CHF 2‘670.00 (je CHF 630.00 zuzüglich Kinderzulagen für die Kinder und CHF 780.00 für die Ehefrau) zu finanzieren hatte.

4.1 Die Vorderrichterin hat für die Berechnung des Durchschnittseinkommens des Berufungsbeklagten auf den Durchschnitt der Gewinne der Jahre 2011 bis 2014 abgestellt. Die Berufungsklägerin will den Gewinn des ersten ganzen Geschäftsjahres (2011) ausser Acht lassen. Der Berufungsbeklagte wendet ein, das Jahr 2014 sei ein aussergewöhnliches Jahr gewesen. Seither habe sich die Arbeitsauslastung wieder verschlechtert, die hohe Belastung im Jahre 2014 habe gesundheitlich bei ihm Spuren hinterlassen. Dies habe er anlässlich der Parteibefragung bei der Vorinstanz dargelegt und auch im Urteil vom 3. März 2015 betreffend vorsorgliche Massnahmen sei festgehalten, dass er auf Dauer nicht gleich weiterwirtschaften könne.

4.2 Der Ehemann ist selbständigerwerbender Maler. Sein Geschäft hat er im Juni 2010 gegründet. Weil sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständig-erwerbenden mitunter als schwierig erweist, sollte für deren Bestimmung auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben können. Allerdings hat das Bundesgericht diese Praxis durch einen Vorbehalt ergänzt: Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen kann der Gewinn des letzten Jahres allein als massgebendes Einkommen betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012, E. 2.2). Der Berufungsbeklagte hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass er nach der Gründung der Firma enorm viel Zeit und Energie in den Betrieb gesteckt und nun, als Folge davon mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hat. Bereits im Jahre 2015 war das Einkommen des Ehemannes ein Thema und das Obergericht hat am 3. März 2015 festgehalten, die Folgerung der Gerichtspräsidentin, dass der Ehemann auf Dauer nicht so weiter wirtschaften und eine fortlaufende Steigerung des Gewinns nicht als gesichert erachtet werden könne, sei nicht in Zweifel zu ziehen. Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rügen an der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens vermögen daran nichts zu ändern und es bleibt bei der Berücksichtigung eines Einkommens von CHF 6‘100.00. Die Einnahmen auf Seiten der Berufungsklägerin betragen CHF 3‘448.00 (der von der Berufungsklägerin erwähnte Rechnungsfehler in Urkunde 19, auf die sich die Vorinstanz stützt, ist zu marginal um eine Korrektur zu begründen).

5.1 Die Berufungsklägerin beziffert ihr Existenzminimum auf CHF 6‘750.00. Gegenüber der Berechnung durch die Vorderrichterin berücksichtigt sie die Prämienverbilligung nicht, da diese wegfallen werde, sobald der Berufungsbeklagte einmal den vollen Unterhalt bezahle (die Einkommensgrenze sei dann überschritten). Im Weitern berücksichtigt sie für sich eine Vorsorge analog jener des Berufungsbeklagten. Im Weitern setzt sie den Steuerbetrag auf CHF 560.00 hinauf.

5.2 Die Berufungsklägerin begründet ihre abweichenden Zahlen nicht. Sie behauptet einfach, sie komme nicht mehr in den Genuss einer Prämienverbilligung. Der Berufungsklägerin sind im Jahre 2015 die Krankenkassenprämien verbilligt worden. Gemäss Urteil des Obergerichts vom 3. März 2015 hat der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge für sie und die Kinder mit Wirkung ab 4. Dezember 2014 total CHF 2‘670.00 (zuzüglich Kinderzulagen) betragen. Die Situation ist heute nicht anders. Ein Anspruch auf Prämienverbilligungen dürfte weiterhin bestehen. Zur Existenzminimumberechnung gehören nur effektive Auslagen. Der von der Berufungsklägerin genannte Steuerbetrag von CHF 560.00 wird mit keinem Wort begründet. Es bleibt somit bei der von der Vorderrichterin errechneten Existenzminimumberechnung von CHF 5‘934.00.

6.1 Die Vorderrichterin hat den Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘185.00 festgesetzt. Sie hat erwogen, aufgrund seiner Selbständigkeit werde ihm für die private Vorsorge ein Betrag von CHF 270.00 angerechnet. Weiter werde ihm für die Büromiete durch sein Unternehmen CHF 200.00 von den Wohnungskosten abgezogen. Soweit der gebührende Bedarf der Ehefrau gedeckt sei, werde ihm das Konkubinat nicht angerechnet.

6.2 Wie im Urteil des Obergerichts vom 3. März 2015 ist dem Berufungsbeklagten das Konkubinat anzurechnen und der Grundbetrag ist auf CHF 850.00 zu reduzieren. Die Berufungsklägerin gesteht ihm einen Mietzins von CHF 725.00 zu (im Urteil des Obergerichts vom 3. März 2015 wurde der Mietzins mit CHF 600.00 berücksichtigt). Der Betrag für die Vorsorge in der Höhe von CHF 270.00 ist nicht zu berücksichtigen, da der Ehemann nebst den persönlichen AHV-Beiträgen keine Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt (Effektivitätsgrundsatz). Das Existenzminimum des Ehemannes reduziert sich, ausgehend vom Betrag der Vorderrichterin von CHF 3‘185.00, auf CHF 2‘490.00 (Grundbetrag CHF 850.00 anstatt CHF 1‘000.00, Miete CHF 725.00 anstatt 1‘000.00, Streichung der privaten Vorsorge).

7. Den totalen Einnahmen von CHF 10‘148.00 (Ehemann CHF 6‘100.00, Ehefrau CHF 3‘448.00, Kinderzulagen CHF 600.00) stehen Gesamtausgaben von CHF 8‘424.00 (Ehemann CHF 2‘490.00, Ehefrau CHF 5‘934.00) gegenüber. Der Anspruch der Ehefrau berechnet sich entsprechend wie folgt:

Gesamteinkommen                                                  CHF 10‘148.00

abzüglich Gesamtexistenzminimum                         CHF   8‘424.00

Überschuss                                                               CHF   1‘724.00

Existenzminimum Ehefrau                                       CHF   5‘934.00

2/3 Überschuss                                                         CHF   1‘149.00

Unterhaltsanspruch brutto                                         CHF   7‘083.00

abzüglich IV-Renten                                                  CHF   3‘448.00

abzüglich Unterhaltsbeiträge Kinder                         CHF   2‘250.00

abzüglich Kinderzulagen                                           CHF      600.00

Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau                              CHF      785.00

Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau ist demnach auf CHF 780.00 festzusetzen. In diesem Sinne ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Der Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 ist antragsgemäss bis 30. Mai 2021 (der jüngste Sohn wird dannzumal 16 Jahre alt sein) geschuldet. Da die Einkommenszahlen der Vorinstanz korrekt sind, ist Ziffer 7 nicht aufzuheben, zumal die Berufungsklägerin den Antrag auf ein vorbehaltloses Aufheben der Urteilsziffer auch gar nicht begründet.

8.1 In ihrer Klageantwort vom 27. Mai 2015 hat die Ehefrau bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung beantragt, diese sei vorzunehmen. Anlässlich der Hauptverhandlung hat sie ihr Rechtsbegehren ergänzt und verlangt, es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten bis und mit Februar 2016 Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 43‘876.76 schulde. Zur Begründung dieser Forderung hat sie ausgeführt, der Ehemann komme seit langem seiner Unterhaltspflicht nur teilweise nach. Der genaue Ausstand ergebe sich aus der Liste Unterhaltsausstände Ehemann inkl. Berechnung gemäss Urkunde 33. Der Ehemann hat darauf erwidert, dass er die Unterhaltsbeiträge regelmässig bezahle. Er hat den Antrag gestellt, es sei festzustellen, dass die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Die Vorderrichterin hat das Rechtsbegehren der Ehefrau gutgeheissen und ausgeführt, hinsichtlich der aufgelaufenen bevorschussten Unterhaltsbeiträge könne gestützt auf Urkunde 27 festgehalten werden, dass der Ehemann der Ehefrau bis und mit Februar 2016 aus offenen Unterhaltsbeiträgen den Betrag von CHF 43‘876.75 schulde. Das sei unbestritten geblieben.

8.2 In seiner Anschlussberufung macht der Berufungskläger geltend, die Unterlagen der Ehefrau (Urkunden 27 und 33) seien nicht nachvollziehbar und insbesondere habe er den Antrag der Ehefrau auf Feststellung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausdrücklich bestritten.

8.3 Die Rüge des Berufungsbeklagten erfolgt zu Recht. Mit seiner Erklärung vor der Amtsgerichtspräsidentin, die Unterhaltsbeiträge würden regelmässig bezahlt und dem entsprechenden Antrag, es sei festzustellen, dass die Ehegatten güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt seien, lässt sich in der Tat die Feststellung der Vorderrichterin, der von der Ehefrau geltend gemachte Ausstand sei unbestritten geblieben, nicht vereinbaren. Im Übrigen ergibt sich weder aus der selbst angefertigten Liste «Unterhaltsausstände» noch aus dem «Debitoren Kontoauszug 01.06.2014 – 29.02.2016» des Oberamts Region Solothurn (Urkunde 33) ein angeblich offener Betrag von CHF 43‘876.75. Die Anschlussberufung ist gutzuheissen. Ziffer 9 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Ehegatten per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jeder Ehegatte behält, was sich in seinem Besitz befindet. Mit dieser Feststellung wird selbstverständlich die, nicht unter dem Titel Güterrecht abzuhandelnde, gegebenenfalls bestehende Forderung offener Unterhaltsbeiträge nicht tangiert.

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung teilweise und die Anschlussberufung vollumfänglich gutzuheissen sind. Die Kosten sind entsprechend diesem Ausgang je hälftig von den Parteien zu tragen. Beiden Parteien ist auch für das Berufungsund Anschlussberufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 8 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25. Februar 2016 aufgehoben.

2.    Ziffer 8 des Urteils lautet neu wie folgt:

«Der Ehemann hat der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB bis 30. Mai 2021 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 780.00 zu bezahlen.»

3.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4.    In Gutheissung der Anschlussberufung wird Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 25. Februar 2016 aufgehoben.

5.    Ziffer 9 des Urteils lautet neu wie folgt:

«Es wird festgestellt, dass die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jeder Ehegatte behält, was sich in seinem Besitz befindet.».

6.    Die Gerichtskosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

7.    Die Parteikosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien werden wie folgt festgesetzt:

-      Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu: CHF 2‘131.00;

-      Rechtsanwalt Andreas Miescher: CHF 2‘476.45.

Die Entschädigungen sind vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu im Umfang von CHF 914.45, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Kofmel

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