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Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.05.2017 ZKBER.2016.102

15 mai 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,934 mots·~15 min·3

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau mit Gesuch vom 29. April 2016 angehoben hatte. Am 7. Juli 2016 fand eine Verhandlung statt. Zur weiteren Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Parteien setzte die Amtsgerichtspräsidentin dem Ehemann Frist zur Einreichung diverser Urkunden. Mit Verfügung vom 11. November 2016 stellte sie – unter Vorbehalt einer Neubeurteilung nach der Anhörung – die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Söhne unter die Obhut der Mutter. Weiter verpflichtete sie den Ehemann, mit Wirkung ab 6. Juli 2016 an den Unterhalt des Sohnes C.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘060.00 (inkl. CHF 1‘280.00 für Privatschule) und für den Sohn D.___ einen solchen von CHF 780.00 zu bezahlen, zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen (Ziffer 6 der Verfügung). Für die Ehefrau hat der Ehemann ebenfalls mit Wirkung ab 6. Juli 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘100.00 zu bezahlen (Ziffer 7). In den Erwägungen zur Verfügung, nicht aber im Dispositiv, wird zudem festgehalten, dass dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (Begründung, S. 4, AS 49).

2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann am 12. Dezember 2016 Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei folgende Anträge:

1.    Der angefochtene Entscheid vom 11. November 2016 sei wie folgt zu ändern:

Ziffer 6 des Entscheids (Kindesunterhalt):

«Der Vater wird verpflichtet, für seine beiden Söhne C.___ und D.___ während des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400 pro Kind, jeweils zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.»

Ziffer 7 des Entscheids (Ehegattenunterhalt):

«Der Ehemann ist mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zurzeit nicht möglich, für die Ehefrau Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.»

2.    Eventuell: Der angefochtene Entscheid vom 11. November 2016 sei zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Dem Unterzeichnenden seien die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und ihm sei die Gelegenheit zur Berufungsergänzung einzuräumen.

4.    In Abänderung des angefochtenen Entscheids sei dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen.

5.    Dem Berufungskläger sei im vorliegenden Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen.

Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort gesetzt. Gleichzeitig wurde der Antrag, es sei Gelegenheit zur Berufungsergänzung einzuräumen, abgewiesen. Am 9. Januar 2017 teilte der Berufungskläger mit, er halte an seinem Antrag um Zustellung der Akten nicht mehr fest. Am 10. Januar 2017 reichte die Ehefrau die Berufungsantwort ein mit dem Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Im Hinblick auf den bei einer allfälligen Gutheissung der Berufung zu fällenden neuen Entscheid wurde den Parteien hierauf Gelegenheit eingeräumt, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kindesunterhaltsrecht veranlasst werden, zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 erklärte der Berufungskläger, keine neuen Rechtsbegehren zu stellen. Die Berufungsbeklagte reichte am 22. Februar 2017 ihre neuen Rechtsbegehren ein. Die Eingabe wurde dem Berufungskläger zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme des Berufungsklägers erfolgte am 3. April 2017.

3. Das vom Ehemann eingereichte Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die in den Urteilserwägungen, nicht aber im Dispositiv enthaltene Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richtet, als Beschwerde entgegen zu nehmen (Art. 121 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Berufung und die Beschwerde können nachfolgend unter der gleichen Verfahrensnummer gemeinsam behandelt werden. Es ist ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 316 Abs. 1 und 327 Abs. 2 ZPO). Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Umstritten sind die Unterhaltsbeiträge. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog im Zusammenhang mit der für die Unterhaltsbemessung massgebenden Einkommenssituation, der Ehemann habe bis vor kurzem zum Teil mit anderen Teilhabern verschiedene Firmen geführt. Nun sei er im Handelsregister bei sämtlichen Firmen als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer ausgeschieden. Nach seinen Angaben an der Verhandlung wolle er für den Verkauf seiner Gesellschaften nur wenige tausend Franken gelöst haben, die je nach Möglichkeiten der Erwerber bezahlt würden. Nun sei er angestellt bei der E.___ GmbH als Pizzaiolo zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF 5‘000.00. Bezüglich der (früheren) finanziellen Verhältnisse ergebe sich aus der Steuerveranlagung 2014, dass die Ehegatten ein Einkommen von insgesamt CHF 144‘794.00 erzielt hätten aus Erwerbseinkommen beider Ehegatten, der Aufrechnung von Privatanteilen und einer IV-Rente der Ehefrau. Eigenartigerweise sei in der Steuererklärung lediglich ein Jahreseinkommen von CHF 71‘013.00 deklariert worden. Wie die Differenz zustande gekommen sei, könne den Akten nicht entnommen werden. In den Jahren 2012 und 2013 seien Einkünfte von CHF 69‘029.00 beziehungsweise CHF 79‘978.00 veranlagt worden.

Die Kontoauszüge der Ehefrau der vergangenen Monate zeigten, dass immer wieder hohe Beträge in bar eingezahlt worden seien. Nach Angaben der Ehefrau habe ihr der Ehemann diese Beträge ausgehändigt, damit sie die Zahlungen für die ganze Familie mache, was sie per e-banking getan habe. In der Zeit zwischen September 2015 und Februar 2016 hätten sich die Einzahlungen auf das Bankkonto der Ehefrau auf rund CHF 94‘500.00 belaufen. Von März bis Juli 2016 seien insgesamt rund CHF 79‘500.00 in bar auf das Konto eingezahlt worden, mithin in zehn Monaten rund CHF 171‘000.00. In derselben Zeit sei fast ebenso viel an Dritte bezahlt beziehungsweise in bar bezogen worden. Auffällig sei dabei, dass nicht nur regelmässig Beträge in Schweizer Franken, sondern auch wiederholt grössere Beträge in Euro eingezahlt worden seien. Woher das Geld konkret stamme, sei unklar. Die Einzahlungen entsprächen bei Weitem nicht dem steuerlich deklarierten Einkommen der Ehegatten. Die Lebensführung der Ehegatten entspreche jedoch dieser Einkommensklasse. Die Ehegatten hätten seit 2007 nicht nur eine Wohnung für CHF 1‘705.00 pro Monat, sondern dazu auch einen Bastelraum für CHF 105.00 und einen Einstellhallenplatz für CHF 110.00 gemietet. Der Ehemann habe sodann für die Zeit nach der Trennung für sich allein eine 3 ½-Zimmer-Attikawohnung für monatlich CHF 1‘730.00 gemietet, obwohl er angeblich nur noch knapp CHF 4‘300.00 netto verdiene und familienrechtliche Unterhaltspflichten habe. Sodann besuche der Sohn C.___ seit Sommer 2015 eine private Handelsschule, die CHF 1‘280.00 im Monat (x 12) koste. Die Lebensführung deute somit auf erheblich grössere Einkünfte hin als in der Steuererklärung deklariert.

Der Ehemann habe anlässlich der Verhandlung darauf hingewiesen, dass er erhebliche Schulden habe, weswegen er seine Firmenanteile veräussert habe. Aus demselben Grund wolle er kürzlich mehrere Liegenschaften in der Türkei verkauft haben. In den privaten Steuererklärungen der vergangenen Jahre seien allerdings lediglich (abnehmende) Privatschulden gegenüber der F.___ GmbH verzeichnet. Weder die Liegenschaften in der Türkei seien deklariert, noch die angeblichen hohen Schulden gegenüber Drittpersonen, so dass an den Angaben des Ehemannes anlässlich der Verhandlung erhebliche Zweifel blieben. Es soll auch keine schriftlichen Verträge über die Verkäufe geben. Die Eigentumsübergänge seien lediglich in den Registern nachvollzogen worden. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Einkommensreduktion mit dem Ausscheiden des Ehemannes aus den Gesellschaften zusammenhänge. Jedenfalls sei er bereits im September 2015 aus der F.___ GmbH und im März 2016 aus der E.___ GmbH und der G.___ GmbH ausgeschieden, während die hohen Bareinzahlungen auf das Privatkonto der Ehefrau bis im Juli 2016 im bisherigen Umfang weitergegangen seien. Dass der Ehemann noch Ende April 2016 für sich allein eine 3 ½-Zimmer-Attikawohnung für monatlich CHF 1‘730.00 gemietet habe, zeige ebenfalls, dass er davon ausgegangen sei, sich eine solche Ausgabe auch in Zukunft leisten zu können. Bei einem monatlichen Einkommen von rund CHF 4‘638.00, wie es der Ehemann behaupte, seien Wohnkosten in dieser Höhe jedenfalls klar überrissen. In diesem Fall könnten dem Ehemann nicht mehr als CHF 1‘000.00 an Wohnkosten angerechnet werden, zumal er eine Familie zu unterhalten habe.

Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Ehemann nach wie vor über ein Monatseinkommen von mindestens CHF 11‘000.00 verfügen könne oder bei zumutbaren Anstrengungen verfügen könnte, wie das die Ehefrau behaupte.

1.2. Der Berufungskläger rügt, die verfügten Unterhaltsbeiträge tangierten sein Existenzminimum. Obwohl er seine finanziellen Verhältnisse belegt habe, behaupte die Vorinstanz völlig willkürlich, seine finanziellen Verhältnisse seien nicht durchsichtig. Wie seinem Arbeitsvertrag, dem Lohnausweis und dem Lohnkonto entnommen werden könne, verfüge er über ein monatliches Einkommen von CHF 4‘669.00, zuzüglich Ausbildungszulagen von CHF 225.00 pro Kind. Über weitere Einkünfte und Vermögen verfüge er nicht. Er habe zahlreiche Schulden. Belegen könne er die offene Schuld von TL 100‘700, was etwa CHF 29‘500.00 entspreche. Diese Schuld habe ursprünglich TL 200‘000 betragen. Mit dem Verkaufserlös von TL 99‘300 seiner beiden Liegenschaften in der Türkei habe er diese Schuld teilweise zurückgeführt. Es bleibe unklar, von welchem Einkommen die Vorinstanz ausgehe. Teilweise erwähne sie das Einkommen beider Parteien im Jahre 2014. Entscheidend sei aber nicht das frühere, sondern das aktuelle Einkommen. Mit den hohen Beträgen auf dem Bankkonto der Ehefrau habe er nichts zu tun. Diese Beträge stammten nicht von ihm.

2.1 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).

2.2 Die Berufung des Ehemannes genügt diesen Anforderungen nicht. Der Berufungskläger setzt sich mit den umfassenden Erwägungen der Vorderrichterin nicht auseinander. Im Gegensatz zu seinen Ausführungen zeigt die Amtsgerichtspräsidentin sehr wohl auf, von welchem Einkommen sie ausgeht («Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Ehemann nach wie vor über ein Monatseinkommen von mindestens CHF 11‘000.00 verfügen kann oder bei zumutbaren Anstrengungen verfügen könnte», S. 3 der Begründung). Unkommentiert im Raum stehen lässt er die ausführlich begründete Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Lebensführung deute auf erheblich grössere Einkünfte hin als in der Steuererklärung deklariert (S. 2 f.). Die blosse Behauptung, er habe mit den hohen Beträgen auf dem Bankkonto der Berufungsbeklagten nichts zu tun, genügt nicht, um das detailliert hergeleitete Fazit der Amtsgerichtspräsidentin zu erschüttern. Die Gründe, weshalb die Amtsgerichtspräsidentin an der Darstellung des Ehemannes betreffend der Verkäufe von Liegenschaften und Firmenanteilen zweifelt (keine Hinweise in den Steuererklärungen, keine schriftlichen Verträge), hinterfragt er ebenfalls nicht. Er beschränkt sich darauf, die Behauptung zu wiederholen, er habe zwei Liegenschaften verkauft, um seine Schulden zu reduzieren. Es bleibt damit bei der Feststellung der Vorderrichterin, der Ehemann könne oder könnte nach wie vor über ein Monatseinkommen von mindestens CHF 11‘000.00 verfügen.

2.3 Unbegründet ist die Berufung auch, soweit der Berufungskläger die vor­instanzliche Berechnung seines Bedarfs anficht. Er beanstandet die angefochtene Verfügung bloss mit den Worten, die Vorinstanz berechne «den Notbedarf des Berufungsklägers ungenau und lässt die Kosten der auswärtigen Verpflegung (CHF 220) und des Arbeitswegs (CHF 70) unberücksichtigt». Aus welchen Gründen die Vorderrichterin zu Unrecht diese beiden Beträge nicht aufgerechnet haben soll, führt er nicht aus.

2.4 Der Berufungskläger hat am 3. April 2017 eine Stellungnahme zu den von der Berufungsbeklagten am 22. Februar 2017 im Hinblick auf das neue Kindesunterhaltsrecht formulierten Rechtsbegehren eingereicht. Da die vorliegende Berufung abgewiesen und deshalb keine Neubeurteilung erfolgen muss, ist auf diese neuen Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten und damit auch auf die Stellungnahme des Berufungsklägers dazu nicht weiter einzugehen. Soweit der Berufungskläger in der Stellungnahme vom 3. April 2017 darüber hinaus die Begründung seiner Berufung ergänzt, sind dessen Ausführungen ebenfalls unbeachtlich. Das Berufungsgericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 ff).

2.5 Die Berufung des Ehemannes ist nach dem Gesagten unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.

3.1 Die Amtsgerichtspräsidentin wies das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie erwog (Begründung, S. 3), seine finanziellen Verhältnisse seien undurchsichtig. Er behaupte, erhebliche Schulden zu haben. Zum Teil soll es sich um Spielschulden handeln. Weder gebe es darüber Aufzeichnungen noch seien die diesbezüglichen Ausführungen plausibel. Einerseits führten die Ehegatten einen Lebensstandard, der erheblich über den in den letzten Jahren gegenüber den Steuerbehörden deklarierten Einnahmen liege. Schulden seien lediglich gegenüber der F.___ GmbH deklariert und im Verlauf der Jahre teilweise amortisiert worden. Die von ihm gehaltenen Beteiligungen an verschiedenen Gastrobetrieben habe der Ehemann nach eigenen Angaben im Verlauf des letzten Jahres verkauft und er sei als Gesellschafter im Handelsregister gelöscht worden. Hingegen soll der Kaufpreis nicht aufs Mal, sondern lediglich tröpfchenweise bezahlt werden. Schriftliche Unterlagen soll es keine geben. Auch der Verkauf dreier Liegenschaften in der Türkei soll keine Einnahmen gebracht haben. Die vom Ehemann nachträglich eingereichten Urkunden liessen mehr Fragen offen als sie beantworteten. Dennoch sei bis zur Trennung unvermindert Geld in den Haushalt geflossen, dessen Herkunft nach dem Gesagten im Dunklen liege. Noch für die Sommerferien 2016 habe der Ehemann die Ehefrau Ferien für ihn und die Kinder im Betrag von gegen CHF 5‘000.00 buchen lassen. Es sei somit offensichtlich, dass der Ehemann seine finanziellen Verhältnisse nicht restlos offen gelegt habe und sein Finanzgebaren in eklatantem Widerspruch zu den behaupteten finanziellen Verhältnissen stehe. Es sei nicht nachgewiesen, dass er mittellos sei, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne.

Der Ehemann und Beschwerdeführer bringt dagegen vor, obwohl seine Bedürftigkeit belegt sei, gewähre ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege nicht. Das Gesuch könne nicht mit pauschaler Begründung abgewiesen werden, die finanziellen Verhältnisse seien nicht durchsichtig. Im Gegenteil: Er habe seine finanzielle Situation mit Belegen dargelegt.

3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen. Es obliegt ihm grundsätzlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offen legen muss. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die Vermögenslage des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der entscheidenden Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht das entsprechende Begehren abzuweisen. Die eingereichten Dokumente müssen dem Gericht einen umfassenden Einblick in die finanzielle Situation, insbesondere die Einkommensverhältnisse, verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.159/2001 vom 2. August 2001).

3.3 Die Begründung des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Die Amtsgerichtspräsidentin hat das Gesuch im Gegensatz zu den Behauptungen des Ehemannes in keiner Weise bloss mit einer pauschalen Begründung abgewiesen. Sie legt im Gegenteil überaus ausführlich und überzeugend dar, weshalb sie die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers als undurchsichtig erachtet. Auf die entsprechenden Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Die Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen.

3.4 Der Ehemann beantragt auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Er verweist dabei auf die Begründung zur Anfechtung der entsprechenden Verfügung der Vorinstanz. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist – unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. 3.1 – 3.3) – ebenfalls abzuweisen. Zudem waren in Anbetracht der geltend gemachten Rügen die Erfolgsaussichten sowohl der Berufung als auch der Beschwerde von vornherein derart gering, dass die Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren sind (Art. 117 lit. b ZPO).

4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann zu auferlegen. Weiter hat er die Ehefrau antragsgemäss zu entschädigen. Der in der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 3‘015.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.

5.    A.___ hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘015.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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