SOG 2010 Nr. 2
Art. 422 Abs. 1 OR. Der Umstand, dass der Geschäftsführer infolge seiner Geschäftsbesorgung zu Schaden kommt, ist kein Grund, der automatisch zu einer Haftung des Geschäftsherrn führt. Hat der Geschäftsherr gar kein Interesse an einer Hilfeleistung des Geschäftsführers und hat er diesen auch nicht um eine Gefälligkeit gebeten, sondern hat der Geschäftsführer aus eigenem Antrieb und purer Langeweile gehandelt, kann nicht von einer Gefälligkeit gesprochen werden. Fehlt es an einem altruistischen Moment, entfällt die Haftung analog Art. 422 Abs. 1 OR.
Sachverhalt:
A. ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Cousin H. ist Geschäftsführer der S. GmbH, die Handel mit Fleischwaren, Lebensmitteln und türkischen Spezialitäten betreibt. A. hatte seinen Cousin vor dem 2. November 2001 schon mehrere Male in seinem Geschäft besucht. Der Grund des Besuchs vom 2. November 2001 war der negative Asylbescheid, den A. einige Tage zuvor erhalten hatte. Als A. im Geschäft von H. eintraf, war dieser nicht dort. Anwesend war lediglich G., der Schwager von H.. Als A. an einem Fleischwolf hantierte, verletzte er sich derart, dass er Teile des Zeige-, des Mittel- und des Ringfingers der linken Hand verlor. A. klagte gegen die S. GmbH auf Schadenersatz und Genugtuung. Nach einer Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Haftung fasste das Amtsgericht den Beschluss, dass die Beklagte S. GmbH im Grundsatz nach Art. 422 Obligationenrecht (OR, SR 220) haftet. Das Obergericht lehnte eine Haftung nach Art. 422 OR ab.
Aus den Erwägungen:
5. (…) Unter Würdigung der verschiedenen schriftlich und mündlich gemachten Angaben zum Unfallhergang kann als erstellt angesehen werden, dass der Kläger am Morgen des 2. November 2001 seinen Cousin H. in dessen Geschäft aufgesucht hat, um sich mit ihm über seinen kurz zuvor erhaltenen abweisenden Asylbescheid zu beraten. Da H. nicht im Geschäft war, entschloss sich der Kläger auf denselben zu warten. Seine Wartezeit verkürzte er, indem er zu G. in den unteren Stock ging und diesem dort bei der Arbeit zugesehen hat. Ohne entsprechend aufgefordert worden zu sein, hat der Kläger den Fleischwolf in Betrieb gesetzt. Ein Verbot, nicht an der Maschine zu hantieren, mag möglicherweise von G. nicht explizit ausgesprochen worden sein, dass G. aber nicht wollte, dass der Kläger den Fleischwolf in Betrieb setzte bzw. der Kläger die Maschine ohne entsprechende Ermächtigung in Betrieb gesetzt hat, folgt aus der Auswertung der eigenen Angaben. Die diesbezüglich gemachten Aussagen des Klägers decken sich zudem auch mit den in diesem Punkt gemachten Aussagen von G. Auch wenn der Kläger die Unfallmeldung vom 20. November 2001 nicht selber ausgefüllt hat, ist er auf den darin gemachten Angaben zu behaften, hat er doch die Unfallmeldung eigenhändig unterzeichnet. Der Kläger selber hat zudem nie behauptet, die in der Unfallmeldung gemachten Angaben würden nicht den Tatsachen entsprechen. (…)
7. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, sofern keine arbeitsvertragliche Haftung bestehe, sei von einer Haftung gemäss Art. 422 Abs. 1 OR auszugehen. Der hier zu beurteilende Fall sei vergleichbar mit jenem, der dem Entscheid BGE 129 III 181 zu Grunde liege. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid erwogen, der Regelung von Art. 422 Abs. 1 OR liege das Prinzip zu Grunde, dass niemandem die Erfüllung einer Pflicht, die er altruistisch und nicht eigenen Vorteils wegen übernommen habe, nachteilig sein solle. Es rechtfertige sich daher, auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswirkungen Art. 422 Abs. 1 OR analog anzuwenden. Die Beklagte hält demgegenüber dafür, die Gefälligkeitshaftung brauche ein altruistisches Moment. Dieses fehle hier klar. Die Tätigkeit des Klägers, das Hantieren am Fleischwolf, sei aus Langeweile geschehen.
8. Im Entscheid 129 III 181 hat das Bundesgericht zur analogen Anwendung der Haftung gemäss Art. 422 Abs. 1 OR auf Gefälligkeitshandlungen folgendes ausgeführt: «Der Regelung von Art. 422 Abs. 1 OR liege das Prinzip zu Grunde, dass niemandem die Erfüllung einer Pflicht, die er altruistisch und nicht eigenen Vorteils wegen übernommen hat, nachteilig sein soll (BGE 48 II 487 E. 3). (...) Art. 422 Abs. 1 OR bestimmt für die – echte – Geschäftsführung, dass der Geschäftsherr verpflichtet ist, den Schaden, welchen der Geschäftsführer durch die Geschäftsbesorgung erleidet, nach Ermessen des Richters zu ersetzen. Der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung setzt kein Verschulden des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich um eine Kausalhaftung, weshalb ausreicht, dass der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsbesorgung und damit im Interesse des Geschäftsherrn tätig geworden ist; insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass das Verhalten des Geschäftsherrn für den Eintritt des Schadens ursächlich war (Jörg Schmid, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, Freiburg 1992, Rz 510). Indes wird in Lehre und Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nur das Handeln im Interesse eines anderen den Haftungsgrund bildet, sondern gegebenenfalls auch der Umstand, dass sich der Geschäftsführer dabei in Gefahr begibt (Rolf H. Weber: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Bern 2005, N 11 zu Art. 422 OR; Urs Lischer: Die Geschäftsführung ohne Auftrag im schweizerischen Recht, Diss. Basel 1990, S. 90; Jörg H. Rösler: Haftpflicht für Schäden aus Hilfeleistung, Diss. Bern 1981, S. 63; BGE 48 II 487). In diesem Sinne enthält Art. 422 Abs. 1 OR auch das Element einer Risikohaftung. Diese beruht auf dem sowohl vertraglich wie ausservertraglich gültigen Prinzip, dass das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem zu tragen ist, in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt wird (Heinrich Honsell: Die Risikohaftung des Geschäftsherrn, Festgabe für Ulrich von Lübtow, Berlin 1980, S. 485 ff., S. 496 ff.; Claus-Wilhelm Canaris: Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremdem Interesse, in: Recht der Arbeit, 1966, S. 41 ff.). Insoweit rechtfertigt sich auch die analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Die Haftung greift allerdings nur dann, wenn sich das der gefährlichen Tätigkeit immanente Risiko verwirklicht. Nicht davon erfasst werden so genannte Zufallsschäden. Deshalb ist eine Haftung zu verneinen, falls sich nicht das besondere Tätigkeitsrisiko, sondern das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat (Canaris, a.a.O., S. 43).»
Im soeben zitierten Entscheid hat das Bundesgericht unter Berufung auf seinen Entscheid BGE 116 II 695 festgehalten, ob ein Vertrag oder eine Gefälligkeit vorliege, entscheide sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Peter Gauch führt in seinem Artikel «Bauernhilfe: Drei Fälle und wie das Bundesgericht dazu kam, die Schadenersatzregel des Art. 422 Abs. 1 OR auf den Auftrag und die Gefälligkeit anzuwenden» aus, die kausale Risikohaftung des Art. 422 Abs. 1 OR sei eine quasivertragliche, keine deliktische Haftung. Diese Qualifikation passe auch dann, wenn es um die entsprechende Haftung des Leistungsempfängers im Gefälligkeitsverhältnis gehe. Denn obwohl es bei unverbindlichen Gefälligkeitshandlungen an einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten fehle, vollziehe sich die Gefälligkeitshandlung – wie in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht – im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten. Dadurch werde das leistungsbezogene Verhältnis zwischen den Beteiligten zu einem vertragsähnlichen Leistungsverhältnis, was es rechtfertige, die aus Art. 422 Abs. 1 OR hergeleitete Schadenersatzpflicht des Gefälligkeitsnehmers wie eine vertragliche Ersatzpflicht zu behandeln (Peter Gauch: Bauernhilfe: Drei Fälle und wie das Bundesgericht dazu kam, die Schadenersatzregel des Art. 422 Abs. 1 OR auf den Auftrag und die Gefälligkeit anzuwenden, in: Recht des ländlichen Raums, Festschrift für Paul Richli, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 11, Zürich 2006, S. 216). Bei allen drei von Peter Gauch besprochenen Fällen (BGE 48 II 487, BGE 61 II 95 und BGE 129 III 181) waren die jeweiligen, eine Hilfeleistung erbringenden Personen ein Knecht, ein benachbarter Bauer bzw. ein Besucher, vom «hilfsbedürftigen» Bauer um die «Gefälligkeit» gebeten worden. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Kläger jedoch aus eigenem Antrieb, dem Verbot von G. zuwiderhandelnd bzw. jedenfalls ohne Ermächtigung von G., tätig geworden.
Wie es das Wort selber sagt, versteht man unter Gefälligkeit eine Leistung, die unentgeltlich ist und altruistischen Charakter hat. Eine Gefälligkeit ist mithin eine Leistung, also ein «Aufwand zum Vorteil eines andern». Dieser Vorteil kann sowohl materieller als auch ideeller Natur sein. Eine Gefälligkeit ist begriffsnotwendig unentgeltlich. Eine Gefälligkeit hat aber auch altruistischen Charakter. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass die Leistung im Interesse des Empfängers liegt. Ausserdem wird mit diesem Merkmal die Motivation des Handelnden für das Erbringen der Leistung angesprochen (Bettina Hürlimann-Kaup: Die privatrechtliche Gefälligkeit und ihre Rechtsfolgen, Freiburg 1999, S. 5 ff.). So hat das Bundesgericht in einem älteren Entscheid das Vorliegen einer Gefälligkeit verneint, weil der Beklagte aus eigenen geschäftlichen Interessen die Verbindung zwischen zwei Parteien gefördert hat (BGE 80 III 61).
Indem das Bundesgericht ausführt, die Risikohaftung beruhe auf dem sowohl vertraglich wie auch ausservertraglich gültigen Prinzip, dass das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem zu tragen sei, in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt werde, und daraus folgert, es rechtfertige sich daher Art. 422 Abs. 1 OR auf die Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen analog anzuwenden, wird bestätigt, dass die Gefälligkeit durch die Elemente der Unentgeltlichkeit und des Tätigwerdens im Interesse eines andern zu erfolgen hat. (…)
Wie hiervor festgestellt, hat der Kläger den Beweis nicht erbracht, dass er im Interesse der Beklagten am Fleischwolf hantiert hat, was unter Umständen zu einer Haftung in Anlehnung an Art. 422 Abs. 1 OR führen würde. Im Gegenteil muss nach dem Beweisergebnis davon ausgegangen werden, dass der Kläger aus purer Langeweile die Maschine in Gang gesetzt und versucht hat, das Fleisch in die Maschine hineinzustossen. In Übereinstimmung mit den amtsgerichtlichen Schlussfolgerungen ist festzuhalten, dass die Beklagte kein Interesse an einer Hilfeleistung des Klägers hatte. Der Kläger ist auch nicht um eine «Gefälligkeit» gebeten worden, sondern hat an der Maschine aus eigenem Antrieb hantiert. Es fehlt an einem altruisitischen Moment. Es kann somit nicht von einer Gefälligkeit gesprochen werden. Damit entfällt eine Haftung analog Art. 422 Abs. 1 OR.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. März 2010 (ZKAPP.2009.61)