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Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 02.06.2000 ZZ.2000.11

2 juin 2000·Deutsch·Soleure·Obergericht Jugendgerichtskammer·HTML·605 mots·~3 min·4

Résumé

Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz; Pflicht zum Einschreiten der Behörde

Texte intégral

SOG 2000 Nr. 11

Art. 1 StGB, Art. 25 Abs. 1 und Art. 29 Ziff. 2 TSchG. Die ungenaue gesetzliche Umschreibung der Pflicht der Behörde zu unverzüglichem Einschreiten bei Verstössen gegen das Tierschutzgesetz und der unklare Anwendungsbereich der entsprechenden Strafnorm sind mit dem Legalitätsprinzip nicht zu vereinbaren. Straflosigkeit trotz Verletzung der behördlichen Interventionspflicht.

 (Art 25 Abs. 1 TSchG, SR 455, lautet: Die Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.)

1. Der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 TschG entzieht sich einer eindeutigen Auslegung. Unter welchen Umständen die Behörde unverzüglich einzuschreiten hat, ist unklar. Fest steht allein, dass die Vernachlässigung von Tieren oder eine unrichtige Tierhaltung an sich die behördliche Interventionspflicht noch nicht auslöst. Nach dem Gesetzestext ist die Behörde erst dann gehalten, umgehend einzuschreiten, "wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden". Nun ist aber offen, wo die Trennlinie zwischen unrichtiger und "völlig" unrichtiger Tierhaltung verläuft. Ebenso unklar ist, wann Tiere vernachlässigt und wann sie "stark" vernachlässigt werden. Die Grenze zwischen strafloser und strafbarer Unterlassung behördlichen Einschreitens bleibt daher im Dunkeln. Zwar wollte der Gesetzgeber die Behördenpflicht zu sofortigem Einschreiten offensichtlich auf krasse Fälle beschränken. Damit aber ist für die Auslegung nicht viel gewonnen, hängt doch die Antwort auf die Frage, wann ein solcher Fall vorliegt, mangels objektiver Kriterien von der subjektiven Sichtweise des den Sachverhalt Beurteilenden ab. Das aber ist im Rahmen des Strafrechts unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips bedenklich. Die massgebenden Tatbestandskriterien erlauben keine präzise Deutung. Ihre Vagheit verletzt das aus Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK folgende und Verfassungsrang beanspruchende Bestimmtheitsgebot, welches auch für das gesamte Nebenstrafrecht, also auch für die Strafbestimmungen im Bereiche des Tierschutzes, gilt. Danach müssen Gesetze so präzise formuliert sein, dass der Rechtsanwender sein Verhalten danach richten und die Folgen bei Widerhandlung voraussehen kann.

2. Ein zweites Hindernis steht der strafrechtlichen Erfassung behördlicher Unterlassung entgegen. Art. 25 Abs. 1 TSchG enthält selber keine Strafdrohung. Ob sich die Behörde, welche die umschriebene Handlungspflicht verletzt, indem sie es unterlässt, trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unverzüglich einzuschreiten, aufgrund des Tierschutzgesetzes strafbar macht, steht nicht fest. Zwar bietet das Gesetz eine Palette von Strafnormen an (Art. 27-29 TSchG), doch beziehen sie sich in der Regel auf den Tierhalter und andere Personen, die mit Tieren unmittelbar zu tun haben. Einzig im Falle von Art. 29 Ziff. 2 TSchG entfällt die Anwendbarkeit dieser Strafnorm auf den Tatbestand von Art. 25 Abs. 1 TSchG nicht zum vorneherein. Auch hier aber bleibt unklar, worin das strafbare Verhalten besteht. Es handelt sich um eine Generalklausel, mit der der Gesetzgeber offenbar all jene Tierschutzverstösse strafrechtlich erfassen wollte, für die sich keine andere Strafbestimmung findet. Derartige Blankettnormen, deren Anwendungsbereich nicht ohne Weiteres feststeht und die bezüglich des verbotenen Verhaltens, statt es selber genau zu umschreiben, auf andere Rechtsnormen oder Verwaltungsakte verweisen, stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Gesetzmässigkeit (vgl. auch die Bedenken von Antoine F. Goetschel: Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern 1986, S. 203 unten).

3. Im vorliegenden Falle erweisen sich sowohl der Tatbestand von Art. 25 Abs. 1 TSchG als auch die Rechtsfolge von Art. 29 Ziff. 2 TSchG als rechtsstaatlich bedenklich. Ihre Kombination sprengt den Rahmen des unter dem Aspekt von Art. 1 StGB noch Vertretbaren. Sie führt zu einer Kumulation von Faktoren, die diesem Grundsatzartikel zuwiderlaufen und mit dem Legalitätsprinzip nicht mehr zu vereinbaren sind. Demnach steht fest, dass im vorliegenden Falle eine anwendbare Strafnorm fehlt.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 2. Juni 2000

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