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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.10.2020 BKBES.2020.86

14 octobre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,442 mots·~12 min·1

Résumé

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 14. Oktober 2020   

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschuldigter

betreffend     Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige erstatten wegen Amtsmissbrauch und einfacher Körperverletzung, begangen am 6. Mai 2019, abends, in [...], durch zwei Polizeibeamte der Polizei Kanton Solothurn. Er konstituierte sich als Privatkläger und ersuchte darum, seine Verletzungen seien ärztlich zu untersuchen und mittels Fotoaufnahmen zu dokumentieren. In der Strafanzeige machte der Beschwerdeführer geltend, anlässlich seiner Verhaftung am 6. Mai 2019 hätten zwei Polizisten der Polizei Kanton Solothurn unverhältnismässig Gewalt angewendet. Nach vorgängiger Flucht sei er zu Boden gebracht worden und unter Gewaltanwendung und unter Zufügen von Schmerzen sei ihm der linke Arm auf den Rücken gedreht worden, obwohl er mitgeteilt habe, dass sein Arm verletzt sei. Anschliessend seien ihm Handschellen angelegt worden. Nach erfolgter Verhaftung sei er auf den [...] gebracht worden, wo er in einer Zelle mit Handschellen an einer Stange oberhalb seines Kopfes festgemacht worden sei. Dies habe ihm erneut Schmerzen bereitet. Daraufhin habe ihm ein Polizist drei Faustschläge gegen das Gesicht und am Oberkörper zugefügt.

2. Am 7. Mai 2019 wurde A.___ durch den […] Dr. med. C.___ untersucht. Es wurden folgende Verletzungen festgestellt: Das linke Handgelenk war geprellt und wies eine Schürfung von 1.5 cm auf, war aber nicht gebrochen. In der rechten Gesichtsseite, d.h. an der rechten Schläfe und am rechten Wangenknochen unterhalb des rechten Auges, wies der Beschwerdeführer zwei 1.5 cm lange Schürfungen auf. Die rechte Kieferseite war leicht geschwollen. Hinter dem linken Ohr wies der Beschwerdeführer zudem eine ca. 2 cm lange Schürfung auf. Am rechten Brustkorb, bei den Rippen, wurde ein Hämatom von einem Durchmesser von 3 x 4 cm festgestellt (Bericht von Dr. med. C.___, [...], vom 7. Mai 2019). Der Arzt hielt fest, die Verletzungen seien frisch und würden gut zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ablauf passen. Die Verletzungen wurden gleichentags fotografiert, die Aufnahmen befinden sich in den Akten.

3. Am 20. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer polizeilich einvernommen. Er sagte aus, er sei durch zwei zivile Polizeibeamte auf Fahrrädern verfolgt und angehalten worden. Er sei brutal auf den Boden gedrückt und seine Hand auf den Rücken gedreht worden, wobei ihn einer der Polizisten trotz Handfesselung mit dem Fuss in seine rechte Rippengegend getreten habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Anhaltung sei sicherlich auf einer Videoüberwachung der […] [...] aufgezeichnet worden und diese würde seine Aussagen belegen. Nach erfolgter Verhaftung sei er auf den Polizeiposten gebracht worden, wo ihn ein Polizist noch drei Faustschläge an seine rechte Schläfe, ins Gesicht und an den Hinterkopf erteilt habe (Einvernahme vom 20. Mai 2019, Rapport Nr. 990234).

4. Im Anschluss an die Einvernahme des Beschwerdeführers beauftragte der zuständige Staatsanwalt den polizeilichen Sachbearbeiter, die beiden Polizisten zu ermitteln und zu den Vorhalten zu befragen. Die Abklärungen ergaben, dass es sich bei den fraglichen Polizisten um B.___ und D.___ handelt. Weiter stellte sich nach Rücksprache mit der […] heraus, dass – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – auf den Videoaufzeichnungen der […] Filiale in [...] keine Bilder existieren, welche die Anhaltung dokumentieren.

5. Am 5. Juni 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.___ betreffend Amtsmissbrauch und einfache Körperverletzung.

6 Am 30. Juli 2019 wurde D.___ als Auskunftsperson einvernommen. Die Anschuldigungen des Beschwerdeführers stellte er vehement in Abrede. Er beschrieb das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers während der Verhaftung und dessen Fluchtwillen.

7. Am 9. März 2020 wurde B.___ staatsanwaltschaftlich einvernommen. Er bestätigte das von D.___ geschilderte unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seiner Verhaftung und seinen Fluchtversuch. Der Beschwerdeführer habe zu Boden gebracht werden müssen und die Handschellen seien hinter dessen Rücken in Anwendung der sogenannten «Hebeltechnik» angelegt worden. Der Beschwerdeführer sei bäuchlings auf dem Boden gelegen und er habe den Arm des Beschwerdeführers unter dessen Kopf hervorgezogen und hinter dessen Rücken an das andere Handgelenk herangeführt, um ihm die Handschellen anzulegen. Dies habe nur kurz gedauert und getreten habe er ihn sicher nicht. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten an einer Hand oberhalb seines Kopfs an einer Stange fixiert worden sei. Dies hätten er und D.___ gemacht, um zu zweit den Beschwerdeführer zu durchsuchen. Geschlagen habe er den Beschwerdeführer ebenfalls nicht.

8. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ ein. Sie erwog, dass vorliegend Aussage gegen Aussage stehe und die beiden Polizeibeamten den Geschehensablauf glaubhaft geschildert hätten. Der anfängliche Tatverdacht gegen B.___ habe sich nicht in einem Mass erhärtet, welches eine Anklage rechtfertige. Folglich sei das Verfahren einzustellen.

9. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 2. Juni 2020 und beantragte deren Aufhebung sowie die Fortführung der Strafuntersuchung samt Anklageerhebung. Gleichzeitig ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas Ehrsam als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

10. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 29. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Vernehmlassung.

11. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und ihm wurde Rechtsanwalt Andreas Ehrsam als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

12. Mit Eingabe vom 12. August 2020 schloss B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, auf Abweisung der Beschwerde.

13. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe beziehungsweise Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Es ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen würden.

3. Vorliegend präsentiert sich die Beweislage so, dass die strittigen Sachverhaltselemente drei Personen direkt miterlebt haben, nämlich der Beschwerdeführer, der Beschuldigte B.___ und die Auskunftsperson D.___. Zeugen, welche die Verhaftung oder die geltend gemachten Misshandlungen auf dem Polizeiposten miterlebt oder beobachtet haben, gibt es nicht. Es existieren auch keine Videoaufzeichnungen. Die Aussagen der Direktbeteiligten sind demnach die zentralen Beweismittel. Folglich ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, primär auf die Aussagen der Direktbeteiligten abzustellen und diese auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, richtig.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hat das Obergericht keine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Die Akten sind zu prüfen, aber die Aussagen der beteiligten Personen sind nur insofern zu überprüfen, als sie für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung sind. Die übrigen Beweismittel, wie z.B. der Ermittlungsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 30. Juli 2019 (Rapport Nr. 992287), der Arztbericht von Dr. med. C.___und die Fotografien der Verletzungen des Beschwerdeführers, sind als indirekte Beweismittel einzubeziehen.

4. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt verdächtigt wurde, an einer Messerstecherei am […] in [...] beteiligt gewesen zu sein. Er war polizeilich ausgeschrieben. Am besagten Tag erhielten die beiden Polizisten B.___ und D.___ den Auftrag, den Beschwerdeführer zu verhaften. Dieser wollte jedoch vor der Festnahme flüchten.

Gemäss § 31ter Abs. 1 lit. b Polizeigesetz Kanton Solothurn (BGS 511.11) darf die Polizei eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde fliehen. Dies war vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer flüchtete vor den Polizisten und es gab eine längere Verfolgungsjagd. Die Polizisten waren im Rahmen der Verhältnismässigkeit deshalb berechtigt, unmittelbaren Zwang gegen den Beschwerdeführer einzusetzen, namentlich körperliche Gewalt oder die Sicherung mit Fesseln. Während der Verhaftung verhielt sich der Beschwerdeführer gemäss Aussagen der beiden Polizisten unkooperativ und renitent, was seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird. Dementsprechend war der Einsatz von Handschellen und soweit erforderlich auch die Anwendung körperlicher Gewalt grundsätzlich gerechtfertigt. Aus den geschilderten Umständen ist nachvollziehbar, dass die beiden Polizisten keine andere Möglichkeit hatten, als den Beschwerdeführer zu arretieren, zu Boden zu bringen und unter angemessener Gewaltanwendung Handschellen anzulegen.

Der Beschwerdeführer lässt nun geltend machen, ihm seien drei Faustschläge gegen Mund, Schläfe sowie Kiefer sowie ein Fusstritt in die Rippengegend verpasst worden. Die festgestellten zwei Schürfungen im Gesicht des Beschwerdeführers passen aber zu seiner Darstellung, ihm seien Faustschläge ins Gesicht erteilt worden, nicht. Bei ihm wurden zwei 1.5 cm lange Schürfungen an der Schläfe und am Wagenknochen festgestellt (vgl. fotografische Aufnahmen, insbesondere das Bild Link ID_1219743). Es ist nicht nachvollziehbar, wie diese Schürfungen Folge von Faustschlägen sein sollen. Wären Faustschläge ausgeführt worden, hätte dies ein anderes Verletzungsbild zur Folge gehabt, insbesondere Hämatome im Gesicht. Zwar könnte die festgestellte leichte Schwellung des rechten Kiefers des Beschwerdeführers durch einen Faustschlag hervorgerufen worden sein, dann müsste aber auch ein Hämatom im Kieferbereich vorhanden sein, was nicht der Fall ist. Dementsprechend lässt sich mit diesen Verletzungen nicht nachweisen, der Beschwerdeführer sei vom Beschuldigten in der geschilderten Weise geschlagen worden. Im Weiteren handelt es sich um keine gravierenden Verletzungen. Es spricht viel dafür, dass die Verletzungen bei der Anwendung verhältnismässiger Gewalt im Rahmen der Festnahme entstanden sein könnten; so namentlich, als der sich unkooperativ verhaltende Beschwerdeführer bei der Festnahme zu Boden geführt und ihm Handschellen auf dem Rücken angelegt wurden. Gleiches gilt für die zwei Schürfungen unterhalb der Knie und der Schürfung am Handgelenk des Beschwerdeführers. Auch diese Verletzungen sind mit der Art der Festnahme und der Gegenwehr des Beschwerdeführers erklärbar. Hierzu passt der Hinweis von D.___, wonach die Rötungen am Handgelenk des Beschwerdeführers typische Folgen vom «Reissen an den Handschellen» durch den Festgenommenen seien (Einvernahme von D.___ vom 30. Juli 2019, Frage 21).

Einzig die Prellung an der linken Rippenseite (Bild Nr. 17, LinkID_1219733) stimmt mit den Schilderungen des Beschwerdeführers überein, wonach ihm ein Polizeibeamter einen Fusstritt in den Brustkorb erteilt haben soll. Es ist aber fraglich, ob die Verletzungen wirklich Folge der geltend gemachten Misshandlungen durch den Beschuldigten sind. Es ist jedenfalls auch in Bezug auf diese Verletzung durchaus möglich, dass dieses Hämatom im Zusammenhang mit der Arretierung erfolgte, zumal sie sich auf derselben Körperseite befindet wie die Schürfungen im Gesicht. Ein hinreichender Verdacht für die Anwendung übermässiger Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer lässt sich jedenfalls auch aus dieser Verletzung nicht ableiten. Nichts anderes lässt sich aus dem Bericht des Arztes ableiten, wonach die Verletzungen frisch und «gut zum geschilderten Ablauf» passen würden, da die Blessuren – wie dargelegt – durchaus aus einer Festnahme mit Gegenwehr entstanden sein können. Besonders überzeugend ist der Hinweis von D.___, dass er nach Festnahmen mit Gegenwehr selber auch leichte Verletzungen aufweise.

Auch die Aussagen der Direktbeteiligten lassen kein anderes Fazit zu. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Schilderungen der beiden Polizeibeamten lasse sich kein genügender Verdacht erhärten, welcher eine Anklage rechtfertige, überzeugt. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen denn auch nicht in jeder Hinsicht zuverlässig und klar glaubhafter als jene der bestreitenden Polizeibeamten. Beispielsweise ist seine Aussage, es handle sich um denselben Polizisten, der ihn angehalten und später auf dem Polizeiposten mit Faustschlägen traktiert habe, objektiv unrichtig, da es D.___ war, welcher ihn arretiert hatte.

Entscheidend ist letztlich, dass die leichtgradigen Verletzungen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Gegenwehr des Beschwerdeführers stammen, welcher sich gegen die Festnahme wehrte. Weder der Bericht des Arztes noch die Fotodokumentation stehen einer Verfahrenseinstellung entgegen. Eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten erscheint bei der vorliegenden Ausgangslage aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes «in dubio pro reo» als höchst unwahrscheinlich. Somit ist nicht mit einer Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, [...], wurde ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dessen Entschädigung ist aufgrund der eingereichten Honorarnote auf CHF 850.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.

5.2 Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat dieser die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer schuldet dem Beschuldigten demzufolge eine Parteientschädigung. Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 2'212.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb die Parteientschädigung in dieser Höhe vom Beschwerdeführer zu tragen ist.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zulasten des Beschwerdeführers.

3.    Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2020 die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, [...], wurde ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

4.    Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, [...], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 850.35 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zulassen.

5.    Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten B.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'212.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Riechsteiner

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