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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.10.2020 BKBES.2020.73

21 octobre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,467 mots·~17 min·2

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. Oktober 2020        

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschuldigter

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 B.___ wirft seinem Bruder A.___ vor, seine Mutter und seinen Vater um ihr Vermögen betrogen und die Mutter in diesem Zusammenhang bedroht und genötigt zu haben. Er reichte deshalb am 26. Juni 2019 eine Strafanzeige gegen seinen Bruder wegen Betrugs, Nötigung, Unterschlagung, Erschleichung, Diebstahls, Misswirtschaft und weiterer Delikte sowie Anstiftung zu falschen Angaben im Zusammenhang mit dem Erbschaftsprotokoll des Vaters C.___ (gestorben am [...]) ein. Am 14. August 2019 reichte er eine weitere Strafanzeige gegen seinen Bruder, evtl. gegen seine Mutter, ein wegen Unterschlagung, Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung und weiterer Delikte. Es gehe um seine persönlichen Sachen und Gegenstände, die seit vielen Jahren im Elternhaus aufbewahrt würden und jetzt nicht mehr zugänglich seien bzw. nicht mehr herausgegeben würden. Am 20. September 2019 reichte er eine Ergänzung zu seinen Strafanzeigen ein. Die Staatsanwaltschaft eröffnete offenbar eine entsprechende Strafuntersuchung gegen A.___ (Verfahren STA.2019.2861; Eröffnungsverfügung fehlt in den Akten, s. aber Verfügung Abschluss der Untersuchung).

Am 15. November 2019 liess A.___ seinerseits gegen seinen Bruder B.___ Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung etc. einreichen. Das erklärte Ziel der Anschuldigungen seines Bruders sei, dass die Strafverfolgungsbehörden im laufenden Erbschaftsverfahren Untersuchungen tätigten und die in dessen Augen unklare Vermögenssituation der Mutter und des verstorbenen Vaters klärten. Dies sei ein Missbrauch der Instrumente der Strafrechtspflege und dürfe nicht geschützt werden.

1.2 Am 1. Mai 2020 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen A.___ als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Zuvor werde den Parteien Gelegenheit gegeben, Einsicht in den Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen. Der Beschuldigte habe Gelegenheit, allfällige Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen. B.___ liess am 27. August 2020 entsprechende Beweisanträge einreichen. Das Verfahren ist somit offensichtlich immer noch hängig.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ gegen seinen Bruder B.___ wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand.

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess A.___ am 28. Mai 2020 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren zu eröffnen und die erforderlichen Untersuchungshandlungen bzw. Beweisabnahmen durchzuführen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.

4. B.___ liess am 3. August 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.

5. Mit Replik vom 28. August 2020 liess A.___ an der Beschwerde festhalten.

6. Mit Duplik vom 7. September 2020 liess B.___ erneut die Abweisung der Beschwerde beantragen.

7. A.___ liess sich mit Eingabe vom 17. September 2020 nochmals kurz vernehmen.

8. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafanzeige damit, B.___ könne nicht vorgeworfen werden, wider besseres Wissen seinen Bruder A.___ eines strafbaren Verhaltens beschuldigt zu haben. Dass er aufgrund der anhaltenden familiären Konfliktsituationen und aufgrund seiner Ansicht, sein Bruder und seine Mutter würden ihn hintergehen bzw. sein Bruder würde seine Mutter ausnützen, Strafanzeige erstattet habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Selbst wenn es sich tatsächlich ursprünglich um ein erbrechtliches Verfahren gehandelt habe, mit dem B.___ nicht einverstanden gewesen sei und er aus diesem Grund Anzeige erstattet habe, könne ihm nicht vorgehalten werden, er habe die Strafanzeige wider besseres Wissen erstattet. Da der Kontakt mit seiner Familie abgebrochen sei und er sich ernsthafte Sorgen um das Vermögen und das Wohl seiner Mutter zu machen scheine, hätten für ihn berechtige Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten seines Bruders bestanden.

2.2. Der Beschwerdeführer lässt dagegen in der Beschwerde und der Replik im Wesentlichen vorbringen, aus der Strafanzeige des Beschuldigten gehe klar hervor, dass er ihm ein massiv strafrechtlich relevantes Verhalten vorwerfe. Angesichts der Dramatik der Vorhalte sei nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft aktiv geworden sei und ein Verfahren eröffnet habe. Die Aussagen des Beschuldigten, wie sie dem Einvernahmeprotokoll vom 13. August 2019 entnommen werden könnten, zeigten klar auf, dass der Beschuldigte zu kaum einem der gemachten Vorwürfe klare und konkrete Grundlagen und Begebenheiten habe benennen können. Es entstehe der Eindruck, es gehe ihm im Wesentlichen darum, sich mit der Einschaltung der Strafbehörden in einem von ihm als Streit wahrgenommenen Erbschaftsverfahren einen Vorteil verschaffen zu können und zwar im Wissen darum, dass die Anschuldigungen haltlos und masslos übertrieben seien. Entsprechend hätten sich in seiner Einvernahme unzählige Relativierungen der groben Vorwürfe gezeigt. Daraus erschliesse sich, dass ihm bewusst habe sein müssen, dass er mit den Anzeigen erheblich übertrieben habe. Dass die Einleitung eines Strafverfahrens durch den Beschuldigten vor dem Hintergrund einer allfälligen innerfamiliären Konfliktsituation angemessen gewesen sein solle, wie es die Staatsanwaltschaft in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausführe, erscheine ihm, dem Beschwerdeführer, als Hohn. Dass diese erheblich ehrenrührigen und falschen Vorwürfe seines Bruders ungesühnt die Strafverfolgungsmaschinerie in Gang gesetzt hätten, wolle und müsse er nicht hinnehmen.

Woraus der Beschuldigte schliesse, es sei nur der Straftatbestand der falschen Anschuldigung zu beleuchten, sei nicht ersichtlich. Insbesondere dürften durch die groben Vorwürfe und die bewusste Verwendung von Begriffen wie Betrug, Nötigung, Unterschlagung, Diebstahl, Misswirtschaft und Stockholm-Syndrom auch Straftatbestände wie Verleumdung, üble Nachrede oder Beschimpfung zumindest in Frage kommen. Auch wenn die Sichtweise des Beschuldigten nun von einem Anwalt vorgetragen werde, gehe aus den Darstellungen hervor, dass es sich in erster Linie um Spekulationen und Hörensagen handle. Es sei nicht festzustellen, woher der Beschuldigte sein Wissen beziehe, habe er doch seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Woher er sich das Recht nehme, darüber zu entscheiden, wo und unter welchen Umständen seine (nachgewiesenermassen handlungsfähigen) Eltern ihr Vermögen einzusetzen hätten, sei nicht nachvollziehbar. Diese Spekulationen seien im Rahmen von anderen (insbesondere zivilrechtlichen) Verfahren zu klären. Sein gesamtes angebliches Wissen gehe von einem einzigen Punkt aus, nämlich, dass seine Eltern beim Tod des Vaters nicht mehr so viel Geld gehabt hätten, wie er sich das vorgestellt habe. Dass auf dieser Grundlage entstandene reine Spekulationen seiner Meinung nach dazu berechtigen sollten, ein Strafverfahren einzuleiten, verweise geradezu exemplarisch auf Art. 303 StGB. Auch wenn der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Straftatbestände im Detail zu verstehen, zeige sich eindeutig, dass er willentlich beabsichtigt habe, mit seinen Behauptungen ein – wie auch immer geartetes – Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu verursachen. Die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme seien nicht gegeben.

2.3 Der Beschuldigte lässt in der Stellungnahme vom 3. August 2020 und der Duplik vom 7. September 2020 im Wesentlichen ausführen, er sei am 28. März 2019 vom Willensvollstrecker darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Eigengut der Ehegatten gerade noch CHF 340'000.00 betrage und dass das Reinvermögen der Ehegatten Wert Todestag das Eigengut nicht decke. Sollte sich herausstellen, dass er dieses Schreiben fehlinterpretiert habe, könne ihm deswegen kein Vorwurf gemacht werden. Er habe den bescheidenen Lebensstil der Eltern gekannt und gewusst, dass sie ihr stattliches Vermögen nicht innert Kürze hätten verschwendet haben können, zumal der Vater noch ein hohes Ruhegehalt bezogen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass sein Bruder A.___ mit den Verkäufen der elterlichen Liegenschaften im [...] und in [...] bevollmächtigt gewesen sei. Bei den Käufern habe er dies in Erfahrung gebracht. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass A.___ die [...] AG zusammen mit den Eltern gegründet habe. Er habe gewusst, dass den Eltern 2/3 der [...] AG und 90 % der [...] AG gehört hätten. All dies habe bei ihm den Verdacht aufkommen lassen, dass der grösste Teil des elterlichen Vermögens an A.___ übertragen worden sei. Seine Mutter und A.___ hätten sich bis heute in Bezug auf das elterliche Vermögen und mögliche Vermögensverschiebungen bedeckt gehalten. Dies habe ihn befürchten lassen, dass sich sein Bruder mit unlauteren Mitteln das Vermögen zu eigen gemacht habe. Nachdem er in den letzten Jahren weder von seinem Bruder noch von seiner Mutter Auskunft erhalten habe, habe er sich veranlasst gesehen, Strafanzeige einzureichen. Von einer Anzeige wider besseres Wissen könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Verdachtsmomente seien vorgelegen. Für die Beurteilung des ihm gemachten Vorwurfs der falschen Anschuldigung sei es unerheblich, ob er die angezeigten Delikte unter Umständen juristisch nicht korrekt benannt habe. Als Nicht-Jurist könne er das Verhalten kaum rechtlich qualifizieren. Massgebend seien einzig die Tatsachenbehauptungen.

Wenn der Beschwerdeführer auch die Tatbestände der Verleumdung, üblen Nachrede oder Beschimpfung als erfüllt ansehe, sei darauf hinzuweisen, dass auch die Verleumdung ein Vorgehen wider besseres Wissen voraussetze. Der Beschuldigte habe die Ausführungen in seiner Anzeigeschrift aufgrund von Schilderungen seiner Schwester und aus eigener Wahrnehmung gemacht und seine Vorhalte für wahr gehalten und auch halten können. Er sei von der Glaubwürdigkeit seiner Quellen, sei das seine Schwester oder etwa Käufer der Liegenschaft ausgegangen und das habe er auch tun dürfen. Er habe nicht mit Spekulationen die Institution der Strafverfolgungsbehörden missbraucht. Er habe begründeten Verdacht auf deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers schöpfen können. Den Tatbestand der üblen Nachrede habe er gar nicht erfüllen können, weil er seine Verdächtigungen im Rahmen seiner Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft geäussert habe. Bei Mitteilungen an Behörden könne man nicht verlangen, dass der Anzeiger zunächst quasi ein privates Beweisverfahren durchführen müsse, bis ihm die Strafanzeige gestattet sei. Er habe nicht ohne begründete Veranlassung gehandelt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er (der Beschuldigte) hätte an der Einvernahme vom 13. August 2019 zugegeben, sich die Vorwürfe lediglich zusammengereimt zu haben, sei schlicht falsch. Anlässlich der Einvernahme habe er erklärt, worauf sich seine Verdachtsmomente gründeten. Die Art. 173 und 174 StGB gelangten nicht zur Anwendung, weshalb erst recht der Tatbestand der Beschimpfung nicht erfüllt sein könne.

3. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Art. 303 ist charakterisiert durch eine Verbindung von Irreführung der (Straf-)Rechtspflege einerseits und Verleumdung andererseits. Geschützt sind dementsprechend insbesondere zwei Rechtsgüter, die rationelle Strafrechtspflege und die Ehre. Tathandlung ist in Ziff. 1 Abs. 1 das Beschuldigen, d.h. die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Ausschlaggebend ist die Tatsachenbehauptung; bewusst falsche rechtliche Würdigung ist nicht strafbar. Der subjektive Tatbestand setzt neben Vorsatz je ein besonderes Wissen und eine besondere Absicht voraus. Die Beschuldigung muss – wie bei der Verleumdung – wider besseres Wissen falsch sein. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen, was dolus eventualis in dieser Hinsicht ausschliesst. Die Absicht muss sich auf Herbeiführung einer Strafverfolgung beziehen. Hier genügt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht (Trechsel/Pieth in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 303 N 1 ff.).

Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand der Verleumdung ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Praxiskommentar, a.a.O., Art. 174 N 1). Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 StGB).

4. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer – sollten die Anschuldigungen des Beschuldigten nicht zutreffen – diese als ehrenrührig empfand. Grundsätzlich ist es auch richtig, dass es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, Parteien im Hinblick auf ein Zivilverfahren die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2019 vom 19. Mai 2020). Zutreffend ist natürlich auch, dass es nicht am Beschuldigten ist, darüber zu entscheiden, wie seine (handlungsfähigen) Eltern ihr Vermögen einsetzen.

Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage indessen tatsächlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht bewusst falsche Behauptungen aufgestellt hat, sondern überzeugt zu sein schien, sein Bruder trage in strafrechtlicher Hinsicht eine Verantwortung dafür, dass sich die Vermögenswerte seiner Eltern in den letzten Jahren erheblich verschlechtert haben sollen. Wie er das angebliche Vorgehen rechtlich würdigte, ist wie erwähnt nicht entscheidend; ausschlaggebend ist die Tatsachenbehauptung.

So ist zunächst festzuhalten, dass offenbar weder seine Mutter noch sein Bruder bereit waren, im Rahmen eines Gesprächs zu seinen Befürchtungen Stellung zu nehmen resp. seine Befürchtungen durch allfällige Unterlagen zu entkräften. Der Beschuldigte konnte sich daher nur auf die Informationen stützen, die er erhältlich machen konnte und diese führten ihn wie erwähnt zur Annahme, die Vermögensverminderung könnte auch strafrechtlich relevant sein und sein Bruder trage dafür eine (Mit-)Verantwortung. Die Befürchtungen des Beschuldigten wurden zudem immerhin derart plausibel vorgebracht, dass sich die Staatsanwaltschaft veranlasst sah, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu eröffnen (ob diese nun wie beabsichtigt eingestellt wird, ist noch nicht bekannt).

Im Detail stützen sich die Vorhalte des Beschuldigten insbesondere auf Folgendes:

-       Er konnte von den Käufern der Liegenschaften in [...] und im [...] in Erfahrung bringen, zu welchen Preisen die Liegenschaften verkauft worden waren und geht dabei von einem Erlös für die Eltern von einer Million aus (CHF 450'000.00 und CHF 550'000.00).

-       Aus dem Verkauf des Dreifamilienhauses in [...] soll ein Nettoerlös von CHF 200'000.00 geflossen sein.

-       Die Eltern sollen einen 2/3-Anteil der Aktien der [...] AG gehabt haben, was mindestens CHF 408'000.00 entsprochen habe.

-       Im Jahre 2012 sollen die Eltern im Besitz von 90 % der [...] AG-Aktien gewesen sein, gemäss Auskunft der [...] Treuhand vom 7. Dezember 2019 besitze sein Bruder nun aber 95 % der Aktien. Dies entspreche einem Wert von CHF 720'000.00.

-       Der Verkauf des Hauses im [...] wurde gemäss Angaben der Käuferschaft in der Hauptsache durch A.___ abgewickelt und der Vater soll kaum zu Wort gekommen sein. 

-       Die Töchter seiner Schwester, die Verwandte D.___ und seine Schwester hätten den Eindruck gewonnen, die Mutter stehe unter dem Druck ihres Sohnes A.___.

Ob diese Vorhalte des Beschuldigten, sein Bruder habe sich Vermögenswerte seiner Eltern angeeignet, zutreffen und ob eine strafrechtliche Relevanz vorliegt, wird sich wie erwähnt zeigen, ebenso, ob er seine Eltern allenfalls in strafrechtlich relevanter Weise unter Druck gesetzt hat. Die Ausführungen des Beschuldigten legen aber nahe, dass er von seinen Befürchtungen überzeugt war. Ein Vorgehen wider besseres Wissen dürfte ihm in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung daher mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nachzuweisen sein. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ gegen seinen Bruder wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand genommen hat. Dasselbe würde im Hinblick auf eine allfällige Verleumdung gelten, fordert doch auch dieser Tatbestand ein Vorgehen wider besseres Wissen.

Hinsichtlich des Tatbestandes der üblen Nachrede verweist der Beschuldigte zu Recht darauf hin, dass er seine Verdächtigungen «nur» im Rahmen einer Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft äusserte und dass diesbezüglich keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht gestellt werden sollen. Bei Mitteilungen an die Behörden kann nicht verlangt werden, dass der Anzeiger zunächst quasi ein privates Beweisverfahren durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann bei Mitteilungen an die Behörden damit gerechnet werden, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen (Franz Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 173 N 22). Eine Verurteilung erscheint daher auch bezüglich des Tatbestandes der üblen Nachrede unwahrscheinlich. Vom Beschuldigten hätte aber erwartet werden können, dass er seine Vorbringen nicht in einem derartigen Ton vorbringt, auch wenn er davon überzeugt war, es sei nicht alles mit rechten Dingen zugegangen und sein Bruder trage dafür eine strafrechtliche (Mit-)Verantwortung.

Schliesslich wäre auch hinsichtlich einer Beschimpfung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, denn Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (Franz Riklin, a.a.O., Art. 177 N 1).

Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass an diesem Ergebnis auch die Ausführungen von E.___ in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2020 nichts zu ändern vermögen. Sollte es tatsächlich so sein, dass E.___ unter «Druck» ihres Sohnes A.___ steht, reicht es selbstverständlich nicht aus, sie auf diesem Wege zu befragen resp. ist eine schriftliche Antwort von ihr mit Vorsicht zu geniessen.

Schliesslich ist zu erwähnen, dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2019 zugeben hatte, sich einen grossen Teil der Vorwürfe lediglich zusammengereimt zu haben. Auf entsprechende Fragen der Polizei hat er lediglich dargelegt, auf welche Hinweise, Mitteilungen und Erkundigungen sich seine Strafanzeige stützt, dass er selbstredend aber nicht alle Vorhalte beweisen könne.

5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten aufzukommen.

Rechtsanwalt Reto Gasser macht CHF 5'885.35 (19,12 Stunden, Auslagen von CHF 111.00, plus MwSt.) geltend, was gerade noch angemessen erscheint. Die Entschädigung ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 5’885.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

BKBES.2020.73 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.10.2020 BKBES.2020.73 — Swissrulings