Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 5. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
4. D.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 23. März 2020 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 29. Oktober 2019 gegen B.___ wegen unrechtmässiger Aneignung ohne Bereicherungsabsicht, C.___ wegen Anstiftung zur unrechtmässigen Aneignung, D.___ wegen Hehlerei sowie gegen E.___ und F.___ wegen Veruntreuung, alles zum Nachteil von A.___, nicht an die Hand.
2. Mit Beschwerde vom 13. April 2020 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und verlangte, das Strafverfahren sei unter Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2020 an die Hand zu nehmen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3. Mit Verfügung vom 16. April 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass ohne Gegenbericht davon ausgegangen werde, dass sich die Beschwerde einzig gegen die Beschuldigten B.___, C.___ sowie D.___ richte. Innert Frist ging keine widersprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
4. Mit Stellungnahmen vom 22. bzw. 26. Mai 2020 schlossen die Staatsanwaltschaft und B.___ auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2020 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist als Privatkläger im Strafverfahren zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
3. Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft als unvollständig, unrichtig und willkürlich (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 9 BV).
3.1 Die Staatsanwaltschaft ging gestützt auf die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 29. Oktober 2019 von folgendem Sachverhalt aus: Die Liegenschaft an der [...]strasse [...] in [...] sei von C.___ an E.___ vermietet worden. Der Beschwerdeführer habe die Garage an der [...]strasse [...] von E.___ im Sinne einer Untermiete gemietet, wobei kein schriftlicher Vertrag bestanden habe. Nachdem E.___ ihrer Vermieterschaft die monatlichen Mietzinsen für die gesamte Mietsache schuldig geblieben sei, sei es zur Beendigung des entsprechenden Mietverhältnisses gekommen. Anlässlich der Wohnungsräumung, welche mangels Kooperation der früheren Mieterin ohne deren Anwesenheit habe durchgeführt werden müssen, sei das Auto des Beschwerdeführers in der Garage der Liegenschaft zum Vorschein gekommen. B.___ habe in der Folge Kontakt mit der Kantonspolizei Solothurn aufgenommen, um den Fahrzeughalter ausfindig machen zu können. Nachdem dieses Vorhaben gescheitert sei, habe B.___ die Garage [...] kontaktiert, um das Fahrzeug öffnen zu lassen. Mit der dergestalt in Erfahrung gebrachten Fahrgestellnummer sei es schliesslich unter Mithilfe der Kantonspolizei gelungen, den Fahrzeugeigentümer zu identifizieren. B.___ sei durch seine Mutter C.___ mit der Erledigung der Mietangelegenheiten beauftragt gewesen. Er habe zu Handen des Beschwerdeführers einen eingeschriebenen Brief verfasst und ihn ersucht, sein Fahrzeug abzuholen und die ausstehenden Mietzinsen für die Garage zu entrichten. Weiter habe er ihm Frist gesetzt, nach deren unbeantwortetem Ablauf er davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe kein Interesse mehr an seinem Fahrzeug und dieses entsorgt werden könne. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben nicht abgeholt. B.___ habe das Fahrzeug anschliessend an die [...] verkauft, welche dieses an F.___ weiterverkauft habe. Im Anschluss daran habe der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Anzeige erstattet.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft erwähne nicht, dass der Beschwerdeführer immer noch im Besitz beider Originalschlüssel des Wagens sei und dass nur er einen Schlüssel zur Garage besessen habe. Es handle sich um wesentliche Feststellungen, welche auch den Schluss zuliessen, dass es vorliegend zu einem Hausfriedensbruch (Art. 186 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) gekommen sei. Weiter erwähne die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort den hohen Ursprungswert des Fahrzeuges von CHF 47'680.00 und den tiefen Weiterverkaufswert von lediglich CHF 16'500.00. Auch hier handle es sich um einen Umstand, welcher Fragen in Bezug auf die Gutgläubigkeit des Weiterverkäufers aufwerfe. Schliesslich sei auch die Feststellung, B.___ habe alles vorgekehrt, was in seiner Macht gestanden sei, aktenwidrig und willkürlich.
3.3 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt werden (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 363 f.). Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorgebrachten, unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltselemente entscheidrelevant sein sollen. Vielmehr handelt es sich bei den Besitzverhältnissen an den Garagenund Autoschlüsseln sowie des Fahrzeugwerts um bloss indirekte Beweiselemente bzw. Indizien. Die Staatsanwaltschaft hat sich auf die wesentlichen Eckpunkte des Sachverhalts, welche einen direkten Schluss daraufhin zulassen, dass die vorgebrachten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), beschränkt. Dies erscheint sachgerecht, zumal eine Nichtanhandnahme in Frage steht, wo die Sachlage «eindeutig» sein muss. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Staatsanwaltschaft, B.___ habe alles vorgekehrt, was in seiner Macht gestanden sei, um den bisherigen Eigentümer des Fahrzeuges zu identifizieren, mit Blick auf den Sachverhalt bemängelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es handelt es sich nicht um eine Sachverhalts-, sondern um eine Rechtsfrage. Die Rüge der unvollständigen, unrichtigen und willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet.
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, da das Verfahren nicht mit einer Nichtanhandnahmeverfügung hätte abgeschlossen werden dürfen.
4.1 Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich vorliegend die Frage stelle, ob das Verfahren nicht bereits materiell eröffnet worden sei oder hätte formell eröffnet werden müssen. Die Polizei habe Einvernahmen durchgeführt und sogar das Fahrzeug präventiv sichergestellt. Aufgrund der Ermittlungen der Polizei könne sicherlich nicht gesagt werden, es läge eindeutig keine strafbare Handlung vor. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei erst nach Abklärungen mit der Staatsanwaltschaft wieder an den neuen Besitzer ausgehändigt worden. Die Staatsanwaltschaft sei also mitunter in den Fall bereits zu Beginn des Verfahrens involviert gewesen. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren ende automatisch, sobald ein Bericht an die Staatsanwaltschaft erfolge. Ab diesem Zeitpunkt habe die Polizei nicht mehr autonom gehandelt. Aus Sicht der Polizei sei die Beschlagnahmung angezeigt gewesen. Erst nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft sei die präventive Sicherstellung aufgehoben worden. Die Staatsanwaltschaft habe damit der Polizei eine Weisung erteilt. Dies könne sie nur nach materieller oder formeller Verfahrenseröffnung tun. Somit hätte keine Nichtanhandnahme erfolgen dürfen. Vielmehr wäre dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen und er hätte Beweisanträge formulieren dürfen.
4.2 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO). Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen werden die Akten zusammen mit der Strafanzeige oder dem Polizeirapport der Staatsanwaltschaft übermittelt. Diese entscheidet im Anschluss daran, ob eine Untersuchung zu eröffnen oder aber eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen ist (Art. 309 f. StPO). Eine Untersuchung ist bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Nichtanhandnahme ist zu verfügen, wenn die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
4.3 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft keine eigenen Untersuchungshandlungen getätigt. Vielmehr hat sie nach Eingang der Strafanzeige der Polizei umgehend die Nichtanhandnahme verfügt. Eine Strafuntersuchung wurde somit nicht eröffnet. Daran ändert nichts, dass die Polizei bereits während des Ermittlungsverfahrens Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft zur Frage der Sicherstellung des Fahrzeugs genommen hat. Es handelt sich nicht um eine Weisung im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens nach Art. 312 Abs. 1 StPO. Vielmehr liegt der Grund hierfür in der Abgrenzung von StPO und kantonalem Polizeigesetz. Die Sicherstellung (§ 34ter Gesetz über die Kantonspolizei [BGS 511.11]) ist nur im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung zulässig. Sobald jedoch das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, findet die StPO Anwendung (vgl. Beat Schnell/Simone Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, Bern 2019, S. 323 unten). Vorliegend wurde aufgrund eines Anfangsverdachts eine polizeiliche Ermittlung eingeleitet (Art. 306 Abs. 1 StPO). Damit war die StPO zu beachten. Mit Blick auf das Fahrzeug wäre danach einzig die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) möglich gewesen. Diese steht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft. Entsprechend musste die Polizei mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache nehmen. Die Beschlagnahme hätte sofort zur Eröffnung der Strafuntersuchung geführt (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Dass die Staatsanwaltschaft hierauf verzichtete, führte nicht zur Eröffnung der Strafuntersuchung. Ebenfalls keine Eröffnung der Strafuntersuchung ergibt sich daraus, dass die Polizei Einvernahmen durchgeführt hat, ist dies doch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zulässig (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Die Rüge der Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
5. Zu prüfen ist sodann, ob die Staatsanwaltschaft bei B.___ den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) zu Recht als eindeutig nicht erfüllt erachtet hat. Sofern sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist, entfällt eine weitere Prüfung im Hinblick auf C.___ und D.___, ist deren Strafbarkeit doch akzessorisch und mithin abhängig von der Strafbarkeit von B.___.
5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, B.___ habe eine bewegliche Sache, ein Fahrzeug, an dem, wie er gewusst habe, ein fremdes Eigentumsrecht bestanden habe, verkauft. Damit habe er den objektiven Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung erfüllt. Indem er jedoch alles vorgekehrt habe, was in seiner Macht gestanden sei, um den bisherigen Eigentümer zu identifizieren und mit diesem in Kontakt zu treten, er ihn insbesondere mittels eingeschriebenen Briefs vom 22. März 2019 kontaktiert habe, habe er nicht vorsätzlich im Sinne des Gesetzes gehandelt. Dabei gelte es insbesondere darauf hinzuweisen, dass die eingeschriebene Sendung gemäss den im Zivilrecht geltenden Regeln am ersten Tag, als dem Privatkläger der Zustellavis in den Briefkasten gelegt worden sei, als zugestellt gegolten habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Brief nicht innert Frist abgeholt und somit keine Kenntnis von dessen Inhalt erlangt habe, sei somit nicht B.___ anzulasten.
5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung der Staatsanwaltschaft, B.___ habe alles vorgekehrt, was in seiner Macht gestanden sei, um den bisherigen Eigentümer zu identifizieren und mit diesem in Kontakt zu treten. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass man Sachen, an denen ein fremdes Recht bestehe, nicht verkaufen dürfe. Es habe keine Mehrzahl von «Vorkehrungen», sondern nur eine einzige Vorkehr gegeben, nämlich einen eingeschriebenen Brief an den Eigentümer, welcher nota bene nicht abgeholt worden sei. Der Beschuldigte habe also keinesfalls alles vorgenommen, was von ihm zu erwarten gewesen wäre. Die Zustellfiktion greife hier offenbar nicht. Zudem habe B.___ durch die Mitteilung der noch offenen Mietzinsen ein Mietverhältnis anerkannt. Das Fahrzeug sei also nicht rechtswidrig in der Garage gewesen. Das sei sie bereits daher nicht gewesen, weil der Privatkläger mit der Hauptmieterin einen Untermietvertrag abgeschlossen gehabt habe. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, sei es offensichtlich unzulässig, zunächst zwei Monatsmieten einzuverlangen und gleichzeitig anzudrohen, im Unterlassungsfalle werde man den Inhalt des Mietobjekts veräussern. Es sei vielmehr zu prüfen, ob das Schreiben von B.___ vom 22. März 2019 nicht eine Nötigung nach Art. 181 StGB darstelle. Sofern Gegenstände nach dem Mietverhältnis im Mietobjekt zurückgelassen würden, gehe es nicht an, diese einfach zu verkaufen. Seinen allfälligen Anspruch auf Räumung habe der Vermieter gerichtlich geltend zu machen. Sodann hätte er die Sache zuerst hinterlegen müssen.
5.3 B.___ führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Liegenschaft [...]strasse [...] von seiner Mutter an E.___ vermietet worden sei. Der Mietzins von CHF 3'000.00 sei vom Sozialamt bezahlt worden. Ende 2018 sei E.___ wie vom Erdboden verschluckt gewesen. Es sei keine Sozialhilfe mehr ausbezahlt und infolge dessen auch keine Miete mehr überwiesen worden. Der Mietvertrag sei deshalb mit sofortiger Wirkung gekündigt worden, zumal auch äusserlich Schäden am Gebäude feststellbar gewesen seien. Ende Januar 2019 habe die Liegenschaft besichtigt werden können. An der Liegenschaft habe es massive Schäden gegeben, welche vermutlich einen mittleren sechsstelligen Betrag aufweisen dürften. Es seien überdies alle möglichen Gegenstände wie Möbel, Computer, Fernseher, div. Velos, mehrere Motorräder und besagtes Auto zurückgelassen worden. Allein die Entsorgung des Materials habe CHF 21'000.00 gekostet. Für die Vermieterin sei es offensichtlich, dass die Mieterin keinerlei Interesse mehr an diesen Gegenständen gehabt habe, zumal sie sich auch nie mehr gemeldet habe. Folglich habe es sich um derelinquierte Sachen gehandelt. Der Beschwerdeführer sei weder Mieter der Garage noch Untermieter gewesen. Es gebe keinen Mietvertrag und es sei nie die Zustimmung zur Untermiete erteilt worden. E.___ sei als Sozialhilfeempfängerin zur Untermiete gar nicht berechtigt gewesen. Da der Beschwerdeführer sein Auto in die Garage abgestellt hatte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, sei er aufgefordert worden, eine Miete und den Schaden (Öffnen des Fahrzeugs) zu bezahlen. Damit sei sicherlich kein Mietvertrag zustande gekommen. Nachdem kein Mietverhältnis vorliege, könne auch keine Ausweisung etc. verlangt werden. Vielmehr habe die Vermieterin davon ausgehen dürfen, dass am Auto wie auch an den übrigen Gegenständen das Eigentum aufgegeben worden sei.
5.4 Den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung erfüllt nach Art. 137 Ziff. 1 StGB, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Staatsanwaltschaft hat den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtet. Sie hat jedoch den subjektiven Tatbestand verneint. In Frage steht damit, ob B.___ davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer sein Auto derelinquiert hatte und es sich mithin nicht mehr um eine «fremde» Sache i.S.v. Art. 137 Ziff. 1 StGB handelte.
5.4.1 Eine Sache ist dann «fremd», wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Kein Eigentum und folglich auch kein fremdes Eigentum besteht an herrenlosen Sachen. Dazu zählen derelinquierte Sachen, d. h. solche, an denen der frühere Eigentümer den Besitz aufgegeben hat in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten (grundlegend: BGE 115 IV 104 E. 1b S. 106).
5.4.2 C.___, die Mutter von B.___, hatte einen Mietvertrag mit E.___ abgeschlossen. Dieser umfasste auch die Garage an der [...]strasse [...] in [...]. Die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses ist unbestritten. Nach Mietende wurde neben anderen Gegenständen in der Garage das Auto des Beschwerdeführers aufgefunden. Nach (fruchtlosen) Abklärungen mit der Polizei liess B.___ als Vertreter der Vermieterin das Fahrzeug öffnen und konnte den Beschwerdeführer als Fahrzeughalter identifizieren. Diese Erkenntnis leitete er wiederum der Polizei weiter. Diese empfahl sodann, eine Frist zur Abholung zu setzen (vgl. Einvernahme B.___ vom 19. Juli 2019, Frage 3 unten). Daraufhin setzte B.___ dem Beschwerdeführer mittels eingeschriebenem Brief Frist zur Abholung des Wagens und zur Zahlung von Miete. Das Einschreiben wurde nicht abgeholt, woraufhin der Wagen verkauft wurde.
5.4.3 Das Vorgehen von B.___ kann durchaus als vorsichtig bezeichnet werden, sicherte er sich doch jeweils durch entsprechende Nachfrage bei der Polizei ab. Er hat den Eigentümer mit einigem Aufwand eruiert (Nachfrage bei der Polizei und fachmännisches Öffnen des Wagens). Anschliessend hat er dem Eigentümer das Vorfinden des Wagens mittels eingeschriebenem Brief angezeigt und diesen zur Abholung aufgefordert. Dass er gleichzeitig auch eine Entschädigung für das Einstellen des Wagens in der Garage nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte, ist eine Angelegenheit des Zivilrechts und strafrechtlich nicht von Belang. Jedenfalls ist darin keine Anerkennung eines Mietverhältnisses zu sehen. Keine strafrechtliche Relevanz weist überdies das Öffnen der Garage durch B.___ auf, war doch vorgängig das Mietverhältnis durch die Vermieterin gekündigt worden.
5.4.4 Es gibt keine allgemeinen Regeln dazu, wie bei auf eigenem Grund vorgefundenen fremden Sachen vorzugehen ist. Die Anzeige mittels eingeschriebenem Brief an den Eigentümer muss aber sicherlich als hinreichend bezeichnet werden, um zu eruieren, ob dieser an der Sache überhaupt noch interessiert ist. B.___ hatte dies zudem vorher mit der Polizei abgeklärt. Wer eingeschriebene Sendungen nicht abholt, muss mit negativen Konsequenzen rechnen. Die Empfangstheorien des Bundesgerichts zur Fristberechnung im Zivilrecht, wonach eine eingeschriebene Sendung als zugestellt gilt, können hierbei analog herangezogen werden. Dazu kommt vorliegend, dass B.___ Veranlassung hatte, zu glauben, dass der Beschwerdeführer zusammen mit E.___ untergetaucht und somit ohnehin nicht zu erreichen war. Vor diesem Hintergrund durfte B.___ davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wagen derelinquiert hatte. Mangels Vorsatz ist der Tatbestand von Art. 137 Ziff. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt.
5.5 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige gegen B.___ wegen unrechtmässiger Aneignung nach dem Gesagten zu Recht nicht an die Hand genommen. Damit entfallen zufolge Akzessorietät auch die Anzeigen gegen C.___ und D.___.
6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Bachmann
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2021 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 6B_1282/2020).