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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 01.10.2020 BKBES.2020.46

1 octobre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,252 mots·~6 min·1

Résumé

Umwandlung einer Busse in Ersatzfreiheitssstrafe

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 1. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern,

2.    Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,

Beschwerdegegner

betreffend     Umwandlung einer Busse in Ersatzfreiheitssstrafe

zieht die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Mit Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 20. August 2018 war A.___, [...], wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 5’000.00 sowie zu anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'352.50 verurteilt worden. Dieser Strafbescheid ist nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Busse in der Folge unbezahlt blieb, beantragte die Eidgenössische Spielbankenkommission am 8. November 2019 beim Richteramt Thal-Gäu deren Umwandlung in eine Freiheitsstrafe.

1.2 Mit Umwandlungs- / Vollstreckungsentscheid vom 5. März 2020 wandelte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die Busse von CHF 5’000.00 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen um. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Busse sei gestützt auf Art. 10 Abs. 3 VStrR auf die maximale Dauer von 3 Monaten Haft umzuwandeln. Die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs seien nicht gegeben.

2. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am 17. März 2020 beim Richteramt Thal-Gäu Beschwerde, welches sie zuständigkeitshalber am 19. März 2020 an die Beschwerdekammer weiterleitete. A.___ machte geltend, er habe im November nach Erhalt des Urteils und der Busse von CHF 5'000.00 bei «Ihnen» (also dem Richteramt Thal-Gäu) angerufen und nach Ratenzahlungen gefragt. Die Dame am Telefon habe ihm gesagt, sie würde ihm eine Abzahlungsvereinbarung und Einzahlungsscheine senden. Diese habe er jedoch nie erhalten. Da er IV-Rentner sei, sei es ihm unverschuldet nicht möglich, diese Busse auf einmal zu bezahlen. Er sei gerne bereit, die Busse in monatlichen Raten zu je CHF 150.00 zu bezahlen.

3. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu beantragte am 25. März 2020 mit Verweis auf den begründeten Entscheid vom 5. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Es gelte festzuhalten, dass sich A.___, entgegen seiner Ausführungen, zu keiner Zeit telefonisch mit der Gerichtskanzlei in Verbindung gesetzt habe.

4. Die Eidgenössische Spielbankenkommission liess sich nicht vernehmen.

II.

1. Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Für die Beurteilung der Beschwerde ist nach Art. 395 lit. a StPO die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer, zuständig, da es sich bei der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz nach Art. 56 Abs. 1 lit. a um eine Übertretung handelte (Spielbankengesetz in Kraft bis 31. Dezember 2018, abgelöst per 1. Januar 2019 durch das Geldspielgesetz). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR 313.0) gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmen. Das VStrR enthält spezielle Bestimmungen, u.a. für die Umwandlung von Bussen.

In BGE 141 IV 407 hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, nach welchen Bestimmungen sich die Umwandlung einer Busse wegen einer Übertretung richtet, deren Verfolgung und Beurteilung unter den Anwendungsbereich des VStrR fällt, d.h. ob Art. 10 VStrR massgebend ist oder ob nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Art. 10 VStrR nicht mehr anwendbar sei und sich die Bussenumwandlung nach den Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 35 und 36 StGB richte, die als neues Recht Vorrang vor Art. 10 VStrR hätten. Es kam zum Schluss, Art. 10 VStrR gelte sowohl bei Geldstrafen wegen Vergehen im Anwendungsbereich des VStrR wie auch bei Bussen wegen einer Übertretung im Anwendungsbereich des VStrR, dies gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB.

3. Nach Art. 91 Abs. 1 VStrR wird die Busse, soweit sie nicht eingebracht werden kann, auf Antrag der Verwaltung nach Art. 10 in Haft oder Einschliessung umgewandelt. Nach Art. 91 Abs. 2 ist zur Umwandlung der Richter zuständig, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (Art. 22 und 23 Abs. 2). Im Falle einer Umwandung werden 30 Franken einem Tag Haft oder Einschliessung gleichgesetzt, wobei die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen darf. Sind Teilzahlungen entrichtet worden, so setzt der Richter die Umwandlungsstrafe im Verhältnis dieser Teilzahlungen zum ganzen Bussenbetrag herab (Art. 10 Abs. 3 VStrR).

4. Die Höhe der Umwandlungsstrafe ist nicht zu beanstanden. Bei einer Busse von CHF 5’000.00 ergäbe die Umwandlungsstrafe bei einem Umwandlungssatz von CHF 30.00 gemäss Art. 10 Abs. 3 VStrR an sich 166 Tage. Da die Umwandlungsstrafe aber drei Monate nicht übersteigen darf, wurde sie korrekt auf diese 3 Monate festgelegt. Bei der erwähnten Busse handelt es sich auch nicht um eine blosse Ordnungswidrigkeit, welche eine Umwandlung ausschliessen würde (Art. 10 Abs. 1 VStrR). Ebenso wenig wurden Teilzahlungen entrichtet, welche zu einer anteilsmässigen Herabsetzung der Umwandlungsstrafe hätten führen können (Abs. 10 Abs. 3 VStrR).

5.1 Der Richter kann die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Der Ausschluss der Umwandlung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist (Art. 10 Abs. 2 VStrR).

5.2 Der Beschwerdeführer hat die Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz zwar vorsätzlich begangen, er hat sich bis anhin indessen soweit ersichtlich noch nie einer Widerhandlung gegen dieses Gesetz schuldig gemacht. Ein Ausschluss der Umwandlung wäre somit grundsätzlich zulässig.

5.3 Wie erwähnt, kann der Richter nach Art. 10 Abs. 2 VStrR die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Solche Umstände können eintreten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, so etwa durch Eigentumsverlust aufgrund einer Naturkatastrophe, schwerer Krankheit oder eines Verlusts der Arbeitsstelle. Ein Verurteilter kann sich namentlich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestand, hat doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung getragen. Im Falle ungenügender finanzieller Verhältnisse, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden und im Zeitpunkt des Umwandlungsentscheides weiterbestehen, hat somit eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.41 vom 16. Dezember 2015 mit Hinweisen).

Vorliegend wird eine derartige Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Die Voraussetzungen zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sind somit gegeben. Ratenzahlungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden. Der Beschwerdeführer hätte ausreichend Zeit gehabt, sich nach Erhalt des Entscheides der Spielbankenkommission mit dieser betreffend Ratenzahlungen in Verbindung zu setzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist daher zu vollziehen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.

Der Beschwerdeführer ist indessen darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse deren Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe auch nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides verhindert werden kann.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gebühr Rechnung zu tragen. Die Verfahrenskosten sind insgesamt auf total CHF 200.00 festzusetzen.

Demnach wird verfügt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Ramseier

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