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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.08.2020 BKBES.2020.35

14 août 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·4,486 mots·~22 min·1

Résumé

Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 14. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner,

Beschuldigte

betreffend     Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 4. Oktober 2018 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und sexueller Handlungen mit Abhängigen. Am 13. Juni 2019 erfolgte eine bereinigte Eröffnungsverfügung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen in der Zeit ab Sommer 2015 bis [...] 2016 zum Nachteil von A.___, geb. [...], sowie wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen, begangen vom [...] 2016 bis [...] 2017, zum Nachteil von A.___. B.___ arbeitete als therapeutische Masseurin in der [...] [...]. Während den wöchentlichen Therapiestunden und an ihrem Wohnort soll sie an A.___, der wegen einer geistigen Beeinträchtigung die Schulen in der [...] besuchte, sexuelle Handlungen vorgenommen haben.

1.2 Mit einer Teil-Einstellungsverfügung vom 18. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen ein. Sexuelle Handlungen mit abhängigen Jugendlichen seien nur strafbar, wenn der Täter ein Abhängigkeitsverhältnis ausnütze. Dies sei vorliegend aufgrund der Aussagen von A.___ nicht der Fall. B.___ habe zu keiner Zeit ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt. Die sexuellen Kontakte seien aus freien Stücken und im gegenseitigen Interesse erfolgt. Betreffend den Vorhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind werde das Strafverfahren nach Rechtskraft dieser Teil-Einstellungsverfügung weitergeführt.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann am 2. März 2020 Beschwerde führen mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung gegen B.___ auch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen fortzuführen und zur Anklage zu bringen. Ferner sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Dr. med. C.___ einzuvernehmen. A.___ sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Tatbestand von Art. 188 StGB sei klar erfüllt. Bei A.___ handle es sich um einen geistig behinderten und stark traumatisierten Jugendlichen. B.___ sei für ihn nicht einfach nur eine Lehrerin oder Betreuerin gewesen, sondern auch ein wenig Mutterersatz. A.___ sei nicht frei gewesen, zu bestimmen, ob er mit seiner 29 Jahre älteren Massagetherapeutin eine sexuelle Beziehung eingehen wolle. Diese habe das bestehende Abhängigkeitsverhältnis schamlos ausgenützt, um sexuelle Handlungen mit ihm vorzunehmen. Es sei nicht nur eine Anklage gestützt auf Art. 188 bzw. 193 StGB gerechtfertigt, sondern auch eine Verurteilung.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Namentlich (auch) unter Berücksichtigung der Aussagen von A.___ stehe fest, dass die Beschuldigte zu keiner Zeit ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt habe, weshalb das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, weder den objektiven Tatbestand von Art. 188 Ziff. 1 StGB noch jenen von Art. 193 StGB erfülle. Die sexuellen Kontakte seien aus freien Stücken und in gegenseitigem Interesse erfolgt, wobei die Beschuldigte offensichtlich keine Überlegenheit missbraucht habe und von Seiten von A.___ auch keine Unterlegenheit vorhanden gewesen sei, aufgrund derer er nicht zu widersprechen gewagt hätte. Es handle sich nicht um einen Zweifelsfall rechtlicher Art. Der Vollständigkeit halber erfolge überdies der Hinweis, dass sich – bedingt durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Juli 2017 – betreffend die Zeit ab [...] 2016 zumindest teilweise auch die Frage stelle, inwiefern es diesbezüglich mehrere Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen gelte oder ob vom Vorliegen identischer oder im wesentlichen gleicher Tatsachen auszugehen sei, was gemäss Rechtsprechung den Eintritt der Sperrwirkung in Folge des Grundsatzes «ne bis in idem» begründen würde.

4. Die Beschuldigte liess am 30. April 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Es habe vorliegend eben gerade kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 188 StGB bestanden und die Beschuldigte habe insofern keine Machtposition innegehabt. Ein Ausnützen der Abhängigkeit falle von daher von vornherein nicht in Betracht.  

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).

2. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.___ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB betreffend den Zeitraum vom [...] 2016 (16. Geburtstag von A.___) bis zum [...] 2017 (Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses) zu Recht eingestellt hat (vgl. Ziff. 1.2 der bereinigten Eröffnungsverfügung vom 13. Juni 2019). Das Strafverfahren gegen sie wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind wird weitergeführt.

3. Der Beschwerdeführer besuchte seit Januar 2012 die 5. Klasse der [...] in [...]. Seit Februar 2017 wohnte er in einer Wohngruppe ausserhalb der [...], seit Januar 2018 absolviert er eine Anlehre zum [...] in der [...] (vgl. Internatsberichte der [...]). Die Beschuldigte arbeitete in der [...] seit Mai 2005 als rhythmische Masseurin / Therapeutin. Der Beschwerdeführer ging zu ihr zu Beginn zweimal, später einmal pro Woche in die Massage. Das Arbeitsverhältnis mit der Beschuldigten wurde von der [...] am [...] 2017 fristlos aufgelöst.

4.1 Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei am 27. September 2018 zusammengefasst zu Protokoll, er sei in der [...] zur Beschuldigten ganz normal in die Therapie gegangen. So mit 15 Jahren sei sie am Ende der Massagestunde aufdringlich geworden. Sie habe ihn geküsst und er habe mitgemacht. Bald darauf sei es zu Sexualitäten gekommen. Sie hätten auch Geschlechtsverkehr gehabt in der Massagestunde. Er sei einmal wöchentlich zu ihr in die Massagestunden gegangen. Da sei er 15, 16 Jahre gewesen. So als Jugendlicher habe er das cool gefunden. Sie habe ihm gesagt, er solle es niemandem erzählen. Irgendeinmal habe ein Lehrer Wind von dem bekommen und habe gesagt, er dürfe nicht mehr zu ihr in die Massagestunden. Dann sei er übers Wochenende zu ihr gegangen. Er habe dort gegamt, gegessen, mit ihrem Sohn gespielt und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Manchmal habe er auch da übernachtet. 

Auf die Frage, wie es gewesen sei, dieser erste Geschlechtsverkehr, sagte er aus, supercool, wenn man ein Teenager sei, 15 Jahre alt. Er habe es immer nur von den Pornovideos gesehen. Wenn man das dann echt erlebe, sei es halt cool. Es sei dann eigentlich immer zu Geschlechtsverkehr gekommen während den Massagestunden am Freitag. Als er vom [...] weg gewesen sei, als er von zu Hause aus in den [...] gegangen sei, dann sei es abwechslungsweise vorgekommen, nicht immer am gleichen Tag, am Freitag, mal mittwochs, mal samstags. Wenn er Lust gehabt habe, sei er zu ihr gegangen. (AF) Auch bei ihr zu Hause sei es ungefähr jede Woche zu sexuellem Kontakt gekommen. Er sei dorthin gamen gegangen und dann sei es auch zu Geschlechtsverkehr gekommen. Auf Frage, wer die Initiative zu sexuellem Kontakt ergriffen habe, sagte er, also eigentlich schon sie. Bei ihr zu Hause habe es sich mit der Zeit von selber ergeben. (AF) Er habe den sexuellen Kontakt nicht initiiert, aber sie hätten das schon beide gewollt. (AF) Der Geschlechtsverkehr sei für ihn erregend gewesen, cool, ja. Auf die Frage, ob er mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, sagte er, ja, mit 17, 18 schon ja. Aber nachher habe es seine Schwester herausgefunden und seine Mutter. Im Nachhinein finde er es nicht mehr gut. Auf Frage, ob sie ihn im Zusammenhang mit den sexuellen Kontakten je bedroht oder unter Druck gesetzt habe, meinte er, ja, indem sie gesagt habe, er solle es niemandem erzählen. Das sei eine Belastung gewesen. (AF) Er habe von ihr, als er 16 Jahre alt gewesen sei, Zigaretten erhalten, zwischendurch auch mal Geld. Auf die Frage, wie seine Gefühle für sie seien, sagte er, Liebe sei es nicht, für ihn sei es mehr Spass. Er sei wegen dem Gamen hingegangen und dann hätten sie halt Geschlechtsverkehr gehabt. Also Spass könne man nicht sagen, also doch, Spass hätten sie schon im Bett. Er habe nicht gewusst, dass dies strafbar sei ab 15 Jahre. (AF) Die Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle nichts weitererzählen, sie habe ihm nie gedroht oder so.

Anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2018 bestätigte der Beschwerdeführer diese Aussagen im Wesentlichen (vgl. das entsprechende Einvernahmeprotokoll und nachfolgend Ziff. 6).

4.2 Die Beschuldigte machte während der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2018 keine Aussagen. Anlässlich der Befragung vom 16. November 2018 gab sie zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe sich in der Therapie stark traumatisiert und sexualisiert gezeigt. Er sei anfangs 2012 in die Therapie gekommen für etwa ein Jahr. Dann ab September 2015 wieder, auf Verordnung des Heimarztes. Ende 2016 sei der Beschwerdeführer wieder übergriffig und schwierig geworden, so distanzlos. Aufgrund eines privaten traumatischen Erlebnisses (Jan. 2016), welches sie erlebt habe, habe sie gemerkt, dass sie damit nicht mehr gut umgehen könne, mit der Distanzlosigkeit von A.___. Sie habe innerlich ein Durcheinander bekommen, von dem, was sie selber erlebt habe. Ende März 2016 sei er zu ihr in die Nachruhe gekommen. Dort sei sie immer neben ihm gesessen, er habe ruhig liegen können. Sie habe ihm manchmal auch etwas vorgelesen. Dann sei er aufgesessen und nahe zu ihr gekommen. Er habe begonnen, sie am Hals und am Gesicht zu streicheln. Dann habe er probiert, sie zu küssen und habe mit seiner Hand zwischen Hals und Brustansatz unter ihren Pullover gegriffen. Sie habe sich nicht wehren können. Das nächste Mal, als er in die Therapie gekommen sei, habe er wieder mit dem begonnen. Dies sei so weit gegangen, dass er sie zu sich her auf den Tisch gezogen und seine Hosen geöffnet habe. Er habe es so gemacht, dass sie unten gelegen sei und er oben. Er habe an seinen Kleidern gefummelt und probiert, ihre Hosen aufzumachen. Sie habe sich nicht wehren können und ihm sogar geholfen. Er sei in sie eingedrungen. Sie habe gewusst, was er wolle. Sie habe sich nicht wehren können aufgrund ihrer Erlebnisse, welche sie in der Vergangenheit gehabt habe. (AF) Die sexuellen Kontakte hätten am Anfang nicht in ihrem Einverständnis stattgefunden. Mit der Zeit hätten sich bei ihr Gefühle entwickelt, mit der Zeit auch romantische. Sie habe ihn immer gemocht.

Auf Frage, ob sie dies am Anfang nicht hätte ihren Vorgesetzten melden sollen, sagte sie, doch. Sie habe es aus Angst nicht gemacht. Sie habe gedacht, sie bekomme dies wieder in den Griff. Ihr Vorgesetzter habe sie unter Druck gesetzt, sie solle aufhören mit solchen Meldungen. Sie habe es immer wieder mit übergriffigen Klienten zu tun gehabt. Sie habe auch Angst um ihren Job gehabt. Es stimme nicht, dass sie A.___ während der Massagestunden anfangs 2015 geküsst habe. Dies sei irgendwie im April 2016 gewesen. Auch zum Geschlechtsverkehr sei es erst Ende April 2016 erstmals und von ihm aus gekommen. Während ihrer Anstellung in der […] sei es etwa 15 Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Es stimme nicht, dass dies wöchentlich der Fall gewesen sei. Er habe nicht immer Bock gehabt. Sie habe nie die Initiative ergriffen. Auf Frage, ob der Beschwerdeführer den Massageraum hätte verlassen können, wenn er gewollt hätte, meinte sie «hejo». (AF) Sie habe ihm nicht gesagt, er dürfe es niemandem erzählen, sondern habe gesagt, dass sie sich strafbar mache und ihre Arbeitsstelle verlieren würde. Sie habe nie Druck auf ihn ausgeübt.

So Ende Mai 2016 sei er erstmals zu ihr nach [...] gekommen. Auf Frage weshalb, sagte sie, phhh, er habe immer gesagt, er liebe sie, er fühle sich wohl. Das erste Mal sei er so Ende Mai 2016 gekommen. Er sei in der Regel ein paar Stunden geblieben, manchmal habe er auch übernachtet. Im Jahr 2016 sei er vielleicht 4 Mal gekommen, im Jahr 2017 mehr, so etwa 10 Mal, im Jahr 2018 auch etwa so oder mehr, sie könne es nicht so genau sagen. Bei diesen Besuchen hätten sie miteinander gesprochen, vielmals habe er gegamt, vielmals sei er auch romantisch geworden, habe sie gehalten und geküsst. Es sei auch zum Geschlechtsverkehr gekommen, mit der Zeit sei es eine Art Beziehung geworden. Zum Sex sei es gekommen, wenn ihr Sohn nicht da gewesen sei oder in der Nacht. Er habe auch viel mit ihrem Sohn gespielt und sie hätten auch zusammen gegessen. (AF) Sie hätten in [...] schon ca. 25 Mal Geschlechtsverkehr gehabt, während dieser drei Jahre 2016 bis 2018. Der Geschlechtsverkehr habe immer in gegenseitigem Einverständnis stattgefunden. Auf Frage, ob er für den Sex nach [...] gekommen sei: er habe das gesagt. Sie selber habe das Gefühl gehabt für das Gesamtpaket. Die Initiative zum Sex sei von ihm aus gegangen. Wenn er das Gegenteil sage, stimme das nicht. (AF) Sie habe ihn sicher nicht mit einem Game zu sich nach Hause locken wollen. Sie habe sogar zu Weihnachten 2017 ein solches Game gekauft, damit er es zu Hause spielen könne. Er sei aber trotzdem immer wieder gekommen. (AF) A.___ habe nicht zu stillem Gehorsam ihr gegenüber geneigt. Er habe ihr sehr gut widersprechen können. (AF) Mit der Zeit habe sie sein Begehren nach Geschlechtsverkehr auch abgewiesen, am Anfang nicht. (AF des Verteidigers) Sie habe keinen Einfluss auf seine schulische Ausbildung in der [...] gehabt. Ihren Auftrag habe sie vom Arzt erhalten. Es hätte keine Konsequenzen gehabt, wenn er nicht in die Massagestunden gekommen wäre.

5. Nach Art. 188 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, oder eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet.

Ein Erziehungsverhältnis liegt vor, wenn der Täter kraft seiner Stellung zum Jugendlichen massgebend auf seinen Sozialisierungsprozess einwirkt. Dies ist insbesondere bei den natürlichen Eltern, den Gross-, Adoptiv- und Pflegeeltern, bei Lehrern und Heimleitern, möglicherweise auch bei einem Vormund der Fall. Nur eine dauerhafte, dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung begründet ein Erziehungsverhältnis. Ein Betreuungsverhältnis liegt vor, wenn der Täter für das Opfer sorgt, insbesondere eine Garantenstellung für die Abwehr von Gefahren übernommen hat, die ihm wegen seiner Jugend drohen, ohne dass er es geradezu erzieht; zu denken ist etwa an Personen, die fürsorgerisch (z.B. in der Drogenhilfe) tätig sind, ferner an Betreuer in einem Ferienlager oder auch an den Freund der Familie, dem deren Tochter für eine Ferienreise anvertraut wurde. Die Generalklausel ermöglicht es, auch atypische Abhängigkeitsverhältnisse zu erfassen, wie sie entstehen können, wenn eine ältere Person dem Jugendlichen gegenüber die Stellung eines Mentors allgemeiner Natur oder im Zusammenhang mit sportlichen, kulturellen oder anderen Freizeitaktivitäten übernommen hat, wenn das Opfer aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter angewiesen ist. Beispiele möglicher Abhängigkeitsverhältnisse sind etwa die Beziehung eines Jugendlichen zu seinem Psychotherapeuten, zum Trainer eines Sportvereins, zum Musiklehrer. Massgebend sind die konkreten Verhältnisse (Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 188 N 4 ff.; Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 188 N 8).

Sexuelle Handlungen mit abhängigen Jugendlichen sind nur strafbar, wenn der Täter das Abhängigkeitsverhältnis ausnützt. Ausnützen liegt vor, wenn das Opfer dem Ansinnen des Täters ablehnend gegenübersteht, wegen seiner Unterlegenheit jedoch nicht zu widersprechen wagt. Die Bindung der Strafbarkeit an das Ausnützen der Abhängigkeit bedeutet, dass die Strafbarkeit entfällt, wo die Entscheidungsfreiheit des jugendlichen Beteiligten nicht beeinträchtigt war. Das Ausnützen erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Abhängige die sexuelle Handlung «eigentlich nicht will», dass er sich, gegen innere Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität des andern fügt. Dies ist der Fall, wenn der Überlegene offen oder versteckt Druck ausübt, ohne dass die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erreicht würde. Ein Ausnützen liegt aber auch schon dann vor, wenn die jugendliche Person ohne eine solche Einwirkung aufgrund ihrer unterlegenen Stellung ernstliche Nachteile befürchtet und sich deswegen nicht zu widersetzen wagt. Blosse Verführung durch Verwöhnung und Versprechen erfüllt den Tatbestand nicht; sexuelle Kontakte aus freien Stücken sind nur strafbar, wenn der ältere Partner seine Überlegenheit missbraucht hat. Andererseits ist nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer durch Drohungen oder auf andere Weise zusätzlich unter Druck setzt (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 188 N 9).

6. Hinsichtlich eines Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zur Beschuldigten kann nur die Generalklausel «auf andere Weise abhängig ist» zur Diskussion stehen. Es liegt weder ein Erziehungsverhältnis vor (es bestand keine dauerhafte, dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer) noch bestand ein Betreuungsverhältnis (die Beschuldigte hatte nicht für den Beschwerdeführer zu sorgen und hatte ihm gegenüber keine Garantenstellung für die Abwehr von Gefahren übernommen). Ein näheres Eingehen auf diese Frage erübrigt sich aber, da nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschuldigte habe ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt.

Wie die eingangs erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers gezeigt haben, stand er den sexuellen Handlungen mit der Beschuldigten nicht ablehnend gegenüber, im Gegenteil. So hatte er ausgesagt, dieser erste Geschlechtsverkehr sei supercool gewesen, er sei gerne zu B.___ gegangen, wenn er Lust gehabt habe, sei er gegangen, er habe den sexuellen Kontakt nicht initiiert, aber sie hätten das schon beide gewollt, er sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, sie hätten Spass gehabt im Bett, der Geschlechtsverkehr sei für ihn erregend gewesen, cool, einer der Gründe, weshalb er zu ihr gegangen sei, sei das Gamen gewesen, und auch wegen dem Geschlechtsverkehr, das auch, auch wegen dem Geschlechtsverkehr sei er gerne gegangen, für ihn sei es Spass gewesen, er habe es spannend gefunden.

Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Unterlegenheit nicht zu widersprechen gewagt hätte, dass er sich der Autorität der Beschuldigten gefügt oder dass die Beschuldigte ihn unter Druck gesetzt hätte. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer ausgesagt, die Beschuldigte habe ihn nie unter Druck gesetzt oder bedroht. Wenn er keine Lust auf Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe er das gesagt und dann habe sie es sein lassen. Den einzigen Druck, den er nannte, war derjenige, dass er es niemandem sagen solle. Dies stellt indessen keinen ausreichenden Druck im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 StGB dar.

Aus beiden Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass ihm die sexuelle Beziehung zur Beschuldigten zugesagt hatte, er hat freiwillig mitgemacht und die sexuellen Handlungen geschahen weder unter Druck noch, weil er der Beschuldigten nicht zu widersprechen gewagt hätte. Die Befragungen hinterlassen den Eindruck, dass er erst gewisse Vorbehalte hatte resp. äusserte, als er von diversen Seiten (Schwester, Mutter, [...]) gehört hatte, dass dies nicht richtig gewesen sei.

Dass er freiwillig in die sexuelle Beziehung eingewilligt haben muss oder diese allenfalls suchte, findet auch eine gewisse Stütze in den Aussagen der Psychotherapeutin D.___, zu der er ab dem 12./13. Altersjahr etwa 3 ½ Jahre lang in Therapie gegangen war, seiner Schwester E.___ und in denjenigen von F.___ (Sozialpädagoge in der[...], Betreuungsperson des Beschwerdeführers von ca. 2012 bis Januar 2018). D.___ hatte zu Protokoll gegeben, Sexualität sei ein grosses Thema von A.___ gewesen, sie glaube, er habe mal Sex mit ihr gewollt, es sei immer wieder um seine sexuellen Bedürfnisse gegangen, er sei aufdringlich geworden, es sei darum gegangen, ihm Grenzen zu setzen. Diese habe er dann aber akzeptiert. E.___ hatte ausgesagt, er habe mal gesagt, er finde sonst – ausser der Beschuldigten – ja keine Freundin. Er könne mit keiner anderen Frau Sex haben, weil ihn ja keine wolle. F.___ erwähnt in der Einvernahme vom 10. Januar 2019, der Beschwerdeführer sei gegenüber Frauen sehr aufdringlich gewesen, sie hätten oft gehabt, dass er Frauen grenzüberschreitend berührt habe, das sei ein dauerndes Thema gewesen. Wenn in der Berichterstattung 2017 von «übergriffig» die Rede sei, sei Betatschen gemeint, auch neuen Praktikantinnen gegenüber.  

Dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer verwöhnte, indem sie ihn gamen liess und ihm ab und zu Geld gab oder etwas für ihn kaufte, erfüllt den Tatbestand von Art. 188 Ziff. 1 StGB ebenfalls nicht. Wie erwähnt, sind sexuelle Kontakte aus freien Stücken nur strafbar, wenn der ältere Partner seine Überlegenheit missbraucht hat, und davon ist vorliegend nicht auszugehen.

Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen folglich zu Recht eingestellt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er in die sexuellen Handlungen nicht nur freiwillig einwilligte, sondern teilweise auch die Initiative dazu ergriff, weil ihm der Sex mit der Beschuldigten Spass gemacht hatte.

Aus diesem Grund ist der von der Verteidigung erwähnte Bundesgerichtsentscheid 124 IV 13 hier denn auch nicht einschlägig. Dort wird insbesondere thematisiert, ob ein Abhängigkeitsverhältnis der betroffenen Frau zu ihrem Psychotherapeuten bestand. Das Bundesgericht hielt im Entscheid aber auch fest, der Tatbestand des Missbrauchs der Abhängigkeit einer Frau gelange nicht zur Anwendung, wenn die betroffene Frau nicht infolge der Abhängigkeit, sondern aus anderen Gründen in den Geschlechtsverkehr eingewilligt oder gar die Initiative ergriffen habe. Genau davon ist hier auszugehen; der Beschwerdeführer hat nicht infolge einer von der Beschuldigten ausgenutzten Abhängigkeit in sexuelle Handlungen eingewilligt, sondern weil er diese auch wollte. Wie erwähnt, hat er ausgesagt, wenn er keine Lust auf Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe er das gesagt und dann habe sie es sein lassen. Es hätte für den Beschwerdeführer auch keine Konsequenzen gehabt, wenn er die Massagestunden bei der Beschuldigten nicht mehr besucht hätte oder nicht mehr zu ihr nach Hause gegangen wäre. Auch der im Weiteren erwähnte Bundesgerichtsentscheid 131 IV 114 lässt sich nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichen. Zum einen bestand vorliegend – wenn überhaupt von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 StGB ausgegangen werden kann – nicht eine derartige Abhängigkeit, wie sie dort geschildert wird, zum anderen gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Eingehen von sexuellen Handlungen mit der Beschuldigten erheblich eingeschränkt gewesen wäre, dies auch nicht aufgrund seiner geistigen Behinderung (vgl. dessen Befragungen).

Es handelt sich betreffend die Frage der Ausnutzung daher in der Tat nicht um einen Zweifelsfall rechtlicher Art, bei welchem im Zweifelsfall Anklage zu erheben wäre. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. An dieser Stelle sei aber nochmals betont, dass sich die Einstellung nur auf den Vorhalt der sexuellen Handlungen mit Abhängigen bezieht.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gingen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie betragen, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO, nachfolgend Ziff. 7.3) CHF 2'001.70 (Auslagen und Urteilsgebühr total CHF 1'200.00; Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 801.70). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. April 2020 indessen die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird er folglich von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, macht einen Aufwand von 18.83 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 geltend. Bei unentgeltlicher Rechtspflege resp. Rechtsverbeiständung beträgt der Stundenansatz indessen nur CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11). Die Kostenforderung ist daher bereits aus diesem Grund zu reduzieren. Im Weiteren erweist sich der Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerdeschrift von 17,73 Stunden als zu hoch, sei dies im Vergleich zu den üblichen Fällen, sei dies auch im konkreten Fall, wo nicht eine derart umfangreiche Beschwerde nötig gewesen wäre. Für die Ausarbeitung der Beschwerde sind 12 Stunden zu entschädigen, womit sich ein Aufwand von 13,1 Stunden ergibt. Die Entschädigung ist damit, inkl. Auslagen von CHF 135.30 und der MwSt. von 7,7 %, auf CHF 2'685.30 festzusetzen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'269.80 (13,1 Stunden zu je CHF 90.00, plus MwSt.), beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.

7.3 Die Beschuldigte beantragt die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Diesem Antrag ist stattzugeben. Rechtsanwalt Marcel Haltiner macht einen Aufwand von 3,9 Stunden zu je CHF 180.00 geltend, was angemessen erscheint. Inklusive Auslagen von CHF 42.40 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 801.70, zahlbar durch den Staat Solothurn. Ein Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, von total CHF 2'001.70 ausgangsgemäss zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege wird er von der Bezahlung vorläufig befreit; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, [...], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 2'685.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'269.80; beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

4.    Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, [...], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 801.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

BKBES.2020.35 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.08.2020 BKBES.2020.35 — Swissrulings