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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.03.2020 BKBES.2020.34

26 mars 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,936 mots·~10 min·1

Résumé

Wiederherstellung Einsprachefrist

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 26. März 2020  

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Wiederherstellung Einsprachefrist

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2019 wurde A.___ wegen mehrfacher Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), evtl. mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, einer Busse von CHF 500.00 sowie Verfahrenskosten von total CHF 400.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass A.___ den Verband B.___ sowie die Geschädigten C.___, D.___, E.___ und F.___ wider besseres Wissen im Internet auf von ihm betriebenen Websites als Gauner, Kriminelle, Mafiamitglieder und Urkundenfälscher beschimpft und sie damit in ihrer Ehre angegriffen sowie Äusserungen getätigt habe, die geeignet seien, ihren Ruf zu schädigen.

2. A.___ holte den Strafbefehl am 20. Dezember 2019 auf der Poststelle in [...] ab.

3. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2020 ersuchte A.___ um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 13. Dezember 2019.

4. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A.___ um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab.

5. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2020. Er beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der Einsprachefrist und verlangte, dass die Oberrichter Müller, Frey und Stöckli sowie Gerichtsschreiberin Ramseier in den Ausstand zu treten hätten.

6. Am 4. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein und verlangte, es sei der Name des Präsidenten der Beschwerdekammer bekannt zu geben. Darüber hinaus verlangte er erneut, es seien die Oberrichter Müller, Frey und Stöckli sowie Gerichtsschreiberin Ramseier von diesem Fall fernzuhalten.

7. Mit Schreiben vom 5. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich beim Präsidenten der Beschwerdekammer um Oberrichter Frank-Urs Müller handle. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass über sein Ausstandsgesuch zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.

8. Mit Eingabe vom 6. März 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

9. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2020 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der Oberrichter Müller, Frey und Stöckli sowie von Gerichtsschreiberin Ramseier. Auf die Ausstandsgesuche hinsichtlich Oberrichter Stöckli und Gerichtsschreiberin Ramseier ist von vornherein nicht einzutreten, da sie am vorliegenden Beschluss nicht beteiligt sind. Mit Blick auf die Ausstandsgesuche gegen die Oberrichter Müller und Frey ist nachfolgend zu prüfen, ob diese den formellen Anforderungen genügen.

1.3 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1 f.). Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56-60 StPO).

1.4 Der Beschwerdeführer bringt gegen die erwähnten Mitglieder des Obergerichts einzig vor, sie hätten ein Privatinteresse in diesem Fall. Es handle sich um einen Interessenkonflikt, hätten sie doch in einem den Beschwerdeführer betreffenden Fall die Beweise versteckt. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vor, welche für eine etwaige Befangenheit der Oberrichter Müller und Frey sprechen würden. Der alleinige Hinweis auf die Vorbefassung genügt nicht, ist doch diese in der vorliegenden Konstellation auch nicht problematisch (grundlegend: BGE 131 I 113 E. 3.5 S. 117 f.; vgl. aus der neueren Rechtsprechung: BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f.): Der frühere Fall des Beschwerdeführers (BKBES.2017.202, Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung) betraf einen mit der vorliegenden Streitsache zwar zusammenhängenden, jedoch in der Sache klar unterschiedlichen Sachverhalt. Der Umstand, dass die Beschwerdekammer in einem früheren Verfahren zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden hat, begründet keine Befangenheit. Sodann entbehrt die Behauptung, dass die Mitglieder der Beschwerdekammer in einem früheren Verfahren die Beweise versteckt hätten, jeder Grundlage. Insgesamt ist damit eine konkrete, persönliche Befangenheit der Oberrichter Müller und Frey nicht glaubhaft gemacht. Es handelt sich um pauschale Ausstandsgesuche, auf welche nicht einzutreten ist. Über ein dermassen begründetes Ausstandsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson entschieden werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2018 vom 14. August 2018, E. 3).

2. Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 13. Dezember 2019 zu Recht abgewiesen hat.

2.1 In seinem Gesuch vom 9. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, er leide seit Dezember 2019 an starken Depressionen. Wegen dieser Depressionen habe er mehrmals die Arbeitstermine nicht einhalten können und über Tage nicht ans Telefon gehen können. Das Arztzeugnis vom 2. März 2017 habe er benötigt, weil er fast drei Monate lang keinen Brief mehr habe aufmachen können und Probleme bekommen habe, weil er gewisse Formulare nicht ausgefüllt und zurückgeschickt habe. Als er den gelben Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten habe, habe er Panikattacken bekommen, welche ihn in eine Art Lähmung geführt hätten. Er habe hierüber gewisse Personen informiert, die dies bezeugen könnten. Der Beschwerdeführer reichte der Staatsanwaltschaft ein vom 8. Januar 2020 datiertes Arztzeugnis von Dr. med. G.___, ein vom 2. März 2017 datiertes Arztzeugnis von Dr. med. H.___ sowie einen Text mit dem Titel «Therapie bei Erledigungsblockade» ein.

Im Arztzeugnis vom 8. Januar 2020 bestätigte Dr. med. G.___, dass der Beschwerdeführer an einer erheblichen Erkrankung leide, welche es ihm verunmöglicht habe, den Strafbefehl bis am 7. Januar 2020 zu öffnen. In der Folge sei es dann zu einer erneuten erheblichen Verschlechterung der vorbestehenden Erkrankung gekommen, welche einerseits eine Verhandlungsfähigkeit als wenig gegeben erscheinen lasse und andererseits eine sofortige psychotherapeutische Behandlung notwendig gemacht habe, zu welcher der Beschwerdeführer weitergewiesen worden sei.

Im Arztzeugnis vom 2. März 2017 führte Dr. med. H.___ aus, dass es beim Beschwerdeführer im Anschluss an eine offenbar unrechtmässige Aberkennung einer Fachprüfung zu einer depressiven Entwicklung gekommen sei, welche deutlich alltagsrelevant geworden sei und eine intensive ärztliche Betreuung notwendig gemacht habe. So habe aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werden müssen.

2.2 In der Verfügung vom 19. Februar 2020 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass es zutreffen möge, dass der Gesuchsteller während der Einsprachefrist an einer depressiven Störung gelitten habe. Hingegen sei nicht dargetan, dass es ihm aufgrund der Krankheit nicht möglich gewesen sei, einen Stellvertreter zu bevollmächtigen, welcher die Einsprache für ihn hätte vornehmen können. Immerhin sei belegt, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl am 20. Dezember 2019 persönlich am Postschalter in [...] in Empfang genommen habe. Auch sei davon auszugehen, dass er persönlich bei seinem Hausarzt vorstellig geworden sei, um das Arztzeugnis vom 8. Januar 2020 zu erlangen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb er keinen Vertreter bestimmt habe, welcher sich der dringenden Geschäfte angenommen habe. Es lasse sich aus diesem Grund vorliegend nicht sagen, den Gesuchsteller treffe an der verpassten Einsprachefrist keinerlei Schuld.

2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe bewiesen, dass er die Frist unverschuldet versäumt habe. Da der zuständige Staatsanwalt kein Arzt sei, könne er nicht wissen, was ein Mensch unter Depressionen machen oder nicht machen könne. Zur Vollmacht führt der Beschwerdeführer aus, er habe seiner ehemaligen Partnerin, die im Jahr 2018 ausgezogen sei, eine Vollmacht erteilt. Die Vollmacht habe er bis heute nicht zurückgerufen. Da seine Ex-Partnerin jetzt im Kanton Bern wohne, erledige sie aber die Post nicht mehr für ihn.

2.4 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs.1 StPO). Die Wiederherstellung kommt nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteile des Bundesgerichts 6B_728/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2; 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1 mit Hinweisen).

Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (Urteile 6B_728/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2; 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2 und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E.2.2). Art. 50 BGG und Art. 94 StPO konkretisieren die identische ratio legis (Urteil 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2).

2.5 Ob es dem Beschwerdeführer vorliegend tatsächlich unmöglich war, den Brief der Staatsanwaltschaft mit dem Strafbefehl bis am 7. Januar 2020 zu öffnen, kann offengelassen werden. Jedenfalls holte er den Brief am 20. Dezember 2020 auf der Poststelle in [...] persönlich ab, wie sich aus der Sendungsverfolgung der Post klar ergibt. Der Beschwerdeführer hielt in seinem Wiederherstellungsgesuch vom 9. Januar 2020 fest, dass er ob des Schreibens der Staatsanwaltschaft Panikattacken bekommen habe, welche ihn in eine Art Lähmung geführt hätten. Es ist folglich davon auszugehen, dass er die Wichtigkeit des Schreibens – welches notabene als Gerichtsurkunde gekennzeichnet war – erfasste. Sodann hielt er im Gesuch fest, dass er diverse Personen über seinen Gesundheitszustand unterrichtete. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass er diese Personen nicht zugleich bat, das Schreiben für ihn zu öffnen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Es wäre dem Beschwerdeführer somit möglich gewesen, einen Dritten mit der Prozesshandlung zu betrauen.

2.6 Dazu kommt, dass nach Art. 94 Abs. 2 StPO die versäumte Verfahrenshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes nachgeholt werden muss. Der Beschwerdeführer hätte somit die versäumte Einsprache innert 30 Tagen seit dem 7. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft nachreichen müssen. Da er dies nicht getan hat, kommt eine Wiederherstellung der Frist auch aus diesem Grund nicht in Frage.

2.7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen nach Art. 94 StPO für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 13. Dezember 2019 nicht erfüllt.

3. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 26. Juni 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 6B_486/2020).

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