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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 15.04.2020 BKBES.2020.23

15 avril 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,513 mots·~13 min·2

Résumé

Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 15. April 2020     

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Werner,

Beschuldigter

betreffend     Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 30. Juni 2017 erhob die A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, Strafanzeige gegen B.___, C.___ und D.___ u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht.

2. Am 12. September 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), evtl. der Veruntreuung (Art. 138 StGB).

3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass in Bezug auf den Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung die Einstellung des Strafverfahrens gegen B.___ (Strafanzeige Rechtsanwalt Melunovic) beabsichtigt werde. Gleichzeitig wurde B.___ mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Verfahren betreffend die im Laufe der Untersuchung neu eingegangenen Vorhalte der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und des Versuchs dazu (Anzeige Rechtsanwalt E.___) und betreffend den Vorhalt des Betrugs (Meldung der Polizei Kanton Solothurn vom 9. August 2018) aufrecht zu erhalten und die Verfahren gegen B.___ und C.___ aufzutrennen.

4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der A.___ auf Durchführung je einer parteiöffentlichen Einvernahme mit den Beschuldigten ab.

5. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ betreffend den Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung (Anzeige Rechtsanwalt Melunovic vom 30. Juni 2017) ein. Es wurde weiter angeordnet, dass das Verfahren gegen B.___ betreffend den Vorhalten der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, der versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, des unlauteren Wettbewerbs (Anzeige Rechtsanwalt E.___ vom 18. Januar 2018) und betreffend den Vorhalt des Betrugs (Meldung der Polizei Kanton Solothurn vom 9. August 2018) weitergeführt wird.

6. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 erhob die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde und verlangte unter Aufhebung der Teil-Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2019 die Fortführung des Strafverfahrens gegen B.___ wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung. Darüber hinaus verlangte die Beschwerdeführerin die Wiederholung der bisherigen Einvernahmen, insbesondere derjenigen, welche ohne Gewährung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien.

7. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 beantragte B.___ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Christian Werner, die Gewährung der amtlichen Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Werner als amtlichen Verteidiger.

8. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen und es wurde ihm Rechtsanwalt Christian Werner als amtlicher Verteidiger beigeordnet.

9. Mit Stellungnahme vom 3. März 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

10. Mit Eingabe vom 12. März 2020 verzichtete der Beschuldigte auf eine eigene Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft.

11. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin im Strafverfahren zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190).

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie mehr als ein Jahr nach Einreichen der Strafanzeige Einvernahmen mit dem Beschuldigten und C.___ durchgeführt habe, ohne diese dem Vertreter der Beschwerdeführerin angezeigt oder ihm Gelegenheit gegeben zu haben, daran teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft stütze ihre Einstellungsverfügung in materieller Hinsicht weitestgehend auf Annahmen und unbelegte Behauptungen des Beschuldigten. Umso mehr seien Ergänzungsfragen der Privatklägerschaft zwingend notwendig gewesen. Ein entsprechender Antrag auf Wiederholung sei mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 sogar abgelehnt worden.

2.2 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, die beiden Einvernahmen des Beschuldigten und C.___ hätten im Anschluss an die Polizeiaktion vom 17. Juli 2018 stattgefunden. Anlässlich dieser Aktion seien an den Wohndomizilen und in den Büroräumlichkeiten des Beschuldigten und von C.___ Hausdurchsuchungen durchgeführt und die beiden Beschuldigten in der Folge auf den Polizeiposten in [...] vorgeführt worden, wo sie getrennt voneinander befragt worden seien. Es liege in der Natur der Sache, dass Hausdurchsuchungen mit anschliessenden Einvernahmen bzw. allfälligen Hafteinvernahmen nicht mit der Anzeigerschaft oder der Privatklägerschaft terminlich abgesprochen werden könnten oder dieser vorgängig mitgeteilt würden; dies zumal in Fällen, in denen die ersten Einvernahmen der Beschuldigten nach durchgeführter Hausdurchsuchung parallel stattfänden und nicht einmal den Beschuldigten untereinander ein Teilnahmerecht zukomme. So oder anders stütze sich aber die Einstellungsverfügung gar nicht auf diese Einvernahmen, sondern ganz überwiegend auf objektive Beweismittel. Nur gerade an einer Stelle der Teil-Einstellungsverfügung würden überhaupt Elemente aus einer Einvernahme des Beschuldigten im Sinne einer Eventualbegründung erwähnt.

2.3 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt, was z.B. dann der Fall ist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Entscheid auf den mangelhaften Beweis stützt. Wird dieser zur Entscheidbegründung nicht benötigt, wird er überhaupt nicht und damit auch nicht «zulasten» der Privatklägerschaft verwertet (Stefan Christen, Zum Anwesenheitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht, in: ZStrR 2011, S. 463 477, S. 473; vgl. auch Wolfgang Wohlers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 StPO N 11).

2.4 Die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stützt sich in sämtlichen Punkten auf objektive Beweismittel, deren Standort in den Akten jeweils angegeben wird. Lediglich an einer Stelle auf Seite 8 der Teil-Einstellungsverfügung werden im Sinne einer Eventualbegründung Teile der Einvernahme mit C.___ erwähnt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern sich die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung in den Worten der Beschwerdeführerin «weitestgehend auf Annahmen und unbelegte Behauptungen des Beschuldigten» stützen soll. Die diesbezügliche pauschale Rüge der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht weiter substantiiert. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahmen des Beschuldigten verletzt wurden.

2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Der Antrag auf Wiederholung der bisherigen Einvernahmen ist abzuweisen.

3.1 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung nur rudimentär auseinander. Sie beschränkt sich weitestgehend darauf, den Wortlaut der Strafanzeige vom 30. Juni 2017 wiederzugeben. Nur ganz vereinzelt rügt die Beschwerdeführerin konkret eine falsche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft.

3.2 Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Strafanzeige in allen Punkten mit der Teil-Einstellungsverfügung abzugleichen und Widersprüche in materieller Hinsicht zu überprüfen. Vielmehr kann von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie in ihrer Beschwerde die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Aktes im Einzelnen aufzeigt bzw. die aus ihrer Sicht fehlerhaften Punkte klar benennt (Art. 396 Abs. 1 StPO; Tonio Walter, Die Rechtsmittel der StPO – allgemeine Regeln und Beschwerde, in: ius.full 2016, S. 34). Die angefochtene Verfügung wird deshalb nachfolgend nur in den konkret als fehlerhaft gerügten Punkten überprüft.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in BS 9 der Beschwerde eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO). Sie macht geltend, die Staatsanwaltschaft halte dafür, der Beschuldigte und C.___ hätten sich seit dem Jahr 2009 um die Pläne der Überbauung gekümmert, obwohl ihr kein einziges Schreiben dafür vorliege und der Beschuldigte in einem E-Mail an Rechtsanwalt Melunovic selber bestätigt habe, dass es trotz entsprechender Zusicherung, die Tragbarkeit der Einstellhalle zu überprüfen, vor 2013 keine Korrespondenz zwischen der Verwaltung und der damaligen Bauherrin gegeben habe.

4.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass sich aus den Protokollen der Miteigentümerversammlungen der Häuser [...] ergebe, dass sich die von C.___ und vom Beschuldigten geführte F.___ AG spätestens seit November 2009 darum bemüht habe, die Pläne der Überbauung zu beschaffen. An den massgeblichen Miteigentümerversammlungen, an denen die F.___ AG auf eventuelle Mängel an der Liegenschaft [...] aufmerksam gemacht worden sei, habe der Beschuldigte gar nicht teilgenommen. Er sei zu keinem Zeitpunkt über die Mängel in der Überbauung informiert gewesen und auch für deren Behebung nicht verantwortlich gewesen. Es sei damit nicht erkennbar, inwiefern es zu einer Treue- oder Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten gekommen sein solle. Entsprechend sei bezüglich dieses Teil-Vorhalts überhaupt auch erst gar keine Strafuntersuchung eröffnet worden.

4.3 Die Beschwerdeführerin differenziert in ihrer Beschwerde nicht präzis zwischen Vorwürfen gegen einerseits den Beschuldigten und andererseits C.___. So spricht die Beschwerdeführerin vorliegend teilweise vom «Beschuldigten», scheint aber C.___ zu meinen. Die Beschwerde im parallelen Verfahren BKBES.2020.22 gegen C.___, welches mit Beschluss vom 3. April 2020 abgeschlossen wurde, enthielt denn auch exakt dieselbe Rüge betreffend C.___. Die Beschwerdekammer erwog, dass sich die F.___ AG bzw. C.___ durchaus um die Pläne bemüht habe. Die Zuständigkeit für eventuelle Mängel lag bei C.___, dem aber – wie sich aus dem Verfahren BKBES.2020.22 ergibt – diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden kann. Vor diesem Hintergrund fällt eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten ausser Betracht. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich demzufolge als unbegründet.

4.4 Vor diesem Hintergrund ist auch keine Treue- oder Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. BS 26 der Beschwerde) des Beschuldigten im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ersichtlich. Der Beschuldigte war weder für die Überprüfung der Einstellhallentragfähigkeit zuständig noch hatte er Kenntnis von eventuellen Mängeln.

5.1 Sodann erblickt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) darin, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, der Beschuldigte und C.___ bzw. die F.___ AG seien nicht für die Abnahme der Einstellhalle zuständig gewesen (BS 18 der Beschwerde). Vielmehr seien die Garantie- und Mängelrechte an die Eigentümer abgetreten und von diesen zur Geltendmachung an die Liegenschaftsverwaltung für die Einstellhalle mit Wirkung per 1. Oktober 2005 übertragen worden.

5.2 Die Staatsanwaltschaft prüfte in der angefochtenen Verfügung den in der Strafanzeige vom 30. Juni 2017 vorgebrachten Vorhalt der Beschwerdeführerin, mit Unterbleiben der ordentlichen Abnahmeprüfung der Einstellhalle im Jahr 2006 habe der Beschuldigte unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zugelassen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vermögen geschädigt worden sei. Sie erwog, dass eine allfällige Haftbarkeit für Mängel bei unterbliebener Schlussabnahme nur dann überhaupt in Frage käme, wenn die Eigenschaft der F.___ AG als Bestellerin zu bejahen wäre. Dagegen spreche jedoch, dass gemäss den in den Akten befindlichen Schreiben die G.___ als Generalunternehmung und Bauleitungsfirma agiert habe. Damit sei davon auszugehen, dass nicht die F.___ AG, vertreten durch den Beschuldigten, sondern vielmehr der Eigentümer der Liegenschaft – vertreten durch die G.___ – als Bestellerin der Überbauung für die Abnahme der Einstellhalle verantwortlich gewesen sei bzw. wäre. Als weiterer Faktor sei zu berücksichtigen, dass ein eventueller Schaden weder belegt sei noch eruiert werden könne.

5.3 In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2020 hielt die Staatsanwaltschaft ergänzend fest, der von der Beschwerdeführerin selbst mit der Strafanzeige eingereichte Verwaltungsvertrag für Stockwerkeigentum zwischen der Beschwerdeführerin und der F.___ AG sei erst am 20. Februar 2017 unterzeichnet worden. Wie sich jemand vorsätzlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung für ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis ausserhalb seiner damaligen Verantwortlichkeit schuldig gemacht haben solle, sei nicht ersichtlich.

5.4 Es trifft zwar im Sinne der Beschwerde zu, dass die Garantie- und Mängelrechte zur Geltendmachung von der Beschwerdeführerin an die F.___ AG abgetreten wurden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die F.___ AG auch für die Abnahme der Autoeinstellhalle zuständig war. Vielmehr erfolgte die Abnahme noch vor der Mandatserteilung an die F.___ AG. Entsprechend können der F.___ AG und dem Beschuldigten keine Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Abnahme der Einstellhalle vorgeworfen werden. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich bezüglich der Abnahme demzufolge ebenfalls als unbegründet.

6. Die Beschwerdeführerin rügt in BS 31 der Beschwerde weiter, dass die F.___ AG das Nachbesserungsangebot entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft stillschweigend und eigenwillig abgelehnt habe. So habe die F.___ AG gegenüber der G.___ ausgeführt: «[…] Wie Sie selber unschwer feststellen konnten, haben wir die von ihnen gesetzte Frist bis 27. Mai 2017 für die Freigabe der Arbeiten verstreichen lassen.» Darin liegt allerdings kein Widerspruch zur Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach sich den Akten keine ausdrückliche oder konkludente Ablehnung des Angebots entnehmen lasse. Auch die G.___ ging offensichtlich nicht von einer Ablehnung des Angebots aus, hielt sie doch in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2014 ausdrücklich fest, dass das bisherige unentgeltliche Angebot noch nicht angenommen sei (pag. 2.1.1 / 247). Damit erweist sich auch diese Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.

7.1 Die Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung haben sich trotz Durchführung einer umfangreichen Strafuntersuchung nicht erhärten lassen. Die Beschwerdeführerin vermag den diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Es ist kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren hinsichtlich des Vorhalts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ev. der Veruntreuung damit zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.

7.2 Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 1'200.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung wird ihr nicht zugesprochen.

8.2 Rechtsanwalt Christian Werner ist amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Rechtsanwalt Werner macht in seiner Kostennote eine Entschädigung von CHF (Honorar 7.12h à CHF 230.00 = CHF 1'637.60, Auslagen CHF 62.90, zzgl. MWST) geltend. Aufgrund der amtlichen Verteidigung kann lediglich ein Stundensatz von CHF 180.00 vergütet werden (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), weshalb die Kostennote in diesem Umfang zu kürzen ist. Im Übrigen erscheint die Kostennote angemessen. Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'448.00 (Honorar 7.12h à CHF 180.00 = CHF 1'281.60, Auslagen CHF 62.90, zzgl. MWST), welche zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen ist.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Werner, wird auf CHF 1'448.00 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29. März 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 6B_602/2020, 6B_603/2020).

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