Skip to content

Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.12.2020 BKBES.2020.150

18 décembre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,100 mots·~6 min·2

Résumé

Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. Dezember 2020  

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 3. Juni 2020, um ca. 00:25 Uhr, wurde A.___ in […] einer Verkehrskontrolle unterzogen. Gemäss Feststellungen der kontrollierenden Polizeibeamten soll er leicht angetrieben und nervös gewirkt haben. Ferner habe er stark geweitete Pupillen und eine fehlende Pupillenreaktion auf Lichteinwirkung gehabt. Es wurde deshalb ein Betäubungsmittelschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf Kokain verlief. Anschliessend ordnete die Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe an.

Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin [...] (IRM) wurde ein Konsum von Kokain und Cannabis nachgewiesen. Das Blutanalysenresultat war indessen negativ für Kokain und THC gemäss ASTRA. Aus diesem Grund stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Teil-Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2020 ein, auferlegte A.___ aber die Kosten von total CHF 1'403.80. Dies mit der Begründung, er habe aufgrund seines vorgängigen Konsums einer illegalen Substanz rechtswidrig und schuldhaft zu den Untersuchungen Anlass gegeben. Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes werde weitergeführt und mit Strafbefehl erledigt. Mit einem Strafbefehl vom gleichen Tag wurde A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt.

2. Gegen die Kostenauflage von CHF 1'403.80 erhob A.___ mit Schreiben vom 11. November 2020 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde, welche sie zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiterleitete. Er habe damals der Polizei gesagt, dass er keine Drogen konsumiert habe. Das Resultat des Labors sei denn auch negativ gewesen. Er habe Zeit verloren und man habe ihm den Führerausweis entzogen. Für den Schaden, der ihm entstanden sei, sei er nicht entschädigt worden. Er sei nicht bereit für etwas zu bezahlen, das er nicht begangen habe.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 27. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, die Polizei habe beim Beschwerdeführer typische Hinweise auf einen möglichen Betäubungsmittelkonsum und einen Verdacht auf eine betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit festgestellt. Aus diesem Grund sei eine entsprechende Untersuchung veranlasst worden. Gemäss Abschlussbericht des IRM habe der Konsum von Kokain und Cannabis zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Nur aufgrund der Toleranz von +/-30 % sei das Ergebnis negativ gemäss ASTRA ausgefallen. In Anbetracht dieser Umstände sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrenseinstellung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand die Kosten aufzuerlegen, da er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Dazu könne auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in 1B_180/2012 verwiesen werden.

Am 9. Dezember 2020 leitete die Staatsanwaltschaft ein Mail des Beschwerdeführers vom 26. November 2020 weiter.

II.

1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012).

2. Gemäss Feststellungen der Polizei wirkte der Beschwerdeführer bei der Kontrolle leicht angetrieben und offensichtlich nervös. Zudem konnten bei ihm stark geweitete Pupillen und eine fehlende Pupillenreaktion auf Lichteinwirkung festgestellt werden. Aufgrund dieser Anzeichen wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, der positiv auf Kokain verlief. Der Beschwerdeführer wollte dazu zunächst keine Aussagen machen, räumte dann aber im Rahmen der schriftlichen Befragung ein, ca. um 18.00 Uhr eine Linie Kokain konsumiert zu haben. Der ihn im Kantonsspital Olten untersuchende Arzt ging rund zwei Stunden später von einem leichten Beeinträchtigungsgrad aus (Romberg und Strichgang leicht schwankend, Lichtreaktion aber unauffällig). Sowohl der Konsum von Kokain als auch das Lenken eines Motorfahrzeugs nach dessen Konsum sind verboten. Die körperlichen Symptome des Beschwerdeführers waren geeignet, auf einen vorgängigen Konsum von Betäubungsmitteln und auf das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit hinzudeuten. Es wurde daher aufgrund konkreter Verdachtsmomente ein Drogenschnelltest angeordnet. Die Polizeibeamten haben die Symptome denn auch richtig eingeschätzt, nachdem gutachterlich festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer effektiv illegale Substanzen konsumiert hatte, nicht nur Kokain, sondern auch Cannabis (vgl. forensisch-toxikologischer Abschlussbericht des IRM [...] vom 30. Juni 2020).

Das Lenken eines Fahrzeugs unter Einfluss von Kokain und Cannabis stellt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO dar, das eine Kostenauflage rechtfertigt. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer, der mit Kokain- und Cannabis-Spuren im Blut respektive Urin ein Auto lenkte und dabei Symptome aufwies, die ihn als möglichen Betäubungsmittelkonsumenten erscheinen liessen, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Eine Kostenauflage unter diesen Umständen verletzt die Unschuldsvermutung nicht.

Der vorliegende Fall liegt auch nicht gleich wie derjenige in 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020. Dort war der Sachverhalt bezüglich des letztmaligen Drogenkonsums des Beschwerdegegners nicht abschliessend geklärt und es konnte aufgrund der unklaren tatsächlichen Gegebenheiten kein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen einem Cannabiskonsum und den Anzeichen von Fahrunfähigkeit hergestellt werden. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer aber am Abend vor der Kontrolle unbestrittenermassen Kokain konsumiert und er wies anlässlich der Kontrolle Symptome auf, die ihn für die Polizisten als möglichen Betäubungsmittelkonsumenten erscheinen liessen.

Schliesslich vermag an diesem Ergebnis auch der dem Mail vom 26. November 2020 beigelegte Bericht des toxikologischen Labors der Universität [...] vom 19. November 2020 nichts zu ändern. Dieser Bericht äussert sich über eine Urinprobe vom 16. November 2020. Vorliegend geht es jedoch um einen Vorfall vom 3. Juni 2020. Zu diesem Vorfall liegt der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des IRM vor und diesbezüglich gibt es keine Anzeichen dafür, dass bei dieser Untersuchung etwas nicht korrekt abgelaufen wäre.

3. Zusammenfassend ist die Kostenauflage folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 400.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

BKBES.2020.150 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.12.2020 BKBES.2020.150 — Swissrulings