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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.11.2020 BKBES.2020.130

10 novembre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,429 mots·~7 min·2

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 10. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Hunkeler

Oberrichter Frey  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei, C.___, vom 3. September 2020 (Rapportdatum) hatte sich A.___ am 7. April 2017 bei der Polizei gemeldet, weil er gegen B.___, D.___ und E.___ sowie gegen F.___ Strafanzeige habe einreichen wollen. Die Polizei führte eine Einvernahme mit ihm durch. Daraus geht hervor, dass er den Beschuldigten vorwirft, sich während seiner U-Haft unrechtmässig in seiner Wohnung aufgehalten und ihm Gegenstände gestohlen zu haben. B.___ habe zudem sein Sofa beschädigt. In der Strafanzeige wird darauf hingewiesen, dass der Schreibende, C.___, damals die Auskunft erhalten habe, in diesem Falle sei wegen der Unteilbarkeit der Strafanzeige keine solche möglich. Dies, weil A.___ seine Kollegen, welche an einigen Delikten beteiligt gewesen seien, nicht habe anzeigen wollen. Ihm, C.___, sei mitgeteilt worden, dass dies A.___ so erläutert worden sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt sei.

Im Mai 2020 habe sich A.___ indessen bei Staatsanwalt G.___ nach dem Verfahrensstand erkundigt. Die damalige Einvernahme sei daher nochmals zur Unterzeichnung ausgedruckt worden. Er (C.___) habe sich in die Strafanstalt [...] begeben, wo A.___ derzeit eine Haftstrafe verbüsse. Dort habe dieser die Einvernahme nochmals unterzeichnet und die Strafanträge gegen die vier Beschuldigten unterschrieben. Im Rapport wird schliesslich erwähnt, da A.___ seine Kollegen nicht habe anzeigen wollen und wegen der Unteilbarkeit des Verfahrens seien sämtliche gemeinsam begangenen Delikte, wie z.B. der Hausfriedensbruch, nicht zur Anzeige gebracht worden. Betreffend das Deliktsgut habe nicht genauer eruiert werden können, wer genau welche Gegenstände entwendet habe. Obwohl dies in der Einvernahme so angegeben worden sei, habe A.___ weder eine Deliktsgutliste noch Fotos des beschädigten Sofas oder Fotos, welche F.___ in gestohlener Kleidung zeigten, nachgereicht (vgl. zum Ganzen BKBES.2020.118).

1.2 Mit Verfügung vom 29. September 2020 nahm die Jugendanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ mit der Begründung nicht an die Hand, der Beschuldigten werde ein geringfügiger Diebstahl und eine geringfügige Sachbeschädigung vorgehalten. Dabei handle es sich um Übertretungen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG betrage die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen ein Jahr. Da sich die der Beschuldigten vorgehaltenen Delikte in der Zeit vom 24. Februar 2017 bis 3. März 2017 ereignet haben sollen, sei die Verfolgungsverjährung spätestens am 3. März 2018 eingetreten, weshalb die Anzeige gegen B.___ wegen geringfügigen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung nicht an die Hand genommen werde.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 2. Oktober 2020 Beschwerde. Es gälten die gleichen Ausführungen wie im Fall STR.2020.19517 (seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2020). Die Strafanzeigen seien fristgemäss im April 2017 erstattet worden. Seitdem habe er sich bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand erkundigt. Es könne ihm kein Versäumnis unterstellt werden. Die Strafanträge hätten sich auf Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung bezogen (vgl. Originalbeschwerdeschrift im Verfahren BKBES.2020.129).

3. Die Jugendanwaltschaft beantragte am 13. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme.

4. Im Beschwerdeverfahren BKBES.2020.118 hatte die Staatsanwaltschaft zur Meldung des Beschwerdeführers vom April 2017 ausgeführt, mit Schreiben vom 1. März 2020 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 4. März 2020) habe sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand betreffend eine von ihm im April 2017 gegen D.___, B.___ und E.___ erstattete Anzeige erkundigt. Der Leitende Staatsanwalt habe daraufhin mit dem polizeilichen Sachbearbeiter, C.___, Kontakt aufgenommen. Mit E-Mail vom 20. März 2020 habe der polizeiliche Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft die Einvernahme von A.___ vom 7. April 2017 (als Auskunftsperson) eingereicht und erklärt, er habe diesen damals zu der vorliegenden Angelegenheit befragt. Überdies habe er sich damals mit H.___ (Polizei Kanton Solothurn) abgesprochen. Dieser habe ihm erklärt, dass der Strafantrag aufgrund der «Unteilbarkeit des Strafantrages» keine Gültigkeit habe, wenn A.___ nur einzelne Personen anzeigen wolle. Er glaube zu wissen, dass H.___ dies A.___ so erläutert habe, da er zum damaligen Zeitpunkt mit ihm in einem separaten Verfahren zu tun gehabt habe.

Der Leitende Staatsanwalt habe C.___ daraufhin mitgeteilt, die Unteilbarkeit des Strafantrages beschränke sich vorliegend lediglich auf den Vorhalt des Hausfriedensbruchs. Unproblematisch sei hingegen die Beschränkung des Strafantrags auf einzelne selbstständige Sachverhalte und überdies auch auf einzelne Tatbeteiligte, soweit diese die Delikte alleine verübt hätten. Korrekt wäre somit gewesen, wenn A.___ mitgeteilt worden wäre, der Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch sei für ungültig zu erklären, wenn er diesbezüglich einzelne Tatbeteiligte verschonen wolle. Auf erneute Anfrage von Herrn C.___ sei diesem zusätzlich mitgeteilt worden, erst danach hätte eine allfällige Antragsfrist betreffend die weiteren beschuldigten Personen zu laufen begonnen. Es stehe somit fest, dass die Staatsanwaltschaft bis zum Zeitpunkt der Nachfrage von A.___ betreffend Stand des Verfahrens im Zusammenhang mit seiner im April 2017 gegen D.___, B.___ und E.___ sowie F.___ erstatteten Anzeige (Schreiben vom 1. März 2020, Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 4. März 2020) keinerlei Kenntnisse von dieser Angelegenheit gehabt habe. Eine frühere Bearbeitung sei daher nicht möglich gewesen. Wie sich später herausgestellt habe, sei zu diesem Zeitpunkt, da es sich durchwegs um Übertretungstatbestände gehandelt habe, hinsichtlich sämtlicher Vorhalte die Verfolgungsverjährung eingetreten, bevor die Staatsanwaltschaft überhaupt Kenntnis vom Schreiben von A.___ erhalten habe.

5.1 In der Strafanzeige werden die Deliktssummen genannt und diese sprechen bezüglich B.___ ganz klar für geringfügige Delikte im Sinne vom Art. 172ter StGB (die Gerichtspraxis hat den Grenzwert für einen geringen Vermögenswert auf CHF 300.00 festgesetzt). So gibt es zum einen keinerlei Hinweise von Seiten des Beschwerdeführers auf einen höheren Wert der Gegenstände; Fotos des beschädigten Sofas oder eine Deliktsgutliste hat er offenbar auch nicht nachgereicht, obwohl er dies in der Einvernahme vom 7. April 2017 in Aussicht gestellt hatte. Zum anderen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der polizeiliche Sachbearbeiter, der mit dem Beschwerdeführer über den Wert der angeblich gestohlenen Gegenstände und den Schaden am Sofa gesprochen hatte, diese in der Strafanzeige nicht korrekt aufgeführt hätte. Sofern B.___ überhaupt ein Diebstahl und eine Sachbeschädigung vorgeworfen werden könnte, ist beim allfälligen Diebstahl von einem Gesamtbetrag von ca. CHF 150.00 auszugehen (wobei festzuhalten ist, dass teilweise auch noch ihre Schwestern als Täterinnen in Frage kommen könnten) und bei der Sachbeschädigung am Sofa von einem Betrag von ca. CHF 200.00.

Die Jugendanwaltschaft geht somit zu Recht nicht von einem allfälligen Diebstahl nach Art. 139 StGB oder einer Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB allein aus, sondern von solchen in Verbindung mit Art. 172ter StGB. Bei Art. 172ter StGB handelt es sich um eine Übertretung. Nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG verjährt die Strafverfolgung in einem Jahr, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer anderen Strafe (als einer Freiheitsstrafe) bedroht ist. Vorliegend geht es um allfällige Straftaten, begangen zwischen dem 24. Februar bis 3. März 2017. Eine Strafverfolgung ist daher nicht mehr möglich, weshalb die Jugendanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat.

An diesem Ergebnis könnte auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft in den letzten 3 ½ Jahren nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, nichts mehr ändern (sofern dies zutrifft; die Staatsanwaltschaft erwähnt, der Beschwerdeführer habe sich erstmals am 4. März 2020 [Posteingang] nach dem Verfahrensstand betreffend eine Anzeige von ihm gegen D.___, B.___ und E.___ erkundigt, vgl. auch das besagte Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. März 2020).

5.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch bezüglich Hausfriedensbruchs (wie im Übrigen auch hinsichtlich einer nicht privilegierten Sachbeschädigung) eine Strafverfolgung infolge Verjährung nicht mehr möglich wäre (Art. 31 Abs. 1 lit. b JStG). Zudem kann in Bezug auf einen allfälligen Hausfriedensbruch auf die Ausführungen in BKBES.2020.118 verwiesen werden. Ein Hausfriedensbruch wäre ohnehin mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Frage gekommen. Sofern überhaupt von einer Teilbarkeit des Strafantrags gesprochen werden könnte, wäre im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu klären, ob die Beschuldigte damals davon ausgehen musste, sich nicht in der Wohnung aufhalten zu dürfen. So führte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es nicht sein könnte, dass die Beschuldigten gedacht hätten, sie dürften in die Wohnung gehen, immerhin selber aus, vielleicht seien sie davon ausgegangen (aber eigentlich hätten sie gewusst, dass sie nicht hineingehen dürften).

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten ist zu verzichten.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

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