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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.04.2019 BKBES.2019.9

26 avril 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·688 mots·~3 min·2

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 26. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

Beschuldigter

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ erstattete am 15. Dezember 2018 Strafanzeige gegen seinen Bruder B.___. Dieser soll am 9. September 2018 ernstzunehmende Drohungen ihm gegenüber ausgesprochen haben.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verfügte am 9. Januar 2019 die Nichtanhandnahme einer Untersuchung mit der Begründung, die dreimonatige Strafantragsfrist sei nicht eingehalten worden. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Januar 2019 Beschwerde mit der Begründung, vorliegend gehe es um mehrfach ausgesprochene Morddrohungen, weshalb die Sache nochmals eingehend zu überprüfen sei.

3. In ihrer Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung. B.___ bestritt die Vorwürfe von A.___ und machte sinngemäss geltend, zwischen ihm und seinem Bruder herrsche seit längerer Zeit ein familiärer Disput und sein Bruder leide unter psychischen Beeinträchtigungen. In seiner unaufgeforderten Replik bestätigte der Beschwerdeführer diese familiären Streitigkeiten. Für die Morddrohungen könne er zwei Zeugen nennen. Zudem habe das Obergericht aus diversen Briefen allfällige Straftatbestände «herauszufiltern». Die Staatsanwaltschaft und B.___ verzichteten auf eine Duplik.

II.

1. Nach Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

2. Gemäss Strafanzeige vom 15. Dezember 2018 soll sich der relevante Sachverhalt am 9. September 2018, in der Zeit zwischen ca. 00:30 Uhr bis ca. 01:30 Uhr, ereignet haben. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog, war die geltende Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis von der Tat und dem mutmasslichen Täter (vgl. Art. 180 i.V.m. Art. 31 StGB) am 15. Dezember 2018 bereits abgelaufen. Ob dem damaligen Vorfall strafrechtliche Relevanz zuzubilligen wäre und ob es sich tatsächlich um schwerwiegende Morddrohungen handelt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist mangels gültigen Strafantrags irrelevant. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zwei potenzielle Zeugen nennen konnte. Vorliegend fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, was zwingend zur Nichtanhandnahme der Untersuchung führt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

3. Nicht einzugehen ist sodann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, das Obergericht habe aus diversen Briefen allfällige Straftatbestände «herauszufiltern». Für das Einreichen einer Strafanzeige werden gewisse inhaltlich Anforderungen gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten und entsprechend zu behandeln, wenn sie auf eine konkrete, angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Sie muss im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang beinhalten. Pauschale Behauptungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die StPO auch keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (BSK StPO-Riedo/Boner, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 301 N 11; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 301 N 2).

Vorliegend sind den Äusserungen des Beschwerdeführers keine Angaben zu allfälligen Straftaten zu entnehmen. Unklar bleibt, wer überhaupt der Täter sein soll. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, nach einem allfälligen strafrechtsrelevanten Sachverhalt zu forschen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bleiben daher unbeachtlich.

4. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Riechsteiner

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