Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 27. September 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___, gesetzlich vertreten durch C.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei vom 3. Juni 2019 kam es am 11. März 2019 zwischen B.___, geb. 2006, der mit seinem Fahrrad in […] auf einem Weg entlang des Bahngeleises fuhr, und A.___, der dort zu Fuss mit seinem Hund unterwegs war, zu einer Auseinandersetzung. A.___ soll sich dem Jugendlichen in den Weg gestellt und diesen an einer Weiterfahrt gehindert haben, weil er der Auffassung war, dieser befahre ein Fahrverbot. Anschliessend soll er versucht haben, dem Jugendlichen eine Ohrfeige zu geben, welcher der Hand jedoch habe ausweichen können. Anschliessend soll er sein Mobiltelefon hervorgenommen und den Jugendlichen fotografiert haben. Dieser soll seinerseits das Mobiltelefon hervorgenommen und A.___ fotografiert haben. Im Anschluss habe der Jugendliche davonfahren können.
Anlässlich der Befragung vom 1. April 2019 habe sich A.___ wenig kooperativ gezeigt. Er händigte der Polizei ein Schreiben mit handschriftlich verfassten Tatbeständen aus, gemäss welchen er den Jugendlichen zur Anzeige bringen wolle. Zuvor hatte er der Polizei gegenüber telefonisch erwähnt, der Jugendliche habe mit seinem Fahrrad fast seinen Hund überfahren und sei frech gewesen. Im Weiteren äusserte er sich beleidigend gegenüber Ausländern.
Die Polizei reichte am 3. Juni 2019 Strafanzeige gegen A.___ wegen Tätlichkeiten, Nötigung, Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Rassendiskriminierung ein, gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen das SVG, übler Nachrede und Verleumdung.
1.2 Die Jugendanwaltschaft nahm die Strafanzeige gegen B.___ wegen Widerhandlung gegen das SVG, übler Nachrede und Verleumdung mit Verfügung vom 24. Juni 2019 nicht an die Hand. Der Jugendliche sei mit seinem Fahrrad auf einem Weg gefahren, der nicht mit einem Fahrverbot signalisiert gewesen sei. A.___ habe in der Befragung durch die Polizei keine konkreten Angaben dazu gemacht, inwiefern sich der Jugendliche ihm gegenüber unangemessen verhalten haben solle. Angesichts des Umstandes, dass er den Polizeiposten verlassen habe, ohne das Befragungsprotoll zu unterschreiben, sei vorweg fraglich, ob in Bezug auf die in Frage stehenden Antragsdelikte überhaupt ein gültiger Strafantrag vorliege. Dies sei zu verneinen. Bereits aus diesen Grund sei das Verfahren einzustellen. Aber auch abgesehen von dieser formellen Frage sei ein strafbares Fehlverhalten des Jugendlichen nicht festzustellen, dies auch aufgrund des Umstandes, dass er vom Erwachsenen angegangen und festgehalten worden sei.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 1. Juli 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der in der Kurzbegründung der Jugendanwaltschaft geschilderte Sachverhalt entspreche nur teilweise der Wahrheit. Der Jugendliche habe stellenweise gelogen und den Sachverhalt zu seinen Gunsten umgedreht. Er sei mit seinem Fatbike telefonierend gefahren. Durch diesen Umstand habe er das schwere Fahrrad nicht richtig handhaben können. Er sei mit seinem Hund an der Leine auf dem Fussweg gestanden. Wenige Minuten vorher habe er eine Freundin angetroffen, welche seinem Hund etwas zum Fressen gegeben habe. Er habe sich umgedreht und in dem Moment sei der Jugendliche in ihn hineingefahren. Er habe ein Gespräch mit dem Jugendlichen gesucht, dieser habe aber abgeblockt und ihn während etwa 5 Minuten beleidigt. Er habe ihn weder an der Jacke gerissen noch eine Ohrfeige gegeben. Der Junge hätte problemlos an ihm vorbeifahren können, dies habe er aber nicht gekonnt, weil er mit einer Hand telefoniert habe. Die Freundin sei eine wichtige Zeugin, weil sie alles mitangesehen habe.
3. Die Jugendanwaltschaft beantragte am 17. Juli 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
B.___ liess sich nicht vernehmen.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Vorliegend geht es nur um die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___ hinsichtlich der Vorhalte der üblen Nachrede und Verleumdung, nicht hingegen um die Nichtanhandnahme der Strafanzeige bezüglich des Vorhalts der Widerhandlung gegen das SVG.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).
3. Es ist vorweg zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen gültigen Strafantrag gestellt hat, da es sich sowohl beim Tatbestand der üblen Nachrede wie auch bei denjenigen der Verleumdung oder Beschimpfung um Antragsdelikte handelt.
3.1 Seit Inkrafttreten der StPO sind Form und Adressat des Strafantrags in Art. 304 Abs. 1 StPO geregelt. Danach ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (145 IV 190) soll die Protokollierungspflicht gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO sicherstellen, dass auch ein mündlicher Strafantrag schriftlich festgehalten, d.h. dokumentiert ist. Wenn in Art. 304 Abs. 1 StPO von Protokoll die Rede ist, kann damit auch ein Polizeirapport als Protokoll im weiteren Sinne gemeint sein. Für eine rechtsgültige Protokollierung des mündlich gestellten Strafantrags ist die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten nicht erforderlich. Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist vielmehr auch ohne Unterschrift als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Entscheidend ist, dass der Verfasser bzw. der Aussteller des Polizeirapports erkennbar ist. Nicht erforderlich ist im Weiteren, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet.
3.2 Gemäss Strafanzeige der Polizei hat der Beschwerdeführer dieser anlässlich der Befragung vom 1. April 2019 ein Schreiben mit handschriftlich verfassten Tatbeständen ausgehändigt, welche er zur Anzeige bringen wolle. Während der Befragung hat er ausgesagt, er wolle Anzeige bei der Jugendanwaltschaft machen gegen den Jugendlichen wegen «übler Nachrede, gezielt falsche Aussage, Verleumdung, Rufschädigung bis Rufmord und Ehrverletzung». Dies ist gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung ausreichend, auch wenn der Beschwerdeführer den Polizeiposten anschliessend verlassen und das Einvernahmeprotokoll nicht unterzeichnet hat. Er hat gegenüber dem Polizeibeamten ausreichend klar gesagt, dass er gegen den Jugendlichen Strafantrag wegen Ehrverletzung stellen will und der Polizeibeamte hat dies auch so verstanden, hat er doch bei der Staats- resp. Jugendanwaltschaft eine entsprechende Strafanzeige eingereicht. Das Verfahren kann daher nicht wegen fehlender Prozessvoraussetzung (kein gültiger Strafantrag) nicht an die Hand genommen werden.
4. Die Jugendanwaltschaft hat das Verfahren aber zu Recht aus materiellen Gründen nicht an die Hand genommen. So ist zunächst festzuhalten, dass von den Ehrverletzungstatbeständen nur eine Beschimpfung in Frage kommen konnte, da weder der Beschwerdeführer noch der Beschuldigte erwähnt hatten, eine ehrverletzende Äusserung habe sich an einen Dritten gerichtet (was die Tatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung voraussetzen). Wegen einer Beschimpfung konnte die Jugendanwaltschaft den Beschuldigten aber auch nicht verurteilen.
Es mag durchaus sein, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnt, dass der Jugendliche gegenüber der Polizei sein eigenes Verhalten etwas beschönigte oder dieser nicht alles erzählte und unter Umständen Worte gebrauchte, die der Beschwerdeführer als ehrverletzend empfunden hat. Der Beschwerdeführer erwähnte aber gegenüber Polizei, als diese zur Vereinbarung eines Termins telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen hatte, lediglich, der Jugendliche sei frech gewesen. In der Einvernahme vom 1. April 2019 sagte er nur, der Jugendliche habe gesagt, «du hesch mir nüt zäge» und «ich dörf mit mim Natel alüte wie ich will». Dies stellt keine Beschimpfung dar und ist aufgrund der damaligen Umstände auch nachvollziehbar. So hat der Beschwerdeführer selber eingeräumt, den Jugendlichen wegen des Befahrens eines angeblichen Fahrverbots und des Telefonierens während der Fahrt zur Rede gestellt und das Vorderrad des Fahrrads festgehalten zu haben. Ferner habe er Fotos von ihm gemacht. Dass sich der Jugendliche gegen dieses Vorgehen mit den erwähnten Sätzen wehrte, ist verständlich. Im Übrigen erwähnt der Beschwerdeführer keine Beschimpfungen, die der Jugendliche ihm gegenüber geäussert haben soll. Er hat den Polizeiposten verlassen und wollte keine Aussagen mehr machen. Die Jugendanwaltschaft hat die Strafanträge gegen den Beschuldigten somit wie erwähnt zu Recht nicht an die Hand genommen.
Daran vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. So erwähnt der Beschwerdeführer auch hier nur, der Jugendliche habe ihn beleidigt, ohne detaillierter auszuführen, was er ihm gesagt hat. Zum anderen erwähnt er eine Freundin, die den Vorfall habe beobachten können. Von einer Freundin war bis anhin jedoch nie die Rede. Der Beschuldigte wurde gefragt, ob der Beschwerdeführer in Begleitung gewesen sei, worauf er sagte, er sei mit seinem Hund spazieren gewesen. Die weitere Frage, ob bei diesem Vorfall noch weitere Personen anwesend gewesen seien, verneinte er ausdrücklich. Auch der Beschwerdeführer selber erwähnte nie eine Freundin, weder während des Telefongesprächs mit der Polizei noch während der Einvernahme vom 1. April 2019. Auch auf dem Foto ist keine weitere Person zu sehen. Dieser neue Hinweis rechtfertigt es folglich nicht, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und weitere Ermittlungen zu tätigen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier