Skip to content

Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2019 BKBES.2019.70

14 novembre 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,887 mots·~9 min·1

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 14. November 2019

Es wirken mit:

Präsident Müller, Vorsitz

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Beschuldigter

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 8. April 2019 erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Hausfriedensbruchs und Amtsmissbrauch. Er machte geltend, der Beschuldigte habe nachweislich am Vormittag des 9. Januar 2019 unangekündigt sein Grundstück GB [...] und das im Endausbau befindliche Haus [...] betreten und in harschem Ton einen Baustopp verkündet. Den anwesenden Handwerkern habe er mit einem Polizeiaufgebot gedroht, falls sie nicht sofort die Baustelle verliessen. Das Betreten der Baustelle und das Verkünden des Baustopps durch den Beschuldigten sei illegal gewesen, habe doch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn im Verfahren VWBES.2018.489 mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 der Beschwerde gegen einen vorhergehenden Baustopp aufschiebende Wirkung erteilt und festgehalten, dass die Bauherrschaft auf eigenes Risiko baue.

2. Mit Verfügung vom 24. April 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige von A.___ gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Sie erwog, dass der Beschuldigte als «Leiter Bau und Planung» und damit als Mitglied der gesetzlich vorgesehenen Baubehörde für die Einwohnergemeinde [...] tätig sei. Zu den baupolizeilichen Pflichten der Baubehörde und mithin des Beschuldigten gehöre die Verfügung sowie die Zustellung und gegebenenfalls die vorläufige Vollstreckung eines Baustopps. Am 9. Januar 2019 habe die Baubehörde einen Baustopp bezüglich des im Bau befindlichen Hauses am [...] in [...] verfügt und den Baustopp insofern vollzogen, als dass sie die auf der Baustelle beschäftigten Handwerker aufforderte, die Baustelle zu verlassen. Um seinen baupolizeilichen Pflichten nachzukommen und den Baustopp zu verkünden sowie zumindest vorübergehend zu vollstrecken, sei dem Beschuldigten nichts Anderes übriggeblieben, als das sich im Bau befindliche Gebäude zu betreten. Folglich sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs eindeutig nicht erfüllt.

Die Staatsanwaltschaft erachtete weiter auch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs als eindeutig nicht erfüllt. Die Verfügung eines Baustopps gehöre zu den grundlegenden Pflichten der Baubehörde. Dass der Baustopp vom Beschuldigten am 9. Januar 2019 missbräuchlich angeordnet worden sei, finde in den Akten keinen Rückhalt. Namentlich sei der Baustopp nicht in Missachtung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2018 (Verfahren VWBES.2018.489) angeordnet worden. Die Verfügung habe bloss der Beschwerde gegen einen früheren Baustopp die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Verfügung sei jedoch keine Anweisung an die Baubehörde zu entnehmen gewesen, wonach keine weiteren Baustopps verfügt werden durften.

3. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2019. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten.

4. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 teilte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, mit, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet werde. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 wurde mitgeteilt, dass nach dem Verzicht auf Abgabe einer Stellungnahme auch keine Honorarnote eingereicht werde.

6. Auf die Standpunkte der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2019 ist zulässiges Beschwerdeobjekt. Ein Ausschluss der Beschwerde nach Art. 394 StPO liegt nicht vor. Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Dies setzt nach dem massgebenden Parteibegriff von Art. 104 Abs. 1 StPO voraus, dass der Beschwerdeführer in der Eigenschaft als Privatkläger auftritt. Der Beschwerdeführer ist zwar geschädigte Person (Art. 115 StPO, vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.3 S. 158), es fehlt aber die Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Da vorliegend jedoch die Staatsanwaltschaft noch während des Vorverfahrens die Nichtanhandnahme verfügte, wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich gar nie zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert. Daraus darf ihm kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO). Die Legitimation des Geschädigten zur Erhebung von Rechtsmitteln bleibt deshalb gewahrt, solange er noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung als Privatkläger zu äussern (Beat Schnell / Simone Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, Bern 2019, S. 120). Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten eindeutig nicht unter die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs (Art. 186 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) fällt.

3.1 Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) lautet wie folgt: Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zu überprüfen ist die Begründung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe sich rechtmässig auf die Baustelle bzw. das Grundstück des Beschwerdeführers begeben und dort aufgehalten, weshalb der Tatbestand des Hausfriedensbruchs eindeutig nicht erfüllt sei.

3.2 Der Beschuldigte betrat die Baustelle bzw. das Grundstück des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Vertreter der Baubehörde der Einwohnergemeinde [...]. Nach § 12 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) hat die Baubehörde die Ausführung der Baute zu überwachen. Diese hoheitliche Pflicht zur Überprüfung der Übereinstimmung von Bauausführung und bewilligten Plänen kann die Baubehörde einzig dann wahrnehmen, wenn ihre Vertreter die Baustelle auch betreten dürfen. Der Beschuldigte als Leiter Bau und Planung der Einwohnergemeinde [...] und mithin als Vertreter der Baubehörde war deshalb berechtigt, die Baustelle bzw. das Grundstück des Beschwerdeführers zu betreten. Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit nach Art. 186 StGB liegt demnach offensichtlich nicht vor.

3.3 Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB ist eindeutig nicht erfüllt.

4.1 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) lautet wie folgt: Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Staatsanwaltschaft erwog, dass sich aus den Akten keine missbräuchliche Verfügung des Baustopps ergebe. Namentlich habe der Beschuldigte die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2018, mit welcher der Beschwerde gegen einen früheren Baustopp aufschiebende Wirkung erteilte wurde, nicht missachtet, da dieser Verfügung keine Anweisung an die Baubehörde zu entnehmen gewesen sei, wonach keine weiteren Baustopps verfügt werden durften.

4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Beschuldigte hätte aufgrund der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2018 keinen zusätzlichen Baustopp anordnen dürfen. Bis zum Tatzeitpunkt am 9. Januar 2019 hätten sich keine neuen Tatsachen ergeben, die einen weiteren Baustopp gerechtfertigt hätten. Das Vorgehen des Beschuldigten sei deshalb nicht rechtmässig gewesen.

4.3 Es kann im vorliegenden Verfahren nicht darum gehen, die Gültigkeit amtlicher Verfügungen zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der Verwaltungsjustiz bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ob die Anordnung des Baustopps rechtmässig war, ist deshalb nicht entscheidend. Massgebend ist allein, ob das in Frage stehende Verhalten des Beschuldigten eine nach dem StGB mit Strafe bedrohte Handlung darstellt. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich mittels Anordnung des Baustopps im Sinne von Art. 312 StGB einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen oder einem andern einen Nachteil zufügen wollte. Vielmehr erfüllte der Beschuldigte lediglich seine Amtspflichten, wozu die Baukontrolle unbestrittenermassen gehört. Darüber hinaus fehlt es beim Verhalten des Beschuldigten auch an der Tatbestandsvoraussetzung der Missbräuchlichkeit. Denn die Baubehörde hatte aufgrund der offensichtlichen Diskrepanz zwischen der ausgeführten Baute und den bewilligten Plänen auch nach dem ersten Baustopp triftige Gründe, die weitere Ausführung der Baute zu verbieten. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.489 vom 24. Juni 2019, mit welchem das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den ersten Baustopp abwies. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die ausgeführte Baute in wesentlichen Teilen nicht der Baubewilligung entspreche (E. 3), weshalb der (erste) Baustopp zu Recht verfügt worden sei (E. 4).

4.4 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ist eindeutig nicht erfüllt.

5. Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten die Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

6.2 Der Beschwerdeführer schuldet dem Beschuldigten eine Parteientschädigung. Nach § 158 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Vorliegend wurde keine Honorarnote eingereicht. Der Aufwand von Rechtsanwalt Schönberg ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Stellungnahme eingereicht wurde, auf etwa eine Stunde zu schätzen. Eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint angemessen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von total CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

BKBES.2019.70 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2019 BKBES.2019.70 — Swissrulings