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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.07.2019 BKBES.2019.65

8 juillet 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,972 mots·~10 min·3

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 8. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

Beschuldigter

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 18. März 2019 reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft zwei Strafanträge gegen Dr. med. B.___, das [...] und weitere mögliche Beteiligte (Strafantrag 1) sowie gegen nicht benannte Ärzte der MS-Forschung, insbesondere [...], ein. Er wirft B.___ vom [...] und dem [...] vor, die erforderlichen Untersuchungen zum Ausschluss einer aktiven Hepatitis C nicht ausgeführt oder die Ergebnisse gefälscht zu haben. Im Weiteren wirft er Ärzten vor, von der Pharmaindustrie finanzierte und gelenkte Forschung zu betreiben und dadurch die eigentliche Zielsetzung der Heilung der Krankheit MS verloren zu haben. Ebenfalls wirft er den Forschenden vor, beim Erarbeiten der weltweit anzuwendenden Guidelines falsche Anleitungen für die Neurologen zur Diagnostizierung der MS festgeschrieben zu haben.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 30. April 2019 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 6. Mai 2019 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der erste Strafantrag weiterzuverfolgen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22. Mai 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

B.___ liess sich nicht vernehmen.

4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Wie erwähnt, beantragte A.___ in der Beschwerde, es sei der erste Strafantrag weiterzuverfolgen. Dieser richtete sich in erster Linie gegen Dr. med. B.___ vom [...] (vgl. auch Beschwerde zweiter Absatz). Mit der Nichtanhandnahme des zweiten Strafantrags erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden. In der Verfügung vom 10. Mai 2019 wurde daher präzisierend festgehalten, es werde davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde nur gegen die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___ richte, was vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieb. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur die Nichtanhandnahme der Strafanzeige / des Strafantrags gegen B.___.

2. Im Weiteren erwähnt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, er stelle fest, dass sich die Hauptangeklagten zu seinen Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu Handen der Staatsanwaltschaft geäussert hätten. Die Verfügung sei stark geprägt von diesen Äusserungen und tendenziös zugunsten der Angeklagten abgefasst. Er sei nie mündlich angehört worden. Dies sei aus seiner Sicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zumindest sollten doch beide Parteien gleichwertig angehört werden.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufgrund der vom Beschwerdeführer in den Strafanträgen vom 18. März 2019 dargelegten Ausführungen und der von ihm eingereichten Unterlagen ergangen ist. Die Staatsanwaltschaft hat weder weitere Unterlagen noch Auskünfte eingeholt. Die einzige Auskunft, die eingeholt worden ist, ist diejenige bei C.___, die, resp. die entsprechende Antwort, die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung wiedergegeben hat (vgl. Journal Verfahrensschritte).

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer führt in der Strafanzeige aus, 2017 sei bei ihm eine Hepatitis C, welche 2011 diagnostiziert worden sei, mit dem neuen Medikament [...] therapiert worden. Der Behandlungserfolg sei sehr eindrücklich gewesen. Viele seiner schweren Symptome, welche die Ärzte seiner Grunderkrankung MS zugeschrieben hätten, hätten sich erheblich gebessert. Im Oktober 2018 habe er bei Dr. med. B.___ abklären lassen wollen, ob er weiterhin keine HCV-Viren habe und auch der Zustand seiner Leber nicht beeinträchtigt sei. Anlass zu dieser Verlaufskontrolle habe ihm sein seit mehreren Monaten deutlich schlechterer Gesundheitszustand gegeben. U.a. habe er festgestellt, dass er wieder die gleichen verstärkten Symptome verspüre, wie vor der Behandlung der Hepatitis C. Dr. B.___ habe vorsätzlich lediglich eine Routineblutuntersuchung durchgeführt, statt einer Untersuchung mittels PCR. Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Leberwerte alle normal seien, was gegen eine entzündliche Veränderung spreche. Daraus zu folgern, es liege keine Viruslast bezüglich Hepatitis C vor, sei aus seiner Sicht fahrlässig.

Er habe den Verdacht, dass er einen Rückfall der Hepatitis C habe. Im Weiteren vermute er, dass er Viren auch in seiner Hirnflüssigkeit habe. Dr. B.___ habe die gewünschte Untersuchung des Liquors abgelehnt, weil im Liquor keine HCV-Viren sein könnten, nachdem es ja im Blut auch keine habe. Deshalb habe er sich für eine Zweitmeinung ans [...] gewandt. Dieses habe die Untersuchungsergebnisse vom [...] angefordert, worauf plötzlich ein Analyseblatt vom Labor [...] nachgereicht worden sei. Auf diesem werde bestätigt, dass die Viruslast der HCV-Viren nicht nachweisbar sei. Am [...] habe die Hirnflüssigkeit nicht auf HCV-Viren untersucht werden können. Die Blutuntersuchung auf HCV-Viren sei von ihm gefordert worden. In den ihm zugestellten Labordaten der Blutprobe vom 28. Dezember 2018 existiere betreffend Molekularbiologie nur ein Probenahme- und Analyseplan. Die Originalanalysedaten von HCV RNA hätten nicht beigelegen, weshalb er bezweifle, dass diese Untersuchung wirklich stattgefunden habe. Da er weiterhin überzeugt gewesen sei, wieder HCV-Viren zu haben, habe er eine erneute Direktbestimmung der HCV-Viren (HCV-RNA mittels PCR) durch einen befreundeten Naturarzt in einem Labor organisiert. Die Ergebnisse hätten wiederum gezeigt, dass die Viruslast bezüglich HCV-Viren nicht nachweisbar sei. Auffällig an diesem Laborbericht sei, dass das Ergebnisblatt den Briefkopf [...] enthalte, obwohl die Untersuchung beim gleichen Labor in Auftrag gegeben worden sei, wie die Untersuchung vom [...]. Er bezweifle deshalb auch diese Untersuchungsergebnisse.

Ein letztes Mal habe ihm sein Arzt eine Direktbestimmung im Labor [...] in [...] organisiert. Er sei der Meinung gewesen, dieses Labor sei unabhängig. Die Ergebnisse hätten aber auch dort gezeigt, dass die Viruslast bezüglich HCV-Viren im Blut nicht nachweisbar sei. Da er auch dieses Resultat anzweifle, müsse eine Verbindung der medizinischen Laboratorien in der Schweiz vorhanden sei.

Er habe sich aus diesem Grund entschieden, eine erneute Behandlung der Hepatitis C auf eigene Kosten durchzuführen, dies mit einem Generikum aus Indien ([...]). Bereits nach den ersten Tagen der Behandlung ab 14. März 2019 habe er gespürt, dass sich seine Symptome wie bei der ersten Behandlung verbessert hätten. Er habe nun den Verdacht, dass seine verschiedenen Blutuntersuchungen zur Bestimmung der Viruslast HCV-RNA nicht durchgeführt oder gefälscht worden seien. Da das Medikament [...] direkt auf die Viren selbst ziele und sie abtöte und sich seine Symptome mit dem Medikament verbessert hätten, gehe er davon aus, dass vor der Behandlung eine hohe Viruslast vorhanden gewesen sein müsse. Weil der Rückfall der Hepatitis C wegen nicht durchgeführter oder gefälschter Untersuchungen nicht erkannt worden sei, habe die Hepatitis C auch nicht adäquat behandelt werden können. Die Folgen einer nicht behandelten Hepatitis C könnten dramatisch sein. Im Sprechstundenbericht vom 18. Dezember 2018 stehe, dass keine weitere Beobachtung der Hepatitis C erforderlich sei.

5. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, den Akten seien absolut keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein strafbares Verhalten schliessen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe mehrere Untersuchungen machen lassen. Alle seien zum Ergebnis gekommen, dass er nicht mit dem Virus Hepatitis C infiziert sei. Es gebe mithin keinen Grund zur Annahme, jemand hätte die Laborergebnisse gefälscht.

6. In der Beschwerde weist A.___ erneut darauf hin, aufgrund des Umstandes, dass er bereits am ersten Behandlungstag mit dem Generikum aus Indien eine Verbesserung seiner Symptomatik gespürt habe, schliesse er darauf, dass das Medikament gegen die Abtötung der Viren wirksam sei und er somit vorher wieder aktive Viren gehabt habe. Eine korrekte Untersuchung hätte das Vorhandensein der Viren belegen müssen, was nicht erfolgt sei. Bei den Blutuntersuchungen vor der Behandlung hätte eine aktive Hepatitis C angezeigt werden sollen.

7. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er habe (wieder) Hepatitis C Viren, nachdem er sehr gut auf ein Medikament, das offenbar gegen Hepatitis C eingesetzt wird, angesprochen hat. Ein entsprechender Nachweis konnte indessen nicht erbracht werden. Aus dem Austrittsbericht des [...] vom 24. Dezember 2018 geht zwar hervor, dass sich im Rahmen der immunologischen Bestimmungen weiterhin ein positiver Antikörper-Screen auf Hepatitis C habe finden lassen (vgl. Beleg 5-2 und den Bericht Immunologie des [...], «Hepatitis C Virus Ak-Screen pos.», Beleg 5-10). Dieses Ergebnis bedeutet aber nur, dass der Beschwerdeführer Antikörper gegen das Hepatitis C Virus hat. Darüber, ob er aktuell entsprechende Viren hat, sagt dieses Ergebnis nichts aus. Und die umfangreichen Untersuchungen haben wie erwähnt ergeben, dass ein solcher Nachweis gerade nicht erbracht werden konnte.

So hielt zunächst das [...] im Bericht vom 12. März 2018 fest, drei Monate nach Ende der antiviralen Therapie finde sich weiterhin keine Hepatitis C RNA im Blut (Beleg 1-2, Labor: Beleg 1-4). Das [...], Dr. B.___, erwähnt im Bericht vom 2. November 2018, die Viruslast sei nicht nachweisbar. Die jetzt wieder neue Verschlechterung der Müdigkeit könne nicht der Hepatitis C zugeschrieben werden. Allenfalls wäre eine neurologische Betreuung in Bezug auf die bisher nicht behandelte Multiple Sklerose doch sinnvoll (Beleg 2-2; Labor: Beleg 3-5). Das [...], an welches sich der Beschwerdeführer gewandt hatte, nachdem er mit dem Ergebnis des [...] nicht einverstanden gewesen war, konnte ebenso wenig einen Nachweis von Hepatitis C erbringen. Das entsprechende Labor hält im Bericht vom 3. Januar 2019 betreffend die Untersuchung vom 28. Dezember 2018 fest: «HCV RNA n.ngw.», also nicht nachgewiesen (Beleg 6-3). Die medizinischen Laboratorien [...] kommen am 28. Januar 2019 ebenfalls zum Schluss, es sei keine HCV RNA nachweisbar (Beleg 7). Schliesslich kommen auch die medizinischen Laboratorien [...] am 19. Februar 2019 zum HCV-Befund negativ (Beleg 8).

Dass all diese Laboratorien nicht korrekt gearbeitet oder gar Ergebnisse gefälscht hätten, dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund verschiedenste Laboratorien zusammenarbeiten sollten, um ein Resultat zu verfälschen. Die entsprechenden Ergebnisse erfolgten auch nicht nur anhand von Routineblutuntersuchungen, anstatt einer Untersuchung mittels PCR, wie der Beschwerdeführer moniert, sondern mittels PCR (HCV RNA). Auch Dr. B.___ hatte eine Untersuchung mittels PCR durchführen lassen (Beleg 3-5).

Die Staatsanwaltschaft geht folglich zu Recht davon aus, den Akten seien absolut keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein strafbares Verhalten, sei dies von B.___, oder von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des [...] oder eines anderen Spitals oder Labors schliessen lassen würden. Alle Untersuchungen haben zum selben Ergebnis geführt, nämlich, dass beim Beschwerdeführer keine aktuelle Hepatitis C- Erkrankung nachgewiesen werden konnte. Dies kann kein Zufall sein und bedeutet schon gar nicht, dass sich jemand strafbar gemacht hätte. Daran vermag der geltend gemachte Therapieerfolg des Medikaments aus Indien nichts zu ändern. Auf welchen Umstand dies zurückzuführen ist, kann nicht beurteilt werden, es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Medikament eine Wirkung haben konnte, auch ohne dass Hepatitis C Viren nachgewiesen werden können.

Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt.

8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

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