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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 06.08.2019 BKBES.2019.60 (Art. 94 StPO)

6 août 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,000 mots·~10 min·1

Résumé

Beschluss des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. April 2019

Texte intégral

SOG 2019 Nr. 11

Art. 94 StPO und Art. 59 StGB Wiederherstellung der Frist zur Berufungsanmeldung und Massnahme. Eine Verfehlung des Anwalts ist grundsätzlich seinem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO rechtfertigt. In Fällen notwendiger Verteidigung findet die Anrechenbarkeit des Verhaltens des Rechtsvertreters bei schwerwiegenden Fehlleistungen – mithin bei grob fahrlässigem, qualifiziert unrichtigem oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbarem Verhalten – ihre Grenzen.

Sachverhalt:

Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, aufgeschoben zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil wurde keine Berufung angemeldet. Erst nach Ablauf der Anmeldefrist liess er durch eine private Verteidigerin die Wiederherstellung der Frist zur Berufungsanmeldung beantragen. Diese machte eine ungenügende Verteidigung durch die ehemalige amtliche Verteidigerin geltend. Letztere habe entgegen dem Willen des Beschwerdeführers einer stationären Massnahme zugestimmt, ohne dass dem Beschwerdeführer die genaue Bedeutung einer stationären Massnahme bewusst gewesen sei.

Aus den Erwägungen:

3. Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine säumige Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn ihr aus dem Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Ein Grund für die Fristwiederherstellung ist nicht leichthin anzunehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin rechtfertigt sich eine strenge Praxis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3). Die Anrechenbarkeit des Verhaltens des Rechtsvertreters findet bei schwerwiegenden Fehlleistungen – mithin bei grob fahrlässigem, qualifiziert unrichtigem oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbarem Verhalten – ihre Grenzen, wo der Rechtsbeistand in Fällen notwendiger Verteidigung das Mandat mangelhaft führt, vorausgesetzt, eine Schadenersatzforderung wäre nicht geeignet, für Wiedergutmachung zu sorgen (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2.2 und E. 2.3).

4. Dass dem Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust zu erwachsen droht, steht ausser Frage, da das vorinstanzliche Urteil mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in ein rechtskräftiges Urteil erwachsen würde. Es ist ebenfalls klar, dass eine Schadenersatzleistung ungeeignet wäre, für Wiedergutmachung zu sorgen. Vorliegend handelt es sich zudem um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO, da der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt und gleichzeitig eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wurde. Damit sind die ersten beiden Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Berufungsfrist im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm am Säumnis kein Verschulden trifft. Zunächst erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sehr wohl gewusst, was eine stationäre Massnahme bedeute und habe in Kenntnis aller relevanten Umstände einer solchen zugestimmt.

6. Als Erstes argumentierte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe selber dem vorzeitigen Massnahmenantritt zugestimmt.

6.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens dies erlaubt. Der vorzeitige Antritt einer Strafe oder Massnahme setzt ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraus und ist nur mit deren Einverständnis zulässig. Das Einverständnis muss aus eigenem, ungehinderten Willen erklärt werden. Bei Massnahmen muss sich der Beschuldigte ausdrücklich mit der konkreten Massnahme einverstanden erklären, die Zustimmung zu irgendeiner Massnahme genügt nicht (Härri in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage Basel 2014, Art. 236 N 9). Die notwendige Verteidigung hat den Beschuldigten über die Vor- und Nachteile eines vorzeitigen Vollzugs aufzuklären (a.a.O., Art. 236 N 11).

6.2 In der Beschwerdeschrift wird der Ablauf der Zustimmung des Beschwerdeführers zum vorzeitigen Massnahmenvollzug anlässlich der Einvernahme vom 28. November 2017 (AS 567 ff.) eingehend dargestellt. Es wird überzeugend geschildert, dass die Zustimmung des Beschwerdeführers nach einer lediglich fünfminütigen Besprechung mit seiner Anwältin erfolgte (AS 586 Zeile 677, inklusive Toilettenpause). Angesichts dieser kurzen Besprechungsdauer ist die Zustimmung des Beschwerdeführers mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Verstärkt wird dieser Eindruck mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. Er gab beispielsweise an, er trete sofort eine Massnahme an, sofern er in die Klinik Langendorf in eine bestimmte Abteilung komme, weil ihm dort seine Kollegin A__ Spritzen gebe (AS 585, Zeilen 667 f.; AS 586, Zeile 674). Auffallend ist auch seine Aussage, er gehe in den vorzeitigen Massnahmenantritt, weil es dort schöne Frauen und gutes Essen habe und er Geld sparen könne (AS 586, Zeile 683 ff.). Dass es dem Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt vor allem darum ging, aus dem strengen Haftregime der Untersuchungshaft zu entkommen und er sich den Massnahmenantritt ähnlich wie seine bisherigen Klinikaufenthalte vorstellte, ist durchaus glaubhaft.

6.3 Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass die damalige Verteidigerin bereits im Vorfeld zur besagten Einvernahme die gutachterliche Einschätzung und die empfohlene Massnahme eingehend mit dem Beschwerdeführer besprechen konnte, zumal ihr das Gutachten vom 21. November 2017 erst wenige Tage vor der Einvernahme zugestellt wurde, sie nur beschränkt Zeit für dessen Studium einsetzen konnte und die Besprechung im Vorfeld zur Einvernahme weniger als 30 Minuten dauerte. Damit wurde überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zum vorzeitigen Massnahmenantritt nicht im vollen Bewusstsein um die Bedeutung einer stationären Massnahme erteilt haben kann, was auch angesichts seiner gutachterlich festgestellten begrenzten kognitiven Fähigkeiten (Bericht von B__ und Dr. med. C__ vom 26. Juni 2019, Seite 3) einleuchtet.

6.4 Bei dieser Sachlage kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zugestimmt hat, wenig abgeleitet werden.

7. Richtig ist auch der Hinweis der Verteidigung, man könne aus dem Fakt, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Begutachtung grundsätzlich mit einer Behandlung einverstanden erklärte, keine Zustimmung zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB konstruieren. Dies trifft zu, weil aus einer generellen Therapiebereitschaft kein konkludentes Einverständnis zu einer stationären Massnahme abgeleitet werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung und mögliche Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB.

8. Schliesslich kann aus dem 9-monatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der JVA Solothurn auch nicht eindeutig gesagt werden, er habe das übliche Setting einer stationären Massnahme erlebt und deshalb die Bedeutung einer solchen Massnahme genau gekannt.

8.1 Vorliegend trat der Beschwerdeführer am 7. März 2018 in die JVA Solothurn in den vorzeitigen Massnahmenvollzug ein und war bis Ende Mai 2019 dort untergebracht. Erst am 5. Juni 2019 trat er in das spezialisierte Massnahmenzentrum Bitzi (Kanton St. Gallen) ein, einer offenen Massnahmenvollzugseinrichtung. Die JVA Solothurn wird als Einrichtung für Männer geführt und betreibt geschlossene Abteilungen für den Straf- und Massnahmenvollzug (§1 und § 2 der Hausordnung der JVA Solothurn vom 24. März 2014, Stand 1. Juli 2014). Sie zeichnet sich besonders durch ihre hohen Sicherheitsstandards aus und unterscheidet sich in ihrem Erscheinungsbild kaum von einer üblichen geschlossenen Strafanstalt (Heer in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 95). Daher befand sich der Beschwerdeführer während dieser 9-monatigen Zeitspanne nicht in einer für Massnahmen spezialisierten Vollzugseinrichtung.

8.2 Des Weiteren kann aus diesem 9-monatigen Aufenthalt in der JVA Solothurn auch nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe das übliche Setting einer stationären Massnahme erlebt, da das Vollzugsregime in einer allgemeinen Vollzugsanstalt üblicherweise nicht mit einem Massnahmensetting vergleichbar ist (tiefere Frequenz, Dauer und Effektivität der Behandlung gemäss Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 93). Dass das Setting in der JVA Solothurn höchstwahrscheinlich nicht einem üblichen Massnahmensetting entsprach, zeigt sich beispielsweise daran, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal pro Woche therapeutisch betreut wurde, was jedoch den bundesgerichtlichen Mindestanforderungen einer stationären Therapie grundsätzlich nicht genügt (Heer, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 93). Folglich erlebte der Beschwerdeführer während diesem 9-monatigen Aufenthalt in der JVA Solothurn zwar das Regime einer hochgesicherten Einrichtung. Ob er dabei aber einem eigentlichen Massnahmensetting unterstellt war und dabei das Wesen, den Zweck und die mögliche Dauer einer stationären Massnahme erkannte, erscheint zumindest fraglich.

9. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Mitarbeit bei der Therapie während diesen 9 Monaten sein Einverständnis mit einer stationären Massnahme manifestiert haben soll. Einerseits ist den Akten eine abwechselnde Mitwirkung und Motivation seitens des Beschwerdeführers zu entnehmen. Andererseits kann aus einem grundsätzlichen Mitwirken in einer wöchentlichen Therapiesitzung noch kein Einverständnis zu einer langjährigen, freiheitsentziehenden Massnahme abgeleitet werden.

10. Zusammenfassend kann aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sehr wohl gewusst, was eine stationäre Massnahme bedeute und habe in Kenntnis aller relevanten Umstände einer solchen zugestimmt.

11. Nachfolgend ist indes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund schwerwiegender Fehlleistungen von Rechtsanwältin D__ einem Willensmangel unterlegen ist, so dass ihm das Säumnis nicht anzurechnen und die Wiederherstellung zu bewilligen wäre. Im Falle einer notwendigen Verteidigung darf nach der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Wiederherstellung nur gegeben werden, wenn beim Verhalten des Anwalts ein grob fahrlässiges, qualifiziert unrichtiges oder ein mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbares Verhalten bejaht werden kann (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_294/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2.2 und E. 2.3).

11.1 Anwältinnen und Anwälte haben die übertragenen Geschäfte sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 398 Abs. 2 OR und Art. 12 lit. a BGFA). Ein Rechtsanwalt muss seine Aufgaben objektiv sowie nach besten Kräften ausführen und alles unterlassen, was den Interessen des Klienten zuwiderläuft. Dies gilt verstärkt bei einem Strafverteidiger (Art. 128 StPO). Seinen Klienten muss er auf Chancen und Risiken eines Prozesses hinweisen. Zu einer sorgfältigen Mandatsführung gehört unter anderem, dass ein Rechtsanwalt seinen Klienten über die Tragweite weitreichender Entscheidungen gehörig aufklärt.

11.2 Grob fahrlässig handelt, wer jene elementarsten Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 305 E. 2a). Wird eine anwaltliche Sorgfaltspflicht schwer verletzt, liegt Grobfahrlässigkeit vor. Grobfahrlässigkeit bei der Berufsausübung wäre beispielsweise anzunehmen, wenn ein Anwalt seinen Klienten nicht nach bestem Wissen berät, vorsätzlich den Interessen des Klienten zuwiderhandeln oder seinen Beruf vollkommen unverantwortlich ausüben würde (Fellmann, in: Fellmann/Zindel (Hrsg.): Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 12 BGFA N 25 f.). Qualifiziert unrichtig ist ein Verhalten, wenn es als schlechthin unverständlich einzustufen ist oder elementare Sorgfaltspflichten missachtet werden. Die Rechtsprechung bejahte Grobfahrlässigkeit beispielsweise, als ein Rechtsvertreter eine falsche Beschwerdeschrift einreichte und es trotz Aufforderung des Gerichts bewusst unterliess, eine Verbesserung vorzunehmen, weil er damit in krasser Weise gegen die Interessen seines Mandanten verstossen hatte (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00385 vom 3. November 2010 E. 3). Eine unrichtige Beratung, ein prozessual falsches Vorgehen oder ein psychologisch unkluges Vorgehen stellt hingegen regelmässig keine schwerwiegende Fehlleistung im Sinne der strengen Rechtsprechung dar.

11.3 Vorliegend sind aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar durchaus gewisse Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf schliessen lassen, dass er die Bedeutung einer stationären Massnahme nicht vollkommen erfasste. Eine gravierende Fehlleistung von Rechtsanwältin D__ im Sinne von Grobfahrlässigkeit oder qualifizierter Unrichtigkeit lässt sich indessen nicht feststellen. Namentlich lässt sich im Nachhinein nicht mehr eruieren, ob Rechtsanwältin D__ den Beschwerdeführer eindeutig falsch oder klar ungenügend beraten bzw. aufgeklärt hat. Dass sie es gänzlich unterlassen hat oder dass sie den Beschwerdeführer eindeutig zu wenig über den freiheitsentziehenden Charakter, die langjährige Dauer einer Massnahme und das üblicherweise geschlossene Setting aufgeklärt hat, kann nicht gesagt werden. Inwiefern sie in offensichtlich sorgfaltswidriger Weise die falsche Vorstellung des Beschwerdeführers verkannt und ihn treuwidrig in dieser irrigen Vorstellung belassen haben soll, ergibt sich auch nicht aus den Akten. Eine bewusste Irreführung des Beschwerdeführers oder ein zumindest nur schwerlich nachvollziehbares Verhalten von Rechtsanwältin D__ liegt mit Blick auf ihre Tätigkeit und die Akten jedenfalls nicht vor. Es lässt sich damit nicht sagen, Rechtsanwältin D__ habe grob fahrlässig oder qualifiziert unrichtig gehandelt.

11.4 Folglich sind keine Gründe ersichtlich, die für eine unverschuldete Säumnis der Frist zur Berufungsanmeldung sprechen würden. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Einwand der ungenügenden anwaltlichen Beratung durch Rechtsanwältin D__ eine Wiederherstellung der Berufungsanmeldungsfrist gemäss Art. 94 StPO beantragt, kann diesem Begehren angesichts der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des Fehlens entsprechender Hinweise nicht stattgegeben werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Obergericht Beschwerdekammer, Beschluss vom 6. August 2019, BKBES.2019.60

Bestätigt durch das Bundesgericht: BGer 6B_987/2019 vom 3. Oktober 2019.

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