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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.09.2019 BKBES.2019.17

18 septembre 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,848 mots·~19 min·1

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf und/oder Dr. Felix Schraner,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch die Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und/oder Marquard Christen,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 14. November 2018 liess die A.___ Strafanzeige gegen die B.___ wegen Nötigung durch Unterlassen und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen einreichen. Bereits am 29. August 2018 hatte die A.___ bei der Zivilkammer des Obergerichts gegen die B.___ eine Klage eingereicht betreffend «Abschluss Werkstattvertrag [...] mit marktmächtiger [...] (Art. 7 / Art. 5 KG)». Konkret berief sie sich auf einen ihr zustehenden kartellrechtlichen Anspruch auf Erhaltung der Geschäftsbeziehung beziehungsweise die unzulässige Verweigerung der Geschäftsbeziehung. Gestützt auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen erliess der Präsident der Zivilkammer am 3. September 2018 eine superprovisorische Verfügung (vgl. Beilage 4 der Strafanzeige). Mit Verfügung vom 28. September 2018 wurde in Ergänzung dazu für den Fall der Widerhandlung gegen die Verpflichtung gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 3. September 2018 den verantwortlichen Organen und geschäftsführenden Organen der B.___ die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse angedroht (vgl. Beilage 5 zur Strafanzeige).

1.2 Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung liess die A.___ am 7. Februar 2019 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gemäss Anzeige vom 14. November 2018 zu eröffnen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.

4. Die Beschuldigte liess am 22. März 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf eingetreten werden könne.

5. Mit Replik vom 25. April 2019 liess die A.___ an der Beschwerde festhalten.

6. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf die am selben Tag vor der Zivilkammer des Obergerichts abgeschlossene Prozessvereinbarung einstweilen bis 31. Mai 2019 sistiert. Nachdem im Zivilverfahren festgestellt wurde, dass bis 31. Mai 2019 von keiner Partei eine Mitteilung im Sinne von Ziff. 2 des Beschlusses vom 2. Mai 2019 eingegangen war, fand dieses Verfahren und in der Folge auch das vorliegende Beschwerdeverfahren seinen Fortgang. Die B.___ nahm am 20. Juni 2019 zur Replik kurz Stellung, verzichtete indessen – unter Festhalten an den Rechtsbegehren gemäss Stellungnahme vom 22. März 2019 – auf weitergehende Ausführungen.

7. Am 1. Juli 2019 wurden die Kostennoten der Parteien eingereicht.

8. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

2.1 Im Zivilverfahren sah die erwähnte Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 3. September 2018 unter anderem Folgendes vor (Ziffer 3 der Verfügung):

Die B.___ wird superprovisorisch verpflichtet:

a)    der Klägerin den Zugang zum IT-System des Werkstattnetzes, namentlich zu sämtlichen technischen und betrieblichen Informationen zu gewähren, welche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlich sind.

b)    die Klägerin mit sämtlichen für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlichen Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen zu beliefern.

c)    der Klägerin sämtliche für die Wartung von Personenfahrzeugen der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt erforderlichen Werkzeuge und Diagnosegeräte zur Verfügung zu stellen.

d)    der Klägerin auch weiterhin und ununterbrochen die Verwendung sämtlicher für den Betrieb einer zugelassenen «[...]»-Werkstatt notwendigen eingetragenen Schutzrechte zu gewähren.

e)    der Klägerin die Durchführung von und Entschädigung für Garantieleistungen (inkl. Leistungen aus Kulanz) für Personenfahrzeuge der Marke «[...]» als zugelassene Werkstatt zu gewähren.

Wie erwähnt, wurde mit Verfügung vom 28. September 2018 in Ergänzung dazu für den Fall der Widerhandlung gegen die Verpflichtung gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 3. September 2018 den verantwortlichen Organen und geschäftsführenden Organen der B.___ die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB mit Busse angedroht (Ziffer 3 der Verfügung).

2.2 In der Strafanzeige vom 14. November 2018 liess die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vorbringen, die B.___ (nachfolgend Beschuldigte) habe sie, entgegen der Anordnung des Gerichts, in mehreren Fällen nicht beliefert. Sie habe keine Ersatzteile geliefert und keinen Aftersales-Support geleistet. Somit sei sie ihrer Verpflichtung gemäss Verfügung vom 28. September 2018 nicht nachgekommen. Adressatin der Verfügungen der Zivilkammer des Obergerichts sei zwar die B.___ in [...], Italien, gewesen, die C.___ sei aber mit ihr verbunden und müsse sich die Kenntnis aller Umstände anrechnen lassen – und umgekehrt. Für die C.___ würden daher die unter Strafandrohung gestellten gerichtlichen Anordnungen wie für die Adressatin der Verfügung gelten. Da die Beschuldigte der Verfügung nicht Folge geleistet habe, sei sie resp. seien die verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB zu bestrafen.

Die kartellrechtliche Verweigerung des Abschlusses eines Service-Vertrages mit der Anzeigerin und die Verweigerung der Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports beeinträchtige sie in ihrer (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit. Aufgrund der Unterlassung von [...] sei sie nicht mehr in der Lage, Servicearbeiten für [...]-Fahrzeuge, insbesondere auch im Bereich der Herstellergarantie, durchzuführen. Zudem bleibe es ihr verwehrt, Originalersatzteile zu denselben Konditionen zu beziehen wie offizielle Werkstätten. Dies stelle eine Nötigung dar.

2.3 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, die B.___ habe ihren Sitz in [...] und handle daher, auch ihre Organe und geschäftsführenden Hilfspersonen, in [...]. Der Tatort sei daher in Italien. Da der Tatbestand des Art. 292 StGB als reines Tätigkeitsdelikt ausgestaltet sei und nicht als Erfolgsdelikt, seien die Regeln des Gerichtsstands am Erfolgsort bei einer Verletzung von Art. 292 StGB unbeachtlich. Eine Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden sei nicht gegeben.

Die Voraussetzungen des Nötigungstatbestandes seien ebenfalls nicht erfüllt. Eine «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» sei nicht gegeben. Die Anzeigeerstatterin habe auch weder etwas getan, unterlassen oder geduldet, was sie ohne die Nichtbeachtung der vom Obergericht auferlegten Pflichten durch die B.___ nicht getan hätte noch sei ersichtlich, dass die B.___ die Absicht verfolgt habe, die Anzeigeerstatterin zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden zu zwingen. Es handle sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den beiden Parteien. Strafbar könne nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung sein, was vorliegend nicht gegeben sei.

2.4 Im Beschwerdeverfahren bringt die A.___ vor, die Staatsanwaltschaft gehe bezüglich Art. 292 StGB zu Unrecht von einer örtlichen Unzuständigkeit aus. Sie verkenne – tatsachen- und rechtswidrig – die enge Verbindung zwischen den Organen der Muttergesellschaft, B.___ in [...], und jenen der Tochtergesellschaft, C.___. Die Organe der Schweizer Tochtergesellschaft müssten sich die Kenntnis aller Umstände und Vorgänge anrechnen lassen. Es sei auch nicht richtig, wenn die Staatsanwaltschaft Art. 292 StGB als ein reines Tätigkeitsdelikt ausgestaltet sehen wolle. Art. 292 StGB habe auch Elemente mit Erfolgscharakter. Der Tatbestand der Nötigung sei ebenfalls erfüllt. Die kartellrechtswidrige und willentliche Verweigerung des Abschlusses eines Service-Vertrages mit der Beschwerdeführerin sowie die Verweigerung der Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports beeinträchtige sie in ihrer (wirtschaftlichen) Handlungsfreiheit. Die Beschuldigte drohe ihr somit ernstliche Nachteile an. Ebenso sei die Beschwerdeführerin in ihrer strafrechtlich geschützten Handlungsfreiheit beschränkt. Die Beschuldigte wisse, dass sie aufgrund der Verfügung der Zivilkammer des Obergerichts zur Belieferung mit Originalersatzteilen und zur Erbringung von Aftersales-Leistungen verpflichtet sei und handle willentlich dagegen, weshalb von vorsätzlichem Handeln auszugehen sei. Ebenso sei die Rechtswidrigkeit gegeben.

Die Staatsanwaltschaft habe ferner den Grundsatz der Begründungspflicht verletzt und sei dem Beschleunigungsgebot nicht nachgekommen. Sie habe die Anzeige betreffend superprovisorische Massnahmen während rund 70 Tagen nicht behandelt.

2.5 Die Beschuldigte liess dagegen vorbringen, die Massnahmeentscheide, die sie (nach unzutreffender) Darstellung der Beschwerdeführerin missachtet haben solle, richteten sich ausschliesslich gegen B.___ C.___ falle damit als mögliche Täterin mit Bezug auf Art. 292 StGB von Vorneherein ausser Betracht. Art. 292 StGB sei zunächst ein Tätigkeitsdelikt, kein Erfolgsdelikt. Ein Erfolg falle einzig in Betracht, wenn er in der amtlichen Verfügung, deren Verletzung die Strafbarkeit nach Art. 292 StGB begründe, als Tatbestandsmerkmal ausdrücklich vorgesehen sei, was hier nicht der Fall sei. Die Schweizer Strafhoheit sei nicht gegeben. Mangels Anerkennung und Vollstreckbarerklärung durch die zuständigen italienischen (Zivil-)Gerichte seien die Massnahmeentscheide des Obergerichts Solothurn auf italienischem Territorium nicht vollstreckbar. Vollstreckbarkeit wäre aber Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach Art. 292 StGB. Zudem habe die Beschuldigte den im Massnahmeentscheid getroffenen Verhaltensanweisungen Folge geleistet.

Hinsichtlich einer allfälligen Nötigung sei die Beschwerdeführerin nur Anzeigeerstatterin und daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Denn Träger des durch die Bestimmung von Art. 181 StGB geschützten Rechtsgutes könnten nur natürliche, nicht hingegen juristische Personen sein.

2.6 In der Eingabe vom 25. April 2019 liess die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festhalten. Die Organe von C.___ handelten auch für B.___, [...], denn faktisch würden die Massnahmen, zu denen der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts die Beschuldigte verpflichtet habe, von den zuständigen Organen von C.___ durchgeführt. Die B.___ übe den bestimmenden Einfluss auf die Tochter C.___ u.a. über die Beteiligung und die für sie handelnden Personen aus. Wer in der Schweiz geschäfte, müsse sich auch hier verantworten. Art. 292 StGB sei auch ein Erfolgsdelikt. Habe nämlich ein Verstoss gegen eine Rechtspflicht einen grossen Schaden zur Folge, begründe dies einen eigenständigen Anknüpfungspunkt an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten sei. Dies sei vorliegend [...]. Der Verstoss habe einen grossen Schaden zur Folge. Der Massnahmeentscheid des Obergerichts Solothurn sei auch vollstreckbar. Er sei in Rechtskraft erwachsen und habe sich an die zuständigen Personen von [...] gerichtet. Die Organe von B.___ und C.___ würden osmotisch zusammenarbeiten. Zur Nötigung erwähne die Beschuldigte zu Unrecht, dass nicht auch juristische Personen von einer Nötigung betroffen sein könnten.

3. Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung

3.1 Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft (Art. 292 StGB).

3.2 Die Tatbestandserfüllung von Art. 292 StGB setzt unter anderem eine von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten erlassene Verfügung voraus. Darunter ist die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit zu verstehen. Das Vorliegen einer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten erlassenen Verfügung ist als Tatbestandsmerkmal eine Bundesrechtsfrage und entsprechend vom Strafrichter frei zu prüfen. Es erweist sich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als unerheblich, ob eine Verfügung zivilprozessual rechtens erfolgte, ob eine unzuständigerweise ausgesprochene Verfügung als nichtig oder nur anfechtbar zu beurteilen ist und ob dem Betroffenen Rechtsmittel zur Verfügung standen oder nicht. Die Bestrafung aufgrund einer unzuständigerweise erlassenen Verfügung ist nach Lehre und Rechtsprechung ausgeschlossen (BGE 122 IV 340 Erw. 2, Urteil 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 Erw. 3.1).

3.3 Die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist mit Beschluss vom 8. Juli 2019 auf die Klage der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht eingetreten, die in Ziff. 8.2 des Letter of Intent enthaltene Gerichtsstandsklausel umfasse den von der Klägerin eingeklagten Anspruch mit. In dieser Gerichtsstandsklausel hätten die Parteien die Zuständigkeit der Gerichte in [...], Italien, vereinbart. Das Obergericht des Kantons Solothurn sei deshalb örtlich nicht zuständig.

Die Verfügungen des Präsidenten der Zivilkammer des Obergerichts vom 3. und 28. September 2018 sind folglich von einer örtlich nicht zuständigen Behörde resp. einem örtlich nicht zuständigen Beamten ergangen. Dies hat wie erwähnt zur Folge, dass eine Bestrafung nach Art. 292 StGB ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen auch Christof Riedo/Barbara Boner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 292, N 237 und 241). Daran ändert nichts, dass der Beschluss vom 8. Juli 2019 noch nicht rechtskräftig ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich der Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB ist daher bereits aus diesen Gründen – wenn auch erst nachträglich festgestellt– nicht zu beanstanden.

3.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich Art. 292 StGB erweist sich aber auch aus folgenden Erwägungen als korrekt:

Als Täter kommt nur der Adressat der Verfügung in Frage. Der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist als echtes Sonderdelikt zu verstehen. Gehilfenschaft wird von vorneherein nicht sanktioniert, weil es sich um eine blosse Übertretung handelt. Mittäterschaft ist begrifflich ausgeschlossen. Hat die Verfügung nur einen einzelnen Adressaten, kommt nur er als Täter in Frage. Wo eine Verfügung an mehrere Adressaten gerichtet ist, trifft jeden Einzelnen eine bestimmte Pflicht (Christof Riedo/Barbara Boner in BSK II, a.a.O., Art. 292 N 248, 262, 264).

Die Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 28. September 2018 richtete sich an die verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Organe der B.___ Die Verfügung wurde der B.___ auch via Rechtshilfe nach [...] zugestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätten es folglich die Organe der B.___ unterlassen, der Verpflichtung gemäss Verfügung vom 28. September 2018 nachzukommen und nicht diejenigen der C.___. Ein allfälliger Tatort befände sich folglich in Italien, eine Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden wäre nicht gegeben. Daran ändert nichts, dass gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin eine enge Verbindung zwischen B.___ und C.___ besteht. Die Verfügung richtete sich ausdrücklich an die verantwortlichen Organe der B.___ und die Verpflichtungen waren durch sie vorzunehmen resp. anzuordnen.

Bezüglich einem allfälligen Erfolgsort in [...] ist festzuhalten, dass die Tathandlung von Art. 292 StGB im «nicht Folge leisten» besteht; die auferlegten Pflichten richten sich nach der Verfügung – dort muss das strafbare Verhalten mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein. Nach dem Inhalt des Befehls ist auch der Tatort zu bestimmen (Trechsel/Vest in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 292 N 13, Christof Riedo/Barbara Boner in BSK II, a.a.O., Art. 292 N 80, 251). Vorliegend definierten die Anordnungen des Präsidenten der Zivilkammer in der Verfügung vom 28. September 2018 keinen Erfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB. Es handelt sich bei allen Anweisungen um Verpflichtungen, die von den verantwortlichen Organen in [...] vorzunehmen waren (Zugang gewähren zum IT-System des Werkstattnetzes, Belieferung mit Originalersatzteilen zu nichtdiskriminierenden Konditionen, Zustellung von Werkzeugen und Diagnosegeräten, Gewährung von Schutzrechten, Gewährung der Durchführung von und Entschädigung für Garantieleistungen als zugelassene Werkstatt). Der durch die Verfügung konkretisierte objektive Tatbestand verlangte, wie die Beschuldigte zurecht erwähnt, keine räumlich und zeitlich vom Täterverhalten getrennte Veränderung der Aussenwelt (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 8 N 6).

Schliesslich würde es auch an der Vollstreckbarkeit der Verfügung fehlen, welche Voraussetzung für eine Bestrafung nach Art. 292 StGB darstellt (Christof Riedo/Barbara Boner in BSK II, a.a.O., Art. 292 N 189). Die Verfügung wurde in Italien nie als vollstreckbar erklärt.

4. Nötigung

4.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen und muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 und 6B_979/2018 vom 21. März 2019, je mit Hinweisen).

Juristische Personen können von einer Nötigung betroffen sein, weil sie im Rahmen ihrer Organisation durch ihre Organe gemäss Art. 55 ZGB einen Willen bilden, zum Ausdruck bringen und entsprechend handeln, Rechte haben und Freiheiten geniessen können. Art. 181 StGB schützt die freie Willensbildung und die freie Willensbetätigung. Eine juristische Person kann daher beim Tatbestand der Nötigung geschädigt sein, wenn sie in diesen Rechtsgütern beeinträchtigt wird (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK II, a.a.O., Art. 181 N 17).

4.2 Entgegen der Auffassung der Beschuldigten kann die Beschwerdeführerin somit Geschädigte sein, weshalb nicht aus diesem Grund mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre.

Die Staatsanwaltschaft hat eine allfällige Nötigung aber zu Recht verneint.

Das Nötigungsmittel der Gewalt ist vorliegend unbestrittenermassen nicht gegeben. Nicht erfüllt ist aber auch das Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile. Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwangs, wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung zwar nicht erforderlich, die Nötigung muss aber mindestens eine Zwangs-intensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt. Die Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils ist immer im Gesamtzusammenhang zu sehen. Strafrechtlich relevant i.S. der Nötigung kann auch ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann. Auch bei der Nötigung wird darauf abgestellt, dass an die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ein objektiver Massstab anzulegen ist, aus berechtigter Befürchtung vor einer Überdehnung des Strafschutzes. Den Bedenken einer Überdehnung des Strafschutzes ist ein hoher Stellenwert einzuräumen, es sei denn, es gehe um besonders schutzbedürftige Tatopfer, namentlich Kinder oder ältere, den durchschnittlichen Lebensanforderungen nicht mehr gewachsene Menschen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK II, a.a.O., Art. 181 N 26, 32, 34 f.).

Es ist glaubhaft, dass ein allfälliges Nichtnachkommen der in der Verfügung vom 3. resp. 28. September 2018 erwähnten Verpflichtungen für die Beschwerdeführerin nachteilig ist. Dennoch kann nicht von einer Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne des Nötigungstatbestandes die Rede sein. Es handelt sich vorliegend um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen der B.___ und der A.___. Dass es in zivilrechtlichen Verhältnissen zu einem Machtgefälle kommen kann, ist nicht zu bestreiten, strafbar kann aber wie erwähnt nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung sein, welche vorliegend nicht als gegeben erachtet werden kann. Die Beschwerdeführerin ist nicht im erwähnten Ausmass in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Sie kann die nötigen Produkte auch anderweitig beziehen, wenn auch nicht zu denselben Konditionen. Ebenso wenig ist sie als besonders schutzwürdiges Tatopfer zu bezeichnen.

Aus denselben Gründen fällt auch das Nötigungsmittel resp. die Generalklausel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ausser Betracht. Wie bereits dargelegt, ist diese Generalklausel restriktiv auszulegen. Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in BSK II, a.a.O., Art. 181 N 45, 47). Von einem derartigen Zwangsmittel kann vorliegend wie erwähnt nicht gesprochen werden. Es ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Handlungsfreiheit durch die geltend gemachte Verweigerung des Abschlusses eines Service-Vertrages mit der Beschwerdeführerin und der geltend gemachten Weigerung der Belieferung mit Ersatzteilen und des Aftersales-Supports eingeschränkt sieht. Dies heisst aber nicht, dass sie auch in ihrer strafrechtlich geschützten Handlungsfreiheit beschränkt wäre. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Dabei mag ein Machtgefälle zwischen den Parteien bestehen, die Erfüllung eines Straftatbestandes durch ein allfälliges Nichtnachkommen der Verpflichtungen gemäss der Verfügung vom 3. resp. 28. September 2018 ist aber nicht zu erkennen.

5. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Gegen die Beschwerdeführerin resp. deren verantwortlichen Organe kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin hat somit für die Aufwendungen der Beschuldigten aufzukommen.

Die Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Marquard Christen machen einen Aufwand von 57,9 Stunden zum Höchstansatz von CHF 330.00 gemäss § 158 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) geltend (nachdem ihre Bemühungen effektiv zu einem durchschnittlichen Ansatz von CHF 495.00 pro Stunde zu honorieren seien). Dies erscheint im Vergleich zu anderen Fällen vom Aufwand her übersetzt. Es handelt sich zwar um eine umfangreiche Beschwerde, mit der sich die Vertreter der Beschuldigten auseinandersetzten und zu der sie Stellung bezogen. Ebenso wurde von Seiten der Beschwerdeführerin eine Replik eingereicht, zu der ebenfalls Stellung genommen wurde, dies aber lediglich in gekürzter Form. Ein Aufwand von 57,9 Stunden für die Ausarbeitung dieser Rechtsschriften (inkl. Kontakten mit der Beschuldigten und Kanzleiaufwand) ist dennoch zu hoch; gerechtfertigt ist ein Aufwand von maximal 40 Stunden. Vom Stundenansatz her erscheinen die geltend gemachten CHF 330.00 ebenfalls eher überhöht, nachdem sich der vorliegende Fall nicht als viel komplexer erwies als andere, die ebenfalls nicht zum Höchstansatz entschädigt werden. Nachdem aber auch die Beschwerdeführerin selber einen Stundenansatz von über CHF 330.00 ausweist (jedenfalls für Patrick Krauskopf und dessen Partner) und die Auslagen und die Mehrwertsteuer nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, rechtfertigt es sich, die Entschädigung aufgrund des geltend gemachten Ansatzes von CHF 330.00 pro Stunde festzusetzen. Die Entschädigung beträgt damit CHF 13'200.00, zahlbar durch die Beschwerdeführerin.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2’000.00 zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 13'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 19. Mai 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_1210/2019).

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