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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147

27 avril 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·7,248 mots·~36 min·1

Résumé

Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 27. April 2020 zum Nachentscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

für die Staatsanwaltschaft: Oberstaatsanwalt Hans-Jürg Brodbeck;

-         A.___, Beschwerdeführer;

-         Julian Burkhalter, Verteidiger des Beschwerdeführers, in Begleitung der Praktikantin B.___;

vier Polizeibeamte;

drei Medienvertreter (Frau Miller, Solothurner-Zeitung, Herr Glatthard, Radio 32, Frau Duppenthaler Tele M1);

drei Geschwister des Beschwerdeführers als Zuschauer.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Er macht Hinweise auf die Hygienemassnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, die im Gerichtssaal nicht zulässigen Bild- und Tonaufnahmen und allfällige sitzungspolizeiliche Massnahmen. Im Weiteren macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen hätten. Der Oberstaatsanwalt verneint dies, während Rechtsanwalt Burkhalter beantragt, vier Anfragen des Amtes für Justizvollzug vom 21. April 2020 zur Unterbringung des Beschwerdeführers in verschiedenen Kliniken zu den Akten zu nehmen. Das Gericht beschliesst ohne Unterbruch der Verhandlung und im Einverständnis mit dem Oberstaatsanwalt diese zu den Akten zu nehmen. Rechtsanwalt Burkhalter übergibt dem Oberstaatsanwalt seine Kostennote zur Einsicht. Dieser übergibt sie anschliessend dem Gericht.  

Es erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Der Oberstaatsanwalt stellt keine Beweisanträge, Rechtsanwalt Burkhalter beantragt, die Aufnahmegesuche zu den Akten zu nehmen. Er wird darauf hingewiesen, dass dies bereits beschlossen worden sei. Ansonsten werden keine Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen wird.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Oberstaatsanwalt Hans-Jürg Brodbeck:

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.    Das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 sei vollumfänglich zu bestätigen.

3.    Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Julian Burkhalter (mit Verweis auf seine am 21. November 2019 und am 17. Januar 2020 schriftlich gestellten Anträge)

Anträge vom 21. November 2019 (soweit noch von Bedeutung):

1.    In Gutheissung der Beschwerde sei der Nachentscheid des Richteramts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufzuheben.

2.    Es sei die stationäre Massnahme aufzuheben.

3.    Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

4.    Eventualiter: Es sei der Nachentscheid des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.    Es sei dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten.

6.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Anträge vom 17. Januar 2020 (soweit noch von Bedeutung):

1.    An den bisherigen Anträgen wird festgehalten.

2.    Es sei die bestehende Isolationshaft unverzüglich aufzuheben.

3.    Es sei der Betroffene zufolge Art. 5 Ziff. 1 EMRK unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Der Oberstaatsanwalt benützt die Gelegenheit für eine kurze Replik, Rechtsanwalt Burkhalter für eine kurze Duplik.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, er dürfe doch Hoffnung haben. Es sei doch gesund, wenn ein Mensch eine Ausbildung machen wolle. Wieso habe Frau C.___ gesagt, es sei von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr auszugehen? Er habe sie das gefragt. Sie habe geantwortet, weil dies Herr D.___ gesagt habe; sie könne doch nicht etwas ganz anderes sagen. Herr Brodbeck sage, er (der Beschwerdeführer) habe keine Einsicht in seine Psychopathie. Wenn er diese gehabt hätte, hätte er es akzeptiert. Es sei gut, habe er diese Einsicht nicht gehabt, denn Frau C.___ sage etwas anderes. Der Oberstaatsanwalt solle nicht über Sachen reden, von denen er nichts verstehe. Er habe MS und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Er (der Oberstaatsanwalt) habe keine Ahnung, wie es sei, damit zu leben.

Wegen den Disziplinierungen: dies sei wegen der Urinproben. Er gebe keine ab, weil Kiffen bei MS helfe. In Deutschland sei dies für solche Patienten wie er legalisiert.

Zu den Briefen an Herrn E.___: man solle eine Kopie machen und allen hier eine geben. Der Anwalt rede hier, ob dies Frau Ramseier aufschreibe? Oder ob das einfach rechts hinein und links wieder hinausgehe, wenn ein Anwalt etwas sage (es wird ihm mitgeteilt, es werde nicht aufgeschrieben, sondern mitgelesen, weil Rechtsanwalt Burkhalter das Plädoyer schriftlich abgegeben habe).

Er verweigere Physiotherapie und Medikamente: er habe Medikamente genommen und Physiotherapie versucht. Da habe der gesagt, er solle sich an die Nase langen; meine der, er könne das nicht? Im Ernst!

Er sei am falschen Ort in der JVA [...]. Er hätte von Anfang an in eine Klinik eingeliefert werden sollen. In [...] hätten sie gesagt, sie hätten ihn heilen wollen. Er habe 20 Schmerztabletten in die Zelle bekommen; überlegten die denn nicht, ob man da nicht eine Überdosis fressen könne?

Zu seiner Zukunft: er wolle eine Ausbildung machen, die Autoprüfung, eine schöne Frau finden, heiraten und anständig werden. Aussteigen aus der ganzen Szene, die man erlebe, wenn man jung sei. 

Hätte er gesagt, ihr hättet recht mit narzisstisch, histrionisch etc. wäre er heute am «Arsch»; man hätte ihn in einer Klinik hinuntergespritzt.

Der Oberstaatsanwalt sage, eine Entlassung sei unmöglich. Was mache es dann für einen Sinn eine Massnahme zu machen? Eine Massnahme sei da, damit es einem nachher besser gehe. Deshalb habe man eine Massnahme gemacht. Weshalb solle er mitmachen, wenn die Entlassung eine Fata morgana sei?

Wenn er heute frech gewesen sei, tue ihm das leid. Aber nach 9 Jahren Gefängnis sei es schwierig. Er habe nicht frech sein wollen, sollte er es gewesen sein, entschuldige er sich.

Mit diesem Schlusswort endet die öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am selben Tag, um 16:30 Uhr, wird den Parteien, zwei Medienvertretern und den Zuhörern das Urteil mündlich eröffnet und summarisch begründet.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wurde A.___ (Beschwerdeführer) wegen vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, bandenmässigen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und drei Monaten, abzüglich 137 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Obergericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an.

2.1 Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 24. Juni 2011 in verschiedenen Vollzugsanstalten im vorzeitigen Strafvollzug. Am 8. Mai 2014 trat er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...] die angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an. Darauf erfolgten aufeinanderfolgend Versetzungen ins Zentralgefängnis [...] (18. September 2014), ins Untersuchungsgefängnis [...] (30. Oktober 2014), in die JVA [...] (8. Dezember 2014), ins Untersuchungsgefängnis (UG) [...] (20. Juni 2016) sowie in die JVA [...] (15. September 2016), wobei dieser Aufenthalt durch mehrere Kriseninterventionen in der [...] sowie in der forensisch-psychiatrischen Station [...] der [...] unterbrochen wurde. Seit dem 19 Januar 2018 befand sich der Beschwerdeführer wiederum in der JVA [...], wobei dieser Aufenthalt durch eine psychiatrische Krisenintervention in der Klinik [...] (25. Juni bis 9. Juli 2018) unterbrochen wurde. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befand sich der Beschwerdeführer weiterhin in der JVA [...]. Im Oktober 2016 wurde beim Beschwerdeführer eine schubförmige Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert.

2.2 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die stationäre Massnahme während ungefähr zwei Jahren gut und vielversprechend verlief, dass sich dann aber im Verlauf des Jahres 2016 in der JVA [...] Probleme ergaben, die schliesslich zu einer Versetzung in die JVA [...] führten. Aufgrund der diagnostizierten Krankheit und dem Verhalten des Beschwerdeführers kam es zunehmend zu weiteren Schwierigkeiten, sodass die JVA [...] dem Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) am 13. Dezember 2017 mitteilte, sie stelle den Beschwerdeführer der JVA [...] wieder zur Verfügung. Seit seinem Wiedereintritt in die JVA [...] am 9. Januar 2018 gestalteten sich Strafvollzug und Therapie äusserst schwierig. Der Beschwerdeführer zeigte ein aggressives und bedrohliches Verhalten, liess sich kaum führen und verweigerte Kommunikation und Kooperation. Es wurde daraufhin in verschiedensten Vollzugsinstitutionen versucht, einen anderen Platz zu finden, was jedoch misslang. Im Verlauf des Jahres 2019 verbesserte sich die Situation, indem beim Beschwerdeführer gegensätzliche Verhaltensweisen beobachtet werden konnten. Einerseits zeigte er sich meist und im Allgemeinen angepasst, freundlich, sozial und stand mit den meisten Mitinsassen und der Betreuung in Kontakt. Andererseits zeigte er sich in Stimmungstiefs in seinem Verhalten und auch verbal sehr dissozial und nicht kooperativ. Er weigerte sich standhaft Urinproben abzugeben, da er gemäss eigenen Angaben in seiner Zelle zur Behandlung seiner MS-Krankheit CBD-Blüten rauche. Schulmedizinische MS-Medikamente sowie andere Medikamente lehnte er strikte ab. Ein geregelter Alltag und eine konstruktive Zusammenarbeit – auch bezüglich Therapie – war nicht möglich, da solche Phasen der Wut, des Ärgers und der Frustration – einhergehend mit massiven Vorwürfen, ausgeprägten Hassgefühlen, direkten schweren Drohungen und konkreten Gewaltfantasien – die an sich guten Phasen relativ oft unterbrachen. Die Situation verschlimmerte sich, je näher die erstinstanzliche Hauptverhandlung rückte und auch an der Verhandlung selbst musste der Beschwerdeführer mehrfach ermahnt und diszipliniert werden. Für Details wird auf die ausführliche Schilderung des Therapieverlaufs im vorinstanzlichen Nachentscheid (II. A. Therapieverlauf, Ziff. 1-39, S. 4 bis 27 des angefochtenen Entscheids) verwiesen.

3.1 Am 4. März 2019 beschloss das Department des Innern des Kantons Solothurn (DdI), die angeordnete stationäre Massnahme weiterzuführen und dem Amtsgericht Solothurn-Lebern die Verlängerung um fünf Jahre zu beantragen. Es bestehe weiterhin ein Behandlungsbedarf im Rahmen einer stationären Massnahme. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen und die aktuellen Rückmeldungen zum Behandlungsverlauf sei zwar aktuell von einer ungünstigen Behandlungsprognose auszugehen. Der Beschwerdeführer zeige sich der stationären Behandlung kaum zugänglich. Es überwiege dysfunktionales Verhalten, welches ein Fortkommen im Behandlungsverlauf verunmögliche. Es sei weiterhin von einer mittel bis hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte auszugehen. Laut dem aktuellen psychiatrischen Gutachten sei Aussichtslosigkeit (noch) nicht zu belegen. Allerdings müsse von Seiten des Beschwerdeführers die Bereitschaft vorhanden sein, das Setting und Angebote anzunehmen, was bisher nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer solle jedoch aus Sicht der Vollzugsbehörde die Chance erhalten, die stationäre Massnahme fortsetzen zu können. Als Alternative zur stationären Massnahme werde eine rein sichernde Massnahme gesehen, was ultima ratio sein müsse. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in einer auf die Behandlung der bei ihm vorliegenden Störung spezialisierten Vollzugseinrichtung. Eine Fortsetzung der stationären Massnahme erscheine jedoch nur dann in deliktpräventiver Hinsicht sinnvoll, wenn eine Verlängerung um die Höchstdauer von fünf Jahren erfolge, da der Beschwerdeführer im therapeutischen Prozess noch am Anfang stehe.

3.2 Mit E-Mail vom 28. März 2019 (schriftliche Nachreichung am 10. April 2019) hat das Amt für Justizvollzug, Straf-und Massnahmenvollzug beim Richteramt Solothurn-Lebern die Verlängerung der angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre beantragt.

4. Mit Nachentscheid vom 6. September 2019 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 verlängerte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme – beginnend ab dem 8. Mai 2019 – um fünf Jahre, setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 7'787.35 fest, zahlbar durch den Staat und auferlegte die Kosten von CHF 5'550.00 dem Beschwerdeführer.

Zur Begründung verwies das Gericht in erster Linie auf das aktuelle psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. C.___, das es als vollständig, fachlich fundiert und schlüssig erachtete. Das individuelle Rückfallrisiko für (tätliche) Gewaltdelikte in Konfliktsituationen sei als mittelgradig erhöht bis hoch einzuschätzen. Hoch sei es bei Rückkehr in das Drogen- und kriminelle Milieu und bei erneutem Substanzkonsum. Hoch sei es auch für gewalttätiges Verhalten in Form von Drohungen. Die Behandlung sei aktuell noch in jedem Fall unter gesicherten Bedingungen durchzuführen, vorzugsweise in einem therapeutischen Umfeld, in welchem gleichermassen der psychischen Störung und der körperlichen Erkrankung Rechnung getragen werden könne. Im heutigen Zeitpunkt sei es legalprognostisch nicht möglich, den Beschwerdeführer aus der Massnahme zu entlassen. Vielmehr stehe er immer noch im Anfangsstadium seiner Behandlung. Die Rückfallgefahr sei während der bisherigen Behandlung kaum vermindert worden. Mangels günstiger Prognose könne der Beschwerdeführer nicht bedingt aus der Massnahme entlassen werden. Das Störungsbild beim Beschwerdeführer bestehe fort und das Rückfallrisiko sei weiterhin hoch. Zwecks Besserung der Legalprognose sei die Behandlungsbedürftigkeit damit zu bejahen, auch wenn der Beschwerdeführer selbst keinen Leidensdruck verspüre und sein Risikopotenzial als gering einschätze. Objektive und subjektive Therapiefähigkeit lägen vor und hinsichtlich der Therapiewilligkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ambivalent eingestellt sei. Da die Behandlungsnotwendigkeit dringend und die Therapiefähigkeit nicht grundsätzlich abzusprechen sei, solle diese Ambivalenz nicht zwingend ein Grund sein, die stationäre therapeutische Massnahme schon jetzt aufzuheben. Eine rein sichernde Massnahme dränge sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht auf.

Nebst der Gutachterin würden auch der SMV und die JVA […] die Weiterführung der stationären Massnahme empfehlen. Zwar gestalte sich die Massnahme im Moment als schwierig, jedoch könne eine Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c StGB (noch) nicht belegt werden. Durch die Fortführung der Massnahme lasse sich momentan die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Die Behandlung des Beschwerdeführers in einer JVA mit «sekundärem Massnahmenvollzug» (Schwerpunkt Vollzug von Strafen) stelle zwar für die Institution und den Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung dar, jedoch könne aktuell noch nicht gesagt werden – obschon viele Institutionen bereits angefragt worden seien –, dass keine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik zur Behandlung zur Verfügung stehe. Die stationäre Massnahme sollte primär störungs- und bedürfnisorientiert ausgerichtet sein und die psychische Befindlichkeit bessern und stabilisieren. Dabei sollte auch der multiplen Sklerose Rechnung getragen werden, wenn möglich mit medikamentöser Therapie, möglichst regelmässiger Physiotherapie und angepasster Beschäftigung/Arbeit. Das vorgeschlagene Setting der Gutachterin mit einer strukturierenden, betreuenden und kontrollierenden Komponente werde dem Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers optimal Rechnung tragen können. Falls dieser es nicht schaffe, an das erreichte Therapieniveau von Mitte 2016 anzuknüpfen und weitere Fortschritte in der Therapie für sich zu verbuchen, sondern sein aktuelles Verhalten beibehalte, werde eine rein sichernde Massnahme geprüft werden müssen. Angesichts des individuellen Rückfallrisikos und der betroffenen Rechtsgüter erweise sich der mit der Verlängerung der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als verhältnismässig. Insgesamt stehe der Beschwerdeführer aber immer noch im Anfangsstadium der Therapie, weshalb sich auch die Verlängerung um fünf Jahre als verhältnismässig erweise.

5. Gegen dieses Urteil liess A.___ durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Julian Burkhalter am 21. November 2019 frist- und formgerecht Beschwerde erheben. Er ersuchte um Zustellung der paginierten Akten und eine erneute 10-tägige Begründungsfrist. Gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 wurde der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern mit Beschluss der Beschwerdekammer bereits am 8. November 2019 (BKBES.2019.134) angewiesen die Strafvollzugsakten zu paginieren, respektive paginieren zu lassen.

In seiner Beschwerde vom 21. November 2019 rügt der Beschwerdeführer die Sachverhaltserhebung, die Rechtsanwendung und die Angemessenheit. Insbesondere macht er geltend, die Fortführung der Massnahme erscheine als aussichtslos. Die JVA [...] sei keine geeignete Einrichtung im Sinne des Gesetzes. Ein Fortschritt in der Legalprognose sei nicht auszumachen. Die vollständige und dauernde Isolation sei keine Lösung. Demzufolge erscheine die Massnahme als aussichtslos. Die Massnahme sei deshalb aufzuheben, zumal sie auch gegen Art. 5 EMRK verstosse. Auch Art. 5 der Bundesverfassung (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns) sei durch die unbesehene Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre verletzt. Diese Norm sei verfassungswidrig und könne daher nicht angewendet werden. Sie verstosse zudem auch gegen Art. 3 und 5 EMRK. Bezüglich Kostenauflage verletze der angefochtene Entscheid Art. 426 StPO (Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren). In seiner als Stellungnahme bezeichneten Begründung der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer dann am 17. Januar 2020 die unverzügliche Aufhebung der bestehenden Isolationshaft und die unverzügliche Entlassung aus der Haft gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 EMRK.

6. Vorinstanz (am 3. Dezember 2019) und SMV (17. Dezember 2019) verzichteten auf eine Stellungnahme und verwiesen auf die Ausführungen in ihrem Entscheid respektive ihrer Verfügung. Ebenso verzichtete die Staatsanwaltschaft (am 23. Dezember 2019) auf eine Stellungnahme.

7.1 Am 16. September, 23. September und 27. September 2019 musste der Beschwerdeführer in der JVA [...] dreimal disziplinarisch bestraft werden. Am 16. September 2019 hatte er sich geweigert, eine Verdachtsurinprobe (VUP) abzugeben und wurde deswegen mit vier Tagen Zelleneinschluss und einer Einschränkung der Besuchsmöglichkeit (lediglich mit Einsatz der Trennscheibe) bestraft. Am 23. September 2019 wurde ihm wegen Beschimpfungen und Drohungen gegen das Personal der Vollzugseinrichtung eine Busse in der Höhe von CHF 50.00 auferlegt. Am 26. September 2019 attackierte er schliesslich einen Mitinsassen, der in der Folge des Gerangels zu Boden ging. Dabei wurde die Brille zerbrochen und der Insasse wies eine Platzwunde an der Nase und im Mundbereich auf. Dies führte zu einer Arreststrafe von vier Tagen. Während dieses Arrests kam es zu (erneuten) Sachbeschädigungen und Drohungen gegenüber dem Personal und einem anderen Insassen, was zu weiteren vier Tagen Arrest führte. Aufgrund all dieser Vorfälle verfügte das Amt für Justizvollzug am 3. Oktober 2019 gestützt auf § 25 des Gesetzes über den Justizvollzug eine besondere Sicherungsmassnahme in der Form der Einschliessung in der Invalidenzelle der entsprechenden Wohngruppe für längstens einen Monat. Am 11. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer schliesslich per 15. Oktober 2019 für sechs Monate in die Sicherheitsabteilung A (Einzelvollzug) der [...] versetzt.

7.2.1 Wie dem Vollzugsbericht der JVA [...] vom 10. Februar 2020 zu entnehmen ist, legte der Beschwerdeführer zu Beginn seines Aufenthalts eine komplette Verweigerungshaltung an den Tag, was den Vollzugsalltag erheblich erschwerte. Er verweigerte sämtliche Eintrittsgespräche, die Arbeit und ebenso seine Zelle zu verlassen. Nach und nach wurde er zugänglicher und kommunizierte mit dem Gesundheitsdienst, dem Anstaltsarzt und der Psychologin vom forensischen Institut. Trotz dieser Verweigerungshaltung blieb der Beschwerdeführer stets anständig und korrekt. Seine Wohnzelle hielt er in einem sauberen und ordentlichen Zustand und reinigte diese wöchentlich gründlich. Ab dem 24. Oktober 2019 ging er regelmässig seiner Arbeitspflicht nach, wobei sich das Zuteilen einer passenden Arbeit aufgrund seiner Krankheit als anspruchsvoll gestaltete. Es konnte jedoch eine Beschäftigung gefunden werden, welche seinen körperlichen Fähigkeiten entsprach. Dabei leistete er qualitativ wie auch quantitativ gute Arbeit. Seine Freizeit verbrachte er ausschliesslich auf seiner Zelle, von der täglichen Möglichkeit des Spazierens im Hof machte er kaum Gebrauch. Einmal die Woche benützte er für 1 Stunde den Sportraum. Der Beschwerdeführer unterhielt sehr regen telefonischen wie auch brieflichen Kontakt mit seiner Familie, seinen Angehörigen und Bekannten. Regelmässig konnte er auch Besuch von Familienangehörigen erhalten. Insgesamt konnte dem Beschwerdeführer ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert werden. Er lebte sehr zurückgezogen auf seiner Wohnzelle. Er hielt sich an die geltende Hausordnung und trat gegenüber dem Personal der Sicherheitsabteilung anständig und korrekt auf. Disziplinarisch musste er nicht belangt werden.

7.2.2 Dem Therapieverlaufsbericht der [...] (Frau F.___) vom 25. März 2020 kann entnommen werden, dass die wöchentlich stattfindenden Therapiesitzungen am 13. November 2019 aufgenommen werden konnten. Im Berichtszeitraum hätten 13 Sitzungen à 50 Minuten hinter Trennscheibe stattgefunden. Das übergeordnete Ziel habe in der Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes und dem Aufbau einer zumindest rudimentären Therapiemotivation über die Bildung einer tragfähigen therapeutischen Arbeitsbeziehung gelegen. Der Beschwerdeführer habe über den Berichtszeitraum eine niedrige Frustrationstoleranz und eine hohe psychosoziale Belastung durch das Fehlen von konkreten und erreichbaren Zielen gezeigt. Auch wenn die niedrige Frustrationstoleranz Teil der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei, so gelte es den Einfluss durch die Multiple Sklerose nicht zu unterschätzen. Der Beschwerdeführer habe von starken Schmerzen und dadurch verursachten Schlafproblemen berichtet. Aus fachpsychologischer Sicht sei es als indiziert zu erachten, die aus der Multiplen Sklerose entstandenen Problematiken möglichst zielführend zu behandeln (Reduktion der Schlafstörungen, funktionales Schmerzmanagement), um die aus der Persönlichkeitsstörung entstandenen Problematiken hinsichtlich Konfliktmanagement möglichst klar von den Folgen der Multiplen Sklerose differenzieren zu können.

In den Gesprächen habe sich der Beschwerdeführer schwingungsfähig, zugänglich, trotz hohem Frustrationserleben, und zumindest vorübergehend ansprechbar auf Ressourcenaktivierung gezeigt. Nach anfänglicher Ambivalenz sei er zunehmend zugänglich und zugewandt gewesen. Trotz der misstrauischen Grundstimmung gegenüber dem gesamten Justizsystem sei es gelungen, ein wöchentliches Gesprächssetting aufzubauen. Über den gesamten Berichtszeitraum habe sich der Beschwerdeführer trotz der Ambivalenz gegenüber der Rolle der Therapie mitteilungsbedürftig gezeigt. Trotz hoher Frustration, Wut und Hoffnungslosigkeit sei es dem Beschwerdeführer gelungen, in konstruktive Überlegungen einzusteigen und differenzierte Ansichten zu diskutieren. Im Zentrum sei dabei die Version einer Zukunft gestanden, in welcher die stationäre Massnahme aufgehoben werden würde und er nach Endstrafe in sein Heimatland ausreisen könnte. Die Besprechung dieser hypothetischen Zukunft habe bei ihm funktionalere Muster und differenziertere Denkweisen hervorzurufen und zu reaktivieren vermocht. Dabei sei es gelungen, zuvor bekannte Einstellungs- und Lebensweisen wieder aufleben zu lassen, die Ausdauer und Konstanz sei jedoch noch nicht als gegeben zu erachten und sollte im Weiteren therapeutischen Prozess verstärkt werden.

Aus fachpsychologischer Sicht stelle sich die Frage, ob durch eine konkrete Darstellung einer möglichen Zukunftsperspektive seitens des SMV mit klar umschriebenen und zu erreichenden Zielen, unter Einbezug der körperlichen und psychischen Einschränkungen durch die Multiple Sklerose, wie auch durch den Fokus auf den Ressourcenaufbau, die Motivation für eine Therapie und die Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers erhöht werden könnten. Die häufigen Settingswechsel in den letzten Jahren würden betreffend Therapieerfolg eher negativ ins Gewicht fallen. Aus fachpsychologischer Sicht sei es als indiziert zu erachten, das Autonomie-Bedürfnis im Rahmen der Planung des weiteren Vollzugs mitzuberücksichtigen, um den Output der Interventionen zu optimieren. Die stetigen Wechsel der Institutionen, welche in der Regel mit einem Therapeutenwechsel verbunden seien, würden die Möglichkeit einer kontinuierlichen und wohlwollenden therapeutischen Arbeitsbeziehung untergraben. Aus diesen Gründen werde empfohlen, eine zumindest mittelfristige Planung des weiteren Vollzugs vorzunehmen, bei Berücksichtigung des aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens und unter Einbezug der Notwendigkeit einer Stabilisierung und Ressourcenaktivierung zur Verbesserung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers.

7.2.3 Seit dem 14. April 2020 befindet sich der Beschwerdeführer – wie vorgesehen – wiederum in der JVA [...]. Mit Schreiben vom 9. April 2020 wandte sich der Chefarzt der forensischen Psychiatrie der [...], Dr. D.___, an den SMV und bat dringend, diesen Entscheid nochmals zu überprüfen. Der Beschwerdeführer sei wiederholt in der JVA [...] gewesen und habe sich überhaupt nicht integrieren können und wollen. Es habe sich bei ihm vielmehr auf dem Boden einer hohen Gewaltbereitschaft und hoher Ausprägung an Psychopathy ein fast schon wahnähnliches Feindbild gegenüber der Anstalt und gegenüber seiner Person (als ehemaliger Gutachter) entwickelt, neben einem nun bald schon eingeschliffen erscheinenden querulativen Verhalten. Es stehe sehr zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wieder alle Kräfte mobilisieren könnte, sich auf jede erdenkliche Art und Weise gegen die Versetzung und ein Bleiben in der JVA zu «wehren». Es sei dabei von einem sehr hohen Risiko gerade auch anstaltsinterner Gewalt auszugehen, wobei eine erneute Gewalthandlung ja nicht nur für die unmittelbar betroffene Person, sondern auch für ihn selbst katastrophale Folgen hätte. Der aktuell noch gültige gerichtliche Auftrag einer Behandlungsmassnahme sei in der JVA [...] aus erwähnten Gründen jedenfalls überhaupt nicht umzusetzen und nicht erfolgversprechend. Vielmehr wäre eine solche Versetzung in hohem Masse kontraproduktiv auch und gerade in Bezug auf die bestehenden Massnahmeziele.

Dr. D.___ wurde daraufhin am 15. April 2020 telefonisch vom SMV mitgeteilt, eine Rückversetzung in die JVA [...] sei im Moment zwingend, da keine andere Platzierungsmöglichkeit bestehe. Ein Verbleib in der JVA [...] sei nicht möglich, eine Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis sei aufgrund der gesundheitlichen Situation ungünstig und eine Versetzung in eine Klinik sei noch nicht möglich. Gemäss Vollzugsplanung sei aber eine solche Versetzung nach wie vor angedacht und zurzeit würden Aufnahmeersuchen gestellt (vgl. Aktennotiz SMV vom 15. April 2020).

II. Eintretensfrage

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

III. Rechtliche Voraussetzungen für die Verlängerung einer laufenden Massnahme

Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).

Bei der Prüfung der Verlängerung ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139, E. 2.1 mit Hinweisen).

Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Sodann muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139, E. 2.2.1 und 2.3.1). Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4). Dabei sind im Zusammenhang mit der im zu beurteilenden Fall konkret anzuordnenden Verlängerungsdauer sämtliche in dieser Hinsicht rechtsrelevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die von einem Gutachter in dieser Hinsicht abgegebene Empfehlung bezüglich der konkreten Dauer der Verlängerung (BGE 135 IV 139 E. 2.4.2).

IV. Prüfung dieser Voraussetzungen in Bezug auf A.___

1. Verlauf der Massnahme

Zum Verlauf der Massnahme kann auf die Ausführungen unter I. Prozessgeschichte verwiesen werden. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Massnahme während der ersten circa zwei Jahre recht gut verlief, mit den üblichen Problemen, die vor allem im Zusammenhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers stehen. Gegen Ende des Jahres 2016 und insbesondere mit dem Auftreten der ersten Symptome seiner MS-Erkrankung kam es zunehmend zu Problemen, indem der Beschwerdeführer drohend auftrat, Personen massiv einschüchterte und beschimpfte, Gewalt gegenüber Sachen und Mitinsassen ausübte und sich auch gegenüber dem Personal der JVA bedrohlich zeigte. Seit seinem Übertritt in die JVA [...] im September 2016 konnte die angeordnete Massnahme praktisch nicht mehr durchgeführt werden und es ergaben sich im Anschluss vielfältigste Vollzugsprobleme in verschiedenen Justizvollzugsanstalten. Auch verschiedene Kriseninterventionen in der [...] und der forensisch-psychiatrischen Station der [...], sowie ein Aufenthalt in der Klinik [...] konnten den Beschwerdeführer nicht dazu bringen, sich auf eine Therapie einzulassen und seine Verweigerungshaltung aufzugeben. Sein Verhalten nach der erstinstanzlichen Verhandlung führte schliesslich dazu, dass er für ein halbes Jahr in die Sicherheitsabteilung der JVA [...] verlegt werden musste. Dort gelang es ihm nach einer anfänglichen Verweigerungshaltung sein Verhalten zu ändern. Der Vollzugsbericht der JVA lautet insgesamt positiv und der zuständigen Fachpsychologin gelang es, die Therapie wieder aufzunehmen und in insgesamt 13 Sitzungen erste positive Resultate zu erzielen. Da der Aufenthalt in der JVA [...] von Anfang an auf sechs Monate limitiert war und sich trotz intensiven Bemühungen des SMV (vgl. angefochtener Entscheid, II., A. Therapieverlauf, Ziffer 36, Seite 24) keine andere Vollzugseinrichtung finden liess, wurde der Beschwerdeführer gegen seinen Willen und trotz Bedenken des forensisch-psychiatrischen Dienstes per 14. April 2020 in die JVA [...] zurückverlegt.

2. Begutachtung

Im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Strafverfahren erstellte Dr. D.___, damals leitender Arzt des Fachbereichs Forensik, zuhanden der Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2011 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2), nebst narzisstischen, aber auch histrionischen und emotional instabilen Persönlichkeitszügen. Dazu kam ein Abhängigkeitssyndrom für Kokain (ICD-10: F 13.2). Für den Tatzeitpunkt ging er bezüglich der Tötung von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aus (Gutachten vom 21. Dezember 2011, S. 68 – 71 und S. 75).

Gestützt auf den Auftrag des SMV vom 10. Januar 2018 hat Prof. C.___ am 3. Juni 2018 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. Das Gutachten wurde von der Vorinstanz als vollständig, fachlich fundiert und schlüssig erachtet. Sie liess diesem vollen Beweiswert zukommen und sah keine zwingenden Gründe, davon abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es ist auch nichts ersichtlich, welches diese Schlussfolgerung in Zweifel ziehen könnte. Auch die Beschwerdekammer sieht keine Gründe, von der Einschätzung der Gutachterin abzuweichen, ihr Gutachten und ihre zusätzlichen Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sind im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Beweiswert von medizinischen Arztberichten (vgl. Entscheid 6B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.) überzeugend.

Zum bisherigen Behandlungsverlauf äusserte sich die Gutachterin dahingehend, dass der Beschwerdeführer begonnen habe, sich mit seinem Störungsbild, seiner Delinquenz und seinen Risikofaktoren auseinanderzusetzen, er aber insgesamt immer noch am Anfang stehe. Von daher sei das Augenmerk auf alle Aspekte zu richten, vorrangig sei aber auf die psychische Befindlichkeit, das Störungsbild und die Bedürfnislage einzutreten. Bezüglich des weiteren Vorgehens hielt sie fest, die Behandlungsbedürftigkeit sei nach wie vor vorhanden. Bezüglich der Therapiefähigkeit sei der Beschwerdeführer grundsätzlich, wenn auch eher in einem geringeren Ausmass introspektions- und reflexionsfähig und erscheine passiv und aktiv fähig zum Feedback. Hinsichtlich der Therapiewilligkeit sei festzustellen, dass er diesbezüglich ambivalent eingestellt sei. Falls die stationäre Massnahme fortgeführt werde, sollte sie primär störungs- und bedürfnisorientiert ausgerichtet sein und die psychische Befindlichkeit bessern und stabilisieren, andererseits müsse sie an das anknüpfen, was bis Mitte 2016 erreicht worden sei und sich speziell auch mit dem Verhalten des Exploranden auseinandersetzen, eine Voraussetzung, um zu gegebener Zeit Lockerungen in Angriff nehmen zu können. Mit dieser Behandlung sei auch der Multiplen Sklerose Rechnung zu tragen mit medikamentöser Therapie, möglichst regelmässiger Physiotherapie und angepasster Beschäftigung/Arbeit.

Der Beschwerdeführer müsse – auch mit der Erkrankung – eine Perspektive entwickeln, für die es sich zu leben lohne. Zu Beginn wäre die Behandlung in jedem Fall noch unter gesicherten Bedingungen durchzuführen, vorzugsweise in einem therapeutischen Umfeld, in welchem gleichermassen der psychischen Störung und der körperlichen Erkrankung Rechnung getragen werden könnte. Infrage kämen insbesondere forensisch-psychiatrische Kliniken, also therapeutische Institutionen mit gesichertem Rahmen. Würde die Behandlung in einer JVA mit sekundärem Massnahmenvollzug durchgeführt, wären die Bedingungen ungünstiger und würden für die Institution und den Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung darstellen und vermutlich kaum zu bewältigen sein.

Die Frage nach einer Entlassung respektive Aufhebung der Massnahme nach Art. 62d StGB beantwortete die Gutachterin dahingehend, dass die Gewährung einer Entlassung infrage stehen müsse, solange es der Beschwerdeführer nicht schaffe, an das erreichte Therapieniveau von Mitte 2016 anzuknüpfen und zudem weitere Fortschritte in der Therapie für sich verbuchen zu können, sondern sein aktuelles Verhalten beibehalte. Aussichtslosigkeit der Massnahme sei (noch) nicht zu belegen. Die Gutachterin wurde von der Vorinstanz als Sachverständige befragt und hat ihre Einschätzung im September 2019 bestätigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6. September 2019, Aktenseite [AS] 240 ff.).

Der Therapieverlaufsbericht von M. Sc. F.___ vom 25. März 2020 stützt im Wesentlichen die Einschätzungen der Gutachterin und es ist äusserst erfreulich, dass es dem Beschwerdeführer in der JVA [...] offenbar gelungen ist, seit der erstinstanzlichen Verhandlung sein Verhalten massiv zu ändern und sich auf eine Therapie einzulassen.

3. Anträge des Beschwerdeführers

Der Vertreter des Beschwerdeführers verlangt die Feststellung der Aussichtslosigkeit und Aufhebung der Massnahme, die Aufhebung der Isolationshaft, die sofortige Haftentlassung und eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.

Nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Diesen Entscheid trifft die Vollzugsbehörde und nicht das Gericht (vgl. BGE 141 IV 49, E. 2.4). Auf diesen Antrag kann demnach wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten werden.

Insofern der Beschwerdeführer mit «Isolationshaft» den Aufenthalt in der JVA [...] meint, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen «gewöhnlichen» Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung der JVA gehandelt hat und er für die Verlegung in die JVA [...] aufgrund seines Verhaltens in der JVA [...] selbst die Verantwortung trägt. Im Übrigen wurde dieser Aufenthalt am 14. April 2020 beendet und der Beschwerdeführer hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Bezüglich des Antrags, den Freiheitsentzug sofort zu beenden und ihn aus der Haft zu entlassen dürfte dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er sich gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 8. Mai 2014 in einem langjährigen Freiheitsentzug befindet. Damit ist die Voraussetzung für den Freiheitsentzug nach Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK, nämlich die Verurteilung durch ein zuständiges Gericht, gegeben.

Insoweit der Beschwerdeführer den Vollzug der Haft rügt, ist dies ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Er hätte sich dazu an die Vollzugsbehörde zu wenden und den dortigen Rechtsmittelweg zu beschreiten (was er auch mehrfach getan hat). Auch diese Frage ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens respektive die Anträge des Beschwerdeführers sind vollumfänglich abzuweisen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und drei Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, verurteilt wurde. Seit dem 24. Juni 2011 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Falls die komplette Strafe vollzogen würde, würde der Beschwerdeführer im Herbst 2027 entlassen. Zwei Drittel dieser Strafe – und damit die früheste Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB – sind zu Beginn des Jahres 2022 erreicht. Bis dahin besteht ein absoluter Hafttitel.

4. Bedingte Entlassung

Wie erwähnt, erfordert die Möglichkeit der Massnahmenverlängerung zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB noch nicht gegeben sind, dem Beschwerdeführer also prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht. Im Zentrum dieser Beurteilung steht die Frage der Bewährung des Betroffenen in Freiheit (Marianne Heer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, BSK I, 4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 23).

Die Vorinstanz bezieht sich auf die Ausführungen der Gutachterin und verneint das Vorliegen einer günstigen Prognose. Das mittelgradig erhöhte bzw. hohe Rückfallrisiko habe sich im Vollzugsverlauf verschiedentlich gezeigt. Drohungen – auch gegen Leib und Leben – gegen Mitinsassen und Mitarbeiterinnen der JVA und anderen involvierten Fachpersonen seien wiederholt aufgetreten. Zudem sei es auch zu einer physischen Auseinandersetzung mit einem Insassen gekommen. Der Beschwerdeführer lehne den Vollzugsort komplett ab und zeige sich gegenüber der Massnahme ambivalent. Dem ist zuzustimmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weit davon entfernt ist, sich im bezüglich Lockerungen stufenmässig progredienten Strafvollzug – konkret von einer Bewährung in Freiheit – bewähren zu können. Er steht nach wie vor am Beginn der Massnahme und befindet sich im gesicherten Bereich (vgl. Aufenthalt in der JVA [...]). Zudem kam es nebst der erwähnten tätlichen Auseinandersetzung zu zahlreichen strafrechtlich relevanten Vorfällen (Sachbeschädigungen, Drohungen, Beschimpfungen).

5. Eignung der Massnahme

Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse.

Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Auch hier kann auf die Ausführungen der Gutachterin, der Fachpsychologin und der Vorinstanz verwiesen werden. Nach wie vor ist das Fortführen der stationären Massnahme notwendig und geeignet, um die psychische Störung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose zu behandeln. Auch das Amt für Justizvollzug und die JVA [...] als Fachbehörden teilen diese Meinung. Wenn die Gutachterin und die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Massnahme gemäss Art. 62c StGB als «(noch) nicht belegt» beurteilt haben, kann heute zugunsten des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass sein Verhalten im letzten halben Jahr dazu geführt hat, dass das «noch» heute wegfällt. Es ist für den Beschwerdeführer zu hoffen, dass seine Einsicht weiterreicht und die positive Entwicklung der Massnahme trotz seines von ihm abgelehnten Wechsels in die JVA [...] weitergeführt werden kann. Dazu muss ihm aber auch klar sein, dass ein Wechsel in eine forensisch-psychiatrische Klinik, wie sie die Vollzugsbehörde vorsieht, nur möglich sein wird, wenn sein Verhalten in der JVA [...] dies zulässt. Konkret heisst dies, dass er sich in der JVA [...] tadellos wird verhalten müssen, um von den besseren Bedingungen (auch für seine MS-Erkrankung), wie sie auch die Gutachterin und die Psychologin erwähnen, in einer forensisch-psychiatrischen Klinik profitieren zu können.

6. Dauer der Massnahme

Wie erwähnt, verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann. Dabei sind im Zusammenhang mit der im zu beurteilenden Fall konkret anzuordnenden Verlängerungsdauer sämtliche in dieser Hinsicht rechtsrelevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die von einem Gutachter in dieser Hinsicht abgegebene Empfehlung bezüglich der konkreten Dauer der Verlängerung. Die Vorinstanz hat die stationäre Massnahme – entsprechend dem Antrag des SMV und der Staatsanwaltschaft – um fünf Jahre verlängert.

Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, es gehe darum, genügend Raum für den bestmöglichen Verlauf einer Therapie zu schaffen und allfälligen Rückschlägen mit ausreichenden Reserven zu begegnen. Weil der Beschwerdeführer die Therapie und den Vollzugsort gänzlich ablehne, stehe man am Anfang einer Therapie. Obschon sich bis Mitte 2016 eine vorsichtig positive Entwicklung angedeutet habe, habe diese Entwicklung ab Mitte 2016 eine negative Kehrtwende erfahren, die bis zur gänzlichen Ablehnung der Therapie geführt habe.

Die Situation ist heute, wie erwähnt, eine andere. Im Verlauf des letzten halben Jahres hat sich eine positive Entwicklung gezeigt und der Beschwerdeführer ist von seiner kompletten Verweigerungshaltung abgerückt. Es ist wie gesagt zu hoffen, dass er diesen Weg fortsetzt und – wie es schon die Gutachterin erwähnt hat – beim Stand 2016 anknüpft und weiterfährt. Das würde heissen, dass er sein Verhalten, das er in der JVA [...] an den Tag gelegt hat, auf die JVA [...] «überträgt» und – beispielsweise – künftig keine Disziplinierungen mehr nötig sein werden. Dass dies möglich ist, hat der Beschwerdeführer im vergangenen halben Jahr bewiesen. Ebenso sollte die begonnene Therapie weitergeführt werden. Dabei wäre es aus Sicht des Gerichts zu empfehlen, die bisherige Psychologin, die offenbar ein gewisses Vertrauensverhältnis aufbauen konnte, mit der Weiterführung der Therapie zu betrauen. In Anbetracht all dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes rechtfertigt sich eine Verlängerung der Massnahme um die Dauer von drei Jahren, beginnend am 8. Mai 2019.

Der Beschwerdeführer hat mehrfach erwähnt, er wolle nichts wissen von einer Therapie, man solle ihn doch seine Strafe verbüssen lassen und ihn dann in seine Heimat ([...]) ausschaffen. Diese Möglichkeit besteht nach wie vor. Ob sie sich realisieren lässt, hängt weitgehend vom Verhalten und der Kooperation des Beschwerdeführers ab. Dabei ist sicher auch die MS-Erkrankung zu beachten, die die Situation für den Beschwerdeführer um einiges schwieriger macht. Da es verschiedene Formen und Auswirkungen dieser Krankheit gibt und ein Leben damit auch im Strafvollzug möglich ist, muss sich der Beschwerdeführer auch überlegen, ob er in Zukunft bei der Therapie seiner Krankheit nicht auch kooperieren möchte. Auf der anderen Seite muss dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass bei einem Festhalten an seiner Verweigerungshaltung und Obstruktion – konkret das Weiterführen seines Verhaltens, wie er es in der JVA [...] bis Oktober 2019 gezeigt hat – mit einem Antrag auf Verwahrung zu rechnen ist (vgl. Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 17. Dezember 2019; oben I. Ziff. 6).

Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und der Nachentscheid des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufzuheben. Die vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. Mai 2014 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird um drei Jahre, beginnend ab 8. Mai 2019, verlängert; dies als Chance für den Beschwerdeführer. Bis im Mai 2022 soll er die Möglichkeit erhalten, der Gesellschaft zu zeigen, dass er seine psychische Erkrankung trotz seiner MS-Erkrankung so im Griff hat, dass er in den normalen Strafvollzug übertreten, seine Strafe bis zum Strafende, allenfalls mit Hilfe einer ambulanten Therapie, verbüssen und damit seine persönlichen Ziele verwirklichen kann.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit a StPO erfüllt sind. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung zudem eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Rechtsanwalt Burkhalter ist daher – wie bereits vor der Vorinstanz – auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen.

2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).

Auf die Rechtsbegehren wurde im Rechtsmittelverfahren teilweise nicht eingetreten und die Dauer der Massnahme wurde nicht gestützt auf einen Antrag des Beschwerdeführers, sondern von Amtes wegen, verkürzt. Der Beschwerdeführer gilt deshalb als mehrheitlich unterliegend und hat drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Bei diesem Ergebnis müssen die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens nicht neu verlegt werden, zumal auch keine entsprechenden Anträge gestellt wurden. Die Urteilsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2’000.00 festgesetzt, womit sich Gesamtkosten von CHF 2'060.00 ergeben. Der Beschwerdeführer hat somit CHF 1'545.00 zu bezahlen (drei Viertel).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2108, Erw. 5) kann sich der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.

Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt J. Burkhalter, wird gemäss der Kostennote auf CHF 7'229.05 festgesetzt (25,78 Stunden – die Hauptverhandlung hat inklusive Urteilseröffnung nur 4,5 Stunden gedauert, statt der aufgeführten 6 Stunden – à CHF 180.00, plus Auslagen und MwSt.) und ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch für drei Viertel, d.h. CHF 5'421.80, innert zehn Jahren gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Demnach wird beschlossen:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – wird Ziffer 1 des Nachentscheids des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufgehoben.

2.    Die für A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 angeordnete stationäre Massnahme wird ab dem 8. Mai 2019 um drei Jahre verlängert.

3.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, [...], wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'787.35 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Vertreters im Umfang von CHF 1'992.45 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

4.    A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 5'550.00, zu tragen.

5.    Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechts-anwalt Julian Burkhalter, [...], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 7'229.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahl-bar durch die Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für drei Viertel, ausmachend CHF 5'421.80, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

6.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'060.00 hat A.___ zu drei Viertel, ausmachend CHF 1'545.00, und der Staat Solothurn zu einem Viertel zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

BKBES.2019.147 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147 — Swissrulings