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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.02.2020 BKBES.2019.146

19 février 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,341 mots·~7 min·2

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 19. Februar 2020     

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

3.    Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 3. Juni 2019 reichte A.___ gegen seinen Bruder, B.___ sowie gegen Unbekannt Strafanzeige ein. Er wirft B.___ vor, sich am 20. Mai 2016 durch ihre bereits demente Mutter eine Bankvollmacht bezüglich eines Kontos bei der […] gegeben zu haben. Zudem habe er möglicherweise die KESB getäuscht, indem er diese nicht über die wahrscheinlich illegal erworbene Bankvollmacht informiert habe. Mit der Strafanzeige gegen Unbekannt äusserte er den Verdacht, dass sich einzelne seiner Geschwister an Bankkonten ihrer Mutter bedient hätten. Seine Schwester C.___, welche die finanziellen Angelegenheiten für die Mutter ab 2003/2004 geregelt habe, habe die Geschäfte intransparent geführt und gegenüber der KESB falsch ausgesagt. Die weiteren Geschwister D.___ und E.___ hätten möglicherweise die falschen Aussagen von C.___ durch Schweigen unterstützt.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeigen gegen B.___ sowie gegen Unbekannt wegen Veruntreuung mit Verfügung vom 12. November 2019 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 21. November 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Seine Strafanzeigen seien weiterzuverfolgen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 19. Dezember 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

4. B.___ beantragte am 9. Januar 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

2.1 Der Beschwerdeführer führt in der Strafanzeige wie erwähnt aus, sein Bruder B.___ habe sich am 20. Mai 2016 durch ihre bereits demente Mutter eine Bankvollmacht über ein Konto bei der [...] geben lassen. Inwiefern dieser Erwerb der Bankvollmachten strafrechtlich relevant sei, müsse durch die Staatsanwaltschaft beurteilt werden. Es wäre interessant zu erfahren, wozu B.___ sich diese beschafft habe. Ihre Mutter habe B.___ (und seiner Frau F.___) vor 2016 aus freiem Willen nie eine Vollmacht erteilen wollen. Zudem habe er möglicherweise die KESB getäuscht, indem er diese nicht über die wahrscheinlich illegal erworbene Bankvollmacht informiert habe.

Mit der Strafanzeige gegen Unbekannt äussert er den Verdacht, dass sich einzelne seiner Geschwister an Bankkonten ihrer Mutter bedient hätten. Es bestehe der begründete Verdacht, dass dem Schutz ihrer Mutter (auch seitens der zwei Beistände) nicht genügend nachgekommen werde, besonders auch bezüglich der Zeit vor deren Demenzerkrankung. Seine Schwester C.___, welche die finanziellen Angelegenheiten für die Mutter ab 2003/2004 geregelt habe, habe die Geschäfte intransparent geführt und gegenüber der KESB falsch ausgesagt. Die weiteren Geschwister D.___ und E.___ hätten möglicherweise die falschen Aussagen von C.___ durch Schweigen unterstützt.

2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hinweisen würden, dass B.___ die Bankvollmacht über die Konti von G.___ unrechtmässig erteilt worden sei und er sowie andere Geschwister unrechtmässig Gelder von den Konti ihrer Mutter bezogen hätten. Weiter sei festzuhalten, dass eine (angeblich) intransparente Geschäftsführung den Tatbestand der Veruntreuung nicht erfülle. Die durch den Anzeiger vorgebrachten Vorhalte und die eingereichten Dokumente vermöchten keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.___ und gegen Unbekannt rechtfertigen würde.

2.3 In der Beschwerde macht A.___ geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Abklärungen nur unvollständig vorgenommen. B.___ habe gegenüber der Polizei gesagt, er habe die Vollmacht beantragt, weil er habe wissen wollen, wie seine Geschwister die Gelder seiner Mutter verwalten würden. B.___ sei aber nicht danach gefragt worden, was seine Abklärungen nach Erhalt der Vollmacht ergeben hätten. Auch sei nicht geklärt worden, ob seine Vollmachterwerbung bei der [...] überhaupt legal gewesen sei. Der Wille seiner dementen Mutter, die ihm bei klarem Verstand die Vollmacht niemals ausgehändigt hätte, sei von ihm trickreich umgangen worden. Ebenso wenig sei abgeklärt worden, ob B.___ gegenüber der KESB falsch ausgesagt habe, als er ihn und seine Geschwister D.___ und C.___ dort beschuldigt habe, regelmässig zu ihren Gunsten Geld von Konten der Mutter bezogen zu haben.

Bezüglich der Anzeige gegen Unbekannt sei darauf hinzuweisen, dass – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – von den Jahren 2003 und 2004 keinesfalls die Rede gewesen sei. Die Abklärungen zu den Jahren 2003 und 2004 seien also weder angebracht noch zweckdienlich gewesen. Es gehe um die letzten 10 Jahre. Immer noch ausstehende Abklärungen durch die KESB oder die Beistände zu den in den Anzeigen erhobenen Punkten seien ihm keine bekannt. Sollten diese getätigt worden sein, sollten sie der Staatsanwaltschaft und den Kindern zugänglich gemacht werden. Es sei nach wie vor ungeklärt, ob es zu Unregelmässigkeiten bei den Kontobezügen gekommen sei.

2.4 B.___ weist in der Eingabe vom 9. Januar 2020 darauf hin, er habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme sämtliche Fragen wahrheitsgetreu beantwortet. Zu diesen Aussagen stehe er auch heute noch und lehne alle Anschuldigungen von A.___ kategorisch ab. Er bitte, die Vorwürfe seines Bruders nicht weiter zu bearbeiten und das Verfahren gegen ihn einzustellen.

3. Die Staatsanwaltschaft geht zu Recht davon aus, den Akten liesse sich kein Tatverdacht gegen B.___ oder gegen Unbekannt entnehmen, der eine Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer selber erwähnt mit Ausnahme des Hinweises, B.___ könnte unrechtmässig Geld vom Konto der Mutter bei der [...] bezogen haben, keinen konkreteren Tatverdacht gegen ihn. Der Vorwurf allein, sein Bruder habe sich in Kenntnis der Demenz der Mutter eine Bankvollmacht geben lassen, rechtfertigt keine Eröffnung einer Strafuntersuchung. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 5. November 2004 über eine Vollmacht hinsichtlich des fraglichen Kontos verfügte (Beilage 4 zur Strafanzeige), weshalb er hätte feststellen können, wenn B.___ nach Erhalt der Vollmacht im Mai 2016 unrechtmässig Geld vom Konto bezogen hätte. Schliesslich hat auch die KESB gegenüber der Polizei bestätigt, sie hätte keine Unregelmässigkeiten bei den Bezügen feststellen können.

Gegen Unbekannt – dabei insbesondere gegen C.___ – hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet. Der Vorhalt gegenüber C.___, sie habe die Kontoführung intransparent erledigt, begründet keinen Tatverdacht, der eine Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Auch gegen weitere Personen ist kein Tatverdacht ersichtlich, so weder gegenüber Personen der KESB noch gegenüber weiteren Geschwistern des Beschwerdeführers. Gegen diese erwähnt der Beschwerdeführer denn auch nur, sie hätten allenfalls C.___ durch Schweigen unterstützt.

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 4. Mai 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_372/2020).

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