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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2020 BKBES.2019.144

27 février 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,827 mots·~9 min·1

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 27. Februar 2020  

Es wirken mit:

Präsident Müller, Vorsitz

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey  

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2.    Unbekannt,

Beschuldigter

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 stellte A.___ bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter anderem den «Antrag auf eine subsidiäre Strafuntersuchung» gegen Verantwortungsträger öffentlicher und privater Spitäler und Kliniken sowie gegenüber Ärzten betreffend medizinische Behandlungsfehler bei ihr selbst sowie dem Vater ihrer Tochter, B.___, der am […] 2016 in […] verstorben war. Das Schreiben wurde zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn überwiesen (Eingang: 6. Juni 2018).

2. Am 24. Juli 2018 übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren betreffend Delikte zum Nachteil von B.___. Mit Schreiben vom 30. August 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ab.

3. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafanzeige von A.___ vom 29. Mai 2018 gegen Unbekannt nicht an die Hand.

4. Mit Eingabe vom 18. November 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2019 und (sinngemäss) die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Sodann wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

5. Mit Eingabe vom 29. November 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Akten der Verfahren VWBES.2019.254 und VSBES.2019.169 beizuziehen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, warum der Beizug der genannten Akten zur Klärung des Sachverhalts notwendig sein soll (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO), weshalb der Antrag auf Aktenedition abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin äussert sich überhaupt nicht zum Verfahren VWBES.2019.254. Das Verfahren VSBES.2019.169 wiederum bezieht sich auf die Tochter der Beschwerdeführerin und vermag damit vorliegend – mit Blick auf die gerügten Behandlungsfehler bei der Beschwerdeführerin selbst – nichts zur Klärung der Sachlage beizutragen. Des Weiteren ist auch der Antrag auf Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Beschwerdebegründung abzuweisen, sieht doch die Strafprozessordnung keine Möglichkeit zur Erstreckung der Beschwerdefrist vor (Art. 396 Abs. 1 StPO).

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernommen worden, soweit es um das Versterben von B.___ gehe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern habe dagegen eine Gerichtsstandsanfrage mangels Tatverdacht und Rechtsgrundlagen zur Verurteilung abgelehnt. Die Beschwerdeführerin mache weiter Behandlungsfehler diverser Ärzte bei sich selbst geltend. Sie gehe offenbar davon aus, an einer Lyme-Borreliose erkrankt zu sein, während die medizinischen Fachpersonen eine andere Diagnose stellten. Aus der Strafanzeige ergäben sich keine Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten von Ärzten oder anderen Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen. Vielmehr erscheine vorliegend die Beschwerdeführerin nicht mit den medizinischen Diagnosen einverstanden zu sein, die ihr gestellt worden seien. Darüber hinaus werde sinngemäss eine Verletzung des Berufsgeheimnisses geltend gemacht, indem ein Arzt bei einer Überweisung an einen Spezialisten einen älteren Spitalbericht beigelegt habe. Auch dieser Tatbestand sei vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, da ein überweisender Arzt verpflichtet sei, einem spezialisierten Kollegen bei der Überweisung einer Patientin alle ihm vorliegenden und aus seiner Sicht relevanten Informationen zukommen zu lassen, um eine geeignete Behandlung durch diesen sicherstellen zu können. Von einer Beeinflussung des spezialisierten Arztes könne hierbei ebenfalls keine Rede sein.

4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht ein ärztliches Übernahmeverschulden durch die behandelnden Ärzte geltend. Bei einer Liquoruntersuchung im Juli 2017 hätten bei der Beschwerdeführerin borrelienspezifische Antikörper, ein erhöhter Eiweissgehalt, ein erhöhter Albuminquotient sowie eine Blut-Hirn-Schrankenstörung nachgewiesen werden können. Dies deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an einer chronisch progredierenden Krankheit leide, deren Ursache auf eine persistierende Immunantwort (z.B. Neuroborreliose) hindeute und deren Symptome und Beschwerden bislang als psychiatrische Krankheit (Persönlichkeitsstörung) behandelt worden sei. Somit bestehe der dringende Verdacht eines ärztlichen Übernahmeverschuldens. Der Behandlungsfehler schädige die Gesundheit der Beschwerdeführerin.

4.2.2 Vorliegend hätten der damalige Hausarzt Dr. C.___, […], sowie der Konsiliararzt Dr. D.___, [...], vorsätzlich eine akute Belastungsreaktion mit Bewusstseinseinengung (z.B. Erschöpfungsdepressionen, Kummer und Sorgen) als psychiatrische Hauptdiagnose übernommen, obschon weitere Abklärungen notwendig gewesen seien, um die psychischen Begleitsymptome einer somatischen Erkrankung (namentlich die humorale Immunantwort auf eine bestehende Borrelieninfektion) auszuschliessen. So habe Dr. C.___ mit Schreiben vom 27. Juni 2017 die Beschwerdeführerin zu einer Konsiliaruntersuchung beim «Borrelienspezialisten» Dr. D.___ in […] überwiesen und dabei einen Abschlussbericht einer erfolglosen christlichen Psychotherapie beigelegt, welcher für eine seriöse Konsiliaruntersuchung auf den Verdacht einer Borrelieninfektion irrelevant gewesen sei.

4.2.3 Bemerkenswert sei auch, dass der Hausarzt eine angebliche Persönlichkeitsstörung vom 27. Januar 2017 bis 2. März 2017 ohne Rücksicht auf die Nebenwirkungen mit Ritalin zu behandeln versucht habe. Es dränge sich die Frage auf, ob er die Meldepflicht gemäss Art. 11 Abs. 1bis BetmG und Art. 49, 50 BetmKV erfüllt habe. Ritalin in «Off Label Use» sei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2009/2010 durch Herrn Dr. E.___ in […] und im Jahr 2014/2015 durch Frau Dr. F.___ in […] verabreicht worden.

4.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die strafrechtliche Sorgfaltspflicht des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungsund Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Er handelt unsorgfältig, wenn sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 4.2; BGE 134 IV 175 E. 3.2; BGE 130 IV 7 E. 3.3; vgl. auch 130 I 337 E. 5.3).

4.4 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes setzt die Beeinträchtigung eines Rechtsgutes – in erster Linie sind dies Leib, Leben und Gesundheit – voraus. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in erster Linie eine Gesundheitsschädigung infolge einer Falschdiagnose (Persönlichkeitsstörung statt Neuroborreliose) durch die behandelnden Ärzte geltend. Vorliegend fehlt es allerdings bereits an einer eigentlichen Rechtsgutsverletzung. Dass eine falsche Diagnose gestellt wurde und in der Folge eine Gesundheitsschädigung eintrat, ist eine blosse Mutmassung der Beschwerdeführerin. Es liegt keine klare Diagnose auf «Neuroborreliose» vor. Nur wenn dies der Fall wäre, wäre in einem nachfolgenden Schritt zu prüfen, ob die behandelnden Ärzte unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht diese Krankheit nicht erkannten. Es liegt somit hinsichtlich der Abklärungen und Diagnosen der Ärzte Dres. C.___ und D.___ zum Verdacht auf Neuroborreliose bei der Beschwerdeführerin kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor.

4.5 Im Übrigen ist aus den eingereichten Beweismitteln auch keine Sorgfaltspflichtverletzung erkennbar. So überwies Dr. C.___ die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juni 2017 Dr. D.___ zur Abklärung, ob eine Neuroborreliose vorliege bzw. um eine solche sicher auszuschliessen. Er hielt fest, dass er die Symptome eher im Rahmen der psychischen Erkrankung interpretiere, der Patientin jedoch nicht unrecht tun und ihr eine saubere Beurteilung und Abklärung anbieten möchte. Darin kann naturgemäss kein Übernahmeverschulden erkannt werden, wird dieses doch verstanden als die Übernahme einer Behandlung durch einen Arzt, ohne über die dafür erforderlichen Kenntnisse zu verfügen (vgl. Hardy Landolt / Iris Herzog-Zwitter, Arzthaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1103). Dr. C.___ konnte mit den ihm zur Verfügung stehenden Methoden keine genaue Diagnose stellen, weshalb er die Beschwerdeführerin an Dr. D.___ überwies. Dass er dabei angeblich auch den Abschlussbericht einer erfolglosen christlichen Psychotherapie beigelegt habe, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten nicht. Dies wäre im Übrigen auch nicht strafrechtlich relevant.

4.6 Dr. D.___ wiederum konnte das Vorliegen einer Neuroborreliose bei der Beschwerdeführerin sodann ausschliessen, wie er in seinem Schreiben vom 4. Juli 2017 an Dr. C.___ festhielt. Aus dem beiliegenden Bericht ergibt sich, dass spezielle Untersuchungen bezüglich der Bakterien «Borrelia burgdorferi» vorgenommen wurden. Die Beschwerdeführerin habe dann noch eine Liquoruntersuchung verlangt, sei dann aber trotz vorbereiteter Lumbalpunktion vom Tisch gelaufen und habe den Kontakt zur Praxis unter teils wahnhaften Beschimpfungen der Praxisassistentin am Telefon abbrechen wollen. Auch am Vorgehen von Dr. D.___ gibt es unter den gegebenen Umständen nichts auszusetzen, liegt doch bis heute keine bestätigte Diagnose für Neuroborreliose bei der Beschwerdeführerin vor.

4.7 Soweit die Beschwerdeführerin die Behandlung ihrer Persönlichkeitsstörung mit Ritalin im Rahmen einer «Off Label Use»-Behandlung moniert, fehlt es wiederum am Nachweis einer Gesundheitsschädigung durch die Behandlung. Angaben zu einer diesbezüglichen Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Ärzte fehlen in der Beschwerde. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht ersichtlich.

4.8 Nach dem Gesagten ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Medizinalpersonen ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2018 deshalb zu Recht nicht an die Hand genommen.

5. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten von CHF 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten von CHF 800.00 zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 28. Mai 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_522/2020).

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