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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 05.11.2018 BKBES.2018.88

5 novembre 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,911 mots·~10 min·4

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 5. November 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

1.    A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    C.___,

3.    D.___,

4.    E.___,

5.    F.___,

6.    G.___,

7.    H.___,

8.    I.___,

9.    J.___,

10.  K.___,

11.  L.___,

12.  M.___,

13.  N.___,

14.  O.___,

15.  P.___,

16.  Q.___,

17.  R.___,

18.  S.___,

19.  T.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,

20.  U.___,

21.  V.___,

22.  W.___,

23.  X.___,

24.  Y.___,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 31. Januar 2017 erstatteten B.___ und A.___ Strafanzeige gegen ihren Nachbarn Z.___ wegen eines Vorfalls vom 5. November 2016 in [...]. Das Ehepaar [A.B.] machte geltend, ihr Nachbar Z.___ habe ihr Grundstück an der […] in [...] trotz eines richterlichen Verbots betreten und B.___ mit erhobenen Fäusten als «Dräcksiäch» resp. «Dräcksack» beschimpft. Z.___ habe zudem B.___ am linken Oberarm gepackt und weggestossen. Durch dieses Verhalten habe Z.___ die Tatbestände Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Drohung und Beschimpfung erfüllt. Weitere Dorfbewohner von [...] hätten Z.___ zu diesen Taten aufgewiegelt, weshalb das Ehepaar [A.B.] gleichzeitig auch Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Anstiftung zu diesen Delikten einreichte.

2. Nachdem Z.___ am 22. März 2017 polizeilich einvernommen wurde, reichte er der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. März 2017 eine Stellungnahme ein. Darin erläuterte er einzelne Vorkommnisse und beschrieb das aggressive, querulatorische Verhalten von B.___. Der Stellungnahme beigelegt war eine Liste von Unterschriften von 23 Dorfbewohnern, mit welcher diese ihre Solidarität für die Familie Z.___ kundtaten.

3. Aufgrund dieser Stellungnahme liess B.___ am 22. Mai 2017 eine zweite Strafanzeige gegen Z.___ wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung bei der Staatsanwaltschaft einreichen.

4. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2017 nicht an Hand, eröffnete jedoch gleichentags ein Strafverfahren gegen Z.___. Die Vergleichsverhandlung vom 26. Juni 2017 zwischen dem Ehepaar [A.B.] und Z.___ scheiterte. In der Folge reichte Z.___ am 29. Juni 2017 eine zweite Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft ein. Dieser zweiten Stellungnahme war wiederum die bereits im März 2017 eingereichte Unterschriftenliste der 23 Dorfbewohner beigelegt. Zudem legte Z.___ diverse Briefe von weiteren Dorfbewohnern und eine E-Mail des Gemeindepräsidenten a.___ bei.

5. In einer dritten Strafanzeigewelle liess B.___ am 7. August 2017 gegen sämtliche 23 Unterzeichner der Unterschriftenliste sowie gegen die Ehefrau und den Sohn von Z.___ Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung einreichen. Gleichzeitig wurde auch der Gemeindepräsident a.___ angezeigt, u.a. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses.

6. Daraufhin wurden in der Zeit zwischen dem 6. und 13. November 2017 diverse beschuldigte Personen polizeilich einvernommen (vgl. die Einvernahmeprotokolle und der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 4. Dezember 2017).

7. Nachdem das Ehepaar [A.B.] im Januar 2018 Akteneinsicht in sämtliche Einvernahmeprotokolle erhalten hatte, liess es in einer vierten Strafanzeigewelle am 5. März 2018 gegen dreizehn Personen Strafanzeige aufgrund deren Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen vom November 2017 erstatten, wiederum wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung.

8. Die Staatsanwaltschaft erliess am 5. Juni 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Teil-Erledigung) aller Strafanzeigen vom 7. August 2017 gegen die 23 Unterzeichner der Unterschriftenliste wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, übler Nachrede und Beschimpfung. Gleichzeitig wurden die dreizehn Strafanzeigen vom 5. März 2018 betreffend die Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen nicht an Hand genommen. Nicht eingestellt sind die beiden Strafanzeigen gegen Z.___, dessen Ehefrau b.___, dessen Sohn c.___ und gegen den Gemeindepräsidenten a.___.

9. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liessen B.__ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Juni 2018 Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2018 unter Verweis auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung auf eine weitere Vernehmlassung. Die Beschuldigten M.___ und K.___ reichten innert Frist eine Stellungnahme ein. Die übrigen Beschuldigten äusserten sich nicht respektive verzichteten auf eine entsprechende Vernehmlassung. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der Rechtsvertreter des Beschuldigten T.___ ihre Honorarnoten am 10. respektive am 11. September 2018 eingereicht hatten, erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführer sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.

2. Dem Verfahren liegt eine grössere nachbarschaftliche Streitigkeit zwischen den beiden Beschwerdeführern und diversen Bewohnern von [...] zugrunde. Hintergrund der Vorkommnisse ist offenbar ein Zerwürfnis im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks an der […] in [...] durch die Beschwerdeführer. Nachdem die Beschwerdeführer das betroffene Grundstück erworben hatten, liessen sie im Jahr 2013 ein richterliches Verbot errichten, welches Unbefugten das Betreten und Befahren des Grundstücks untersagte. Gegen dieses richterliche Verbot erhoben am 29. Juni 2013 über sechzig Einwohner von [...] erfolglos Sammeleinsprache (vgl. Verfügung des Richteramtes […] vom 22. August 2013). In der Folge kam es offenbar zu weiteren Eskalationen, namentlich aufgrund der Installation einer Videoüberwachungsanlage. Seither – so die Aussagen diverser Beschuldigter – bringe der Beschwerdeführer auf schikanöse, unverhältnismässige Weise jede noch so unbedeutende Widerhandlung gegen dieses richterliche Verbot zur Anzeige und scheue auch nicht davor zurück, kleine Kinder einzuschüchtern. Dies habe zu Unmut im ganzen Dorf geführt.

3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Ein Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht solle eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014, E. 2.4.1).

4. Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschuldigten hätten aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Ehepaar [A.B.] und der Vielzahl von Vorfällen, welche im Dorf die Runde gemacht hätten, gutgläubig von der Richtigkeit von Z.___s Stellungnahme vom 25. März 2017 ausgehen dürfen. Indem die Beschuldigten die Stellungnahme mit der Unterzeichnung der Unterschriftenliste unterstützt und Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen getätigt hätten, hätten die Beschuldigten nicht wider besseren Wissens gehandelt. Zudem sei der Gutglaubensbeweis geglückt. Weder die Unterzeichnung der Unterschriftenliste noch die Aussagen der Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen würden auf ein strafbares Verhalten hindeuten, weshalb kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen sei.

5. Die Beschwerdeführer hingegen stellen den Gutglaubensbeweis in Abrede. Die meisten Beschuldigten hätten nämlich im Rahmen ihrer Einvernahmen weder von eigenen negativen Erfahrungen mit den Beschwerdeführern berichtet noch erklärt, von derartigen Vorfällen im Dorf gehört zu haben. Vielmehr hätten die meisten Beschuldigten dargelegt, gar keinen Kontakt mit den Beschwerdeführern zu haben. Zwar hätten wenige Personen Probleme mit den Beschwerdeführern erwähnt, diese Vorwürfe seien aber allesamt haltlos und aufgrund der Beeinflussung durch die Familie Z.___ wenig aussagekräftig. Die Beschuldigten hätten wider besseren Wissens gehandelt. Deshalb sei eine Nichtanhandnahme nicht gerechtfertigt.

6.1 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten im sicheren Bewusstsein um die Unwahrheit der Stellungnahme von Z.___ die Unterschriftenliste unterschrieben oder wider besseren Wissens Aussagen bei der Polizei getätigt hätten. Vielmehr schilderten diverse Personen auf glaubhafte, übereinstimmende Weise das schikanöse, provokative Verhalten des Beschwerdeführers. Sie hatten genügenden Anlass, die Stellungnahme von Z.___ in guten Treuen für wahr zu halten und entsprechende Aussagen bei der Polizei zu tätigen.

Konkret wurden im November 2017 über zwanzig Personen polizeilich einvernommen. Diverse Personen schilderten, bereits selber negative Erfahrungen mit der Familie [A.B.] gemacht zu haben (vgl. die Aussagen von N.___, J.___, M.___, R.___, d.___ und e.___). Man habe von Problemen anderer Quartierbewohner mit der Familie [A.B.] gehört (u.a. Aussagen von C.___, D.___ und L.___). Nebst der Familie Z.___ hätten auch T.___, N.___, die Familie f.___, e.___, d.___ und J.___ Probleme mit dem Beschwerdeführer (u.a. Einvernahme von H.___, K.___, g.___, J.___, I.___, N.___). Der Beschwerdeführer schikaniere zudem kleine Kinder, indem er diese verängstige und ihnen mit dem Auto nahe auffahre. Eigentlich hätten sämtliche Einwohner des Quartiers Probleme mit dem Beschwerdeführer (Aussage von e.___). Einige Beschuldigte wollten jedoch aus Angst vor der Reaktion des Beschwerdeführers keine weiteren Angaben tätigen.

Des Weiteren wurde in den Einvernahmen zu Protokoll gegeben, was in der Stellungnahme von Z.___ vom 25. März 2017 stehe, sei zutreffend bzw. man sei von deren Richtigkeit ausgegangen (u.a. Einvernahme von C.___, E.___, h.___, H.___ und N.___). Deshalb habe man die Unterschriftenliste unterzeichnet. Es sei darum gegangen, der Familie Z.___ zu helfen (vgl. Einvernahme von C.___, D.___, E.___ und N.___). Man habe dem Beschwerdeführer nicht schaden, sondern habe das schikanöse Verhalten des Beschwerdeführers unterbinden wollen (I.___, M.___). Der Beschwerdeführer suche stets einen Grund, andere Einwohner anzuzeigen oder vor Gericht zu bringen. Verschiedene Beschuldigte äusserten ihre Angst, es könne auch sie treffen, weshalb man den Beschwerdeführer nun stoppen müsse (u.a. Einvernahme von I.___, J.___). Mit der Unterzeichnung der Unterschriftenliste habe man erreichen wollen, dass im Dorf wieder Ruhe und Frieden einkehre (u.a. Einvernahme von h.___, G.___ und N.___).

6.2 Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschuldigten die beiden Beschwerdeführer wider besseren Wissens einer Straftat beschuldigt hätten. Vielmehr hatten die Beschuldigten ernsthaften Anlass, von der Richtigkeit der Stellungnahme von Z.___ auszugehen. Für die Darstellung der Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer nicht vor schikanöser Beanzeigung seiner Nachbarn zurückschreckt, spricht die grosse Zahl der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeigen innerhalb eines kurzen Zeitraums. Unter diesen Umständen kann den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie hätten wider besseren Wissens gehandelt. Damit ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass kein hinreichender Tatverdacht einer falschen Anschuldigung besteht. Bei dieser Sachlage kann auch nicht geltend gemacht werden, der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB sei gescheitert. Vielmehr hatten die Beschuldigten ernsthafte Gründe, die von ihnen vorgebrachten oder weiterbreiteten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Ein Schuldspruch wegen übler Nachrede fällt daher ebenfalls ausser Betracht. Inwiefern die Tatbestände der Verleumdung und der Beschimpfung erfüllt sein sollen, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und braucht unter diesen Umständen auch nicht weiter erörtert zu werden.

7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'200.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und die Kosten sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

7.2 Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), welche primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung darstellen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 429 N 4). Die Beschwerdeführer sind daher zu verpflichten, für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Samuel Neuhaus aufzukommen. Rechtsanwalt Samuel Neuhaus macht in seiner Honorarnote vom 7. September 2018 eine Entschädigung von CHF 1'303.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Darin enthalten sind u.a. Sekretariatsarbeiten (Versand von Eingaben an das Obergericht; Erstellung der Honorarnote), welche nicht entschädigt werden. Die Honorarnote ist dementsprechend um 0.7 Stunden zu kürzen. Die Beschwerdeführer haben dem Beschuldigten T.___ eine Entschädigung von CHF 1'115.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.

3.     Die Beschwerdeführer haben dem Beschuldigten T.___ eine gekürzte Parteientschädigung von CHF 1'115.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Riechsteiner

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