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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 07.08.2018 BKBES.2018.78

7 août 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,399 mots·~17 min·2

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

Texte intégral

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 7. August 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 31. Januar 2018 resp. am 1. Februar 2018 erstattete B.___ bei der Kantonspolizei Solothurn Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Lebenspartner A.___ wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen an der gemeinsamen Tochter C.___. B.___ begründete ihre Strafanzeige damit, dass die Leiterin der Kindertagesstätte, welche C.___ seit mehreren Jahren besucht, ihr mitgeteilt habe, dass C.___ ein sexuell auffälliges Verhalten gezeigt und verdächtige Aussagen in Bezug auf den Kindsvater geäussert habe.

2. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 1. Februar 2018 bestätigte die Leiterin der Kindertagesstätte, D.___, die Aussagen von B.___. Sie wies jedoch darauf hin, dass man C.___ sehr schlecht verstehe und dass C.___ zum ersten Mal zwei bis drei Sätze aneinander gesprochen habe. Am 7. Februar 2018 wurde C.___ bei der Kantonspolizei Solothurn einvernommen, machte jedoch keinerlei konkrete Aussagen über allfällige sexuelle Übergriffe. Da sich der Anfangsverdacht gegen A.___ nicht erhärtet hatte, erliess die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich anschliessend eine Nichtanhandnahmeverfügung.

3. Daraufhin erstattete A.___ am 5. März 2018 Strafanzeige gegen B.___ betreffend falsche Anschuldigung. Zur Begründung seiner Strafanzeige erklärte er, dass der Vorwurf des sexuellen Übergriffs völlig aus der Luft gegriffen sei und nicht stimme (Einvernahme vom 5. März 2018, Frageantwort 12). B.___ habe ihn beschuldigt, weil es ihr um das alleinige Sorgerecht gehe und sie ihm die gemeinsame Tochter vorenthalten wolle (Frageantwort 13). Er habe auf Anraten seiner Anwältin eine Anzeige eingereicht, da momentan eine familienrechtliche Besuchsrechtsstreitigkeit vor Gericht pendent sei (Frageantwort 4).

4. Am 15. März 2018 wurde die B.___ in Bezug auf die falsche Anschuldigung einvernommen. Sie erklärte, dass aufgrund der Aussagen von D.___ ein konkreter Anfangsverdacht eines sexuellen Übergriffs im Raum gestanden sei. Sie habe sich an verschiedene Behörden und Fachpersonen gewandt, welche jedoch während drei Wochen untätig geblieben seien und lediglich Kompetenzkonflikte ausgetragen hätten. Nach einem Hin und Her zwischen Beistand, KESB, Gericht und Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD), sei sie von der Polizei zu einer Strafanzeige gegen A.___ überzeugt worden.

5. Die Staatsanwaltschaft Solothurn erliess am 14. Mai 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend falsche Anschuldigung. Sie begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die Beschuldigte aufgrund der Aussagen der Krippenleiterin konkrete Veranlassung hatte, sich an die Polizei zu wenden. Deshalb habe sie nicht wider besseren Wissens gehandelt. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei nicht erfüllt.

6. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde erheben. In seiner Beschwerde machte er geltend, dass die Beschuldigte die Strafanzeige aus taktischen Gründen im Zusammenhang mit einem derzeit hängigen Besuchsrechtsverfahren erhoben habe. Der Beschuldigten sei klar gewesen, dass der Vorwurf des sexuellen Übergriffs dem Beschwerdeführer im familienrechtlichen Verfahren erheblich schaden werde. Aufgrund dieses Vorwurfs sei ihm zwischenzeitlich das Besuchsrecht entzogen worden. Auffällig sei zudem, dass C.___ gegenüber der Beschuldigten nie entsprechende Hinweise gemacht habe und sich die Beschuldigte einzig auf die Aussagen der Kita-Leiterin gestützt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen der sexuellen Übergriffe beschuldigt habe. Deshalb sei eine Nichtanhandnahme nicht angezeigt. Zudem habe Staatsanwältin […] nachzuweisen, dass sie mit der Vertreterin der Beschuldigten, Rechtsanwältin Renate von Arx, nicht verwandt sei.

7. Die Beschuldigte B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2018 aus, dass sie nicht grundlos Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe. Die Hinweise der Kita-Leiterin seien eindeutig und äusserst alarmierend gewesen. Diese hätten sie aus heiterem Himmel getroffen und sie sei unter Druck gestanden. Während drei Wochen habe sie versucht, alle anderen Möglichkeiten via Beistand, KESB, KJPD, Opferberatungsstelle und der Kinderpsychiaterin auszuschöpfen. Da diese Bemühungen ins Leere gelaufen seien, sei sie zu einer Strafanzeige gezwungen gewesen. Auch die Opferberatungsstelle habe sie an die Polizei verwiesen. Es sei ihr einzig darum gegangen, C.___ Gehör zu verschaffen. Die Strafanzeige sei der letzte mögliche Schritt gewesen.

8. In ihrer Eingabe vom 27. Juni 2018 verwies die Staatsanwaltschaft Solothurn auf ihre Nichtanhandnahmeverfügung und verzichtete auf weitere Äusserungen. Ergänzend hielt sie fest, dass kein Verwandtschaftsverhältnis zur Vertreterin der Beschuldigten bestehe.

9. Nachdem der Vertreterin des Beschwerdeführers die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten zugestellt wurden und diese ihre Honorarnote eingereicht hat, erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.

II.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 2; BGE 137 IV 285 E. 2.2 und 2.3).

Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht solle eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom 3. November 2014, E. 2.4.1).

2. Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. In subjektiver Sicht wird eine Beschuldigung wider besseren Wissens vorausgesetzt. Das heisst, es müssen Hinweise dafür vorliegen, dass der Täter bewusst falsche Behauptungen geäussert hat (Entscheid des Bundesgerichts 1B_54/2012 vom 4. April 2012, E. 2.5). Dabei genügt es nicht, wenn er es bloss für möglich hält, dass seine Beschuldigung falsch ist. Vielmehr muss der Täter sicher darum wissen. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1).

3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen der sexuellen Übergriffe beschuldigt habe. Sie habe gewusst, dass die Anschuldigungen unwahr seien und sich in diesem Bewusstsein dennoch für eine Strafanzeige entschieden.

3.1 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte die Strafanzeige im sicheren Bewusstsein um die Unwahrheit der Anschuldigungen eingereicht hat. Vielmehr hatte die Beschuldigte genügenden Anlass, die Hinweise der Kita-Leiterin in guten Treuen für wahr zu halten und Strafanzeige einzureichen. Konkret geht aus den Akten folgender Sachverhalt hervor:

Am 11. Januar 2018 trat die Leiterin der Kindertagesstätte, D.___, an die Beschuldigte heran und eröffnete dieser, dass mit C.___ wahrscheinlich «etwas Schlimmes» passiert und dass der Fall klar sei. C.___ habe mehrmals bei ihr (D.___) sowie bei einer anderen Betreuerin zwischen die Beine an den Schamlippen gefasst. Daraufhin habe D.___ das Kind aufgemuntert, zu zeichnen, weshalb sie das getan habe. C.___ habe in Anwesenheit von D.___ und der anderen Betreuerin eine A3-grosse Zeichnung erstellt, auf welcher sie eine grosse Person mit Kopf, Oberkörper und Beinen gezeichnet habe. Sie habe gesagt, dies sei Papi. Daneben habe sie eine kleine Person gezeichnet und erklärt, das sei sie und dass Papi sie am «Fudi» anfasse, und zwar mit dem Finger. Dies tue ihr weh. C.___ habe mit «Fudi» aber ganz klar vorne bei den Schamlippen gemeint, da sie auf ihre Schamlippen gezeigt habe und darauf leicht geklopft habe. Weiter habe C.___ erklärt, dass der Vater sie mitnehme, wenn er «bisle» und dass sie Angst vor dem Vater habe.

In ihrer polizeilichen Einvernahme gab die Beschuldigte an, dass sie vom Gespräch vom 11. Januar 2018 mit der Krippenleiterin sehr überrumpelt gewesen sei, weshalb sie den Sachverhalt mit ihrer Kinderpsychiaterin Dr. med. E.___ besprochen habe. Diese habe ihr gesagt, dass C.___ von einer neutralen Fachperson beim KJPD Solothurn beurteilt werden müsse. Daraufhin habe sie noch am gleichen Abend per E-Mail um entsprechende Begutachtung ersucht (Einvernahme vom 5. März 2018, Frageantwort 3).

3.2 Gleichentags, am 11. Januar 2018, habe sie sich an den Berufsbeistand F.___ von der Sozialregion [...] in [...] gewandt und ihm den Sachverhalt geschildert. Die Beschuldigte sagte in ihrer Einvernahme aus, sie habe dem Beistand geschrieben, dass ein Verdacht gegen die sexuelle Integrität bestehen würde, ohne aber jemanden direkt zu beschuldigen (Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 3). Diese Zurückhaltung wird durch die Akten bestätigt: Im E-Mail des Berufsbeistandes F.___ vom 12. Januar 2018 an den Beschwerdeführer spricht dieser lediglich davon, dass bei C.___ «Auffälligkeiten» aufgetreten seien, «die eine sexuelle Handlung an ihr vermuten lassen von einer unbekannten Person». Auch in ihrer E-Mail vom 26. Januar 2018 an den Beschwerdeführer sprach die Beschuldigte lediglich davon, dass der Verdacht eines Übergriffs im Raum stehe, aber man derzeit nicht wisse, was geschehen sei.

Des Weiteren sagte die Beschuldigte aus, dass sie am 16. Januar 2018 ein Gespräch mit der Oberärztin des KJPD Olten gehabt habe. Der KJPD Solothurn habe jedoch am 19. Januar 2018 entschieden, dass er nicht zuständig sei, sondern die KESB. Die KESB wiederum habe auf die Zuständigkeit des Gerichts verwiesen. Zudem habe sie sich an die Opferberatungsstelle [...] gewandt, welche sie an die Polizei verwiesen habe. Während drei Wochen sei die Zuständigkeit unklar gewesen und es sei nichts passiert, weshalb sie sehr unter Druck gestanden sei. Deshalb habe sie sich letztlich mit einer Strafanzeige an die Polizei gewandt (Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 3).

3.3 Schliesslich führte die Beschuldigte aus, dass ihr eine Strafanzeige sehr schwer gefallen sei. Sie habe zuerst alle zivilrechtlichen Mittel via KJPD, KESB und Gericht ausgeschöpft. Eigentlich habe sie keine Anzeige machen wollen, aber sie sei sich hilflos vorgekommen (Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 3). Sie habe eine Klärung der Geschehnisse erreichen wollen. Als die KESB, das KJPD und das Gericht untätig geblieben seien, habe sie Strafanzeige «gegen unbekannt» machen wollen. Nachdem sie aber der Polizei die Aussagen der Kita-Leiterin erläutert habe, habe sie die Polizei darauf hingewiesen, dass eine Strafanzeige «gegen unbekannt» keinen Sinn mache. Sie sei von der Polizei überzeugt worden, dass die Anzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht werden müsse (Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 6). Des Weiteren habe im Zeitpunkt der Strafanzeige ein eindeutiger Anfangsverdacht vorgelegen. Sie habe die Strafanzeige bis zum Schluss verhindern wollen, aber es sei ihr um den Kindesschutz gegangen (Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2018, Frageantwort 7).

3.4 Diese Ausgangslage zeigt auf, dass die Beschuldigte ernsthaften Anlass hatte, eine Strafanzeige einzureichen. Sie hat sich ausführlich und sorgfältig mit dem Sachverhalt beschäftigt und stützte ihren Verdacht auf die Aussagen der Kita-Leiterin sowie den Rat von Fachpersonen. Aufgrund der gesamten Umstände hatte die Beschuldigte gewichtige Gründe, um die Aussagen der Krippenleiterin in guten Treuen für wahr zu halten und dementsprechend Strafanzeige einzureichen. Es haben konkrete Indizien vorgelegen, welche eine Strafanzeige rechtfertigten. Als Laie hatte sie genügend Anhaltspunkte, um sich für eine Strafanzeige zu entscheiden. Unter diesen Umständen ist der Beschuldigten nicht vorzuwerfen, sie habe wider besseren Wissen gehandelt.

4. Des Weiteren ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB nur erfüllt, wenn der Täter ganz genau weiss, dass der Angezeigte sich keines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat und dass es sich um einen «Nichtschuldigen» handelt. Nur dann handelt der Täter «wider besseren Wissen». Das ist etwa dann der Fall, wenn der Beschuldigte sich im Klaren darüber ist, dass die Straftat sich überhaupt nicht ereignet hat. Oder wenn eine Straftat zwar stattgefunden hat, der Täter aber weiss, dass jemand anderes die Tat verübt hat – sei es, weil er den wahren Täter (nämlich sich selbst oder einen Dritten) kennt, oder weil ihm bekannt ist, dass der Angezeigte die Tat gar nicht begangen hat.

4.1 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschuldigte sich bezüglich der Begründetheit ihrer Anschuldigungen unsicher war. Sie wandte sich an verschiedene Fachpersonen und überlegte sich während drei Wochen, welche Schritte sie unternehmen sollte. Damit fehlte es ihr am direkten Vorsatz, mithin am sicheren Bewusstsein um die Unwahrheit ihres Verdachts. Es ist auch ersichtlich, dass die Beschuldigte Zweifel an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers hatte. Die sichere Kenntnis der Unschuld des Beschwerdeführers ist ihr damit nicht nachzuweisen.

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung gegen den Beschwerdeführer nicht automatisch ableiten lässt, dass die Strafanzeige der Beschwerdeführerin wider besseren Wissens gegen einen Nichtschuldigen erhoben worden ist. Wenn ein Strafverfahren nach erfolgter Anzeige nicht an die Hand genommen wird, ist nicht im Umkehrschluss automatisch ein entsprechendes Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu eröffnen. Daher lässt sich aus dem Umstand, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern nicht an die Hand genommen wurde, nicht ableiten, die Meldung der Beschuldigten sei wider besseren Wissen erfolgt.

4.2 Zudem ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung selbst dann nicht erfüllt, wenn der Anzeigeerstatter damit rechnet, dass seine Anschuldigungen nicht den Tatsachen entsprechen könnten. Selbst wenn ein Anzeigeerstatter in Kauf nimmt, dass der Bezichtigte sich gar nicht wie angezeigt verhalten hat und deshalb gänzlich zu Unrecht in ein Strafverfahren gerät, erfüllt er den Tatbestand von Art. 303 StGB noch nicht.

Dies mag auf den ersten Blick stossend sein, insbesondere wenn es um den Vorwurf der sexuellen Übergriffe gegenüber dem eigenen Kind geht – mithin eine ausgesprochen schwerwiegende Anschuldigung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch entscheidend, dass die Beschuldigte nicht direkten Vorsatz auf die Unwahrheit ihrer Anschuldigungen hatte. Vielmehr hatte die Beschuldigte begründeten Anlass, die Hinweise der Krippenleiterin in guten Treuen für wahr zu halten, weshalb sie nicht wider besseren Wissen Strafanzeige erstattete.

Überdies liegt es in der Natur der Sache, dass eine Strafanzeige mit Unsicherheiten verbunden ist. Ziel eines Vorverfahrens ist es ja gerade, ausgehend von einem im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durchaus erst relativ vage bestehenden Anfangsverdacht abzuklären, ob effektiv eine Straftat begangen worden ist. Dass die Beschuldigte nicht restlos von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers überzeugt war, kann ihr deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden. Weil die Beschuldigte sich zuerst an verschiedene Fachpersonen wandte, erst nach drei Wochen eine Anzeige erstattete und sie dabei ihre Vermutungen zurückhaltend formulierte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie im sicheren Wissen um die Unbegründetheit ihrer Anschuldigungen Strafanzeige einreichte.

4.3 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte auf die besagten Äusserungen der Krippenleiterin stützen und eine Anzeige einreichen durfte, ohne sich einer falschen Anschuldigung schuldig zu machen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer bei ihrer Anzeige eines strafbaren Verhaltens bezichtigte, obschon sie ganz genau wusste, dass der Beschwerdeführer ein «Nichtschuldiger» war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Anzeige nicht wider besseren Wissens erstattete und somit Art. 303 StGB nicht erfüllte. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

5. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, die Strafanzeige aus rein taktischen Gründen eingereicht zu haben, um ihn im derzeit hängigen familienrechtlichen Verfahren betreffend Besuchsrecht zu schädigen. Bereits seit Jahren bestünden erhebliche familienrechtliche Differenzen. Der Beschuldigten sei klar gewesen, dass der Vorwurf des sexuellen Übergriffs unbegründet sei, dem Beschwerdeführer aber vor Familiengericht erheblich schaden würde. Aufgrund dieses Vorwurfs sei ihm zwischenzeitlich auch das Besuchsrecht entzogen worden. Zudem habe die Beschuldigte die Vorwürfe erst erhoben, nachdem der Beschwerdeführer im familienrechtlichen Gerichtsverfahren geltend gemacht habe, dass seine Betreuungsanteile zu bestätigen seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Strafanzeige wider besseren Wissen eingereicht habe.

5.1 In der Tat ist aus den Akten ersichtlich, dass die Parteien seit mehreren Jahren familienrechtliche Streitigkeiten austragen. Diversen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die elterliche Sorge und der persönliche Verkehr seit April 2015 strittig ist (Verfahren [...] vor dem Richteramt [...]; verschiedene KESB-Entscheide vom [...], [...] und [...] sowie [...]).

In den Einvernahmen haben auch beide Parteien bestätigt, dass sie sich seit der Beendigung ihrer Beziehung im November 2014 über die Kinderbelange uneinig sind. Aus den Unterlagen ist zudem zu entnehmen, dass die Beschuldigte die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers mehrfach in Frage gestellt hat (Einholung eines kinderpsychiatrischen Berichts zum Besuchsrecht; Antrag auf Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens; Untersuchungsbericht Kinderspital betreffend Auswirkungen des Besuchswochenendes beim Beschwerdeführer).

5.2 Es liegt in der Natur der Sache, dass in familienrechtlichen Streitigkeiten oft mit harten Bandagen gekämpft wird. Der Umfang der familienrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer hat wohl jenes Mass überschritten, welche als übliche Auseinandersetzungen bzw. Meinungsverschiedenheiten zu betrachten wären, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einem kontradiktorischen Trennungsverfahren einhergehen. Es mag auch durchaus sein, dass vorliegend ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt vorliegt, der von anhaltenden Kommunikationsschwierigkeiten zeugt.

Dem Beschwerdeführer ist jedoch nicht zu folgen, wenn er sinngemäss geltend macht, dass es der Beschuldigten mit der Strafanzeige einzig darum gegangen sei, mit der Strafanzeige eine «Stimmungsmache» gegen ihn anzuzetteln. Dass es der Beschuldigten lediglich darum ging, den Beschwerdeführer in der familienrechtlichen Streitigkeit in eine «Schlammschlacht» hineinzuziehen, ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, hat die Beschuldigte nach dem alarmierenden Gespräch vom 11. Januar 2018 während drei Wochen verschiedene Behörden und Fachpersonen konsultiert und sich erst als letzter Schritt für die Strafanzeige entschieden. Wäre es ihr direktvorsätzlich um eine unzulässige «Stimmungsmache» gegangen, dann hätte sie wohl sofort nach dem Gespräch mit der Kita-Leiterin am 11. Januar 2018 eine Strafanzeige eingereicht.

5.3 Allerdings ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als dass der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit der eigenen Tochter sehr schwer wiegt und gravierende Konsequenzen haben kann. Letztlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorwürfe des sexuellen Übergriffs das Besuchsrechtsverfahren beeinflusst haben könnte. Wie die Beschuldigte selber einräumt, wurde das Besuchsrecht im Nachgang auf ihre Strafanzeige und auch erst auf ihren Antrag hin bis zum 21. April 2018 effektiv sistiert (Stellungnahme der Beschuldigten vom 21. Juni 2018). Daher kann nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden, dass die Strafanzeige der Beschuldigten in der familienrechtlichen Streitigkeit «genützt» haben könnte.

In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2018 zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft Zürich hat darin klar festgehalten, dass ein anfänglich bestehender Verdacht nicht erhärtet werden konnte. Auf die Anzeige wurde nicht eingetreten und die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung nicht an die Hand genommen. Die Beschuldigte hat diese Nichtanhandnahme nicht angefochten. Dementsprechend sind die Parteien sowie die involvierten familienrechtlichen Amtsstellen gehalten, der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2018 gebührend Beachtung zu schenken.

5.4 Dass die Beschuldigte die Tochter C.___ für eine bewusst unwahre Strafanzeige manipuliert bzw. instrumentalisiert haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar könnte es durchaus sein, dass die Beschuldigte als hauptbetreuender Elternteil eine gewisse Entfremdungstaktik bewusst oder unbewusst ausgeübt hat. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Kinder in Scheidungs- oder Trennungsverfahren aufgrund einer konfliktbeladenen Familiensituation in einem latenten oder offenen Loyalitätskonflikt befinden können. Dies ist aber eine rein familienrechtliche Thematik. Eine strafrechtlich relevante Einflussnahme durch die Beschuldigte scheidet aus.

6. Letztlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass es auffällig sei, dass C.___ gegenüber der Beschuldigten nie entsprechende Hinweise gemacht habe und sich die Beschuldigte einzig auf die Aussagen der Kita-Leiterin gestützt habe. Es lägen auch keine anderen objektiven Beweismittel vor. Dies spreche klar dafür, dass die Beschuldigte das Strafverfahren wider besseren Wissen ins Rollen gebracht habe.

Auch diese Rüge ist unbehelflich. Erfahrungsgemäss sind Strafuntersuchungen betreffend Sexualstrafdelikte äusserst komplex, da in der Regel ausser den sich widersprechenden Aussagen der beschuldigten Person und der Geschädigten keine weiteren wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Bei Sexualstrafdelikten gegenüber Kindern sind derartige Vorverfahren besonders schwierig.

Auch der Umstand, dass die Beschuldigte nach Bekanntwerden des Tatverdachts keinen Arzt aufgesucht oder irgendwelche Spuren eines sexuellen Missbrauchs bei C.___ gefunden hat (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 9. März 2018, S. 1), tut ebenfalls nichts zur Sache. Aus der Tatsache, dass keine weiteren objektiven Beweise vorliegen und dass sich C.___ nicht direkt an die Beschuldigte gewendet hat, lässt sich vorliegend nichts zu Ungunsten der Beschuldigten ableiten.

7. Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Beschuldigte in strafrechtlich relevanter Weise verhalten habe. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldigt gemacht haben könnte. Eine falsche Anschuldigung wider besseren Wissen scheidet aus. Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Untersuchung gegen die Beschuldigte nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist auch der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.     Es wird keine Entschädigung zu Gunsten der Beschuldigten ausgesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Riechsteiner

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